2014   (6)  
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14.151 Werkstatt eines Hobby-Rennfahrers

  1. VG Saarl,     U, 08.10.14,     – 5_K_808/13 –

  2. EsG

  3. LBO_§_57 Abs.2, LBO_§_82 Abs.2; BauGB_§_34

  4. Nachbarabwehranspruch gegen die Nutzung einer alten Feldscheune und einer Carportanlage an der Grundstücksgrenze in einem Wohngebiet als Werkstatt eines Hobby-Rennfahrers

 

1) Formal-rechtliche Bestimmungen des Baurechts begründen keine Abwehrposition für den Grundstücksnachbarn.

 

2) Der Betrieb einer Werkstatt eines Hobby-Motorsportlers stellt keinen "Gewerbebetrieb" im Sinne der BauNVO dar, begründet somit für den Nachbarn keinen Abwehranspruch unter dem Gesichtspunkt der Gebietserhaltung.

 

3) Die Erneuerung eines zuvor vorhandenen Schornsteines und des Scheunentores sowie der Einbau von Fenstern lassen noch nicht ein anderes Bauwerk entstehen.

 

4) Die Werkstatt eines Hobby-Motorsportler überschreitet für den Grundstücksnachbarn nicht das Maß der von einem landwirtschaftlichen Scheunengebäude üblicherweise ausgehenden Vorbelastung an Immissionen.

 

5) Die Anzahl von Kraftfahrzeugen des Grundstücksnachbarn gibt keinen Hinweis auf eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme.

 

6) Der Grundstücksnachbar hat grundsätzlich einen Anspruch, dass die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung einer privilegierten Grenzgarage als Hobbywerkstatt eines Automotorsportlers untersagt.

§§§

14.152 Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis

  1. OVG Saarl,     B, 09.10.14,     – 2_B_335/14 –

  2. EsG

  3. AufenthG_§_5/1, AufenthG_§_31 Abs.4 S.2

  4. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs.4 S.2 AufenthG / langer Aufenthalt / Sicherung des Lebensunterhalts / Absehen von Regelerteilungsvoraussetzung

 

Einzelfall, in dem der Antrag einer Ausländerin auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels, der ihr mit Blick auf den zwischen ihrem Sohn und seinem umgangsberechtigten aufenthaltsberechtigten Vater bestehenden engen Kontakt erteilt worden war, nach langjährig rechtmäßigem Aufenthalt - mangels Vorliegens einer ein Absehen von § 5 Abs.1 AufenthG rechtfertigenden atypischen Fallgestaltung - wegen fehlender Sicherung des Lebensunterhalts abgelehnt wurde.

§§§

14.153 Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft

  1. VG Saarl,     U, 15.10.14,     – 3_K_2084/13 –

  2. EsG

  3. WoGG_§_5 Abs.1 Nr.3 + 4, WoGG_§_6 Abs.1,WoGG_§_6 Abs.2

  4. Antrag auf Gewährung von Wohngeld in Form des Mietzuschusses

 

Zu den Anforderungen an eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne des Wohngeldrechts.

§§§

14.154 Schank- und Speisewirtschaft

  1. OVG Saarl,     B, 15.10.14,     – 1_B_338/14 –

  2. EsG

  3. SpielV_§_1 Abs.1 Nr.1; SSpielhG_§_1 Abs.2, GewO_§_33c/1 S.1, GewO_§_33d Abs.1 S.1

  4. Schank- und Speisewirtschaft / Abgrenzung zur Spielhalle

 

Unter § 1 Abs.1 Nr.1 SpielV fallen nur solche Schank- und Speisewirtschaften, bei denen der Gaststättenbetrieb im Vordergrund steht, nicht aber Gewerbebetriebe, die zwar nebenbei Speisen und Getränke anbieten, deren Schwerpunkt aber auf dem Bereitstellen von Spielgeräten liegt.

 

In Abgrenzung dazu ist gemäß § 1 Abs.2 SSpielhG eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes ein Unternehmen oder ein Teil eines Unternehmens im stehenden Gewerbe, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs.1 Satz 1 GewO oder des § 33d Abs.1 Satz 1 GewO dient.

§§§

14.155 Anspruch auf Beförderung

  1. VG Saarl,     U, 21.10.14,     – 2_K_381/13 –

  2. EsG

  3. GG_Art.33 Abs.2 GG_Art.33 Abs.5; BeamtStG_§_45

  4. Kein Anspruch eines Beamten auf Beförderung bei Übertragung eines höher bewerteten Dienstpostens aus Fürsorgegesichtspunkten

 

Ein Beamter kann aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in der Regel keinen Anspruch auf Beförderung herleiten.

 

LB 2) Es ist vom Leistungsgrundsatz gemäß Art.33 Abs.2 GG gedeckt, Beamte, die für eine Beförderung, dh die Übertragung eines höherwertigen Amtes im statusrechtlichen Sinne in Betracht kämen, zunächst vorübergehend mit den Aufgaben eines entsprechenden höherwertigen Dienstpostens zu beauftragen und ihnen das entsprechende Beförderungsamt erst nach erfolgreicher Erprobung zu übertragen, denn hierbei handele es sich um eine unmittelbar leistungsbezogene Maßnahme, weil der Dienstherr auf diese Weise Aufschluss erlangen könne, ob und in welchem Maße sich die Beamten in dem höheren Amt voraussichtlich bewähren würden; allerdings dürfe die praktische Erprobung den für die Gewinnung der Erkenntnisse erforderlichen und ausreichenden Zeitraum, höchstens zwei Jahre, nicht überschreiten.

 

Rechtsmittel-AZ: 1_A_387/14

§§§

14.156 Überraschungsentscheidung

  1. OVG Saarl,     B, 21.10.14,     – 2_A_368/14 –

  2. EsG

  3. GG_Art.103 Abs.1; AufenthG_§_60 Abs.7

  4. Anforderungen an das rechtliches Gehör / Überraschungsentscheidung

 

1) Das Tatsachengericht ist nicht verpflichtet, die Beteiligten schon in der mündlichen Verhandlung auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen und offenzulegen, wie es seine Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtigt.

 

2) Es gehört nicht zu den Aufgaben des Gerichts, dem Kläger im vorhinein mitzuteilen, welche Angaben sich aus einem - nachzureichenden - ärztlichen Attest im Einzelnen ergeben müssen, damit die Klage Erfolg hat.

 

3) Dass die Bereitschaft der in Deutschland lebenden Verwandten, den Kläger hier zu unterstützen, Rückschlüsse auf ihre Bereitschaft zu finanzieller Unterstützung im Falle einer Abschiebung zulässt, ist für einen gewissenhaften und kundigen Prozessbevollmächtigten erkennbar.

§§§

14.157 Spitzengespräche

  1. OVG Saarl,     B, 21.10.14,     – 1_B_285/14 –

  2. EsG

  3. SBG_§_104; BeamtStG_§_53;

  4. Anspruch eines Berufsverbands auf Teilnahme an gemeinsamen Spitzengesprächen zwischen der Landesregierung und verschiedenen Gewerkschaften

 

Nach den §§ 53 BeamtStG, 104 SBG hat jede Spitzenorganisation einer Gewerkschaft oder eines Berufsverbands Anspruch darauf, dass die gebotene Beteiligung bei der Vorbereitung gesetzlicher (und wohl auch allgemeiner) Regelungen der beamten-/bzw. richterrechtlichen Verhältnisse jeweils so ausgestaltet wird, dass ihr eine echte - insbesondere hinreichend frühzeitige - Möglichkeit der Einflussnahme auf die Willensbildung eröffnet ist.

§§§

14.158 Jugendhilferechtliche Maßnahmen

  1. VG Saarl,     B, 29.10.14,     – 3_L_1176/14 –

  2. EsG

  3. BGB_§_1666; SGB-VIII_§_8a, SGB-VIII_§_42

  4. Entscheidungsspielraum des Jugendamtes, nach familiengerichtlicher Entscheidung über einen Antrag nach § 1666 BGB

 

1) Gegen den Willen der Personensorgeberechtigten sind jugendhilferechtliche Maßnahmen nur im Rahmen der Vorgaben der §§ 8a, 42 SGB VIII möglich.

