zu § 20   AGVwGO (R)
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  1. Gegen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung, die nach Landesrecht ( § 187 Abs.3 VwGO, § 18 Saarl. AGVwGO ) sofort vollziehbar sind, ist unter entsprechender Anwendung des § 80 VwGO der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zulässig. (vgl. OVG Saarl, B 26.01.69 - 2 W 1/69 - GV - VerwVollstr - Sofortvollzug - Wiederherstellung -, AS 11,43 -46 = DNr.69.002)

  2. Bei der Festsetzung der Ersatzvornahme, nicht dagen bei der Aufforderung, vor ihrer Durchführung den dafür veranschlagten Kostenbetrag einzuzahlen, handelt es sich um eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung. (vgl.VG Saarl, B 13.03.68 - 2 F 14/68 - VerwVollstr (Ersatzvornahme) - Kostenvorschuß -, NJW 68,1493 = DNr.68.008)

  3. Zwangsgeldfestsetzung

  4. Die Festsetzung der Ersatzvornahme setzt lediglich voraus, daß die in der Androhungsverfügung gesetzte Frist abgelaufen ist, nicht dagegen, daß die Androhungsverfügung rechtsbeständig ist. (vgl. OVG Saarl, B 17.12.71 - 2 W 41/71 - Ersatzvornahme, AS 12,333 -335 = Juris = DNr.71.018)

  5. Der nach mehrfachen vergeblichen Vollstreckungsversuchen unter Anordnung der Ersatzvornahme ergangenen Aufforderung, einer seit Jahren bestandskräftigen Beseitigungsanordnung binnen zehn Wochen nachzukommen, kann drohende Obdachlosigkeit im Verfahren betreffend die Aussetzung der Vollziehung nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden. (vgl.OVG Saarl, B 11.06.93 - 2 W 17/93 - UBA - Abbruchssanordnung - Obdachlosigkeit -, SKZ 93,279/64 (L) = DNr.93.102)

  6. Das Abfallrecht knüpft die abfallrechtlichen Pflichten des einzelnen nicht an die üblichen Kategorien des Zustands- oder Handlungsstörers, sondern allein an den Abfallbesitz. Der abfallrechtliche Besitzbegriff ist nicht identisch mit dem zivilrechtlichen Besitzbegriff. Maßgeblich ist allein die tatsächliche Sachherrschaft; ein Besitzbegründungswille ist nicht erforderlich. (im Anschluß an BVerwG in st.Rspr vgl Urt vom 19.01.89 7 C 82.87, Buchholz 451.22 AbfG Nr.31 mwN, ebenso BGH, Urt v 14.03.85 - 3 ZR 12/84 - UPR 85,240 ). Zum Vollzug einer Beseitigungsanordnung betreffend Sonderabfall ( Kaltreiniger ) im Wege der Überlassung zur Entsorgung an die Sonderabfallentsorgung Saar GmbH ( SES ) an den Sonderabfallbesitzer, bedarf es keiner Duldungsanordnung gegenüber dem Abfalleigentümer. Ist die Frage der Erforderlichkeit der Ersatzvornahme strittig und wendet sich der Verfügungsadressat im Kern nur gegen die Kostenpflicht der Entsorgung, ist eine Aussetzung der Ersatzvornahme zur Wahrung des vorläufigen Rechtsschutzes nicht erforderlich. Das öffentliche Interesse an der Entsorgung hat Vorrang, da den schutzwürdigen Interessen des Antragstellers noch im Hauptsacheverfahren Rechnung getragen werden kann. (vgl. OVG Saarl, B 21.08.92 - 8 W 88/92 - Kaltreiniger, SKZ 92,264 -266 = Juris = DNr.92.124)

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