zu § 4   VwZG  
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Absatz 1

  1. Nach der eine gesetzliche Fiktion enthaltenden Regelungen in § 4 Abs.1 Halbsatz 1 VwZG gilt der eingeschriebene Brief auch dann als mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, wenn feststeht, daß er dem Empfänger vor diesem Zeitpunkt zugegangen ist. (vgl. BVerwG, U 23.07.65 - 7 C 170/64 - Eingeschriebener Brief, BVerwGE 22,11 = NJW 65,2363 = SKV 66,169 = VRspr 17,887 = BB 65,1128 = DNr.65.006)


  2. Ordnet eine Behörde die Mitteilung einer Erklärung, durch die eine Frist gewahrt werden soll, durch einen eingeschriebenen Brief an, so ist die Frist nicht gewahrt, wenn das Schreiben dem Adressaten zwar innerhalb der Frist zugegangen ist, die Frist aber vor dem dritten Tage nach Aufgabe des Schriftstücks zur Post abgelaufen ist. (vgl. OVG Münst, U 15.10.69 - 7 A 238/68 - Eingeschriebener Brief, OVGE 25,118 = VRspr 21,325 = DNr.69.008)


  3. Läßt das Postamt einen Einschreibebrief so lange liegen, bis der Empfänger die Sendung dort abholt, so gilt sie erst mit dem Tage der Aushändigung als zugestellt. (vgl. BSG, U 30.09.66 - 9 RV 350/66 - Einschreibebrief, NJW 67,597 = DNr.66.006)


  4. Zum Zeitpunkt eines mittels eingeschriebenen Briefes zugestellten Schriftstücks (hier: Abholung bei der Post) und zu der insoweit bestehenden Ermittlungspflicht des Gerichts und Nachweislast der Behörde. (vgl. BSG, U 10.05.90 - 12 RK 58/88 -, DVBl 91,161 = DNr.90.037)


  5. Läßt ein Empfänger von Postsendungen diese durch einen Bediensteten bei der Post abholen, so ist ihm eine Einschreibesendung erst zugegangen, wenn sie dem Postabholer gegen Vorlage des von der Post ausgestellten, vom Postbevollmächtigten unterschriebenen Ablieferungsschein ausgehändigt worden ist. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des auf diese Empfangsbestätigung gesetzten Datums ist zulässig. (vgl. BSG, U 14.12.67 - 2 RU 60/65 - Einschreibesendung, BSGE 27,237 = DNr.67.016)


  6. Sollte ein Bescheid durch eingeschriebenen Brief zugestellt werden, wurde der eingeschriebene Brief aber seitens der Post an den Absender zurückgesandt, weil die Auslieferung nicht möglich war, so fehlt es auch dann an einer förmlichen Zustellung, wenn der Brief in der Zwischenzeit bei dem Postamt hinterlegt und der Empfänger davon benachrichtigt worden war. (vgl. BVerwG, U 01.10.70 - 8 C 137/69 - Eingeschriebener Brief, BVerwGE 36,127 = NJW 71,446 = MDR 71,419 = DÖV 70,863 = DNr.70.006)


  7. Eine Rechtmittelbelehrung dahin, daß innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (statt nach Zustellung) des Widerspruchbescheides Klage erhoben werden könne, ist iS von § 58 Abs.1 und 2 VwGO unrichtig und nicht geeignet, die Klagefrist in Lauf zu setzen. Das gilt auch, wenn im konkreten Fall der Zeipunkt der Bekanntgabe und der - tatsächlich bewirkten oder gemäß § 4 Abs.1 VwZG fingierten - Zustellung zusammenfallen. (vgl. OVG Münst, B 25.07.72 - 9 B 518/70 - Rechtsmittelbelehrung, NJW 73,165 -166 = DNr.72.011)

