zu Art.6   GG  
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Absatz 1

    Allgemeines

  1. Art.6 Abs.1 GG ist nicht nur ein "klassisches Grundrecht" zum Schutze der spezifischen Privatsphäre von Ehe und Familie sowie Institutsgarantie, sondern darüber hinaus zugleich eine Grundsatznorm, das heißt eine verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts. Er ist mindestens insoweit den Gesetzgeber aktuell bindendes Verfassungsrecht, als er eine Beeinträchtigung von Ehe und Familie durch störende Eingriffe des Staates selbst verbietet. Die Schlechterstellung der Ehegatten durch die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer - § 26 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 17.Januar 1952 - EStG 1951 - (BGBl.I S.33) - stellt einen solchen störenden Eingriff dar. (vgl BVerfG, B, 17.01.57, - 1_BvL_4/54 - Steuersplitting - BVerfGE_6,55 = www.DFR/BVerfGE)

  2. Der Versorgungsausgleich zwischen geschiedenen Ehegatten (§ 1587 Abs.1 Satz 1 iVm § 1587a Abs.1 BGB) ist als Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art.14 Abs.1 Satz 2 GG durch Art 6 Abs.1 GG und Art 3 Abs.2 GG gerechtfertigt. (vgl BVerfG, U, 28.02.80, - 1_BvL_17/77 - Versorgungsausgleich - BVerfGE_53,257 -313 = www.DFR/BVerfGE)

  3. Die Kürzung des Kindergeldes für Besserverdienende nach § 10 Abs.2 des Bundeskindergeldgesetzes war in den Jahren 1986 und 1987 (jedenfalls) für Kindergeldberechtigte mit drei und mehr Kindern noch mit dem Grundgesetz vereinbar. (vgl BVerfG, B, 14.06.94, - 1_BvR_1022/88 - Kindergeld - BVerfGE_91,93 = www.DFR/BVerfGE)

  4. Es ist mit Art.3 Abs.1 in Verbindung mit Art.6 Abs.1 GG nicht zu vereinbaren, dass Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen und damit neben dem Geldbeitrag einen generativen Beitrag zur Funktionsfähigkeit eines umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems leisten, mit einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden. (vgl BVerfG, U, 03.04.01, - 1_BvR_1629/94 - Pflegeversicherung III - BVerfGE_103,142 = www.bverfg.de)

  5. Das Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz und das Kindererziehungsleistungs-Gesetz verstießen nicht dadurch gegen das Grundgesetz, daß sie Zeiten der Kindererziehung nicht generell mit Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung gleichsetzten. Der Gesetzgeber ist jedoch nach Art.3 Abs.1 GG in Verbindung mit Art.6 Abs.1 GG verpflichtet, den Mangel des Rentenversicherungssystems, der in den durch Kindererziehung bedingten Nachteilen bei der Altersversorgung liegt, in weiterem Umfang als bisher auszugleichen. (vgl BVerfG, U, 07.07.92, - 1_BvL_51/86 - Trümmerfrauen - BVerfGE_87,1 = www.DFR/BVerfGE)

  6. Art.33 Abs.5 GG, der heute auch im Zusammenhang mit den in Art.6 GG und im Sozialstaatsprinzip enthaltenen Wertentscheidung der Verfassung zu sehen ist, verlangt, daß in der Lebenswirklichkeit die Beamten ohne Rücksicht auf die Größe ihrer Familie sich annähernd das gleiche leisten können. (vgl BVerfG, B, 30.03.77, - 2_BvR_1039/75 - Alimentationsprinzip - BVerfGE_44,249 = E-StA_91,462 -466 = RS-BVerfG Nr.77.006 )

  7. Bei der Einkommensbesteuerung muß ein Betrag in Höhe des Existensminimums der Familie steuerfrei bleiben; nur das darüber hinausgehende Einkommen darf der Besteuerung unterworfen werden (Abweichung von BVerfGE_43,108 ). Trägt der Gesetzgeber der Minderung der steuerlichen Leistungsfähigkeit durch Sozialleistungen Rechnung, müssen diese so bemessen werden, daß eine vergleichbare Entlastung eintritt. (vgl BVerfG, B, 29.05.90, - 1_BvL_20/84 - Existenzminimum - BVerfGE_82,60 = DVBl_90,884/16 (L) = www.DFR/BVerfGE)

  8. Der in § 11 Abs.1 Bundeskindergeldgesetzes enthaltene Ausschluß eines Verlustausgleichs bei der Berechnung des für die Kindergeldbemessung maßgeblichen Einkommens ist verfassungsrechtlich unbedenklich. (vgl BVerfG, B, 29.05.90, - 1_BvL_20/84 - Existenzminimum - BVerfGE_82,60 = DVBl_90,884/16 (L) = www.DFR/BVerfGE)

  9. Die Heiratsklauseln bei den Waisenrenten in der sozialen Rentenversicherung (§ 44 Abs.1 Satz 2 AVG, 1267 Abs.1 Satz 2 RVO) sind mit Art.6 Abs.1 GG unvereinbar, soweit sie in der Ausbildung stehende Waisen mit der Heirat auch dann vom Bezug der Rente ausschließen, wenn ihr Ehegatte zur Unterhaltsleistung außerstande ist. (vgl BVerfG, B, 27.05.70, - 1_BvL_22/63 - Heiratswegfallklausel - BVerfGE_28,324 = www.DFR/BVerfGE)

  10. Aufgrund der in Art.6 Abs.1 GG enthaltenen wertentscheidenden Grundsatznorm, über die hinaus Art.8 EMRK keinen weitergehenden Schutz vermittelt, nach der der Staat Ehe und Familie zu schützen und zu fördern hat, ist die Ausländerbehörde verpflichtet, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiäre Bindung des den Aufenthalt begehrenden Ausländers zu Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei ihrer Ermessensentscheidung entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen zu berücksichtigen. Dies erfordert grundsätzlich, dass zu dem bleibeberechtigten Familienangehörigen eine Beistandsgemeinschaft besteht. (vgl OVG Saarl, B, 05.03.01, - 9_W_7/00 - Schutz Ehe + Familie - SKZ_01,208/82 (L) )

  11. Ein laufendes Verfahren auf Herstellung einer umgangsrechtlichen Regelung nach § 1648 BGB lässt noch nicht den Schluss zu, dass in diesem Verfahren der mit dem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis nach § 32 Abs.2 AuslG verfolgte Aufenthaltszweck, die Berücksichtigung der Belange aus Art.6 Abs.1 GG in Form einer intensiven Begegnungsgemeinschaft, verwirklicht wird. Das umgangsrechtliche Verfahren dienst von seinem Zweck her allein der Hestellung oder Anbahnung einer derartigen familiären Lebensgemeinschaft, ohne diese bereits selbst verwirklichen zu können. (vgl OVG Saarl, B, 05.03.01, - 9_W_7/00 - Schutz Ehe + Familie - SKZ_01,208/82 (L) )

  12. Der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art.8 EMRK entnimmt der Senat, dass der Schutz der von Art.8 EMRK erfassten Interessen grundsätzlich erfordert, dass den Beteiligten in einem familiengerichtlichen Verfahren alle Möglichkeiten einer sinnvollen Beteiligung an diesem Verfahren zu gewähren sind, wobei in den Fällen, in denen die persönliche Verfügbarkeit eines Beteiligten erforderlich ist, auch die Genehmigung von dessen Aufenthalt im Konventionsstaat zu den zu beachtenden Belange gehört, weshalb parallel Verfahren über Anträge auf familiengerichtliche Regelung einerseits und verwaltungsverfahrensrechlichen oder verwaltungsgerichtlichen Schutz vor Aufenthaltsbeendigung andererseits entsprechend zu koordinieren sind (EGMR, Urteil vom 11.07.00 - Beschwerde Nr.29192/95 -, InfAuslR_00,473). (vgl OVG Saarl, B, 05.03.01, - 9_W_7/00 - Schutz Ehe + Familie - SKZ_01,208/82 (L) )



