zu Art.84   GG  
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Ausführung von Bundesgesetzen   (Absatz 1)

  1. Ein Gesetz regelt das Verfahren der Landesbehörden im Sinne von Art.84 Abs.1 GG, wenn es verbindlich die Art und Weise sowie die Formen ihrer Tätigkeit zur Ausführung seiner Bestimmungen vorschreibt. Das ist nicht der Fall, wenn eine Norm einen materiell-rechtlichen Anspruch gewährt und damit zwar ein Handeln der Behörde erzwingt, aber das Verfahren hierfür - auch indirekt - nicht mit festlegt. (vgl BVerfG, B, 08.04.87, - 2_BvR_909/82 - KünstlersozialversicherungsG - BVerfGE_75,108 = www.DFR/BVerfGE)

  2. Zur Einrichtung der Behörden im Sinne von Art.84 Abs.1 GG gehört auch die Festlegung ihres näheren Aufgabenkreises. Dies ist qualitativ zu sehen; rein quantitative Vermehrungen bereits bestehender Aufgaben greifen nicht in den den Ländern vorbehaltenen Bereich ein. (vgl BVerfG, B, 08.04.87, - 2_BvR_909/82 - KünstlersozialversicherungsG - BVerfGE_75,108 = www.DFR/BVerfGE)

  3. Der Bund kann nach Art.84 Abs.1 GG im Rahmen seiner materiellen Gesetzgebungszuständigkeit die Einrichtung und das Verfahren kommunaler Behörden regeln, sofern dies für die Gewährleistung eines wirksamen Gesetzesvollzugs notwendig ist. (vgl BVerfG, U, 18.07.67, - 2_BvF_3_62 - Jugendhilfe - BVerfGE_22,180 = www.DFR/BVerfGE)

  4. Regelt ein Bundesgesetz, das die Länder als eigene Angelegenheit ausführen, das Verwaltungsverfahren, so bedarf nach Art.84 Abs.1 GG das Gesetz als Ganzes der Zustimmung des Bundesrates. (vgl BVerfG, B, 12.11.58, - 2_BvL_4/57 - Preisgesetz - BVerfGE_8,274 = www.DFR/BVerfGE)

  5. Der Bundesrat ist ein kollegiales Verfassungsorgan des Bundes, das aus Mitgliedern der Landesregierungen besteht. (vgl BVerfG, U, 18.12.02, - 2_BvF_1/02 - Zuwanderungsgesetz - = www.bverfg.de)

  6. Nicht jedes Gesetz, das ein mit Zustimmung des Bundesrates ergangenes Gesetz ändert, ist allein aus diesem Grund zustimmungsbedürftig. (vgl BVerfG, B, 25.06.74, - 2_BvF_1/73 - Bundesrat - BVerfGE_37,363 = www.DFR/BVerfGE)

  7. Wenn ein mit Zustimmung des Bundesrates ergangenes Gesetz durch ein Gesetz geändert wird, das selbst neue Vorschriften enthält, die ihrerseits die Zustimmungsbedürftigkeit auslösen, so ist das Änderungsgesetz zustimmungsbedürftig. (vgl BVerfG, B, 25.06.74, - 2_BvF_1/73 - Bundesrat - BVerfGE_37,363 = www.DFR/BVerfGE)

  8. Ändert das Änderungsgesetz Regelungen, die die Zustimmungsbedürftigkeit ausgelöst haben, so bedarf es ebenfalls der Zustimmung des Bundesrates. (vgl BVerfG, B, 25.06.74, - 2_BvF_1/73 - Bundesrat - BVerfGE_37,363 = www.DFR/BVerfGE)

  9. Enthält ein Zustimmungsgesetz sowohl materiell-rechtliche Regelungen als auch Vorschriften für das Verwaltungsverfahren der Landesverwaltung gemäß Art.84 Abs.1 GG, so ist ein dieses Gesetz änderndes Gesetz zustimmungsbedürftig, wenn durch die Änderung materiellrechtlicher Normen die nicht ausdrücklich geänderten Vorschriften über das Verwaltungsverfahren bei sinnorientierter Auslegung ihrerseits eine wesentlich andere Bedeutung und Tragweite erfahren. (vgl BVerfG, B, 25.06.74, - 2_BvF_1/73 - Bundesrat BVerfGE_37,363 = www.DFR/BVerfGE)

