zu Art.5 Abs.1 S.1   GG   (1)  
 [ – ]     [ » ][ ‹ ]

I.  Meinungsfreiheit   (Absatz 1 Satz 1)

    Allgemeines

  1. Das Grundrecht des Art.5 GG schützt nicht nur das Äußern einer Meinung als solches, sondern auch das geistige Wirken durch die Meinungsäußerung. (vgl BVerfG, U, 15.01.58, - 1_BvR_400/51 - Lüth - BVerfGE_7,198 -230 = www.DFR/BVerfGE)

  2. Die Nennung des eigenen Namens im Zusammenhang mit einer von Art.5 Abs.1 Satz 1 GG geschützten Äußerung nimmt am Schutz der Meinungsfreiheit und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts teil. (vgl BVerfG, B, 24.03.98, - 1_BvR_131/96 - Mißbrauchsbezichtigung - BVerfGE_97,391 = NJW_98,2889 -92 = JuS_99,289 -91 = www.DFR/BVerfGE)

  3. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art.5 Abs.1 GG) schützt nicht das unrichtige Zitat. (vgl BVerfG, B, 03.06.80, - 1_BvR_797/78 - Böll - BVerfGE_54,208 = www.DFR/BVerfGE)

  4. Art.5 Abs.1 GG rechtfertigt es auch nicht, eine nach dem Verständnis eines Durchschnittslesers oder Durchschnittshörers vertretbare Interpretation einer mehrdeutigen Äußerung des Kritisierten als Zitat auszugeben, ohne kenntlich zu machen, daß es sich um eine Interpretation des Kritikers handelt. (vgl BVerfG, B, 03.06.80, - 1_BvR_797/78 - Böll - BVerfGE_54,208 = www.DFR/BVerfGE)

  5. Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgt die Pflicht des Staates, den Einzelnen wirksam gegen Einwirkungen der Medien auf seine Individualsphäre zu schützen. Dazu gehört, daß der von seiner Darstellung in den Medien Betroffene die rechtlich gesicherte Möglichkeit hat, ihr mit seiner eigenen Darstellung entgegenzutreten. Dieser Schutz kommt zugleich der in Art.5 I GG garantierten freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung zugute, weil dem Leser neben der Information durch die Medien auch die Sicht des Betroffenen vermittelt wird. (vgl BVerfG, B, 25.08.98, - 1_BvR_1435/98 - Wehrmachtsausstellung - NJW_99,483 -85 = www.bverfg.de)

  6. Es verstößt gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art.5 Abs.1 Satz 1 GG), wenn sich jemand, der eine herabsetzende Tatsachenbehauptung über Dritte aufstellt, die nicht seinem eigenen Erfahrungsbereich entstammt, zur Erfüllung seiner Darlegungslast nicht auf unwidersprochene Pressemitteilungen beziehen darf. (vgl BVerfG, B, 09.10.91, - 1_BvR_1555/88 - Bayer-Aktionäre - BVerfGE_85,1 = www.DFR/BVerfGE)

  7. Die Indizierung eines Buches als jugendgefährdend mit der Begründung, es enthalte zur Schuldfrage des Zweiten Weltkrieges eine falsche geschichtliche Darstellung, verstößt gegen Art.5 Abs.1 Satz 1 GG. (vgl BVerfG, B, 11.01.94, - 1_BvR_434/87 - Jugendgefährdende Schriften - BVerfGE_90,1 = www.DFR/BVerfGE)

  8. Zur Frage, ob die Anwendung von § 5 Nr.4 des Versammlungsgesetzes auf Versammlungen, in denen eine Leugnung der Judenverfolgung zu erwarten ist, gegen Art.5 Abs.1 Satz 1 GG verstößt. (vgl BVerfG, B, 13.04.94, - 1_BvR_23/94 - Ausschwitzlüge - BVerfGE_90,241 = www.DFR/BVerfGE)

  9. Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung kann nicht durch Richterrecht beschränkt werden, das gegen das Analogieverbot des Art.103 Abs.2 GG verstößt. (vgl BVerfG, B, 23.10.85, - 1_BvR_1053 - Anti-Atomkraftplakette - BVerfGE_71,108 = www.DFR/BVerfGE)