  13. Ehe

  14. Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, dass § 27a Abs.1 Nr.3 SGB V die Leistung medizinischer Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (künstliche Befruchtung) durch die gesetzliche Krankenversicherung auf Personen beschränkt, die miteinander verheiratet sind. (vgl BVerfG, U, 28.02.07, - 1_BvL_5/03 - Künstliche Befruchtung - BVerfGE_117,316 = RS-BVerfG-Nr.07.013 = www.BVerfGE.de)

  15. Art.6 Abs.1 GG in Verbindung mit Art.3 Abs.2 GG gebietet, dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Ausweisung auch die eigenen Interessen des deutschen Ehepartners gegenüberzustellen. (vgl BVerfG, B, 18.07.73, - 1_BvR_23/73 - Ausländerausweisung - BVerfGE_35,382 = www.DFR/BVerfGE)

  16. Zum Einsatz einer sogenannten Trennscheibe bei Ehegattenbesuchen eines Strafgefangenen. (vgl BVerfG, B, 08.12.93, - 2_BvR_736/90 - Trennscheibe - BVerfGE_89,315 = www.DFR/BVerfGE)

  17. Die für die Gewährung von Arbeitslosenhilfe in § 138 Abs.1 Nr.2, Abs.3 Nr.9 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) vorgeschriebene Einkommensanrechnung unter nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten benachteiligt Ehepartner, die zuvor beide erwerbstätig waren, gegenüber solchen, von denen nur einer erwerbstätig war, sowie gegenüber Alleinstehenden; außerdem hat sie auch eine erhebliche Benachteiligung von zusammenlebenden Ehepaaren gegenüber solchen Ehepartnern zur Folge, die dauernd getrennt leben. Sie ist daher mit Art.3 Abs.1 GG in Verbindung mit Art.6 Abs.1 GG unvereinbar. (vgl BVerfG, U, 17.11.92, - 1_BvL_8/87 - Einkommensanrechnung - BVerfGE_87,234 = www.DFR/BVerfGE)

  18. Es verstößt nicht gegen Art.3 Abs.1 GG, bei Prüfung der Bedürftigkeit eines Arbeitslosen für die Arbeitslosenhilfe Einkommen und Vermögen des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft ebenso zu berücksichtigen wie Einkommen und Vermögen eines Ehegatten. (vgl BVerfG, B, 16.12.58, - 1_BvL_3/58 - Arbeitslosenhilfe - BVerfGE_9,20 = www.DFR/BVerfGE)

  19. § 10 Abs.3 SGB V verstößt nicht gegen Art.3 Abs.1 in Verbindung mit Art.6 Abs.1 GG, soweit er Ehen und nichteheliche Lebensgemeinschaften in Bezug auf den Ausschluss von Kindern aus der Familienversicherung unterschiedlich behandelt. (vgl BVerfG, U, 12.02.03, - 1_BvR_624/01 - Familienversicherung - = www.bverfg.de)

  20. Die erschwerende Voraussetzung der Waisenrente und des Kinderzuschusses in § 44 Abs.2 nF AVG und § 1262 Abs.5 nF RVO allein für die Kinder von Ehefrauen (überwiegende Unterhaltsleistung der Mutter) ist mit Art.3 Abs.2 und 3 und mit Art.6 Abs.1 GG unvereinbar. (vgl BVerfG, U, 24.07.63, - 1_BvL_30_57 - Waisenrente - BVerfGE_17,1 = www.DFR/BVerfGE)

  21. Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, daß der Gesetzgeber bei zusammenlebenden Eheleuten jedem die Befugnis übertragen hat, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch gegen den anderen Ehegatten zu besorgen - "Schlüsselgewalt" - (§ 1357 Abs.1 BGB). (vgl BVerfG, B, 03.10.89, - 1_BvL_78/86 - Schlüsselgewalt - BVerfGE_81,1 = www.DFR/BVerfGE)

  22. Das Grundrecht aus Art.6 Abs.1 GG gewährleistet jedermann - auch einem Ausländer - die Freiheit, die Ehe mit einem selbst gewählten Partner einzugehen (Eheschließungsfreiheit). (vgl BVerfG, B, 04.05.71, - 1_BvR_636/68 - Spanier-Beschluss - BVerfGE_31,58 = www.DFR/BVerfGE)

  23. Die Vorschriften des deutschen internationalen Privatrechts und die Anwendung des durch sie berufenen ausländischen Rechts im Einzelfall sind an den Grundrechten zu messen. (vgl BVerfG, B, 04.05.71, - 1_BvR_636/68 - Spanier-Beschluss - BVerfGE_31,58 = www.DFR/BVerfGE)

  24. Art.13 Abs.1 EGBGB, wonach die Ehefähigkeit jedes Verlobten nach seinem Heimatrecht zu beurteilen ist, verstößt nicht gegen Art.6 Abs.1. (vgl BVerfG, B, 04.05.71, - 1_BvR_636/68 - Spanier-Beschluss - BVerfGE_31,58 = www.DFR/BVerfGE)

  25. Art.6 Abs.1 GG ist verletzt, wenn einem Spanier, der eine Deutsche heiraten will, deren frühere Ehe mit einem Deutschen durch ein deutsches Gericht geschieden worden ist, die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses verweigert wird, weil das spanische Recht diese Ehescheidung nicht anerkennt. (vgl BVerfG, B, 04.05.71, - 1_BvR_636/68 - Spanier-Beschluss - BVerfGE_31,58 = www.DFR/BVerfGE)

  26. § 29 Abs.1 LAG ist nur dann mit dem Grundgesetz vereinbar, wenn er dahin ausgelegt wird, daß der Freibetrag jedem Ehegatten gesondert zusteht. (vgl BVerfG, U, 21.02.61, - 1_BvL_29/57 - Ehegattenfreibetrag - BVerfGE_12,151 = www.DFR/BVerfGE)

  27. Solange die Ehegatten Gesamtschuldner sind, darf bei verfassungsgemäßer Handhabung des § 7 Abs.3 StAnpG auf Antrag auch die Vermögensabgabe nur nach proportionaler Aufteilung beigetrieben werden. (vgl BVerfG, U, 21.02.61, - 1_BvL_29/57 - Ehegattenfreibetrag - BVerfGE_12,151 = www.DFR/BVerfGE)

  28. Das der Ausländerbehörde bei Erlaß der Zuweisungsentscheidung zustehende pflichtgemäße Ermessen ist nicht auf die Gesichtspunkte des § 22 Abs.6 S.1 AsylVfG beschränkt. Belange des Asylbewerbers, die ein ähnlich hohes Gewicht haben wie die dort genannten Belange, können es rechtfertigen, von einer der Verteilungsentscheidung des Beauftragten der Bundesregierung entsprechenden Zuweisung abzusehen. Gleichwertige Belange in diesem Sinne ergeben sich auf Art 6 GG und Vorwirkungen auf Art 6 GG, wenn der Asylbewerber die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen, die im Saarland lebt, geschlossen hat bzw eine derartige Eheschließung unmittelbar bevorsteht. Von einem unmittelbar bevorstehenden Eingehen einer Ehe ist auszugehen, wenn der Asylbewerber alles ihm Zumutbare zur alsbaldigen Verwirklichung der Heiratsabsicht getan hat (Vergleiche den Beschluß des Senats vom 11.06.90 - 3 W 204/90 - und vom 18.02.91 - 3 W 1/91 -). (vgl OVG Saarl, E 18.02.91 - 3 W 389/90 - Zuweisungsentscheidung, ARS VI Bd.1)