 

2) Mit der Entscheidung des Familiengerichts über die zur Abwendung einer Gefahr für das Kindeswohl erforderlichen Maßnahmen ist das (im konkreten Fall vom Jugendamt eingeleitete) Verfahren nach § 1666 BGB abgeschlossen.

 

3) Für das Jugendamt besteht bei dieser Sach- und Rechtslage ohne das Hinzutreten neuer Umstände, die zB eine Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII rechtfertigen oder einen neuen Antrag nach § 1666 BGB stützen würden, kein weiterer Entscheidungsspielraum mehr für die Einleitung stationärer Maßnahmen.

§§§

14.159 Raucherclub

  1. OVG Saarl,     B, 04.11.14,     – 1_B_310/14 –

  2. EsG

  3. GG_Art.9 Abs.1; GG_Art.12 Abs.1; SGastG_§_1 Abs.1; NRSchG_§_2 Abs.1 Nr.9, NRSchG_§_6 Abs.2 S.2;

  4. Untersagung des Gaststättenbetriebs wegen Unzuverlässigkeit / Überlassung der Gaststättenräume an Raucherclub

 

1) Die Annahme der persönlichen Unzuverlässigkeit des Betreibers einer Gaststätte setzt voraus, dass dieser nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls und seiner grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit nicht die Gewähr dafür bietet, dass er eine Gaststätte künftig ordnungsgemäß betreiben wird (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 26.2.1997).

 

2) Zur Abgrenzung zwischen öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten bzw Veranstaltungen und geschlossenen Gesellschaften.

 

LB 3) Es kommt für Vereinsräumlichkeiten eines Raucherclubs entscheidend darauf an, ob verlässlich sichergestellt ist, dass Nichtmitglieder keinen Zugang haben, das heißt die Örtlichkeit darf - ebenso wie dies für das Nichteingreifen des Gaststättenbegriffs prägend ist - weder allgemein noch beschränkt der Öffentlichkeit zugänglich sein.

§§§

14.160 Spielhalle oder ähnliches Unternehmen

  1. VG Saarl,     U, 06.11.14,     – 1_K_897/14 –

  2. EsG

  3. SpielV_§_3 Abs.1 S.1; SSpielhG_§_1 Abs.2; GewO_§_33i

  4. Zur Abgrenzung einer Schank- und Speisewirtschaft zu einer Spielhalle oder einen ähnlichen Unternehmen

 

Liegt der Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit im Bereitstellen der Spielgeräte, ist von einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen auszugehen.

 

LB 2) Der Begriff der Spielhalle oder des Spielhallen ähnlichen Unternehmens im Sinne des § 1 Abs.2 SSpielhG weicht nicht von dem der vorgehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Spielhallen und ähnliche Unternehmen nach § 33i GewO ab.

 

LB 3) Eine Spielhalle ist danach ein Betrieb, in dem Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufgestellt sind, an denen sich der Gast nach Belieben betätigen kann, wobei der Schwerpunkt des Betriebs in dem Bereitstellen der Spielgeräte liegen muss. § 3 Abs.1 Satz 1 SpielV betrifft hingegen nur solche Schank- und Speisewirtschaften, bei denen der Gaststättenbetrieb im Vordergrund steht und die daher keinen Spielhallencharakter haben (so BVerwG, Urteil vom 04.10.1988 - 1_C_59/86 -, GewArch 1989,23.

§§§

14.161 Glückspielrechtliche Übergangsregelung

  1. VG Saarl,     U, 06.11.14,     – 1_K_1341/13 –

  2. EsG

  3. GlüStV_§_24 Abs.1, GlüStV_§_29 Abs.4 S.2; SpielhG_§_2 Abs.1, SpielhG_§_12 Abs.6; GewO_§_33i

  4. Die glückspielrechtliche Übergangsregelung setzt eine gewerberechtliche Erlaubnis als schutzwürdige Rechtsposition voraus.

 

Die glückspielrechtliche Erlaubnisfiktion wirkt nicht länger als die Geltungsdauer einer noch bestehenden gewerberechtlichen Spielhallenerlaubnis.

 

Rechtsmittel-AZ: 1 A 3/15

§§§

14.162 Erlaubnis auf Vorrat

  1. VG Saarl,     U, 06.11.14,     – 1_K_1077/13 –

  2. EsG

  3. GewO_§_49 Abs.2; GlüStV_§_29 Abs.4 S.2, GlüStV_§_25 Abs.1; SpielhG_§_3 Nr.1 + 2;

  4. Verlängerung der Frist des § 49 Abs.2 GewO für eine vor dem 30.06.2012 und "auf Vorrat" beschaffte gewerberechtliche Spielhallenerlaubnis

 

1) Wurde eine gewerberechtliche Erlaubnis für eine geplante Spielhalle lediglich auf Vorrat beschafft, widerspräche eine Verlängerung der Frist des § 49 Abs.2 GewO dem Regelungsgehalt der Vorschrift.

 

2) Die fünfjährige Übergangsregelung in § 29 Abs.4 Satz 2 GlüStV bezieht sich ausschließlich auf am 30.06.2012 bereits bestehende, dh in Betrieb befindliche Spielhallen.

 

3) Die Kammer geht weiterhin davon aus, dass die Regelungen im Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag, im AG GlüStV-Saar und im SSpielhG, wonach die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle der glücksspielrechtlichen Erlaubnis bedürfen zwischen Spielhallen ein Mindestabstand von 500 m einzuhalten ist (§ 25 Abs.1 GlüStV, § 3 Nr.1 und 2 SSpielhG) nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere Verfassungsrecht verstoßen. Die in § 29 Abs.4 Sätze3 und 4 GlüStV enthaltenen Übergangsregelungen, insbesondere der gewählte Stichtag 28.11.2011 sowie das Abstellen auf den Zeitpunkt der Erlaubniserteilung, begegnen ebenfalls keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

§§§

14.163 Wechsel des Fachleiters

  1. OVG Saarl,     B, 10.11.14,     – 1_B_352/14 –

  2. EsG

  3. VwGO_§_123 Abs.1 S.2, VwGO_§_44a; SVwVfG_§_21

  4. Wechsel des Fachleiters im Vorbereitungsdienst / Vorwegnahme der Hauptsache / Glaubhaftmachung durch dienstliche Äußerung

 

Zur Geeignetheit der dienstlichen Erklärung eines Beamten als Mittel der Glaubhaftmachung.

 

LB 2) Im Fall der Antragstellerin fehle es aber an dem für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache. Vielmehr erschienen die Erfolgsaussichten des Antragsbegehrens in der Hauptsache als allenfalls offen, da die von der Antragstellerin geltend gemachte Voreingenommenheit des ihr zugeteilten Fachleiters im Fach Geschichte sich wegen der einander widersprechenden Aussagen der Antragstellerin sowie insbesondere des besagten Fachleiters auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse nicht feststellen lasse.

 

LB 3) Für den Fachleiter wie auch für den Leiter des Studienseminars gilt, dass sie als beamtete Lehrkräfte dienstrechtlich verpflichtet sind, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Unabhängig davon, ob falsche Angaben allgemein strafbar sind, haben Beamte insbesondere dann mit disziplinarischen Folgen zu rechnen, wenn sie auf Veranlassung ihres Dienstvorgesetzten im Rahmen der ihnen übertragenen Dienstaufgaben dienstliche Erklärungen abgeben, die nicht der Wahrheit entsprechen. In diesen Fällen kommt dienstlichen Erklärungen der Beamten ein höherer Beweiswert als sonstigen Äußerungen der Beamten, etwa im Rahmen eines prozessualen Sachvortrags, zu

 

LB 4) Von daher kann der Sachverhaltsdarstellung der Antragstellerin nicht allein deshalb ein höherer Stellenwert beigemessen werden, weil sie eine nach den §§ 156, 161 StGB strafbewehrte eidesstattliche Versicherung zur Glaubhaftmachung ihres Vortrages abgegeben hat.

 

LB 5) Vielmehr ist dem Begehren der Antragstellerin schon dann der Erfolg zu versagen, wenn - wie hier - nach den eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Eilrechtsschutzverfahrens die eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin und die besagten dienstlichen Erklärungen ihrer Vorgesetzten als grundsätzlich gleichwertige Mittel der Glaubhaftmachung einzuschätzen sind und sich der Ausgang des Hauptsacheverfahrens daher als offen darstellt.