    Zustellung / Bekanntgabe

    "... Die Begriffe Zustellung und Bekanntgabe sind im rechts- und gesetzestechnischen Sprachgebrauch nicht identisch. Unter Bekanntgabe ist die nicht formgebundene auf dem Willen der Behörde beruhende Eröffnung eines VA gegenüber dem Betroffenen zu verstehen, während die Zustellung in der förmlichen Übergabe eines Schriftstücks unter Beurkundung des Vorganges besteht. Ein VA kann durch Zustellung bekanntgegeben werden; notwendig ist dies nicht. Die Bekanntgabe ist der umfassende Begriff; sie schließt die Eröffnung durch Zustellung ein (vgl BVerwG, Urt v 23.07.65 - 7 C 175/64 -, DVBl 68,113). Zustellung und Bekanntgabe eines Bescheides brauchen nicht zusammenzufallen. So kann ein VA dem Betroffenen formlos - mündlich oder durch Aushändigung einer Abschrift - eröffnet werden, bevor der durch Zustellung förmlich bekanntgegeben wird. Gerade bei der Zustellung durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes (§ 4 Abs.1 VwZG) können die - für den Beginn der Rechtsmittelfrist grundsätzlich maßgebliche - fingierte Zustellung und die Bekanntgabe zeitlich auseinanderfallen. Der mittels eingeschriebenen Briefes übersandte VA ist dem Adressaten nämlich bekanntgemacht, wenn dieser den Brief erhält. Dies wird schon oft am Tage nach der Absendung sein. Als zugestellt gilt der Brief jedoch kraft der zwingenden Zustellungsfiktion des § 4 Abs.1 VwZG - vgl BVerwG, Urt v 23.07.65 - 7 C 170/64-, BVerwGE 22,11 = NJW 65,2363 - erst am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post. ..." (vgl. OVG Münst, B 25.07.72 - 9 B 518/70 - Rechtsmittelbelehrung, NJW 73,165 -166, 165 = Zitat-Nr Z-033)



  8. Wird ein Widerspruchsbescheid gemäß § 4 VwZG durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes über das Postfach des Empfängers zugestellt, so ist er nicht bereits mit der Einlegung des Auslieferungsscheines in das Postfach, sondern erst mit der Aushändigung des Einschreibebriefes zugegangen. Dies gilt auch dann, wenn der Empfänger die Abholung verzögert. (vgl. OVG Münst, U 12.09.76 - 2 A 1571/75 - Eingeschriebener Brief, JZ 77,644 = MDR 77,1048 = DNr.76.014)


  9. Bei Zustellungen durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes (§ 4 VwZG) kommt ein minderjähriger Angehöriger des Empfängers als Ersatzempfänger in Betracht, wenn er genügend einsichtsfähig ist, um die unverzügliche Weitergabe der Sendung an den Empfänger erwarten zu lassen. (vgl. BVerwG, U 27.04.77 - 8 C 81/75 - Ersatzempfänger, NJW 77,2092 = BayVBl 77,641 = MDR 77,960 = DNr.77.009)


  10. Im Falle der Zustellung gemäß § 4 VwZG ist es für den Lauf der Frist unbeachtlich, ob das zuzustellende Schriftstück nachweisbar früher als am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post zugegangen ist. (vgl. VG Saarl, U 21.07.65 - 1 K 347/64 - Wehrdienst - Einberufung - Härte)


  11. Die Rechtsmittelbelehrung eines mittels eingeschriebenen Briefes zugestellten Widerspruchsbescheides, nach der die Klage innerhalb eines Monats nach der "Bekanntgabe" des Widerspruchsbescheides erhoben werden kann, ist unrichtig (Abgrenzung zu BVerwG, Buchholz 310 § 74 VwGO Nr.9). (vgl. BSG, U 06.12.96 - 13 R 19/96 - Zustellung, NVwZ 98,109 -11 = DNr.96.000)