  29. Die Verweigerung der Einstellung wegen der Berufstätigkeit des Ehegatten widerspricht dem beamtenrechtlichen Leistungs- und Eignungsgrundsatz. Darüberhinaus verstößt die Durchbrechung eines Grundsatzes zum Nachteil der im Ehestand Lebenden unmittelbar gegen Art.6 Abs.1 GG als aktuelle Schutznorm. Gesichtspunkte der Sozialstaatlichkeit rechtfertigt den Eingriff in durch Art.6 GG geschützte Doppelverdienerehen gerade nicht.( im Anschluß an BVerfGE 6,55 (80)) (vgl. VG Saarl, U 02.05.78 - 3 K 363/78 - Doppelverdienerehe, DVBl 78,761 -762)

  30. Die Rückkehr eines Ausländers in sein Heimatland ist nicht schon dann unzumutbar, wenn sein Ehegatte über eine Aufenthaltsbefugnis verfügt und beide weiterhin gemeinsam in Deutschland leben wollen. (vgl OVG Saarl, B, 15.05.01, - 9_V_6/01 - Zumutbarkeit der Rückkehr - SKZ_01,210/95 (L) )

  31. Zur aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkung des Art.6 GG bei Ausländerehen. (vgl OVG Saarl, B, 28.05.01, - 9_V_11/01 - Gewerbebetrieb - SKZ_01,211/97 (L) )

  32. Die Eigentumsgarantie des Art.14 GG entfaltet zwar keine derartige Schutzwirkung zugunsten des Ausländers, der in Deutschland ein Gewerbe betreibt, jedoch kann dieser Umstand im Einzelfall die Abschiebung eines ausreisepflichtigen Ehegatten unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit der Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Ausland als rechtswidrig erscheinen lassen. (vgl OVG Saarl, B, 28.05.01, - 9_V_11/01 - Gewerbebetrieb - SKZ_01,211/97 (L) )

  33. Die bloße ernsthafte Absicht zur Eheschließung führt noch nicht zu Abschiebungsschutz. (vgl OVG Saarl, B, 21.08.00, - 3_W_3/00 - Untergetauchter Ausländer - SKZ_01,117/73 (L) = J-CD-VwR )

  34. Im Fall einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung kann sich aus der Vorwirkung des Art.6 Abs.1 GG ein Anspruch auf Abschiebungsschutz ergeben. (vgl OVG Saarl, B, 21.08.00, - 3_W_3/00 - Untergetauchter Ausländer - SKZ_01,117/73 (L) = J-CD-VwR )

  35. Von einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung ist auszugehen, wenn die Verlobten alles in ihrer Macht stehende getan haben, um Hindernisse auszuräumen (vgl OVG Saarl, B, 21.08.00, - 3_W_3/00 - Untergetauchter Ausländer - SKZ_01,117/73 (L) = J-CD-VwR )



  36. islamische Ehe

  37. Die unten Einschaltung des Pakistanisch-Deutschen Kultur und Wohlfahrtsvereins eV in Deutschland vor einem Imam nach islamischem Familiengesetz zwischen einem Algerier und einer französischen Staatsangehörigen geschlossene "Ehe" unterfällt nicht dem Schutz des Art.6 GG (Familiengrundrecht) beziehungsweise dem des Art.8 EMRK. (vgl OVG Saarl, B, 18.01.02, - 1_W_9/01 - Imam-Ehe - SKZ_02,306/77 (L) )

  38. Die zwischen einem Ausländer und einer Deutschen nach islamischem Kodex geschlossene Ehe unterfällt jedenfalls dann nicht dem Schutz des Art.6 GG beziehungsweise dem des Art.8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), wenn (auch) nach dem Heimatrecht des Ausländers keine rechtsgültige Ehe vorliegt. (vgl OVG Saarl, B, 18.01.02, - 1_W_8/01 - Abschiebungsschutz - SKZ_02,306/78 (L) )



  39. Familie

  40. Zur Gleichwertigkeit von Familien- und Erwerbsarbeit bei der Bemessung nachehelichen Unterhalts. (vgl BVerfG, B, 05.02.02, - 1_BvR_105/95 - Familienarbeit - BVerfGE_105,1 = www.bverfg.de)

  41. Art.6 Abs.1 GG enthält einen besonderen Gleichheitssatz. Er verbietet, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen. Dieses Benachteiligungsverbot steht jeder belastenden Differenzierung entgegen, die an die Existenz einer Ehe (Art.6 Abs.1 GG) oder die Wahrnehmung des Elternrechts in ehelicher Erziehungsgemeinschaft (Art.6 Abs.1 und 2 GG) anknüpft. (vgl BVerfG, B, 10.11.98, - 2_BvR_1057/91 - Kinderbetreuungskosten - = www.bverfg.de)

  42. Art.6 Abs.1 GG gebietet, bei der Besteuerung einer Familie das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei zu belassen: (vgl BVerfG, B, 10.11.98, - 2_BvL_42/93 - Existenzminimum - BVerfGE_99,246 = www.bverfg.de)

  43. Dabei bildet das sozialhilferechtlich definierte Existenzminimum die Grenze für das einkommensteuerliche Existenzminimum, die über-, aber nicht unterschritten werden darf. (vgl BVerfG, B, 10.11.98, - 2_BvL_42/93 - Existenzminimum - BVerfGE_99,246 = www.bverfg.de)

  44. Das einkommensteuerliche Existenzminimum ist für alle Steuerpflichtigen - unabhängig von ihrem individuellen Grenzsteuersatz - in voller Höhe von der Einkommensteuer freizustellen. (vgl BVerfG, B, 10.11.98, - 2_BvL_42/93 - Existenzminimum - BVerfGE_99,246 = www.bverfg.de)

  45. Der Wohnbedarf ist nicht nach der Pro-Kopf-Methode, sondern nach dem Mehrbedarf zu ermitteln. (vgl BVerfG, B, 10.11.98, - 2_BvL_42/93 - Existenzminimum - BVerfGE_99,246 = www.bverfg.de)

  46. Die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts aus Art.6 GG (Ehe und Familie) kann auch bei volljährigen Kindern bleibeberechtigter Ausländer unter engen Voraussetzungen eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung im Sinne des § 55 Abs.4 Satz 1 AuslG begründen, einen entsprechenden Duldungsanspruch auslösen und von daher den Erlass einer auf die Verpflichtung der Ausländerbehörde zur Erteilung einer vorläufigen Duldung gerichteten einstweiligen Anordnungen gebieten. (vgl OVG Saarl, B, 26.03.01, - 1_W_1/01 - Abschiebungsschutz - SKZ_01,209/88 (L) )

  47. Ein entsprechender Duldungsanspruch ist dem Ausländer zuzubilligen, wenn die ihn umfassende Familie die Funktion einer Beistandsgemeinschaft erfüllt, ein Familienmitglied - hier der an einer schweren Form eines cerebralen Anfallsleidens (Epilepsie) erkrankte Vater - auf die familiäre Lebenshilfe angewiesen ist und der Beistand nur hier geleistet werden kann, insbesondere dem betroffenen Angehörigen eine Rückkehr in sein Heimatland nicht zumutbar ist. (vgl OVG Saarl, B, 26.03.01, - 1_W_1/01 - Abschiebungsschutz - SKZ_01,209/88 (L) )

  48. Der Schutz der Familie, wie er im Hinblick auf Art.6 GG und Art.8 EMRK bei der Prüfung eines Aufenthaltsrechts nach § 22 AuslG zu beachten ist, bezieht sich vorrangig auf die Familie als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft. (vgl OVG Saarl, B, 02.08.00, - 9_V_19/00 - Schutz von Ehe + Familie - SKZ_01,116/70 (L) )

