| RsprS | zur Nebentätigkeit im Beamtenrecht | Saar |
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| Historisches |
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Die Regelung der Ablieferung von Nebentätigkeitsvergütungen in Nr.12 der Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten vom 06.07.37 (RGBI.I S.753) i.d.F. der Änderungsverordnung vom 29.06.53 (Amtsbl.S.410) ist wegen Verstoßes gegen Art.2 Abs.1 und Art.3 GG ungültig. (vgl OVG Saarl, U, 20.04.83, - 3_R_23/81 - Nebentätigkeit - SKZ_83,244/6 (L) = DNr.83.022
Die Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter vom 26.01.72 (Amtsbl.S.74) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 16.12.1975 (Amtsbl.S.1261) - NVO - beruht auf einer ordnungsgemäßen Ermächtigungsgrundlage. (vgl OVG Saarl, U, 20.04.83, - 3_R_23/81 - Nebentätigkeit - SKZ_83,244/6 (L) = DNr.83.022
Ob die NVO inhaltlich verfassungsgemäß ist, bleibt offen. (vgl OVG Saarl, U, 20.04.83, - 3_R_23/81 - Nebentätigkeit - SKZ_83,244/6 (L) = DNr.83.022
Die durch die §§ 5, 5a der Ersten besonderen Nebentätigkeitsverordnung - 1.besNVO - vom 18.06.75 (Amtsbl.S.829) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 22.06.81 (Amtsbl.S.353) bei privater Gutachtertätigkeit eines Klinikdirektors für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn normierte Entgeltspflicht beruht auf einer wirksamen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. (vgl OVG Saarl, U, 09.12.93, - 1_R_95/91 - Gutachtertätigkeit-private - SKZ_94,114/52 (L) = DNr.93.184
Gegen das rückwirkende Inkrafttreten des 5, 5 a 1.besNVO bestehen keine rechtlichen Bedenken. (vgl OVG Saarl, U, 09.12.93, - 1_R_95/91 - Gutachtertätigkeit-private - SKZ_94,114/52 (L) = DNr.93.184
Jedenfalls in Verbindung mit dem - ebenfalls rückwirkend in Kraft gesetzten Erlaß vom 28.10.83 (GMBI.1983, S.277) ist das danach bei privater Gutachtertätigkeit weit überwiegend mit Prozentsätzen von 5 vH, im übrigen mit 10 vH berechnete Nutzungsentgelt auch dann noch angemessen, wenn 80 % der nach Abführung der Sachkosten verbliebenen Gesamtvergütung an die - außerhalb ihrer Dienstzeit - an der Gutachtenerstellung beteiligten Ärzte ausgezahlt worden ist. (vgl OVG Saarl, U, 09.12.93, - 1_R_95/91 - Gutachtertätigkeit-private - SKZ_94,114/52 (L) = DNr.93.184
§§§
| zu § 79 SBG |
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Die Verpfichtung des Dienstherrn zur Erteilung der Genehmigung einer Nebenbeschäftigung im Wege einer einstweiligen Anordnung stellt eine Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung dar und kommt deshalb nur ausnahmsweise in Betracht. (vgl OVG Saarl, B, 19.07.83, - 3_W_1612/83 - Nebentätigkeit - SKZ_84,102/9 (L) = DNr.83.048
Hat ein Beamter schon vor Erteilung der Genehmigung privatrechtliche Abmachungen über seine Nebenbeschäftigung mit einem Arbeitgeber getroffen und Investitionen vorgenommen, so handelt er damit auf "eigenes Risiko". (vgl OVG Saarl, B, 19.07.83, - 3_W_1612/83 - Nebentätigkeit - SKZ_84,102/9 (L) = DNr.83.048
Ein Entgelt für hauptamtliche Tätigkeit über die gesetzliche Besoldung hinaus widerspricht - auch in der Form, daß Aufgaben des Hauptamtes als Nebentätigkeit mit eigener Vergütung ausgestaltet werden - an sich dem Besoldungsrecht. (vgl OVG Saarl, U, 08.10.80, - 3_R_117/79 - Hochschullehrer - AS_16,107 -118 = ZBR_82,33/13 (L) Juris = DNr.80.045
Zum Begriff des dienstlichen Interesses im Sinne von § 79 SBG. (vgl OVG Saarl, U, 08.10.80, - 3_R_117/79 - Hochschullehrer - AS_16,107 -118 = ZBR_82,33/13 (L) Juris = DNr.80.045
