zu Art.15   GG  
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Vergesellschaftung   (Satz 1)

  1. Art.15 GG enthält keinen Verfassungsauftrag zur Sozialisierung, sondern nur eine Ermächtigung an den Gesetzgeber; er enthält auch kein Gebot, alles zu unterlassen, was eine künftige Sozialisierung erschweren könnte. (vgl BVerfG, U, 17.05.61, - 1_BvR_561/60 - Volkswagenprivatisierun - BVerfGE_12,354 = www.DFR/BVerfGE)

  2. Die Organe des Bundes sind verpflichtet, bei einer Veräußerung öffentlichen Vermögens einen angemessenen Preis zu erstreben. Werden jedoch mit der Veräußerung besondere Ziele, etwa wirtschaft- oder sozialpolitischer Art, verfolgt, so dürfen in gewissen Grenzen und bei Wahrung der rechtsstaatlichen Prinzipien auch sogenannte politische Gesichtspunkte mitberücksichtigt werden. (vgl BVerfG, U, 17.05.61, - 1_BvR_561/60 - Volkswagenprivatisierun - BVerfGE_12,354 = www.DFR/BVerfGE)

  3. Im Bereich der Hilfe und Förderung gewährenden Staatstätigkeit sind Regelungen zugunsten einzelner Gruppen der Bevölkerung zulässig, wenn vernünftige Gründe dafür bestehen, der Gesetzgeber also nicht zu willkürlichen Privilegierungen und Diskriminierungen übergeht, vielmehr den Kreis der Begünstigten sachgerecht abgrenzt. Auch das Sozialstaatsprinzip ermächtigt nicht zu beliebiger Sozialgestaltung, die das Gebot der Gleichheit auflösen könnte. (vgl BVerfG, U, 17.05.61, - 1_BvR_561/60 - Volkswagenprivatisierun - BVerfGE_12,354 = www.DFR/BVerfGE)

§§§



Entschädigungspflicht   (Satz 2)

    (Kein Eintrag)

§§§



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