  10. Zur Stimmabgabe im Bundesrat siehe Art.78 Anm.4

  11. Art.84 Abs.1 Grundgesetz erlaubt dem Bundesgesetzgeber die Zuweisung von Aufgaben an die Gemeinde als Selbstverwaltungsaufgaben, wenn es sich um eine punktuelle Annexkompetenz zu einer zur Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers gehörenden materiellen Regelung handelt und wenn diese Annexregelung für den wirksamen Vollzug der materiellen Bestimmungen des Gesetzes notwendig ist (im Anschluß an BVerfG_22,180 (209 f)). (vgl BVerfG, B, 09.12.87, - 2_BvL_16/84 - Flächennutzungsplanung - BVerfGE_77,288 -308 = DVBl_88,482 = NVwZ_88,619 = NJW_88,2032 = DÖV_88,465 = BayVBl_88,720 = ZfBR_88,136 = JuS_89,58 )

  12. Der Bund hat in 2 Abs.1, 4 und 147 Bundesbaugesetz von seiner Kompetenz zur Regelung der Trägerschaft der Bauleitplanung umfassend Gebrauch gemacht; die Zuständigkeiten für die Bauleitplanung ist in diesen Vorschriften erschöpfend geregelt. (vgl BVerfG, B, 09.12.87, - 2_BvL_16/84 - Flächennutzungsplanung - BVerfGE_77,288 -308 = DVBl_88,482 = NVwZ_88,619 = NJW_88,2032 = DÖV_88,465 = BayVBl_88,720 = ZfBR_88,136 = JuS_89,58 )

  13. Ein Zusammenschluß von Gemeinden im Sinne von § 4 Abs.8 Bundesbaugesetz liegt nur vor, wenn die Gemeinden entweder selbst die Mitglieder sind oder jedenfalls diejenigen Mitwirkungsrechte haben, die sie in einem mitgliedschaftlich organisierten Verband hätten. (vgl BVerfG, B, 09.12.87, - 2_BvL_16/84 - Flächennutzungsplanung - BVerfGE_77,288 -308 = DVBl_88,482 = NVwZ_88,619 = NJW_88,2032 = DÖV_88,465 = BayVBl_88,720 = ZfBR_88,136 = JuS_89,58 )

  14. Der dem Bundesverfassungsrecht angehörende Satz von der Pflicht des Bundes und der Länder zu bundesfreundlichem Verhalten kann nicht verwaltungsmäßig als eigene Angelegenheit der Länder im Sinne des Art.84 Abs.1 GG ausgeführt, er kann nur "beachtet" werden. Nach dem geltenden Verfassungsrecht ist er von Bund und Ländern bei jeder ihrer Maßnahmen, sei es beim Erlaß von Gesetzen, sei es beim Erlaß von Regierungs- und Verwaltungsakten zu beachten. Gegen diesen Grundsatz kann sowohl durch ein Tun als auch durch ein Unterlassen verstoßen werden. Die Bundesregierung kann gemäß Art.93 Abs.1 Nr.3 GG unmittelbar das Bundesverfassungsgericht anrufen, um eine Entscheidung darüber zu erreichen, ob ein Land außerhalb der Ausführung von Bundesgesetzen sich dem Grundgesetz gemäß verhalten hat. (vgl BVerfG, U, 30.07.58, - 2_BvG_1/58 - Volksbefragung Hessen - BVerfGE_8,122 = www.DFR/BVerfGE)

  15. Das föderalistische Prinzip des Grundgesetzes verlangt nicht stets die Anrufung des Bundesrats, bevor beim Bundesverfassungsgericht die Feststellung der Verletzung einer verfassungsrechtlichen Pflicht eines Landes beantragt werden kann. Der Bundesrat ist nur für die Rüge von Mängeln bei der verwaltungsmäßigen Ausführung eines Bundesgesetzes zwischengeschaltet. Im übrigen ist die unmittelbare Anrufung des Bundesverfassungsgerichts zulässig. (vgl BVerfG, U, 26.03.57, - 2_BvG_1/55 - Reichskonkordat - BVerfGE_6,309 = www.DFR/BVerfGE)

§§§



Allgemeine Verwaltungsvorschriften   (Absatz 2)

    (Bisher kein Eintrag)

§§§



Bundesaufsicht   (Absatz 3)

  1. Das Grundgesetz kennt nur die in Art.84 und 85 geregelte sogenannte abhängige Bundesaufsicht, dh die Rüge von Mängeln bei der verwaltungsmäßigen Ausführung von Bundesgesetzen. Art.93 Abs.1 Nr.3 GG macht das Bundesverfassungsgericht allgemein zur Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder zuständig, wobei nur als eine Gruppe von Meinungsverschiedenheiten diejenigen hervorgehoben werden ("insbesondere"), die sich bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht ergeben können. (vgl BVerfG, U, 26.03.57, - 2_BvG_1/55 - Reichskonkordat - BVerfGE_6,309 = www.DFR/BVerfGE)

§§§



Mängelbeseitigung   (Absatz 4)

    (Bisher kein Eintrag)

§§§



Erteilung von Einzelweisungen   (Absatz 5)

    (Bisher kein Eintrag)

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