 

LB 6) Ebenso wenig kann sich die Antragstellerin mit Erfolg darauf berufen, dass sie als Beamtin auf Widerruf ebenfalls einer besonderen Wahrheitspflicht und zudem dem Disziplinarrecht unterworfen sei. Wie bereits ausgeführt, folgt der erhöhte Beweiswert einer dienstlichen Erklärung des Beamten auch daraus, dass diese auf Veranlassung der Dienstvorgesetzten im Rahmen der dem Beamten übertragenen dienstlichen Angelegenheiten abgegeben wird. Dem steht der prozessuale Sachvortrag der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren nicht gleich.

§§§

14.164 Ausreise in Drittstaat

  1. OVG Saarl,     B, 11.11.14,     – 2_B_362/14 –

  2. EsG

  3. AufenthG_§_25 Abs.3 S.1, AufenthG_§_60 Abs.5 + 7

  4. Möglichkeit der Ausreise in Drittstaat bei Abschiebungsverbot

 

1) Die Ausländerbehörde trägt die Darlegungslast dafür, dass die Ausreise in einen Drittstaat möglich ist.

 

2) Neben hinreichenden Beziehungen des Ausländers zum Drittstaat ist auch dessen Aufnahmebereitschaft erforderlich.

 

3) Von der Aufnahmebereitschaft des Drittstaates ist nur dann auszugehen, wenn für den Ausländer die Einreise und ein nicht ganz kurzfristiger Aufenthalt auf legalem Weg möglich sind.

§§§

14.165 Gebührenbescheid-SIFG

  1. VG Saarl,     U, 11.11.14,     – 1_K_1000/13 –

  2. EsG

  3. SIFG_§_1, SIFG_§_5; SVwVfG_§_29; SGebG_§_1 <

  4. Gebührenbescheid nach dem Saarländischen Informationsfreiheitsgesetz

 

LB 1) Nach § 5 SIFG werden für Amtshandlungen nach diesem Gesetz Gebühren und Auslagen nach dem Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland vom 24. Juni 1964 (Amtsbl.S.629), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15.Februar 2006 (Amtsbl.S.474, 530), in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

 

LB 2) Bei der am 08.07.2013 durch den Kläger vorgenommenen Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Beklagten handelte es sich jedoch nicht um eine Akteneinsicht nach dem Saarländischen Informationsfreiheitsgesetz, sondern um die Akteneinsicht eines Verfahrensbeteiligten gemäß § 29 SVwVfG. Eine Verwaltungsgebühr für die Akteneinsicht nach § 29 SVwVfG ist gemäß § 1 SaarlGebG in Verbindung mit dem GebVerz nicht vorgesehen.

 

LB 3) § 29 SVwVfG entfaltet zwar grundsätzlich keine Sperrwirkung gegenüber dem Akteneinsichtsrecht nach § 1 SIFG. Die Vorschrift stellt jedoch für die Akteneinsicht eines Beteiligten in die das jeweilige Verwaltungsverfahren betreffenden Akten während des laufenden Verfahrens eine Spezialregelung dar und ist Ausfluss der rechtsstaatlichen Grundsätze der Gewährung rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens. Unter den Voraussetzungen des § 29 SVwVfG haben die am Verwaltungsverfahren Beteiligten ein Recht auf Akteneinsicht, das nicht den in den §§ 1 und 2 SIFG in Verbindung mit den §§ 1 bis 9 IFG geregelten Einschränkungen und nicht der in § 5 SIFG geregelten Kostenpflicht unterliegt.

§§§

14.166 Wettannahmestelle

  1. VG Saarl,     U, 19.11.14,     – 5_K_2185/13 –

  2. EsG

  3. LBO_§_64 Abs.3 S.5, LBO_§_70 Abs.1 S.1 + 4;

  4. Erteilung einer Baugenehmigung / Einstufung einer Wettannahmestelle als Vergnügungsstätte

 

1) Der Ablauf der Frist des § 64 Abs.3 Satz 5 LBO setzt voraus, dass bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde ein vollständiger Bauantrag vorgelegt worden ist. Eine Nachforderungspflicht der Behörde besteht insoweit nicht.

 

2) Eine Wettannahmestelle bzw ein Wettbüro ist stets dann als Vergnügungsstätte einzustufen, wenn die Räumlichkeiten die Möglichkeit bieten sich dort länger aufzuhalten, Wetten zu platzieren und das Ergebnis mit anderen Wettern abzuwarten. Auf die Ausstattung mit Sitzmöbeln oÄ und das Angebot von Getränken sowie auf die konkrete Bezeichnung des Vorhabens kommt es nicht an.

 

3) Befindet sich im selben Gebäude wie die Wettannahmestelle bzw das Wettbüro noch ein gastronomischer Betrieb, wobei nach der Anordnung der beiden Nutzungen sowie dem Erscheinungsbild von einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang auszugehen ist, so sind die beiden Nutzungen als eine einheitliche Vergnügungsstätte zu behandeln, die, wenn sie den Schwellenwert von 100 qm überschreitet, nur in einem Kerngebiet zulässig ist.

 

LB 4) Die Baubehörde ist auch nicht verpflichtet, die Bauherrin/den Bauherrn innerhalb der Frist des § 64 Abs.3 LBO auf eine Unvollständigkeit der Bauvorlagen hinzuweisen, um den Eintritt der Fiktion zu verhindern. Denn auch wenn dies die Baubehörde unterlässt, kann nicht von einer Vollständigkeit des Antrags iS des § 64 Abs.3 LBO ausgegangen werden.

 

LB 5) Zwar ist die Baubehörde nach § 70 Abs.1 Sätze 1 und 4 LBO verpflichtet, den Bauantrag binnen sechs Arbeitstagen nach Eingang auf seine Vollständigkeit zu überprüfen und der Bauherrin/dem Bauherrn die Bearbeitungsfähigkeit des Antrags unverzüglich mitzuteilen. Das Gesetz sieht jedoch für den Fall, dass die Behörde dies nicht tut und insbesondere nicht auf eine Unvollständigkeit hinweist, keine Sanktionierung vor.

§§§

14.167 Schäden an der Mietsache

  1. LG SB,     U, 21.11.14,     – 10_S_60/14 –

  2. EsG

  3. BGB_§_281 Abs.1

  4. Mietrecht / Mieter / vertragsgemäßer Mietgebrauch / Überschreitung / Schadensersatz / Fristsetzung / Nacherfüllung / Beendigung des Mietverhältnisses.

 

Verursacht der Mieter unter Überschreitung des vertragsgemäßen Mietgebrauchs Schäden an der Mietsache, steht dem Vermieter gemäß § 280 Abs.1 BGB ein Anspruch auf Ersatz des Schadens zu. Einer vorherigen Fristsetzung zur Nacherfüllung bedarf es auch dann nicht, wenn der Schadensersatzanspruch nach Beendigung des Mietverhältnisses geltend gemacht wird (Rechtsprechungsänderung der 10. Zivilkammer).

§§§

14.168 Alten- + Pflegeheim - Tielbetriebsuntersagung

  1. VG Saarl,     B, 01.12.14,     – 3_L_1968/14 –

  2. EsG

  3. LHeimGS_§_5, LHeimGS_§_13, LHeimGS_§_15 Abs.1; VwGO_§_80 Abs.3 S.1; SVwVfG_§_28 Abs.2 Nr.1, SVwVfG_§_46;

  4. Teilbetriebsuntersagung betreffend ein Alten- und Pflegeheim / Anhörungsmangel / gebundene Entscheidung / Umstände / Bestätigung / Zeitpunkt / Behördenentscheidung.

 

1) Die Rechtmäßigkeit der Betriebuntersagung nach § 15 Abs.1 LHeimGS ist regelmäßig nicht davon abhängig, dass sämtliche Umstände, auf die die Behörde die Untersagung gestützt hat, im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren bestätigt werden. Die Betriebsuntersagung hat auch Bestand, wenn sich nur ein Teil der angeführten Umstände sicher feststellen läßt, aufgrund dieser jedoch vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 LHeimGS ausgegangen werden kann.

 

2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Betriebsuntersagung ist der Erlass der letzten Behördenentscheidung, hier der angefochtenen Verfügung.

