zu § 3   VwVfG (R)
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I. Örtliche Zuständigkeit

  1. Erläßt eine Behörde einen Verwaltungsakt, so muß sie in dem Zeitpunkt, in dem sie sich des Verwaltungsaktes entäußert, zu seinem Erlaß zuständig sein. Die Verletzung der örtlichen Zuständigkeit in Bausachen hat die Nichtigkeit des erlassenden Verwaltungsakts zur Folge. (vgl. BayVGH, U 02.06.76 - 150 2 74 - Örtliche Zuständigkeit, BayVBl 76,726 = DNr.76.008)


  2. Jedenfalls dann, wenn die Länder ein Bundesgesetz als eigene Angelegenheiten ausführen, ist die Verbandskompetenz verletzt, wenn die Behörde eines Landes anstelle der an sich zuständigen Behörde eines anderen Landes handelt. § 3 Abs.3 und 46 VwVfG NW erstrecken sich nicht auf die Verbandskompetenz. (vgl. OVG Münst, U 03.10.78 - 15 A 1927/75 - Verbandskompetenz, NJW 79,1057 = DÖV 79,102 = JuS 79,450 = DNr.78.022)

§§§

II. Sachliche Zuständigkeit

  1. Die fehlende Zuständigkeit der die Verfügung erlassenden Behörde ist auch dann zu berücksichtigen, wenn die Verfügung in der Sache selbst offensichtlich begründet erscheint. Die sachliche Zuständigkeit des Oberbürgermeisters als Ortspolizeibehörde nach dem Polizeiverwaltungsgesetz ist gegenüber derjenigen der Bauaufsichtsbehörde subsidiär, weil letztere nach speziellem Gesetz handelt. In einer Stadt sind einerseits ihre Ortspolizeibehörde und andererseits ihre Bauaufsichtsbehörde verschiedene Behörden mit unterschiedlichen Zuständigkeitsbereichen. Eine Verfügung des Oberbürgermeisters als Ortspolizeibehörde ist rechtswidrig, wenn die Maßnahme im Zuständigkeitsbereich der Oberbürgermeister als Bauaufsichtsbehörde liegt. Im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren kann der Oberbürgermeister als Ortspolizeibgehörde nicht ergänzende bauordnungsrechtliche Begründungen nachschieben und auch nicht als Bauaufsichtsbehörde auftreten. (vgl. OVG Saarl B 20.11.75 - 1 W 44/75 - OB als Ortspolizeibehörde, SKZ 86,84 -86 = SörS Nr.75.029)

§§§

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