  49. Bei der diesbezüglichen Prüfung ist zu berücksichtigen, dass sich die Beziehungen zu den Kindern wandeln und mit zunehmendem Alter der Kinder an Gewicht verlieren mit der Folge, dass die mit minderjährigen Kindern in der Regel bestehende Lebens- und Erziehungsgemeinschaft sich mit wachsender Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit zunächst zu einer Hausgemeinschaft und schließlich zu einer bloßen Begegnungsgemeinschaft entwickelt. (vgl OVG Saarl, B, 02.08.00, - 9_V_19/00 - Schutz von Ehe + Familie - SKZ_01,116/70 (L) )

  50. Ein Zurückdrängen der einwanderungspolitischen Belange, die auch das Bestreben zügiger Rückführung ausreisepflichtiger ehemaliger Asylbewerber umfassen, ist nur dann zwingend geboten, wenn dem Ausländer ein Verlassen des Bundesgebiets nicht zumutbar ist, weil ein Familienmitglied auf seine Lebenshilfe angewiesen ist und diese Lebenshilfe nur im Bundesgebiet erbracht werden kann. Nur unter diesen Voraussetungen erfüllt die Familie die Funktion einer Beistandsgemeinschaft, die auch im Verhältnis erwachsener Familienangehöriger untereinander besonderen Schutz nach Art.6 GG und Art.8 EMRK genießt. (vgl OVG Saarl, B, 02.08.00, - 9_V_19/00 - Schutz von Ehe + Familie - SKZ_01,116/70 (L) )

  51. Wenn nicht von vorneherein - wie etwa beim elterlichen Zusammenleben mit Kleinkindern an einem gemeinsamen Wohnsitz - von einer schützenswerten familiären Lebensgemeinschaft in Gestalt einer Beistandsgemeinschaft auszugehen ist, bedarf die Feststellung einer zusammen mit inzwischen volljährig gewordenen Kindern aufrechterhaltenen häuslichen Gemeinschaft darüber hinaus zusätzlicher Anhaltspunkte, um eine familiäre Lebensgemeinschaft annehmen zu können. (vgl OVG Saarl, B, 02.08.00, - 9_V_19/00 - Schutz von Ehe + Familie - SKZ_01,116/70 (L) )

  52. Bei dem Recht auf Wahrung des Familienlebens (Art.6 Abs.1 GG) handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats um eine Rechtsposition, die nicht vom Bundesamt in Asylverfahren im Rahmen der Feststellung des Vorliegens von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG, sondern von der Ausländerbehörde bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen ist; ob einer Abschiebung inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse entgegenstehen. (vgl OVG Saarl, B, 07.06.00, - 3_Q_200/00 - Familienleben - SKZ_00,265/125 (L) )

  53. Auch bei einem Ausländer, der mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist, mit dieser drei gemeinsame Kinder hat und bis zu seiner Inhaftierung (Strafhaft) in familiärer Gemeinschaft gelebt hat, kann im Falle der Verwirklichung eines sogenannten "Ist-Ausweisungstatbestandes" (zwingenden Ausweisungsgrundes, hier Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, § 47 Abs.1 Nr.1 AuslG) ungeachtet des sich für ihn aus den §§ 48 Abs.1, 47 Abs.3 Satz 1 AuslG ergebenden besonderen Ausweisungsschutzes eine - sofort vollziehbare - Ausweisung dann ausgesprochen werden, wenn im Rahmen des § 47 Abs.2 AuslG in Ansehung des Schutzes von Ehe und Familie (Art.6 Abs.1 GG) keine über den "Normalfall" hinausgehenden besonderen Umstände, wie etwa Krankheit oder Pflegebedürftigkeit seiner Familienmitglieder, vorliegen, welche die Annahme eines vom Regelfall abweichenden, insoweit besonderen Falles rechtfertigen (Bestätigung einer entsprechenden, den Aussetzungsantrag des Ausländers zurückweisenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 09.07.01 - 2_F_32/01 -). (vgl OVG Saarl, B, 26.07.01, - 1_V_21/01 - Ausweisung, Abschiebung - SKZ_02,167/64 (L) )

  54. Die Zubilligung eines Duldungsanspruchs hat unter Berücksichtigung von Art 6 Abs.1 GG dann zu erfolgen, wenn davon auszugehen ist, daß die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft erfüllt und der Beistand nur in der Bundesrepublik Deutschland geleistet werden kann, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, da in diesem Falle die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurückdrängt. (vgl OVG Saarl, E, 25.05.00, - 9_W_1/00 - Abschiebung - J-CD-VwR)

  55. Maßgebend ist dabei, ob eines der Familienmitglieder auch auf eine den Aufenthaltsort eines anderen Familienmitglieds in der Bundesrepublik Deutschland erfordernde familiäre Lebenshilfe angewiesen ist. (vgl OVG Saarl, E, 25.05.00, - 9_W_1/00 - Abschiebung - J-CD-VwR)

  56. Wenn nicht von vorneherein, wie etwa beim elterlichen Zusammenleben mit minderjährigen Kindern an einem gemeinsamen Wohnsitz, von einer Art 6 Abs.1 GG unterfallenden familiären Lebensgemeinschaft in Gestalt der Beistandsgemeinschaft auszugehen ist, sind regelmäßig zusätzliche Anhaltspunkte e rforderlich, um eine familiäre Lebensgemeinschaft annehmen zu können. (vgl OVG Saarl, E, 25.05.00, - 9_W_1/00 - Abschiebung - J-CD-VwR)

  57. Das Angewiesensein auf Lebenshilfe erschöpft sich nicht darin, daß gewisse Pflegeleistungen oder die Vermittlung der Kommunikation etwa mit ärztlichem Fachpersonal wegen einer Krankheit gewährleistet werden; vielmehr ist entscheidend das Angewiesensein und die Sicherstellung der Hilfe bei der Bewältigung der Probleme des täglichen Lebens, wobei für die Frage des Vorliegens einer familiären Beistandsgemeinschaft unerheblich ist, ob Lebenshilfe auch von anderen erbracht werden könnte. Eine solche Beistandsgemeinschaft kann auch dadurch gekennzeichnet sein, daß eine durch Erkrankung jederzeit in ihrem Leben gefährdete Person auch der psychischen Unterstützung durch andere bedarf und dieser Kreis von Personen aus dem engeren Familienkreis über den der Eltern hinausgeht. (vgl OVG Saarl, E, 25.05.00, - 9_W_1/00 - Abschiebung - J-CD-VwR

  58. Die Pflicht des Staats, die Familie zu schützen und zu fördern (Art.6 GG) lässt einwanderungspolitische Belange zurücktreten, wenn die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem deutschen beziehungsweise in Deutschland aufenthaltsberechtigten Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden kann, weil letzterem das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zuzumuten ist. (vgl OVG Saarl, B, 27.06.01, - 1_W_3/01 - Abschiebungsschutz - SKZ_01,212/101 (L) )

  59. Wird ein solcher Sachverhalt durch eidesstattliche Versicherung der Kindesmutter in Verbindung mit sonstigen Umständen glaubhaft gemacht, ist ein Anspruch auf vorläufige Duldung (§ 123 VwGO, 55 Abs.2 und 4 AuslG) gegeben. (vgl OVG Saarl, B, 27.06.01, - 1_W_3/01 - Abschiebungsschutz - SKZ_01,212/101 (L) )

  60. Heiratet ein ausländischer Staatsbürger (hier ein Algerier) in Deutschland eine Landsmännin, die bereits als Vierzehnjährige nach Deutschland gekommen ist und hier seit acht Jahren ihren Lebensmittelpunkt hat, so ist dem Ehepaar auch unter Beachtung des Art.6 GG zuzumuten, die familiäre Lebensgemeinschaft in dem gemeinsamen Heimatstaat (Algerien) fortzusetzen. (vgl OVG Saarl, B, 00.04.00, - 1_V_8/00 - Familienleben - SKZ_00,260/105 (L) )