 

3) Einer sich nach der Betriebsuntersagung ändernden Entwicklung der Sach- und Rechtslage kommt unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit allenfalls insoweit Bedeutung zu, als ein Festhalten an der Betriebsuntersagung dann als unbillig erscheint, wenn aufgrund nachträglich geänderter Umstände die die Betriebsuntersagung tragenden Gründe offensichtlich weggefallen oder soweit relativiert sind, dass nunmehr Anordnungen nach § 13 LHeimGS ausreichen.

 

Rechtsmittel - AZ: 1_B_402/14

§§§

14.169 Maschinelle Fütterungsanlage

  1. OVG Saarl,     B, 08.12.14,     – 2_B_363/14 –

  2. EsG

  3. BImSchG_§_3 Abs.5 Nr.2, BImSchG_§_24 S.1, BImSchG_§_22 Abs.1 Nr.1; TA-Lärm

  4. Immissionsschutzrechtliche Anordnung; Landwirtschaft; Lärm durch maschinelle Fütterungsvorgänge zur Nachtzeit

 

Auf die wesentlichen Grundsätze der TA Lärm kann zur Beurteilung der Zumutbarkeit der von einem bei der Fütterung von Tieren eingesetzten Traktor und Futtermischwagen - Anlagen im Sinne des § 3 Abs.5 Nr.2 BImSchG - ausgehenden Lärmbelästigungen wegen der Ähnlichkeit mit dem Betriebslärm

§§§

14.170 Unbegleitete Minderjährige

  1. OVG Saarl,     U, 09.12.14,     – 2_A_313/13 –

  2. EsG

  3. VO_Nr.343/2003/EG_Art.6 Abs.2; AsylVfG_§_27a

  4. Minderhähriger - unbegleiteter / Asylantrag / Dublin-II / Anwendung

 

Art.6 Abs.2 Dublin II-VO findet auch auf unbegleitete Minderjährige Anwendung, deren erster Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat abgelehnt wurde.

§§§

14.171 Heranrückende Wohnbebauung

  1. OVG Saarl,     U, 11.12.14,     – 2_C_390/13 –

  2. EsG

  3. VwGO_§_47 Abs.2; BauGB_§_1 Abs.7; TA-Lärm_Nr.6.7

  4. Normenkontrolle / Bebauungsplan / Gewerbegebiet / heranrückende Wohnbebauung / Präklusion / Einwendungen / Planungsentscheidung / plankonforme Umsetzung / Abwägungsentscheidung / störträchtige Nutzungen / Schutzniveau.

 

1) An der in § 47 Abs.2a VwGO normierten Präklusion ändert sich grundsätzlich nichts dadurch, dass andere Personen fristgerecht Einwendungen erhoben haben, es sei denn, aus deren Einwendungen ergibt sich, dass sie zugleich das Beteiligungsrecht Dritter mit deren Einverständnis wahrnehmen wollen.

 

2) Die Einwendungen müssen schriftlich niedergelegt werden, um Grundlage einer überarbeitenden Planung sein zu können. Entscheidend ist, dass ein substantiiertes, lesbares und dem Antragsteller zuzuordnendes Vorbringen vorliegt.

 

3) Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung im Normenkontrollverfahren ist ausschließlich die in der Satzung zum Ausdruck kommende Planungsentscheidung, nicht hingegen deren plankonforme Umsetzung.

 

4) Das Normenkontrollgericht darf auf einen gegen eine bestimmte Satzung gerichteten Normenkontrollantrag hin grundsätzlich nicht eine rechtlich selbständige andere Satzung in das Verfahren einbeziehen. Eine inzidente Rechtmäßigkeitsprüfung eines anderen Bebauungsplans darf nur stattfinden, wenn ein untrennbarer rechtlicher Zusammenhang mit bestimmten Festsetzun-gen dieses Bebauungsplans besteht.

 

5) Für die Abwägungsentscheidung ist der Kenntnisstand zum Zeitpunkt des Satzungserlasses maßgeblich.

 

6) An vorhandene gewerbegebietstypische und störträchtige Nutzungen heranrückende Wohngebäude müssen diese Situation nach der Zwischenwertrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - vgl Nr.6.7 TA Lärm zu "Gemengelagen" - schutzmindernd gegen sich gelten lassen.

 

7) In einer Situation, in der Wohnnutzung auf gewerbliche Nutzung trifft, spricht vieles dafür, dass die Wohngrundstücke selbst bei Wirksamkeit des Bebauungsplans ein Schutzniveau hinnehmen müssen, dass dem eines - auch dem Wohnen dienenden - Mischgebiets entspricht.

§§§

14.172 Gleisbauhof Homburg/Saar

  1. OVG Saarl,     U, 11.12.14,     – 2_A_449/13 –

  2. EsG

  3. RL-Nr.2004/35/EG; USchG_§__2 Nr.1, USchG_§_11 Abs.2; UmwRG_§_3, UmwRG_§_10; SVwVG_§_14 Abs.1, SVwVG_§_15 Abs.1 Nr.1, SVwVG_§_18 Abs.1

  4. Vollstreckung immissionsschutzrechtlicher Anordnungen - Umweltschadensrecht

 

1) Der Antrag eines Dritten, hier einer Umweltvereinigung, auf Verpflichtung einer Behörde, einen von ihr erlassenen Verwaltungsakt gegenüber dem Adressaten zu vollstrecken, ist grundsätzlich inhaltlich hinreichend "bestimmt", wenn die Anordnungen hinreichend bestimmt sind.

 

2) Wird in einer immissions- beziehungsweise wasserrechtlichen Ordnungsverfügung dem Adressaten (Pflichtigen) aufgegebenen, vor einer Umsetzung der geforderten Maßnahmen - hier bauliche Veränderungen beziehungsweise Bodenbefestigungen zum Schutze des Grundwassers auf einem Betriebsgelände - einen notwendigen, diese betreffenden Genehmigungsantrag bei der zuständigen Behörde zu stellen, so ist für eine Verwaltungsvollstreckung hinsichtlich dieser Maßnahmen kein Raum, solange der Genehmigungsantrag gestellt, aber noch nicht beschieden worden ist.

§§§

14.173 Aufnahme in den Krankenhausplan

  1. OVG Saarl,     B, 12.12.14,     – 1_A_287/14 –

  2. EsG

  3. KHG_§_1; SKHG_§_12 Abs.1 S.1

  4. Aufnahme in den Krankenhausplan / Bedarfsanalyse / Datengrundlage / behördliche Einschätzungsprärogative

 

Ein Krankenhausträger hat einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan, wenn das Krankenhaus zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung geeignet und leistungsfähig ist sowie wirtschaftlich arbeitet und die Zahl der Betten in den geeigneten Krankenhäusern die Zahl der benötigten Betten nicht übersteigt.

§§§

14.174 Nachholung des Visumsverfahrens

  1. OVG Saarl,     B, 15.12.14,     – 2_B_374/14 –

  2. EsG

  3. GG_Art.6; EMRK_Art.8; VwGO_§_146/4 S.6; AufenthG_§_5 Abs.1 Nr.2, AufenthG_§_5 Abs.2 S.1, AufenthG_§_55

  4. Prüfungsgegenstand des Beschwerdeverfahrens / Aufenthaltserlaubnis für ausländischen Ehegatten einer Deutschen

 

1) Die Prüfung im Beschwerdeverfahren hat sich auf die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist dargelegten Gründe zu beschränken.

 

2) Im Regelfall kommt es bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den ausländischen Ehegatten einer Deutschen auf die Sicherung des Lebensunterhalts nicht an. Lediglich in atypischen Fällen liegt es im Ermessen der Ausländerbehörde, ob sie für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis einen gesicherten Lebensunterhalt voraussetzt.

 

3) Hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere Begründungen gestützt, die unabhängig voneinander das Entscheidungsergebnis tragen, muss sich der Beschwerdeführer mit jeder Begründung auseinandersetzen und jede in Zweifel ziehen.

 

4) Eine vorübergehende Trennung der Eheleute für die übliche Dauer des Visumverfahrens führt - auch unter Berücksichtigung des Schutzes der Ehe durch Art.6 GG und Art.8 EMRK - nicht zur Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens.

