2011   (9)  
 [ 2009 ]     [ « ]     [ ]     [ 2012 ][ ‹ ]
11.241 Yeziden im Irak 3_A_175/11
 
  • OVG Saarl, B, 16.12.11, - 3_A_264/11 -

  • = EsG

  • VwGO_§_86; GG_Art.103 Abs.1

 

1) Zur Gruppenverfolgung von Yeziden im Irak

 

2) Zum Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art.103 Abs.1 GG und zur richterlichen Aufklärungspflicht gemäß § 86 VwGO

§§§


11.242 Schadensersatz wegen Mobbings
 
  • VG Saarl, U, 20.12.11, - 2_K_668/10 -

  • = EsG

  • BeamtStG_§_45

 

1) Nur ein Verhalten des Dienstherrn, das objektiv fürsorgepflichtwidrig und schuldhaft ist und adäquat - kausal einen Schaden herbeigeführt hat, kann einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht begründen.

 

2) Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn erstreckt sich auch auf den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beamten vor rechtswidrigen persönlichen Angriffen durch Vorgesetzte und Mitarbeiter in Gestalt des sogenannten Mobbings.

 

3) Zum Begriff des Mobbings.

§§§


11.243 Billigkeitsprüfung
 
  • VG Saarl, U, 20.12.11, - 2_K_975/10 -

  • = EsG

  • RUnterBeihV_§_6; BGB_§_812; JAG_§_22 > Abs.4

 

Die nach der saarländischen Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare (RUnterhBeihV) vorgesehene Billigkeitsprüfung bei der Rückforderung zu viel gezahlter Unterhaltsbeihilfe gebietet im Rahmen des nach der einschlägigen Vorschrift eröffneten Ermessens begrifflich die Untersuchung, ob die Anrechnung eines Nebenverdienstes im konkreten Fall billig und gerecht, d.h. verhältnismäßig bzw. angemessen ist. Diese Prüfung endet nicht mit der Feststellung, dass dem jeweiligen Referendar nach Anrechnung des Nebenverdienstes noch ein monatliches Einkommen verbleibt, das (lediglich) ausreicht, um den Lebensunterhalt ohne Härten zu bestreiten. Vielmehr können die Umstände (wie hier bejaht) ein teilweises oder vollständiges Absehen von der Rückforderung nahelegen, wenn ein Missverhältnis dadurch entsteht, dass derjenige Referendar, der - wie hier der Kläger - in erlaubtem Umfange eine gut bezahlte Nebentätigkeit ausübt, gegenüber anderen, weniger lukrativen Beschäftigungen nachgehenden Referendaren bei der Anrechnung des Hinzuverdienstes im Ergebnis überproportional finanziell benachteiligt wird.

 

Rechtsmittel-AZ: 1_A_123/12

§§§


11.244 Vererblichkeit des Beihilfeanspruchs
 
  • VG Saarl, U, 22.12.11, - 6_K_2213/10 -

  • = EsG

  • BhVO_§_1 Abs.3 S.2; BhVO_§_17 Abs.3, BhVO_§_18 Abs.1

 

1) Der Beihilfeanspruch ist entgegen § 1 Abs.3 Satz 2 Halbsatz 2 BhV SL vererblich.

 

2) Die Antragsfrist des § 17 Abs.3 BhVO (BhV SL) ist eine materielle Ausschlussfrist, nach deren Versäumung der Beihilfeanspruch regelmäßig erlischt.

 

3) Zur Möglichkeit einer Wiedereinsetzung.

 

4) Ein Beihilfeanspruch der nächsten Hinterbliebenen nach § 18 Abs.1 BhV SL ist gegenüber dem ursprünglichen Beihilfeanspruch des Erblassers wesensverschieden. Es bedarf einer diesbezüglichen Antragstellung des/der Anspruchsberechtigten.

§§§


11.245 Anforderungen an die Vollstreckungsvoraussetzungen
 
  • VG Saarl, B, 23.12.11, - 10_N_1816/11 -

  • = EsG

  • VwGO_§_172

 

Einzelfall eines erfolglosen Antrags nach § 172 VwGO auf Vollstreckung aus einem Urteil.

§§§


11.246 Rechtsweg für Streitigkeiten nach dem EnWG
 
  • VG Saarl, B, 28.12.11, - 5_K_1861/11 -

  • = EsG

 

Für eine Klage gegen einen in der Rechtsform einer AG betriebenen überregionalen Energieversorger auf Abschluss eines Stromlieferungsvertrages ist allein der Zivilrechtsweg eröffnet.

§§§


11.247 Ersetzung des Einvernehmens
 
  • VG Saarl, B, 30.12.11, - 5_L_1863/11 -

  • = EsG

  • BauGB_§_36; LBO_§_72 Abs.3; > BauGB_§_35

 

1) Die Ersetzung des Einvernehmens durch die Untere Bauaufsichtsbehörde, die unter Verstoß gegen die landesrechtlichen Formvorschriften vorgenommen wird, ist im Verhältnis zur betroffenen Gemeinde ebenso wie die zugehörige Baugenehmigung rechtswidrig.

 

LB 2) Nach § 72 Abs.3 Sätze 3 und 4 LBO ist in den Fällen, in denen trotz fehlenden Einvernehmens der Gemeinde die Baugenehmigung erteilt werden soll, die Gemeinde vor Erteilung der Baugenehmigung anzuhören und ihr Gelegenheit zu geben, binnen angemessener Frist erneut über das gemeindlich Einvernehmen zu entscheiden. Diese Regelung setzt damit voraus, dass die Gemeinde von der Unteren Bauaufsichtsbehörde nach Beantragung einer Baugenehmigung zunächst um die Erteilung des Einvernehmens gebeten wird und, wenn sie dies ablehnt, ihr danach Gelegenheit gegeben wird, binnen angemessener Frist - erneut - über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden. Erst wenn diese Frist abgelaufen ist, darf die Untere Bauaufsichtsbehörde das Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

§§§


[ « ] SörS - 2011 (241-270) [  ›  ]     [ ]

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   -   I n f o – S y s t e m – R e c h t   -   © H-G Schmolke 1998-2012
Sammlung öffentliches Recht Saarland (SörS)
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de

§§§