zu § 80 VwGO (4) | (R) | |
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V. Aussetzung durch die Behörde (Absatz 4 S.1+2)
Der Antrag nach § 80 Abs.5 VwGO, nicht die Klage ist der richtige Rechtsbehelf gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung durch die Behörde gemäß § 80 Abs.4, ebenso bei der Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheit gemäß § 80 Abs.4 S.2 VwGO. (vgl. VGH Münch, U 29.11.95 - 4 B 94/2089 - Vollziehung-Aussetzung, NVwZ-RR 97,136 -37 = DNr.95.217)
a) Aussetzung wegen ernstlicher Zweifel (Absatz 4 S.3 1.Alt)
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, daß die Vorschriften über die Erhebung von Gebühren für die Durchsuchung von Fluggästen und mitgeführten Gegenständen wirksam sind. Schuldner dieser Gebühr ist - auch - das jeweilige Luftverkehrsunternehmen; dessen alleinige Heranziehung entspricht in aller Regel sachgemäßer Ermessensausübung. (vgl. OVG Saarl, E 22.01.92 - 1 W 113/91 - Durchsuchung von Fluggästen, SKZ 92,244/21 (L) = DÖV 92,672 = NVwZ 92,699 -700 = DÖV 92,672 -673 = DNr.92.004)
Die am 01.01.98 in Kraft getretene Neuregelung des § 212a Abs.1 BauGB nF, nach der Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung (mehr) haben, ist auch auf solche Drittwidersprüche anzuwenden, die vor dem 01.01.98 erhoben worden sind. Dies hat zur Folge, daß eine kraft Gesetzes nach früherem Recht eingetretene aufschiebende Wirkung eines derartigen Drittwiderspruchs ab dem 01.01.98 entfallen ist. Dieser Wegfall der aufschiebenden Wirkung ist auch in anhängigen gerichtlichen Eilverfahren (einschließlich Beschwerdeverfahren) zu berücksichtigen. (vgl. OVG Münst, B 23.01.98 - 7 B 2984/97 - Windkraftanlage, NVwZ 98,759 -61 = DNr.98.006)
"Wird eine öffentlich-rechtliche Geldforderung festgesetzt, besteht zwar an der unverzüglichen Durchsetzung der Zahlungsaufforderung im Hinblick auf das finanzwirtschaftliche Erfordernis des pünklichen und kontinuierlichen Eingangs von Haushaltsmitteln regelmäßig ein gewichtiges Interesse der Allgemeinheit (vgl. dazu Beschluß vom 21.09.83 - 2 W 1695/83 - AS 18,242 = SKZ 84,177 = UPR 84,172 = DÖV 84,471). Entsprechend dem Rechtsgedanken der Bestimmung des § 80 Abs.4 S.3 VwGO ist dieser Gesichtspunkt jedoch dem Suspendierungsinteresse des Adressaten der Zahlungsaufforderung grundsätzlich dann unterzuordnen, wenn - wie hier - ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen." (vgl. OVG Saarl, B 28.05.85 - 2 W 1272/85 - Schule (Vorschule) - Personalkosten - Gemeinde -, SKZ 85,157; 158 = Zitat-Nr.V-002)
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Heranziehungsbescheids bestehen erst dann, wenn sie im Sinne der größeren Wahrscheinlichkeit der schließlichen Feststellung seiner Rechtswidrigkeit überwiegen; ist die Entscheidung in der Hauptsache offen, kommt daher regelmäßig die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs nicht in Betracht. (vgl. OVG Saarl, B 30.06.86 - 2 W 803/86 - GV - VR - Anordnung aufschiebende Wirkung - Zweifel -, SKZ 86,290/41 (L) = SKZ 87,67 -68 = DÖV 87,1115 = DNr.86.047)
Allein die Erhebung der Klage gegen den Widerspruchsbescheid, der die Kostengrundentscheidung enthält, rechtfertigt noch nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Widerspruchskostenbescheides im Sinne von § 80 Abs.5, 4 Satz 3 VwGO. (vgl. OVG Saarl, B 13.11.97 - 9 W 13/97 - Widerspruchsbescheid, SKZ 98,105/4 (L) = DNr.97.106)
b) Aussetzung wegen unbilliger Härte (Absatz 4 S.3 2.Alt)
Eine unbillige Härte beim Vollzug der Anforderung öffentlicher Abgaben liegt erst vor, wenn durch die sofort Zahlung ein durch spätere Erstattung nicht wiedergutmachender Schaden entstehen würde; bei Gewerbebetrieben setzt das regelmäßig voraus, daß die kurzfristige Durchsetzung des Anspruchs wahrscheinlich zum Konkurs führen wird. (vgl. OVG Saarl, E 07.02.92 - 1 W 92/91 - Konkursgefahr, SKZ 92,246/47 (L) = DNr.92.021)
Eine unbillige Härte im Sinne der 2.Alternative des § 80 Abs.4 S.3 VwGO liegt nicht bereits dann vor, wenn zur Begleichung der Schuld ein Kredit und zu dessen Sicherung eine Hypothek aufgenommen werden muß. (vgl. OVG Saarl, B 04.03.87 - 1 W 38/87 - GV - VR - unbillige Härte - Kreditaufnahme -, SKZ 87,302/39 (L) = DNr.87.017)
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