§§§

14.175 Kommunaler Saal für Neujahrsempfang

  1. VG Saarl,     B, 17.12.14,     – 3_L_2066/14 –

  2. EsG

  3. GG_Art.3 Abs.1; VwGO_§_123; KSVG_§_30 Abs.1, KSVG_§_30 Abs.5

  4. Kommunalverfassungsstreit / Organstreit / einstweiliger Rechtsschutz / fraktionsloses Mitglied / Saal / Neujahresempfang.

T-14-04

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eines fraktionslosen Mitglieds einer kommunalen Vertretungskörperschaft auf Überlassung eines kommunalen Saales zur Durchführung eines Neujahrsempfangs

 

Rechtsmittel-AZ: 2 B 409/14

Abs.3

LB 2) Eine eigene Öffentlichkeitsarbeit - quasi jedes einzelnen Mitglieds der Vertretungskörperschaft - ist insoweit weder vorgesehen, noch liegt sie im Interesse der Kommune. Soweit sich der Antragsteller als fraktionsloses Mitglied der Regionalversammlung auf eine Gleichbehandlung mit den in der Regionalversammlung bestehenden Fraktionen beruft, erscheint bereits zweifelhaft, ob es zu deren Aufgaben gehört, Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben.

Abs.3

LB 3) Im Gegensatz zu anderen Bundesländern, enthält das saarländische KSVG keine ausdrückliche Bestimmung, die es anordnen oder auch nur zulassen würde, dass die Öffentlichkeitsarbeit zu den Aufgaben der Fraktionen kommunaler Vertretungskörperschaften gehört. Von daher spricht vieles dafür, dass der auf körperschaftsinterne Zwecke begrenzte Sinn der Fraktionsarbeit - ebenso wie beim einzelnen Körperschaftsmitglied - deren Darstellung gegenüber der Öffentlichkeit nicht einschließt.(Vgl nur OVG Münster, Beschluss vom 12.06.1992 - 15_B_2283/92 -, DVBl.1993,212 = DÖV_1993,207 = juris, mwN)

Abs.3

LB 4) der Antragsteller als Einzelmitglied kann sich nicht mit Erfolg auf eine Vergabepraxis hinsichtlich der Fraktionen berufen, die möglicherweise rechtlich zweifelhaft ist.

* * *

T-14-04Erlass einer einstweiligen Anordnung

1

"Die Anträge des Antragstellers zu 1) sind im Rahmen eines Organstreits (Kommunalverfassungsstreits) zulässig, aber unbegründet (1.). Die Anträge des Antragstellers zu 2) sind unzulässig (2.).

2

1. Hinsichtlich der Anträge des Antragstellers zu 1) kommt der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung bereits mangels Anordnungsanspruchs nicht in Betracht. Zutreffend hat er selbst darauf hingewiesen, dass sein Begehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. In einem solchen Fall kann ein Anordnungsanspruch nur dann bejaht werden, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht.(Vgl. statt vieler Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 19. Aufl., 2013, § 123, Rdnr. 14sowie BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 - 10_C_9/12 - NVwZ_2013,1344 = juris, Rn.22; jeweils mzN) Hiervon kann vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden; vielmehr sind die Erfolgsaussichten insoweit gering.

3

Der Antragsteller hat vorgetragen, er benötige die Zurverfügungstellung der in seinem Antrag näher bezeichneten Räumlichkeiten "zum Zwecke der Durchführung eines Neujahrsempfangs", wobei er "in diesem Rahmen über seine bisherige Arbeit als Mitglied der Regionalversammlung informieren", also Öffentlichkeitsarbeit betreiben möchte. Das Betreiben von Öffentlichkeitsarbeit gehört indes nicht zu den Aufgaben eines einzelnen Mitglieds einer kommunalen Vertretungskörperschaft; dessen Aufgabenbereich in seiner Eigenschaft als Teil dieses kommunalen Organs beschränkt sich vielmehr auf die gesetzlich und geschäftsordnungsmäßig - vorrangig interne - Mitwirkung in der Vertretungskörperschaft, ihren Ausschüssen und sonstigen Gremien, denen das Mitglied in der Kommune oder für die Kommune angehört. Eine eigene Öffentlichkeitsarbeit - quasi jedes einzelnen Mitglieds der Vertretungskörperschaft - ist insoweit weder vorgesehen, noch liegt sie im Interesse der Kommune. Soweit sich der Antragsteller als fraktionsloses Mitglied der Regionalversammlung auf eine Gleichbehandlung mit den in der Regionalversammlung bestehenden Fraktionen beruft, erscheint bereits zweifelhaft, ob es zu deren Aufgaben gehört, Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben. Im Gegensatz zu anderen Bundesländern, deren Kommunalselbstverwaltungsgesetze jedenfalls zum Teil entsprechende Regelungen enthalten - wie zum Beispiel § 56 Abs.2 Satz 1 der nordrhein-westfälischen Gemeindeordnung, wonach die Fraktionen "ihre Auffassung öffentlich darstellen" können -, enthält das saarländische KSVG keine ausdrückliche Bestimmung, die es anordnen oder auch nur zulassen würde, dass die Öffentlichkeitsarbeit zu den Aufgaben der Fraktionen kommunaler Vertretungskörperschaften gehört. Von daher spricht vieles dafür, dass der auf körperschaftsinterne Zwecke begrenzte Sinn der Fraktionsarbeit - ebenso wie beim einzelnen Körperschaftsmitglied - deren Darstellung gegenüber der Öffentlichkeit nicht einschließt.(Vgl. nur OVG Münster, Beschluss vom 12.06.1992 - 15_B_2283/92 -, DVBl.1993,212 = DÖV_1993,207 = juris, mwN) Dem braucht vorliegend jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden. Jedenfalls kann sich der Antragsteller als Einzelmitglied nicht mit Erfolg auf eine Vergabepraxis hinsichtlich der Fraktionen berufen, die möglicherweise rechtlich zweifelhaft ist.

4

Des Weiteren fehlt es an dem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund. Ein solcher ist im Falle der vorliegend in Rede stehenden Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs.1 Satz 2 VwGO gegeben, wenn die Regelung "um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint". Insoweit gelten bei einem Kommunalverfassungsstreit - wie er vorliegend in Rede steht - besondere Voraussetzungen. Denn bei einem solchen Innenrechtsstreit ist - auch wenn der Kläger bzw. Antragsteller subjektive Organrechte geltend machen muss - im Gegensatz zum Außenrechtsstreit nicht über subjektive Individualrechte, sondern über innerorganisatorische Kompetenzen von Organen oder Organteilen zu entscheiden. Diese sind indes weder aus den Grundrechten herzuleiten noch im Schutzbereich der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG angesiedelt, sondern dem Organ oder Organteil im Interesse der Körperschaft verliehen, der dieses als Organ oder Organteil angehört.(Vgl. zur fehlenden Grundrechtsfähigkeit eines Innenrechtsträgers OVG Münster, Beschluss vom 27.09.2002 - 15_B_855/02 -; OVG Münster, Urteil vom 10.09.1982 - 15_A_1223/80 -; zur Rechtsweggarantie BVerwG, Urteil vom 11.07.1985 - 7_C_59.84.) Vor diesem Hintergrund folgt die Kammer der ständigen Rechtsprechung des OVG Münster, die für den Anordnungsgrund in einem Organstreit nicht auf die subjektive Betroffenheit des jeweiligen Antragstellers abstellt, sondern darauf, ob die einstweilige Anordnung im Interesse der Körperschaft objektiv notwendig bzw. - bei einer Vorwegnahme der Hauptsache - unabweisbar erscheint.(Vgl. zu dieser Rspr. insbesondere den Beschluss vom 27.09.2002 - 15 B 855/02 -, NVwZ-RR 2003, 228 = juris, m.w.N. sowie den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15.08.2008 - 1 L 1272/08 -, juris.) Die Veranstaltung eines Neujahrsempfangs und die damit verbundene Öffentlichkeitsarbeit durch den Antragsteller erscheinen im Interesse des Regionalverbandes jedoch weder objektiv notwendig noch gar unabweisbar.