  61. Die Zubilligung eines Duldungsanspruchs nach § 55 Abs.3 AuslG hat unter Berücksichtigung von Art.6 Abs.1 GG dann zu erfolgen, wenn davon auszugehen ist, dass die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft erfüllt und der Beistand nur in der Bundesrepublik Deutschland geleistet werden kann, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, da in diesem Fall die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurückdrängt. (vgl OVG Saarl, B, 25.05.00, - 9_W_1/00 - Abschiebung - SKZ_00,263/120 (L) )

  62. Maßgebend ist dabei, ob eines der Familienmitglieder auch auf eine den Aufenthalt eines anderen Familienmitglieds in der Bundesrepublik Deutschland erfordernde familiäre Lebenshilfe angewiesen ist. (vgl OVG Saarl, B, 25.05.00, - 9_W_1/00 - Abschiebung - SKZ_00,263/120 (L) )

  63. Wenn nicht von vorneherein, wie etwa beim elterlichen Zusammenleben mit minderjährigen Kindern an einem gemeinsamen Wohnsitz, von einer Art.6 Abs.1 GG unterfallenden familiären Lebensgemeinschaft in Gestalt der Beistandsgemeinschaft auszugehen ist, sind regelmäßig zusätzliche Anhaltspunkte erforderlich, um eine familiäre Lebensgemeinschaft annehmen zu können. (vgl OVG Saarl, B, 25.05.00, - 9_W_1/00 - Abschiebung - SKZ_00,263/120 (L) )

  64. Das Angewiesensein auf Lebenshilfe erschöpft sich nicht darin, dass gewisse Pflegeleistungen oder die Vermittlung der Kommunikation etwa mit ärztlichem Fachpersonal wegen einer Krankheit gewährleistet werden; vielmehr ist entscheiden d das Angewiesensein und die Sicherstellung der Hilfe bei der Bewältigung der Probleme des täglichen Lebens, wobei für die Frage des Vorliegens einer familiären Beistandsgemeinschaft unerheblich ist, ob Lebenshilfe auch von anderen erbracht werden könnte. Eine solche Beistandsgemeinschaft kann auch dadurch gekennzeichnet sein, dass eine durch Erkrankung jederzeit in ihrem Leben gefährdete Person auch der psychischen Unterstützung durch andere bedarf und dieser Kreis aus Personen aus dem engeren Familienkreis über den der Eltern hinausgeht. (vgl OVG Saarl, B, 25.05.00, - 9_W_1/00 - Abschiebung - SKZ_00,263/120 (L) )



  65. eheähnliche Lebensgemeinschaft

  66. Beseitigt der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Mängel dieser Regelung, so ist § 137 Abs.2a AFG, wonach bei der Bedürftigkeitsprüfung Einkommen und Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, ebenso wie Einkommen und Vermögen eines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen sind, bei verfassungskonformer Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar. (vgl BVerfG, U, 17.11.92, - 1_BvL_8/87 - Einkommensanrechnung - BVerfGE_87,234 = www.DFR/BVerfGE)

  67. Eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 137 Abs.2a AFG liegt bei verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift nur vor, wenn zwischen den Partnern so enge Bindungen bestehen, daß von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann (Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft). (vgl BVerfG, U, 17.11.92, - 1_BvL_8/87 - Einkommensanrechnung - BVerfGE_87,234 = www.DFR/BVerfGE)



  68. Lebenspartnerschaft

  69. Die Einführung des Rechtsinstituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare verletzt Art.6 Abs.1 GG nicht. Der besondere Schutz der Ehe in Art.6 Abs.1 GG hindert den Gesetzgeber nicht, für die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft Rechte und Pflichten vorzusehen, die denen der Ehe gleich oder nahe kommen. Dem Institut der Ehe drohen keine Einbußen durch ein Institut, das sich an Personen wendet, die miteinander keine Ehe eingehen können. (vgl BVerfG, U, 17.07.02, - 1_BvF_1/01 - Lebenspartnerschaft - BVerfGE_105,313 = NJW_02,2543 = JuS_03,84 = www.bverfg.de)



§§§

Absatz 2 (Elternrecht)

  1. Es verletzt das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art.6 Abs.2 GG, dass er ohne Zustimmung der Mutter generell von der Sorgetragung für sein Kind ausgeschlossen ist und nicht gerichtlich überprüfen lassen kann, ob es aus Gründen des Kindeswohls angezeigt ist, ihm zusammen mit der Mutter die Sorge für sein Kind einzuräumen oder ihm anstelle der Mutter die Alleinsorge für das Kind zu übertragen. (vgl BVerfG, B, 21.07.10, - 1_BvR_420/09 - Sorgerecht des Vaters - = BVerfG-Nr.10.018 = www.BVerfG.de)

  2. Das Elternrecht nach Art.6 Abs.2 Satz 1 GG umschließt grundsätzlich die freie Wahl zwischen den verschiedenen Bildungswegen, die der Staat in der Schule zur Verfügung stellt. (vgl BVerfG, U, 26.11.72, - 1_BvR_230/70 - Förderstufe - BVerfGE_34,165 = www.DFR/BVerfGE)

  3. Die zwischen den Eltern bestehende sittliche Lebensgemeinschaft und ihre gemeinsame, unteilbare Verantwortung gegenüber dem Kinde führen in Verbindung mit dem umfassenden Gleichberechtigungsgebot der Verfassung im Bereich der elterlichen Gewalt zu voller Gleichordnung von Vater und Mutter. (vgl BVerfG, U, 29.07.59, - 1_BvR_205/58 - Elterliche Gewalt - BVerfGE_10,59 = www.DFR/BVerfGE)

  4. Die gemeinsame Erziehungsaufgabe von Eltern und Schule, welche die Bildung der einen Persönlichkeit des Kindes zum Ziele hat, verlangt ein sinnvolles Zusammenwirken der beiden Erziehungsträger. (vgl BVerfG, U, 26.11.72, - 1_BvR_230/70 - Förderstufe - BVerfGE_34,165 = www.DFR/BVerfGE)

  5. Eine beamtete Lehrerin, die ihr Kind stillt, hat keinen Anspruch auf Verminderung ihrer Unterrichtungsverpflichtung, wenn die benötigten Stillzeiten außerhalb der vorgesehenen Unterrichtsstunden liegen. (vgl. BVerwG, U 30.06.88 - 2 C 60/86 - Stillende Lehrerin, DVBl 88,1064 -1065)

  6. Der Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Eltern oder Elternteilen erfährt eine Verstärkung durch Art.6 Abs.1 und 2 GG, soweit es um die Veröffentlichung von Abbildungen geht, die die spezifisch elterliche Hinwendung zu den Kindern zum Gegenstand haben. (vgl BVerfG, U, 15.12.99, - 1_BvR_653/96 - Caroline von Monaco II - BVerfGE_101,361 = NJW_00,1021 = JuS_01,912 -14 = DVBl_00,353 -56 = www.DFR/BVerfGE)

  7. Die Einführung der obligatorischen Förderstufe in Hessen verletzt grundsätzlich nicht das Elternrecht. Jedoch ist SchulPflG-HE § 5 Abs.2 Satz 2 mit Art.6 Abs.2 Satz 1 GG insoweit unvereinbar, als in Schuljahrgängen 5 und 6 der Besuch einer weiterführenden öffentlichen Schule außerhalb des Schulbezirks oder einer privaten Ersatzschule ausgeschlossen wird. (vgl BVerfG, U, 26.11.72, - 1_BvR_230/70 - Förderstufe - BVerfGE_34,165 = www.DFR/BVerfGE)