  10. Bei der Feststellung des Inhalts einer der Verurteilung nach §§ 186, 187a StGB zugrunde gelegten Äußerung im politischen Meinungskampf müssen die Gesichtspunkte und Maßstäbe, mit deren Hilfe der Inhalt der Äußerung ermittelt wird, mit Art.5 Abs.1 GG vereinbar sein. (vgl BVerfG, B, 07.12.76, - 1_BvR_460/72 - Flugblatt - BVerfGE_43,130 = RS-BVerfG Nr.76.025 = www.DFR/BVerfGE)

  11. Die Frage, ob dies der Fall ist, unterliegt bei hoher Intensität des mit der Verurteilung verbundenen Eingriffs der vollen verfassungsgerichtlichen Nachprüfung. (vgl BVerfG, B, 07.12.76, - 1_BvR_460/72 - Flugblatt - BVerfGE_43,130 = www.DFR/BVerfGE)

  12. Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG ist das Grundrecht auf freien Meinungsäußerung aus Art.5 Abs.1 GG schon bei der Auslegung einer Äußerung zu berücksichtigen. Niemand darf wegen einer Äußerung verurteilt werden, die nicht in dem vom Gericht angenommenen Sinn zu verstehen ist. (vgl BVerfG, B, 25.08.94, - 1_BvR_1432/92 - Soldaten sind Mörder - NJW_94,2943 )

  13. Läßt eine Äußerung mehrere Deutungen zu, von denen nur eine strafbar ist, dann dürfen die Gerichte die zur Bestrafung führende Deutung nur zugrundelegen, wenn sie die anderen Deutungsmöglichkeiten zuvor mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen haben. (vgl BVerfG, B, 25.08.94, - 1_BvR_1432/92 - Soldaten sind Mörder - NJW_94,2943 )

  14. Auch außerhalb der eigentlichen Wahlkampfzeiten steht die Erteilung straßenrechtlicher Sondernutzungserlaubnisse für Informationsstände politischer Parteien nicht im Belieben der Behörde. Im Hinblick auf die durch Art.5 GG gewährleistete Meinungsfreiheit muß die Verweigerung der Sondernutzungserlaubnis für einen solchen Informationsstand im Einzelfall ihre Rechtfertigung in durchgreifenden straßenrechtlichen Belangen finden. (vgl. OVG Saarl, B 05.04.94 - 2 W 18/94 - Informationsstand, SKZ 94,256/29 (L) = ZfSch 94,271

  15. LB: Zum Anwaltsranking im JUVE-Handbuch. (vgl BVerfG, B, 07.11.02, - 1_BvR_580/02 - JUVE-Handbuch - = www.bverfg.de)

  16. § 130 Abs.4 StGB ist auch als nichtallgemeines Gesetz mit Art.5 Abs.1 und 2 GG vereinbar. Angesichts des sich allgemeinen Kategorien entziehenden Unrechts und des Schreckens, die die nationalsozialistische Herrschaft über Europa und weite Teile der Welt gebracht hat, und der als Gegenentwurf hierzu verstandenen Entstehung der Bundesrepublik Deutschland ist Art.5 Abs.1 und 2 GG für Bestimmungen, die der propagandistischen Gutheißung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft Grenzen setzen, eine Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts für meinungsbezogene Gesetze immanent. (vgl BVerfG, B, 04.11.09, - 1_BvR_2150/08 - Rudolf Heß-Gedenkkundgebung - = RS-BVerfG-Nr.09.018 = www.BVerfG.de)

  17. Die Offenheit des Art.5 Abs.1 und 2 GG für derartige Sonderbestimmungen nimmt den materiellen Gehalt der Meinungsfreiheit nicht zurück. Das Grundgesetz rechtfertigt kein allgemeines Verbot der Verbreitung rechtsradikalen oder auch nationalsozialistischen Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts. (vgl BVerfG, B, 04.11.09, - 1_BvR_2150/08 - Rudolf Heß-Gedenkkundgebung - = RS-BVerfG-Nr.09.018 = www.BVerfG.de)

  18. §§§



    Tatsachenbehauptung

  19. Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Realität gekennzeichnet, während Werturteile durch die subjektive Beziehung des einzelnen zum Inhalt seiner Aussage geprägt werden. Für letztere ist das Element der Stellungsnahme und des Darführhaltens charakteristisch, das Tatsachenbeauptungen fehlt. (vgl BVerfG, B, 25.08.98, - 1_BvR_1435/98 - Wehrmachtsausstellung - NJW_99,483 -85 = www.bverfg.de)