5

2. Die in ihrer Gesamtheit lediglich hilfsweise gestellten Anträge des Antragstellers zu 2), der als natürliche Person und nicht als Teil des Organs Regionalversammlung und daher prozessual als ein anderes Rechtssubjekt als der Antragsteller zu 1) tätig wird, sind als sogenannte eventuelle subjektive Antragshäufung unzulässig.(Vgl Zur eventuellen subjektiven Klagehäufung BGH, Urteil vom 25.09.1972 - II_ZR_28/69 - MDR_1973,742 = NJW_1972,2302 (nur Leitsätze) = juris.)

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO

 

Auszug aus VG Saarl B, 17.12.14, - 3_L_2066/14 -, www.dfr/BVerfGE,  Abs.1 ff

§§§

14.176 Zulassung zur Prüfungsphase

  1. OVG Saarl,     B, 18.12.14,     – 2_B_372/14 –

  2. EsG

  3. VwGO_§_123 Abs.1 S.2; APO_§_44 Abs.3 S.1

  4. Zulassung zur Prüfungsphase des zweiten Staatsexamens (Lehramt)

 

Einzelfall, in dem eine Studienreferendarin nach Nichtzulassung zur zweiten Staatsprüfung wegen Nichterfüllens der Zulassungsvoraussetzungen ihre einstweilige Zulassung zur Prüfungsphase des zweiten Staatsexamens begehrt und sich dabei darauf beruft, durch die Annahme und Bewertung der gleichwohl erstellten pädagogischen Arbeit und die Eröffnung des Bewertungsergebnisses ("mangelhaft") faktisch zur zweiten Staatsprüfung zugelassen zu sein.

§§§

14.177 Ausweisung eines Straftäters

  1. OVG Saarl,     B, 19.12.14,     – 2_A_429/13 –

  2. EsG

  3. VwGO_§_124 Abs.2 Nr.1, VwGO_§_124a Abs.4; AufenthG_§_55 Abs.1, AufenthG_§_56 Abs.1 S.2; ARB_1/80_Art.14/1

  4. Ausweisung eines gemäß Art.7 ARB 1/80 assoziationsberechtigten Straftäters

 

Einzelfall der Ausweisung eines assoziationsberechtigten jungen Straftäters.

§§§

14.178 Verletzung der Sachaufklärungspflicht

  1. OVG Saarl,     B, 19.12.14,     – 2A_406/14 –

  2. EsG

  3. AsylVfG_§_78 Abs.2 S.1, AsylVfG_§_78 Abs.4 S.4, AsylVfG_§_78 Abs.3 Nr.1, AsylVfG_§_78 Abs.3 Nr.3

  4. Asylverfahren / Verletzung der Sachaufklärungspflicht kein Verfahrensmangel

T-14-05

Durch das Vorbringen, der Hinweis im Urteil auf fehlenden Vortrag und fehlende Anwesenheit im Termin ersetze nicht das Amtsermittlungsprinzip, ist eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht substantiiert dargelegt.

* * *

T-14-05Zur mangelhaften Sachaufklärung

1

Der gemäß § 78 Abs.2 Satz 1 AsylVfG statthafte und auch im übrigen zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6.11.2014 - 6 K 2092/13 -, mit dem seine Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie - hilfsweise - auf Feststellung von Abschiebungsverboten abgewiesen wurde, hat keinen Erfolg.

2

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründung (§ 78 Abs.4 Satz 4 AsylVfG) rechtfertigt die von ihm begehrte Zulassung des Rechtsmittels nicht. Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG) ergibt sich aus der Begründung des Antrags nicht.

3

Insoweit fehlt es schon an der Formulierung einer in dem angestrebten Rechtsmittelverfahren aufgeworfenen Grundsatzfrage. Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. (vgl OVG Saarlouis, Beschlüsse vom 22.7.2014 - 2_A_325/14 - und vom 8.5.2014 - 2_A_230/14 -)

4

Demgegenüber vertritt der Kläger in der Antragsbegründung lediglich die Auffassung, die Entscheidungsbegründung des Verwaltungsgerichts verletze ihn in seinen Rechten, da fehlender Vortrag und fehlende Anwesenheit im Termin nicht das Amtsermittlungsprinzip ersetzten. Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist hierdurch nicht hinreichend substantiiert dargelegt.

5

Eine - hier im Übrigen nicht erkennbare - mangelhafte Sachaufklärung stellt in der Regel auch keinen Verfahrensfehler im Verständnis des § 78 Abs.3 Nr.3 AsylVfG dar, der in Verfahren der vorliegenden Art zu einer Zulassung der Berufung führt, da eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht nicht zu den in § 138 VwGO bezeichneten - qualifizierten - Verfahrensmängeln gehört.(Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 16.12.2011 - 3_A_264/11 -) Im Übrigen hat der Kläger nicht dargetan, in welche Richtung das Verwaltungsgericht hätte weiter ermitteln sollen. Er hat insbesondere keinerlei Dokumente oder Quellen genannt, die für weitere Aufklärungsschritte Anlass bieten könnten. Allein die Ergebnisrichtigkeit ist kein Kriterium im asylrechtlichen Zulassungsverfahren. Dies belegt die Vorschrift des § 78 Abs.3 AsylVfG. Die dortige, gegenüber dem Regelverfahren eingeschränkte und abschließende Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in § 78 Abs.3 Nr. 1 - 3 AsylVfG macht deutlich, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtschutz im Asylverfahren hinsichtlich der Sachverhaltsbeurteilung regelmäßig auf eine Instanz beschränkt hat. (Vgl OVG Saarlouis, Beschluss vom 22.7.2014 - 2_A_325/14 -)

 

Auszug aus OVG Saarl B, 19.12.14, - 2A_406/14 -, www.dfr/BVerfGE,  Abs.1 ff

§§§

14.179 Bezugspunkt der Auswahlentscheidung

  1. OVG Saarl,     B, 19.12.14,     – 1_B_365/14 –

  2. EsG

  3. VwGO_§_146 Abs.4 S.6; GG_Art.33 Abs.2; LGG__13

  4. beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit / Bezugspunkt der Auswahlentscheidung

T-14-06

Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art.33 Abs.2 GG ist nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt.

* * *

T-14-06Bezugspunkt der Auswahlentscheidung

1

"Die Beschwerden des Antragsgegners und des Beigeladenen gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts sind zulässig, aber nicht begründet.

2

Die vom Antragsgegner und vom Beigeladenen in ihren Beschwerden dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs.4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keine Veranlassung, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern.

3

Durch die angefochtene Entscheidung hat das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner einstweilen untersagt, dem Beigeladenen die Stelle des Leiters der Bezirksbetriebsprüfungsstelle beim Finanzamt Neunkirchen zu übertragen und ihm im Wege des Praxisaufstiegs zum Regierungsrat zu ernennen, bevor über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass ausgehend von dem in den dienstlichen Anlassbeurteilungen zum 1.11.2013 erzielten Qualifikationsgleichstand zwischen der Antragstellerin und dem Beigeladenen der Antragsgegner nicht habe plausibel machen können, dass dem Beigeladenen unter Heranziehung weiterer leistungsbezogener Kriterien letztlich der Vorrang gegenüber der Antragstellerin einzuräumen sei. Habe daher die Auswahlentscheidung im pflichtgemäßen Ermessen des Antragsgegners bestanden, hätte dieser zunächst prüfen müssen, ob der Anwendungsbereich des § 13 LGG eröffnet sei und sich hieraus möglicherweise ein Vorrang für die Antragstellerin ergebe. Da der Antragsgegner dies offensichtlich unterlassen habe, erweise sich die Auswahlentscheidung im Ergebnis als rechtsfehlerhaft.

4

Mit den hiergegen in ihren Beschwerden erhobenen Einwendungen vermögen weder der Antragsgegner noch der Beigeladene durchzudringen.

5

Auszugehen ist davon, dass nach Art.33 Abs.2 GG öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden dürfen, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Art.33 Abs.2 GG gilt für Beförderungen unbeschränkt und vorbehaltslos.

6

Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art.33 Abs.2 GG ist nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt. Eine Ausrichtung an den Anforderungen des konkreten Dienstpostens lässt außer Betracht, dass die Betrauung des Beamten mit einem konkreten Dienstposten nicht von Dauer sein muss. Der Dienstherr kann den Aufgabenbereich des Beamten nach seinen organisatorischen Vorstellungen und Bedürfnissen jederzeit ändern, sofern ein sachlicher Grund vorliegt. Der ausgewählte Bewerber soll daher der am besten Geeignete für anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen.