  8. Weder Art.6 Abs.1 noch Art.6 Abs.2 Satz 1 GG begründen einen grundrechtlichen Anspruch von ausländischen Ehegatten oder Familienangehörigen auf Nachzug zu ihren berechtigterweise in der Bundesrepublik Deutschland lebenden ausländischen Ehegatten oder Familienangehörigen. (vgl BVerfG, B, 12.05.87, - 2_BvR_1226/83 - Familiennachug - BVerfGE_76,1 = www.DFR/BVerfGE)

  9. Die bevorzugte Einrichtung solcher Gemeinschaftsschulen neben oder anstelle von Bekenntnisschulen ist mit Art.6 Abs.2 GG (Elternrecht) und Art.4 Abs.1 GG (Glaubensfreiheit und Gewissensfreiheit) vereinbar. (vgl BVerfG, B, 17.12.75, - 1_BvR_548/68 - Gemeinschaftsschule - BVerfGE_41,88 = www.DFR/BVerfGE)

  10. Der Pflicht des Staates, Ehe und Familie zu schützen, entspricht ein Anspruch des Trägers der Grundrechte aus Art.6 Abs.1 und Abs.2 Satz 1 GG darauf, daß die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren nach § 2 Abs.1 Satz 2 Ausländergesetz die bestehenden ehelichen und familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen in einer Weise berücksichtigen, die der großen Bedeutung entspricht, welche das Grundgesetz dem Schutz von Ehe und Familie erkennbar beimißt. (vgl BVerfG, B, 12.05.87, - 2_BvR_1226/83 - Familiennachug - BVerfGE_76,1 = www.DFR/BVerfGE)

  11. Die Beeinträchtigung der Belange von Ehe und Familie durch das Erfordernis einer dreijährigen Ehebestandszeit als Nachzugsvoraussetzung übersteigt auch im Blick auf entgegenstehende öffentliche Interessen das von den Betroffenen hinzunehmende Maß. (vgl BVerfG, B, 12.05.87, - 2_BvR_1226/83 - Familiennachug - BVerfGE_76,1 = www.DFR/BVerfGE)

  12. Zur Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Familiendoppelnamen. (vgl BVerfG, U, 30.01.02, - 1_BvL_23/96 - Familiendoppelnamen - BVerfGE_104,373 = www.bverfg.de)

  13. Es gehört zu dem von Art.6 Abs.2 Satz 1 GG geschützten Verantwortungsbereich der Eltern, die Rechte ihrer Kinder dem Staat oder Dritten gegenüber zu schützen. Daraus folgt von Verfassungs wegen die Notwendigkeit einer frühzeitigen Beteiligung von Eltern im Jugendstrafverfahren. Vorschriften, die Eltern Beteiligungsrechte entziehen oder sie aus der Hauptverhandlung ausschließen, sind Eingriffe in verfassungsrechtlich geschützte Elternrechte. (vgl BVerfG, U, 16.01.03, - 2_BvR_716/01 - Jugendstrafverfahren - BVerfGE_ = www.bverfg.de)

  14. Die Sicherung des Rechtsfriedens durch Strafrecht und die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs in einem justizförmigen Verfahren sind Verfassungsaufgaben, die mit dem elterlichen Erziehungsrecht in Konflikt geraten können. Eine Kollision zwischen dem Elternrecht und dem Verfassungsgebot des strafrechtlichen Rechtsgüterschutzes führt nicht zwangsläufig zu einem Zurückdrängen elterlicher Rechte; sie ist vielmehr durch Abwägung aufzulösen, wobei das betroffene Elternrecht und der strafrechtliche Rechtsgüterschutz zum Ausgleich gebracht werden müssen. (vgl BVerfG, U, 16.01.03, - 2_BvR_716/01 - Jugendstrafverfahren - BVerfGE_ = www.bverfg.de)

  15. Das Recht zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs kann zwar einen Eingriff in das elterliche Erziehungsrecht erlauben, macht es aber nicht entbehrlich, dass auch dieser Eingriff ein hinreichend bestimmtes Gesetz zur Grundlage hat. (vgl BVerfG, U, 16.01.03, - 2_BvR_716/01 - Jugendstrafverfahren - BVerfGE_ = www.bverfg.de)

  16. Die individuelle Sexualerziehung gehört in erster Linie zu dem natürlichen Erziehungsrecht der Eltern im Sinne des Art.6 Abs.2 GG; der Staat ist jedoch aufgrund seines Erziehungsauftrages und Bildungsauftrages (Art.7 Abs.1 GG) berechtigt, Sexualerziehung in der Schule durchzuführen. (vgl BVerfG, B, 21.12.77, - 1_BvL_1/75 - Sexualkundeunterrricht - BVerfGE_47,46 = www.DFR/BVerfGE)

  17. Die Sexualerziehung in der Schule muß für die verschiedenen Wertvorstellungen auf diesem Gebiet offen sein und allgemein Rücksicht nehmen auf das natürliche Erziehungsrecht der Eltern und auf deren religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, soweit diese für das Gebiet der Sexualität von Bedeutung sind. Die Schule muß insbes. jeden Versuch einer Indoktrinierung der Jugendlichen unterlassen. (vgl BVerfG, B, 21.12.77, - 1_BvL_1/75 - Sexualkundeunterrricht - BVerfGE_47,46 = www.DFR/BVerfGE)

  18. Bei Wahrung dieser Grundsätze ist Sexualerziehung als fächerübergreifender Unterricht nicht von der Zustimmung der Eltern abhängig. (vgl BVerfG, B, 21.12.77, - 1_BvL_1/75 - Sexualkundeunterrricht - BVerfGE_47,46 = www.DFR/BVerfGE)

  19. Die Eltern haben jedoch einen Anspruch auf rechtzeitige Information über den Inhalt und den methodisch-didaktischen Weg der Sexualerziehung in der Schule. (vgl BVerfG, B, 21.12.77, - 1_BvL_1/75 - Sexualkundeunterrricht - BVerfGE_47,46 = www.DFR/BVerfGE)

  20. 5) Der Vorbehalt des Gesetzes verpflichtet den Gesetzgeber, die Entscheidung über die Einführung einer Sexualerziehung in den Schulen zu treffen. Das gilt selbst nicht, soweit lediglich Kenntnisse über biologische und andere Fakten vermittelt werden. (vgl BVerfG, B, 21.12.77, - 1_BvL_1/75 - Sexualkundeunterrricht - BVerfGE_47,46 = www.DFR/BVerfGE)

  21. Das Kindeswohl verlangt, dass das Kind ab seiner Geburt eine Person hat, die für das Kind rechtsverbindlich handeln kann. Angesichts der Unterschiedlichkeit der Lebensverhältnisse, in die nichteheliche Kinder hineingeboren werden, ist es verfassungsgemäß, das nichteheliche Kind bei seiner Geburt sorgerechtlich grundsätzlich der Mutter zuzuordnen. (vgl BVerfG, U, 29.01.03, - 1_BvL_20/99 - Elterliche Sorge - = www.bverfg.de)

  22. Die durch § 1626a Abs.1 Nr.1 BGB den Eltern eines nichtehelichen Kindes eröffnete Möglichkeit zur gemeinsamen Sorgetragung beruht auf einem Regelungskonzept für die elterliche Sorge, das unter Kindeswohlgesichtspunkten den Konsens der Eltern über die gemeinsame Sorgetragung zu deren Voraussetzung macht. Es liegen derzeit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass damit dem Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art.6 Abs.2 GG nicht ausreichend Rechnung getragen wird. (vgl BVerfG, U, 29.01.03, - 1_BvL_20/99 - Elterliche Sorge - = www.bverfg.de)

