zu § 4 VwZG | ||
---|---|---|
[ ] |
Absatz 1
Zustellung / Bekanntgabe
"... Die Begriffe Zustellung und Bekanntgabe sind im rechts- und gesetzestechnischen Sprachgebrauch nicht identisch. Unter Bekanntgabe ist die nicht formgebundene auf dem Willen der Behörde beruhende Eröffnung eines VA gegenüber dem Betroffenen zu verstehen, während die Zustellung in der förmlichen Übergabe eines Schriftstücks unter Beurkundung des Vorganges besteht. Ein VA kann durch Zustellung bekanntgegeben werden; notwendig ist dies nicht. Die Bekanntgabe ist der umfassende Begriff; sie schließt die Eröffnung durch Zustellung ein (vgl BVerwG, Urt v 23.07.65 - 7 C 175/64 -, DVBl 68,113). Zustellung und Bekanntgabe eines Bescheides brauchen nicht zusammenzufallen. So kann ein VA dem Betroffenen formlos - mündlich oder durch Aushändigung einer Abschrift - eröffnet werden, bevor der durch Zustellung förmlich bekanntgegeben wird. Gerade bei der Zustellung durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes (§ 4 Abs.1 VwZG) können die - für den Beginn der Rechtsmittelfrist grundsätzlich maßgebliche - fingierte Zustellung und die Bekanntgabe zeitlich auseinanderfallen. Der mittels eingeschriebenen Briefes übersandte VA ist dem Adressaten nämlich bekanntgemacht, wenn dieser den Brief erhält. Dies wird schon oft am Tage nach der Absendung sein. Als zugestellt gilt der Brief jedoch kraft der zwingenden Zustellungsfiktion des § 4 Abs.1 VwZG - vgl BVerwG, Urt v 23.07.65 - 7 C 170/64-, BVerwGE 22,11 = NJW 65,2363 - erst am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post. ..." (vgl. OVG Münst, B 25.07.72 - 9 B 518/70 - Rechtsmittelbelehrung, NJW 73,165 -166, 165 = Zitat-Nr Z-033)
Absatz 2
zu § 4 VwZG | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Frisierte Gesetzestexte - © H-G Schmolke 1998-2005
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de