7

Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen, sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle

8

Siehe hierzu insgesamt: BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013 - 2_VR_1/13 -, Juris, Rdnrn.19, 28, 29, 30, 31.

9

Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner in der Stellenausschreibung vom 3.9.2013 festgelegt, dass die Anforderung der "herausgehobenen Aufgaben" des § 36 Abs.1 Nr.2 SLVO bei Bediensteten der Finanzämter als erfüllt gelten, wenn diese seit mindestens fünf Jahren entweder die Funktion eines Sachgebietsleiters/einer Sachgebietsleiterin ausgeübt haben oder als Leitende/r Konzernprüfer/in eingesetzt sind. Diese Voraussetzungen werden nach den Darlegungen des Vorstehers des Finanzamtes D-Stadt - M. Straße - sowohl von der Antragstellerin, die seit dem 6.3.2003 den Dienstposten einer Leitenden Konzernprüferin (Tz 3.1.1 des Dienstpostenbewertungskatalogs vom 1.10.2011) wahrnimmt, als auch vom Beigeladenen erfüllt, der seit dem 1.5.2004 die Tätigkeit eines Sachgebietsleiters im Bereich der Bezirksbetriebsprüfung ausübt. Setzt demnach die Wahrnehmung der Aufgaben des im Wege des Praxisaufstiegs zu besetzenden Dienstpostens des Leiters/der Leiterin der Bezirksbetriebsprüfungsstelle beim Finanzamt Neunkirchen nicht zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraus, die ein Sachgebietsleiter/eine Sachgebietsleiterin oder ein/e Leitende/r Konzernprüfer/in nicht erfüllen, darf die an Art.33 Abs.2 zu messende Auswahlentscheidung zwischen der Antragstellerin und dem Beigeladenen grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen des konkret zu besetzenden Dienstpostens, sondern allein an den Anforderungen des angestrebten statusrechtlichen Amtes erfolgen.

10

Dass der Antragsgegner den Beigeladenen unter Beachtung der sich allein aus dem erstrebten Statusamt der Besoldungsgruppe A 13 hD ergebenden Anforderungen ausgewählt hat, ergibt sich aus seinem Vorbringen in der Beschwerdebegründung nicht. Danach waren für den Antragsgegner die vom Beigeladenen auf Grund seiner langjährigen Tätigkeit als Sachgebietsleiter erworbenen Führungseigenschaften maßgeblich dafür, diesen der Antragstellerin vorzuziehen. Das Vorbringen des Antragsgegners weist aber mit Gewicht darauf hin, dass er insoweit auf die sich aus dem zu besetzenden Dienstposten ergebenden Anforderungen abgestellt hat. Zwar führt der Antragsgegner in der Beschwerdebegründung aus, dass gerade die Zulassung zum höheren Dienst "bestimmte Führungsqualitäten" voraussetze und das Merkmal der Führungseigenschaft ein "äußerst wichtiges Kriterium bei der Ausübung der Tätigkeiten im höheren Dienst" sei. Diese Ausführungen sind aber ohne jede Substanz geblieben. Aus ihnen ergibt sich nicht, dass bei jedem mit der Besoldungsgruppe A 13 hD bewerteten Dienstposten in der saarländischen Finanzverwaltung das Vorhandensein von Führungseigenschaften ein vergleichbares Gewicht hat wie bei dem fallbezogen zu besetzenden Dienstposten. Vielmehr ergibt sich aus dem weiteren Vorbringen des Antragsgegners in der Beschwerdebegründung, dass er durch das auswahlerhebliche Abstellen auf die aus seiner Sicht besseren Führungseigenschaften des Beigeladenen offensichtlich den besonderen Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens entscheidend Rechnung tragen wollte und will. So führt der Antragsgegner in der Beschwerdebegründung aus, dass eine an Art.33 Abs.2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede stehe und er daher bei seiner Auswahlentscheidung gerade nicht habe außer acht lassen dürfen, welcher konkrete Dienstposten zu besetzen sei. Bei der Frage der Geeignetheit bzw. der Bestenauslese müsse es aber auf den konkret zu besetzenden Dienstposten ankommen, wolle man nicht riskieren, einen hierfür Ungeeigneten auszuwählen. Wäre nicht die Funktion eines (hervorgehobenen) Sachgebietsleiters, sondern die eines hervorgehobenen Betriebsprüfers ausgeschrieben worden, hätte möglicherweise ... die Antragstellerin bei der Auswahl einen Eignungsvorsprung gegenüber ihren Konkurrenten gehabt. Dies zeigt, dass sich der Antragsgegner nach seinem Vorbringen in der Beschwerde bei seiner zugunsten des Beigeladenen getroffenen Auswahlentscheidung maßgeblich offensichtlich von den Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens und gerade nicht von den Anforderungen des zu besetzenden Statusamtes hat leiten lassen. Mit diesen Darlegungen kann er die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht zu Fall bringen.

11

Ist somit das zur Anwendung gekommene Auswahlkriterium der - aus Sicht des Antragsgegners - besseren Führungseigenschaften des Beigeladenen als solches unter den Gegebenheiten des vorliegenden Falles nicht mit Art.33 Abs.2 GG vereinbar, kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob der Antragsgegner diese Einschätzung aus den mit den Konkurrenten geführten Vorstellungsgesprächen gewinnen konnte und durfte oder ob bessere Führungseigenschaften des Beigeladenen gegenüber der Antragstellerin aus den über diese gefertigten Anlassbeurteilungen hervorgehen und der Antragsgegner diese Erkenntnis im Einklang mit § 114 Satz 2 VwGO noch im gerichtlichen Verfahren nachschieben durfte.

12

Die Beschwerde des Beigeladenen beschränkt sich auf das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung zu Unrecht unterstellt, dass sich der Antragsgegner mit § 13 LGG nicht auseinandergesetzt habe, vielmehr zeige der Vortrag des Antragsgegners in der ersten Instanz, dass er sich in dem Zusammenhang mit sämtlichen Argumenten, die für die Antragstellerin und für den Beigeladenen sprächen, auseinandergesetzt habe und zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Kriterien, die für die Wahl des Beigeladenen sprächen, überwögen; dabei komme es nicht darauf an, ob der Antragsgegner tatsächlich § 13 LGG bewusst gesehen habe und die Kriterien im Rahmen der Öffnungsklausel des § 13 diskutiert habe. Dem kann nicht gefolgt werden.

13

Das Verwaltungsgericht hat - ausgehend davon, dass ein leistungsbezogener Vorrang des Beigeladenen gegenüber der Antragstellerin nicht plausibel dargelegt und die Auswahl zwischen beiden Konkurrenten daher im Ermessen des Antragsgegners stand - zu Recht festgestellt, dass nicht erkennbar sei, dass eine einzelfallbezogene Abwägung im Sinne

 

Auszug aus OVG Saarl B, 19.12.14, - 1_B_365/14 -, www.dfr/BVerfGE,  Abs.1 ff

§§§

14.180 Kommunaler Saal für Neujahrsempfang

  1. OVG Saarl,     B, 29.12.14,     – 2_B_409/14 –

  2. EsG

  3. VwGO_§_123/1 S.2, VwGO_§_146/1; GG_Art.3/1; KSVG_§_206, KSVG_§_199 Nr.5, KSVG_§_152 = KSVG_§_19

  4. Ratsmitglied - fraktionsloses / Gleichbehandlung / Fraktionen / Einwohner.

T-14-07

1) Das fraktionslose Mitglied einer kommunalen Vertretungskörperschaft muss eine gewisse Ungleichbehandlung gegenüber Fraktionen hinnehmen.

Abs.2

2) Der Fraktionsstatus stellt ein zulässiges Differenzierungkriterium bei der Entscheidung über die Überlassung von Räumlichkeiten - hier zum Zweck eines Neujahrsempfangs - dar.

Abs.3

3) Zur Durchführung politischer Veranstaltungen kann sich das fraktionslose Mitglied einer kommunalen Vertretungskörperschaft nicht auf seine Rechte als Einwohner der Gebietskörperschaft berufen.