  23. In Fällen, in denen die Eltern mit dem Kind zusammenleben und beide ihre Kooperationsbereitschaft schon durch gemeinsame tatsächliche Sorge für das Kind zum Ausdruck gebracht haben, durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die Eltern die nunmehr bestehende gesetzliche Möglichkeit einer gemeinsamen Sorgetragung in der Regel nutzen und ihre tatsächliche Sorge durch Sorgeerklärungen auch rechtlich absichern. (vgl BVerfG, U, 29.01.03, - 1_BvL_20/99 - Elterliche Sorge - = www.bverfg.de)

  24. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, ob seine Annahme auch vor der Wirklichkeit Bestand hat. Stellt sich heraus, dass dies regelmäßig nicht der Fall ist, wird er dafür sorgen müssen, dass Vätern nichtehelicher Kinder, die mit der Mutter und dem Kind als Familie zusammenleben, ein Zugang zur gemeinsamen Sorge eröffnet wird, der ihrem Elternrecht aus Art.6 Abs.2 GG unter Berücksichtigung des Kindeswohls ausreichend Rechnung trägt. (vgl BVerfG, U, 29.01.03, - 1_BvL_20/99 - Elterliche Sorge - = www.bverfg.de)

  25. 5) Eltern, die mit ihrem nichtehelichen Kind zusammengelebt, sich aber noch vor In-Kraft-Treten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1.Juli 1998 getrennt haben, ist die Möglichkeit zur gerichtlichen Überprüfung einzuräumen, ob trotz entgegenstehendem Willen eines Elternteils eine gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht entgegensteht. (vgl BVerfG, U, 29.01.03, - 1_BvL_20/99 - Elterliche Sorge - = www.bverfg.de)

  26. Das nach BGB § 1748 vorgesehene Adoptionsverfahren gegen den Willen der leiblichen Eltern ist mit dem Elterngrundrecht des GG Art.6 vereinbar, da auch dem Kind als Grundrechtsträger eine eigene Menschenwürde und ein eigenes Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit zukommt. Nicht die Durchführung des Zwangsadoptionsverfahrens verletzt die Rechte der Eltern sondern allenfalls eine Versagung des rechtlichen Gehörs im Adoptionsverfahren für das aber allein das zuständige Vormundschaftsgericht nicht verantwortlich ist. (Hier: Inkognito-Adoption; kein Anspruch der Eltern auf Auskunft, bei welchem Gericht das Adoptionsverfahren anhängig ist; ebenfalls Anspruch auf Akteneinsicht, der nur der Verwirklichung des rechtlichen Gehörs im Verwaltungsverfahren dient, verneint.) (vgl. OVG Saarl, E 13.05.91 - 8 W 7/91 - Zwangsadoption, DAVorm 91,682 -687)

  27. Väter nichtehelicher Kinder sind unabhängig davon, ob sie mit der Mutter des Kindes zusammenleben oder mit dieser gemeinsam die Erziehungsaufgaben wahrnehmen, Träger des Elternrechts aus Art.6 Abs.2 Satz 1 GG. Der Gesetzgeber ist aber befugt, bei der Ausgestaltung der konkreten Rechte beider Elternteile die unterschiedlichen tatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Es verstößt gegen Art.6 Abs.2 Satz 1 GG, daß für die Adoption des nichtehelichen Kindes durch seine Mutter oder deren Ehemann weder die Einwilligung des Vaters noch eine Abwägung mit dessen Belangen vorgesehen ist. Dem Vater muß im Verfahren über die Adoption des nichtehelichen Kindes rechtliches Gehör durch das Vormundschaftsgericht gewährt werden. Die Belehrung durch das Jugendamt nach § 51 Abs.3 SGB VIII reicht hierfür nicht aus. (vgl. BVerfG, E 07.03.95 - 1 BvR 790/91 -, BVerfGE 92,158 = FamRZ 95,1268 = JZ 95,1109 = JuS 96,164 = MDR 95,819)

  28. Ein Bescheid, mit dem die Aufenthaltserlaubnis einer Ausländerin, deren Ehemann über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und deren Kinder über langfristig befristete Aufenthaltserlaubnisse verfügen, nicht verlängert und die Frau unter Abschiebungsandrohung zur Ausreise aufgefordert wird, verstößt nicht gegen Art 6 Abs.1 und 2 GG, wenn den familiären Interessen der Ausländerin nicht der Vorrang zuzubilligen ist. Einer ausländischen Familie, deren Mitglieder Staatsangehörige desselben Landes sind, kann grundsätzlich zugemutet werden, eine Trennung ggf durch eine gemeinsame Rückkehr in ihr Heimatland zu vermeiden, wenn dem kein zwingender Grund entgegensteht. Die Tatsache, daß einige Familienmitglieder über - befristete bzw unbefristete - Aufenthaltserlaubnisse verfügen, stellt keinen solchen zwingenden, einer Rückkehr entgegenstehenden Grund dar. (vgl OVG Saarl, E, 09.06.00, - 9_V_12/00 - Familiären Interessen - J-CD-VwR)

  29. Einzelfall einer fehlerhaften Ermessensausübung. (vgl OVG Saarl, E, 09.06.00, - 9_V_12/00 - Familiären Interessen - J-CD-VwR = RS-BVerfG Nr.00.166)

  30. Eine alleinige Abschiebung Minderjähriger (Kinder) kommt insbesondere mit Blick auf die sogenannte UN-Kinderkonvention vom 20.11.1989 (BGBl.II 1992, Seite 122) nur in Betracht, wenn sichergestellt ist, dass diese im Abschiebezielstaat der Obhut (sonstiger) Familienangehöriger übergeben werden. (vgl OVG Saarl, B, 23.08.00, - 3_V_16/00 - Minderjährige Kinder - SKZ_01,118/76 (L) )

  31. Dass ein Anspruch des Beamten mit mehreren Kindern auf eine Berechnung seiner Versorgungsbezüge nach einem über die Grenze des § 14 Abs.1 BeamtVG hinausgehenden Satz (75 %) weder aus dem Beamtenversorgungsgesetz noch aus den Bestimmungen der zum 01.07.1998 in Kraft getretenen Neufassung des Gesetzes über die Gewährung eines Kindererziehungszuschlags (Kindererziehungszuschlagsgesetz - KEZG 1998 - vgl den Artikel 8 des Gesetzes zur Umsetzung des Versorgungsberichts, Versorgungsreformgesetz 1998 - VReformG, vom 29.6.1998, BGBl.I, 1666, 1684) hergeleitet werden kann, unterliegt keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. (vgl OVG Saarl, B, 21.06.02, - 1_Q_55/01 - Kindererziehungszuschlag - SKZ_02,294/31 (L) )

  32. Mit den Regelungen über Kindergeld einerseits und Kindererziehungszuschlag andererseits verfolgt der Gesetzgeber unterschiedliche Zielrichtungen. Während das Kindergeld die aktuell entstehenden Mehraufwendungen durch Erziehung und Unterhalt von Kindern - teilweise - kompensieren soll, zielt die Gewährung eines Kindererziehungszuschlags jedenfalls im Ansatz auf die Vermeidung einer Schlechterstellung derjenigen, die während der Dienstzeit Kinder erzogen haben, gegenüber anderen Versorgungsempfängern. (vgl OVG Saarl, B, 21.06.02, - 1_Q_55/01 - Kindererziehungszuschlag - SKZ_02,294/31 (L) )

  33. Auch unter dem Gesichtspunkt des Art.6 GG besteht keine Verpflichtung (gerade) des Versorgungsgesetzgebers, die mit der Erziehung und dem Unterhalt von Kindern verbundenen wirtschaftlichen Lasten später bei der Berechnung der Ruhegehaltsbezüge des Beamten durch die Gewährung von über den generellen Höchstsatz (§ 14 Abs.1 Satz 1 BeamtVG) hinausreichenden finanziellen Leistungen zu kompensieren. (vgl OVG Saarl, B, 21.06.02, - 1_Q_55/01 - Kindererziehungszuschlag - SKZ_02,294/31 (L) )