Nach geltendem Recht sind Weisungsbefugnis und ärtzliche Verantwortlichkeit im Bereich der saarländischen Universitätskliniken so ausgestaltet, daß sie in der Person des Klinik-, Instituts- oder Abteilungsdirektors konzentriert sind. (vgl OVG Saarl, U, 08.10.80, - 3_R_117/79 - Hochschullehrer - AS_16,107 -118 = ZBR_82,33/13 (L) Juris = DNr.80.045
Die Rechtsstellung eines in Forschung und Lehre freien beamteten Hochschullehrers und beamtenrechtliche Weisungsabhängigkeit im Bereich der Erfüllung staatlicher Aufgaben der Hochschule schließen einander nicht aus. (vgl OVG Saarl, U, 08.10.80, - 3_R_117/79 - Hochschullehrer - AS_16,107 -118 = ZBR_82,33/13 (L) Juris = DNr.80.045
Weisungen, die die Krankenversorgung betreffen, müssen auf den durch Art.5 Abs.3 GG geschützten Freiheitsbereich der Hochschule Rücksicht nehmen. (vgl OVG Saarl, U, 08.10.80, - 3_R_117/79 - Hochschullehrer - AS_16,107 -118 = ZBR_82,33/13 (L) Juris = DNr.80.045
Der Arbeitszeitbonus eines schwerbehinderten Lehrers fällt bereits dann weg, wenn die dafür maßgebende Sechs-Monats-Grenze der Nebentätigkeit durch die Vertragsdauer des Lehrauftrags überschritten wird; auf die jeweilige tatsächliche Präsenz bei der Ausübung der Nebentätigkeit kommt es dagegen nicht an. (vgl OVG Saarl, E, 11.06.90, - 1_W_76/90 - Arbeitszeitbonus - Juris = DNr.90.063
§§§
| zu § 80 SBG |
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Vergütungen aus künstlerischen Tätigkeiten sind gemäß § 8 Abs.1 Nr.3 NVO grundsätzlich auch dann von der Ablieferung nach § 7 Abs.3 NVO ausgenommen, wenn sie dem Beamten neben oder als - ausdrücklich gekennzeichneter - Bestandteil einer anderen ablieferungspflichtigen Nebentätigkeitsvergütung gewährt werden. (vgl OVG Saarl, U, 20.04.83, - 3_R_23/81 - Nebentätigkeit - SKZ_83,244/6 (L) = DNr.83.022
§§§
| zu § 3 NtVO |
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§ 3 Abs.2 Nr.1 SNtVO in der bis zum 31.12.99 geltenden Fassung stellt die Nebentätigkeit eines Beamten unter anderem für eine Kapitalgesellschaft generell einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst gleich, ohne dass es darauf ankommt, ob das von der öffentlichen Hand vollständig gehaltene Kapital der betreffenden Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar - in Form einer Schachtelbeteiligung - zur Verfügung steht. (vgl OVG Saarl, U, 26.09.01, - 1_R_7/00 - Nebentätigkeit - SKZ_02,157/22 (L) = DNr.01.165
§§§
| zu § 9 NtVO |
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zum Begriff Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst siehe Nr.1 zu § 3 NtVO
Die - rechtsgültige - Ablieferungspflicht nach saarländischem Nebentätigkeitsrecht umfaßt auch die Tätigkeit bei einem Verband, dessen Gesellschafter juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, die von dem allgemeinen Austausch öffentlicher Mittel (Beiträge, Subventionen, gemeinsame Kassenführung usw) jedenfalls nicht ausgeschlossen sind. In diesem Sinn bilden die öffentlichen Mittel eine Einheit, aus denen der Beamte nicht doppelt alimentiert werden soll. (vgl OVG Saarl, U, 14.08.90, - 1_R_22/89 - Tätigkeit bei Verband - SKZ_91,114/36 (L) = Juris = DNr.90.085
§§§
| zu § 15 NtVO |
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Aus Anlaß einer Nebentätigkeit von einem Beamten geforderte Nutzungsentgelte fallen nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 80 Abs.2 Nr.1 VwGO. (vgl OVG Saarl, B, 15.04.85, - 3_W_34/85 - Nebentätigkeit - SKZ_85,238/40 (L) = DNr.85.026
§§§
| zur Nebentätigkeit | [ ] |
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