* * *

T-14-07Anspruch auf Überlassung eines Saales an Ratsmitglied

1

"Die gemäß § 146 Abs.1 VwGO statthafte Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17.12.2014 - 3_L_2066/14 - ist zulässig, aber unbegründet. Das Vorbringen im Beschwerdeverfahren (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) gebietet keine abweichende Beurteilung des Eilrechtschutzbegehrens nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Der Antragsteller, der klargestellt hat, dass einziger Antragsteller die Person " A." ist, die ihren geltend gemachten Anspruch lediglich auf zwei alternative Rechtsgrundlagen stützt, hat einen Anordnungsanspruch auf die begehrte Überlassung der Räumlichkeiten des Regionalverbands nicht glaubhaft gemacht.

2

Zunächst ergibt sich ein Anordnungsanspruch des Antragstellers auf Überlassung der Räumlichkeiten des Regionalverbandes nicht aufgrund seiner Rechtsstellung (§ 206 KSVG iVm Art.3 Abs.1 GG). Dabei kann dahinstehen, ob es zu den Aufgaben eines fraktionslosen Mitglieds der Regionalversammlung gehört, die Öffentlichkeit über seine Tätigkeit zu informieren. Der Antragsteller kann sich nicht auf eine Ungleichbehandlung gegenüber den Fraktionen der Regionalversammlung berufen, weil der Fraktionsstatus entgegen seiner Ansicht ein zulässiges Differenzierungskriterium darstellt. So hat das Bundesverfassungsgericht für ein fraktionsloses Mitglied des Deutschen Bundestages etwa entschieden, dass diesem keine Zuwendungen zustehen, die denjenigen in einer Fraktion vergleichbar sind.(Vgl. BVerfG, Urteil vom 13.6.1989 - 2_BvE_1/88 -, BVerfG 80,188) Das Bundesverfassungsgericht ist dabei davon ausgegangen, dass Fraktionen in gewissem Grade die parlamentarische Arbeit steuern und erleichtern, indem sie insbesondere eine Arbeitsteilung unter ihren Mitgliedern organisieren, gemeinsam Initiativen vorbereiten und aufeinander abstimmen sowie eine umfassende Information der Fraktionsmitglieder unterstützen. Diese Grundsätze sind auf die Regionalversammlung als gewählte Volksvertretung übertragbar. Fraktionen erfüllen in kommunalen Vertretungskörperschaften dieselben Funktionen, die sie auch in Landtagen oder im Bundestag erfüllen. Unter Zugrundelegung der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze muss der Antragsteller eine gewisse Ungleichbehandlung, die aus seinem Status als fraktionsloses Mitglied der Regionalversammlung resultiert, grundsätzlich hinnehmen, solange nicht eine missbräuchliche Schlechterstellung und wesentliche Erschwerung seiner Arbeit damit verbunden sind.(Vgl. VGH München, Beschluss vom 12.10.2014 - 4 ZB 10.1246 -, juris) Da hierfür weder etwas vorgetragen noch ersichtlich ist, ist die Verwaltungspraxis des Antragsgegners, bei der Überlassung der im Antrag erwähnten Räumlichkeiten zwischen den Fraktionen der Regionalversammlung und den fraktionslosen Mitgliedern der Regionalversammlung zu unterscheiden, grundsätzlich nicht zu beanstanden. Offenbleiben kann hierbei, ob die Öffentlichkeitsarbeit zu den Aufgaben der Fraktionen kommunaler Vertretungskörperschaften gehört. Unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Vergabe an die Fraktionen zur Durchführung von Neujahrsempfängen steht dem Antragsteller kein Überlassungsanspruch aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu.

3

Auch aus seiner Rechtsstellung als Einwohner des Regionalverbandes ergibt sich kein Anordnungsanspruch des Antragstellers. Zwar sind die Einwohnerinnen und Einwohner des Regionalverbandes im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen des Regionalverbandes zu benutzen (§§ 199 Nr.5, 152 S.1 KSVG). Nach den "Richtlinien für die Benutzung von Sälen des Regionalverbandes" stellt der Regionalverband Säle im Mittelpavillon des A. Stadt- Schlosses und im VHS-Zentrum inklusive der darin vorhandenen Einrichtungen und Geräte für die Benutzung zu Privat- und Erwerbszwecken zur Verfügung. Um einen solchen Zweck handelt es sich vorliegend jedoch gerade nicht. Vielmehr hat der Antragsteller angegeben, dass er die Räumlichkeiten zum Zwecke der Durchführung eines Neujahrsempfangs benötigt und er in diesem Rahmen über seine bisherige politische Arbeit informieren will. Damit begehrt er die Überlassung der Räumlichkeiten nicht zu einem privaten, sondern zu einem politischen und damit öffentlichen Zweck. Zur Durchführung politischer Veranstaltungen kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg auf seine Rechte als Einwohner des Regionalverbands berufen.

4

Der Antrag ist daher zurückzuweisen.

 

Auszug aus OVG Saarl B, 29.12.14, - 2_B_409/14 -, EsG,  Abs.1 ff

§§§

14.181 Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand

  1. OVG Saarl,     B, 29.12.14,     – 1_B_410/14 –

  2. EsG

  3. VwGO_§_154 Abs.2; SBG_§_132, SBG_§_128 Abs.2

  4. Beschwerde gegen Eilentscheidung /

T-14-08

Einzelfall eines erfolglosen Eilrechtschutzantrags auf

 

Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand.

* * *

T-14-08Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand

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"Fehl geht auch die Darstellung des Antragsstellers, das Berufen auf Sparzwang könne der rechtlichen Verpflichtung des Antragsgegners zur ordnungsgemäßen Gefangenenbetreuung nicht entgegen stehen, der Antragsgegner argumentiere praktisch so, dass er seine rechtliche Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Ordnung in den Justizvollzugsanstalten wegen der ihm obliegenden Sparzwänge nicht ausüben könne. Der Antragsgegner führt gerade nicht aus, dass die im Zuge der Konsolidierung des Landeshaushaltes auch im Justizvollzugsdienst zu erbringenden Einsparmaßnahmen zu der vom Antragsteller - auch insoweit nur gänzlich unsubstantiiert - behaupteten Verletzung der gesetzlichen Aufgaben des Antragsgegners führe. Vielmehr hat der Antragsgegner dargelegt und nachvollziehbar begründet, dass der reibungslose Ablauf der Dienstgeschäfte im Bereich der Justizvollzugsanstalt O. auch mit Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand vollumfänglich gewährleistet sei. Dass gerade der Antragsteller aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht geeignet ist, zu einer personellen Entlastung beizutragen, wurde bereits angeführt.

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Schließlich kann sich der Antragsteller auch nicht mit Erfolg auf die Entscheidungen des OVG Lüneburg vom 29.10.2013 - 5_ME_220/13 - und des OVG Münster vom 29.05.2013 - 6_B_443/13 - berufen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die diesen Entscheidungen zugrunde liegenden landesrechtlichen Bestimmungen - § 36 Abs.1 Satz 1 NBG bzw § 32 Abs.1 LBG NRW - sich maßgeblich von der im Saarland geltenden Rechtslage unterscheiden. Im Übrigen wurde in den genannten obergerichtlichen Entscheidungen erkannt, dass in den dort entschiedenen Einzelfällen dem jeweiligen Antrag des Beamten auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand keine dienstlichen Interessen bzw. Gründe entgegenstehen. Demgegenüber kann im Fall des Antragstellers kein dienstliches Interesse an einem Hinausschieben seines Ruhestandseintritts festgestellt werden. Daher vermag der Antragsteller aus den angeführten obergerichtlichen Entscheidungen auch in der Sache nichts zu seinen Gunsten herzuleiten.

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Ob der - was der Antragsteller selbst sieht - abweichend von den genannten Bestimmungen formulierten saarländischen Regelung in den §§ 132, 128 Abs.2 SBG, die - neben dem Antrag des Beamten oder der Beamtin - im Tatbestand allein auf das Vorliegen eines "dienstlichen Interesses" abstellen, überhaupt ein subjektiver Anspruch des Beamten oder der Beamtin auf Verlängerung der Dienstzeit im Einzelfall entnommen werden kann, mag daher dahinstehen.

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Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs.2 VwGO zurückzuweisen.

 

Auszug aus OVG Saarl B, 29.12.14, - 1_B_410/14 -, www.dfr/BVerfGE,  Abs.5 ff

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