  34. Die den Eltern durch Art.6 Abs.2 Satz 1 GG auferlegte Pflicht zur Pflege und Erziehung ihres Kindes besteht nicht allein dem Staat, sondern auch ihrem Kind gegenüber. Mit dieser elterlichen Pflicht korrespondiert das Recht des Kindes auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern aus Art.6 Abs.2 Satz 1 GG. Recht und Pflicht sind vom Gesetzgeber auszugestalten. (vgl BVerfG, U, 01.04.08, - 1_BvR_1620/04 - Umgang mit dem Kind - = RS-BVerfG-Nr.08.016 = www.BVerfG.de)

  35. Der mit der Verpflichtung eines Elternteils zum Umgang mit seinem Kind verbundene Eingriff in das Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit aus Art.2 Abs.1 in Verbindung mit Art.1 Abs.1 GG ist wegen der den Eltern durch Art.6 Abs.2 Satz 1 GG auferlegten Verantwortung für ihr Kind und dessen Recht auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern gerechtfertigt. Es ist einem Elternteil zumutbar, zum Umgang mit seinem Kind verpflichtet zu werden, wenn dies dem Kindeswohl dient. (vgl BVerfG, U, 01.04.08, - 1_BvR_1620/04 - Umgang mit dem Kind - = RS-BVerfG-Nr.08.016 = www.BVerfG.de)

  36. Ein Umgang mit dem Kind, der nur mit Zwangsmitteln gegen seinen umgangsunwilligen Elternteil durchgesetzt werden kann, dient in der Regel nicht dem Kindeswohl. Der durch die Zwangsmittelandrohung bewirkte Eingriff in das Grundrecht des Elternteils auf Schutz der Persönlichkeit ist insoweit nicht gerechtfertigt, es sei denn, es gibt im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass ein erzwungener Umgang dem Kindeswohl dienen wird. (vgl BVerfG, U, 01.04.08, - 1_BvR_1620/04 - Umgang mit dem Kind - = RS-BVerfG-Nr.08.016 = www.BVerfG.de)

§§§

Absatz 3

    Zu Absatz 3 habe ich keine Entscheidung gefunden.

§§§



Absatz 4 (Fürsorgeanspruch der Mutter)

  1. Zur gerichtlichen Kontrolle des Inhalts ehevertraglicher Abreden, die vor der Eheschließung mit einer Schwangeren getroffen werden und die Betreuungs- und Unterhaltssituation des gemeinsamen Kindes nach einer Scheidung berühren, am Maßstab des Art.2 Abs.1 in Verbindung mit Art.6 Abs.4 GG und des Art.6 Abs.2 GG. (vgl BVerfG, U, 06.02.01, - 1_BvR_12/92 - Unterhaltsverzichtvertrag - BVerfGE_103,89 = www.bverfg.de)

§§§



Absatz 5 (Uneheliche Kinder)

  1. Art.6 Abs.5 GG gewährt ein Grundrecht, das als eine besondere Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes anzusehen ist. (vgl BVerfG, B, 29.01.69, - 1_BvR_26_66 - Nichtehelichkeit - BVerfGE_25,167 = www.DFR/BVerfGE)

  2. Weder durch das nach Art.2 Abs.1 iVm Art.1 Abs.1 GG geschützte Rechts des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung noch durch Art.6 Abs.5 ist für die Frage, ob ein nichteheliches Kind einen Anspruch gegen seine Mutter auf Benennung des Vaters hat, ein bestimmtes Ergebnis vorgegeben. (vgl BVerfG, B, 06.05.97, - 1_BvR_409/90 - Bennung des Vaters - BVerfGE_96,56 = NJW_97,1769 = www.DFR/BVerwGE.de)

  3. Den Gerichten steht bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Grundrechten der Mutter und des Kindes im Rahmen der Anwendung zivilrechtlicher Generalklauseln - wie hier § 1618a BGB - ein weiter Spielraum zur Verfügung. (vgl BVerfG, B, 06.05.97, - 1_BvR_409/90 - Bennung des Vaters - BVerfGE_96,56 = NJW_97,1769 = www.DFR/BVerwGE.de)

  4. Erfüllt der Gesetzgeber den ihm von der Verfassung in Art.6 Abs.5 GG erteilten Auftrag zur Reform des Unehelichenrechts auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts nicht bis zum Ende der laufenden (5.) Legislaturperiode des Bundestages, so ist der Wille der Verfassung soweit wie möglich von der Rechtsprechung zu verwirklichen. Die Verfassungsnorm erlangt insoweit derogierende Kraft gegenüber entgegenstehendem einfachen Recht. (vgl BVerfG, B, 29.01.69, - 1_BvR_26_66 - Nichtehelichkeit - BVerfGE_25,167 = www.DFR/BVerfGE)

  5. Es verstößt gegen Art.6 Abs.5 GG, die Dauer eines Unterhaltsanspruchs, den der Gesetzgeber einem Elternteil wegen der Betreuung seines Kindes gegen den anderen Elternteil einräumt, für eheliche und nichteheliche Kinder unterschiedlich zu bestimmen. (vgl BVerfG, B, 28.02.07, - 1_BvL_9/04 - Unterhaltsanspruch - BVerfGE_118,45 = RS-BVerfG-Nr.07.014 = www.BVerfGE.de)

  6. Zur Gleichbehandlung unterschiedlicher Familienformen im Kindergeldrecht (vgl BVerfG, B, 29.10.02, - 1_BvL_16/95 - Familienformen - = www.bverfg.de)

  7. Zwischen Art.6 Abs.1 GG und Art.6 Abs.5 GG besteht keine Antinomie. (vgl BVerfG, B, 29.01.69, - 1_BvR_26_66 - Nichtehelichkeit - BVerfGE_25,167 = www.DFR/BVerfGE)

  8. Es ist mit Art.6 Abs.5 GG nicht vereinbar, auf den Anspruch des unehelichen Kindes nach § 1712 BGB eine Waisenrente aus der Sozialversicherung anzurechnen, die dem Kind wegen des Todes seines Vaters gewährt wird. (vgl BVerfG, B, 29.01.69, - 1_BvR_26_66 - Nichtehelichkeit - BVerfGE_25,167 = www.DFR/BVerfGE)

  9. Für das in diesem Fall aus der Pflicht des Staats, die Familie zu schützen, erwachsende regelmäßige Zurücktreten einwanderungspolitischer Belange ist maßgebend, ob eines der Familienmitglieder auch auf eine den Aufenthalt eines in der Bundesrepublik Deutschland erfordernde familiäre Lebenshilfe angewiesen ist, wie dies etwa beim elterlichen Zusammenleben jedenfalls mit Kleinkindern an einem gemeinsamen Wohnort von vorneherein der Fall ist. (vgl OVG Saarl, B, 13.09.00, - 9_W_4/00 - Nichtehelicher Vater - SKZ_01,118/79 (L) )

  10. Auf den Schutz des Art.6 GG kann sich ein nichtehelicher Vater grundsätzlich dann berufen, wenn er mit Kind und Mutter zusammen lebt und damit die Voraussetzungen für die Wahrnehmung elterlicher Verantwortung insbesondere unter Berücksichtigung des durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts geschaffenen gemeinsamen Sorgerechts für nichteheliche Kinder, die dort erfolgte Stärkung des elterlichen Umgangsrechts des nichtehelichen Vaters und der Anlegung des Umgangsrechts als Pflicht gegenüber dem Kind gegeben sind. (vgl OVG Saarl, B, 13.09.00, - 9_W_4/00 - Nichtehelicher Vater - SKZ_01,118/79 (L) )

§§§

  Rspr zu Art.6 GG [ › ]

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