Absatz 2

  1. Beim Nichtantreffen des Adressaten, seines Ehegatten oder Postbevollmächtigten kann die Einschreibesendung dem Vermieter der in der Anschrift angegebenen Wohnung als Ersatzempfänger zugestellt werden. Auf die Zustellung des Widerspruchsbescheides findet das Verwaltungszustellungsgesetz kraft Bundesrecht Anwendung. Der in 4 Abs.2 VwZG vorgesehene Aktenvermerk braucht nicht von dem beauftragten Beamten abgezeichnet zu werden. (vgl. BVerwG, U 19.01.72 - 5 C 54/70 - Ersatzempfänger, BVerwGE 39,257 = DÖV 72,790 = DNr.72.002)


  2. Der Vermerk "Abgesandt am ..." genügt nicht den Erfordernissen des Art.4 Abs.2 BayVwZVG (Anschluß an BayObLGZ 67,104 ). Eine wirksame Zustellung fehlt, wenn der eingeschriebene, mit der Privatanschrift des Empfängers versehene Brief einer Person ausgehändigt wird, welche Postvollmacht nur für Sendungen hat, die mit der (von der Privatanschrift verschiedenen) Anschrift der Amts- (Geschäfts-) Räume des Empfängers versehen sind. (vgl. BayObLG, U 30.05.68 - 1a Z 107/67 - Zustellung, BayVBl 69,36 = DNr.68.008)


  3. Ein Vermerk über den Tag der Aufgabe des Briefes zur Post in Form eines Stempelaufdrucks auf der Urschrift des Bescheides genügt den Erfordernissen des § 4 Abs.2 VwZG aF auch dann, wenn er weder mit der Unterschrift noch mit dem Handzeichen des zuständigen Bediensteten versehen ist. (vgl. BSG, U 29.05.73 - 2 RU197/71 - Stempelaufdruck, NJW 73,2047 = DNr.73.007)


  4. Ein mit der Geschäftsnummer des zuzustellenden Schriftstückes gekennzeichneter Posteinlieferungsschein, iS des § 4 Abs.2 VwZG dar. Diese Regelung enthält keine zwingenden Zustellungsvorschriften iS von 9 Abs.1 VwZG. (vgl. OVG Bremen, U 11.03.74 - 1 A 58/72 - Posteinlieferungsschein, NJW 74,1722 = DNr.74.003)


  5. Die Rechtsbehelfsbelehrung eines durch einfachen Brief verschlossen zugestellten kommunalen Abgabenbescheid ist unrichtig, wenn sie den Hinweis enthält, Widerspruch könne erhoben werden "innerhalb eines Monats, gerechnet von dem Tage an, der auf die Zustellung oder den Empfang des Bescheides folgt". (vgl. OVG Münst, U 25.02.75 - 3 A 534/73 - Rechtsbehelfsbelehrung, NJW 75,2087 -2088 = DNr.75.006)


  6. Die Zustellung eines eingeschriebenen Briefes, die den Bestimmungen der Postordnung genügt, ist als ordnungsgemäße Zustellung anzusehen. Mit der Aushändigung der Einschreibsendung, die den Widerspruchsbescheid enthält, an einen Ersatzempfänger im Sinne des § 51 Abs.3 i.V.m. Abs.2 /3 PostO ist die Zustellung bewirkt, selbst wenn das Einschreiben, aus welchen Gründen auch immer, nicht in die Hände des Adressaten gelangt sein sollte (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 19.01.72, BVerwGE 39,257 -261, und BayVerfGE, Beschluß vom 30.10.81 ). Wird der Widerspruchsbescheid nach wirksamer Zustellung zu einem späteren Zeitpunkt nach Ablauf der Klagefrist erneut und für den Kläger erkennbar zu Informationszwecken übersandt, so wird dadurch die Klagefrist nicht erneut in Lauf gesetzt. Das gilt insbesondere dann, wenn die spätere Übersendung durch eine andere als die Widerspruchsbehörde erfolgt. (vgl.OVG Saarl, U 16.11.89 - 1 R 143/87 - VV - Zustellung - Eingeschriebener Brief)
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