  20. Anders als subjektiv geprägte Meinungsäußerungen sind Tatsachenbehauptungen als objektive Aussagen dem Beweis zugänglich. Doch hängt die Einordnung einer Aussage als Tatsachenbehauptung nicht von der Erbringung des Beweises ab. (vgl BVerfG, B, 25.08.98, - 1_BvR_1435/98 - Wehrmachtsausstellung - NJW_99,483 -85 = www.bverfg.de)

  21. Die Deutung einer Äußerung als Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung ist am Verständnis des durchschnittlichen Empfängers der Äußerung auszurichten. Dabei sind auch die Begleitumstände der Äußerung zu berücksichtigen, jedoch nur, soweit diese auch für den Rezipienten erkennbar waren und deswegen ihr Verständnis der Äußerung bestimmen konnten. (vgl BVerfG, B, 25.08.98, - 1_BvR_1435/98 - Wehrmachtsausstellung - NJW_99,483 -85 = www.bverfg.de)

  22. Es ist mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht unvereinbar, daß dem von einer Tatsachenbehauptung nachteilig Betroffenen die Möglichkeit, die Unwahrheit der Behauptungen im gerichtlichen Verfahren geltend zu machen, unter Berufuung darauf abgeschnitten wird, der sich Äußernde habe im Prozeß für seine Behauptungen Belegtatsachen beigebracht. (vgl BVerfG, B, 10.11.98, - 1_BvR_1531/96 - Scientology - BVerfGE_99,185 = NJW_99,1322 = www.bverfg.de)

  23. Die freiheitssichernde Funktion des Grundrechts auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren (Art.2 Abs.1 iVm Art.20 Abs.3 GG) erfordert es, daß der Richter den Inhalt von Meinungsäußerungen unter Heranziehung des gesamten Kontextes einer Erklärung objektiv und sachlich vor dem Hintergrund des gesellschaftlichen, sozialen und wirtschaftlichen Geschehens, in dem sie gefallen ist, ermittelt und in der Begründung seiner Entscheidung erkennen läßt, daß er seine Entscheidung auf diese Weise gewonnen hat. (vgl BVerfG, B, 10.07.92, - 2_BvR__1802/91 - Potentielle Mörder - NJW_92,2750 -51 )

  24. Gegen diese Grundsätze wird, in einem fachgerichtlichen Urteil verstoßen, wenn einzelnen Teilen einer Meinungsäußerung eine bei hinreichender Beachtung des Zusammenhangs nicht mehr verständliche verschärfende und damit überzogene Deutung gegeben wird und sie in dieser Deutung einer disziplinarrechtlichen Würdigung und Ahndung unterworfen werden. (vgl BVerfG, B, 10.07.92, - 2_BvR__1802/91 - Potentielle Mörder - NJW_92,2750 -51 )

  25. Zur Bedeutung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung für die Beurteilung herabsetzender Äußerungen über eine politische Partei im Wahlkampf. (vgl BVerfG, B, 22.06.82, - 1_BvR_1376/79 - CSU = NPD Europas - BVerfGE_61,1 = www.DFR/BVerfGE)

  26. Die Meinungsäußerung, ein Landkreis handele pflichtwidrig und habe eine elternfeindliche Haltung, stellt keine Beldeidigung iSd § 185 StGB dar. (vgl. VGH Kasse, B 26.04.89 - 6 TG 748/89 - Jur-Person-Ehrenschutz, NJW 90,1005 -06)

  27. Die Außendarstellung eines Zahnarztes im Internet ist grundsätzlich keine wettbewerbswidrige Handlung iSd § 1 UWG iVm § 23 Nr.11 HeilberufeG RhP, § 13 Abs.1 BO-Zahnärzte-RhP. Die Darstellung einer Praxis im Internet ist stets ein Handlung zum Zwecke des Wettbewerbs. Es ist nicht sachgerecht, die Internetwerbung eines Arztes ausschließlich an den herkömmlichen Darstellungsweisen auf Praxisschildern, in Telefonbüchern, Fachzeitschriften und Tageszeitungen zu messen. Es ist auch Angehörigen freier Berufe nicht verwehrt, ihre Außendarstellung gewandelten Verhältnissen anzupassen. Zulässig sind die farbliche und grafische Gestaltung von Name, Anschrift und Sprechzeiten, die Vorstellung von Räumlichkeiten und Mitarbeitern sowie das Aufzeichnen eines Anfahrtweges. Erlaubt sind auch Gesundheitstips, die sich sachlich, ohne reklamehafte Wendungen an Laien wenden. Berufswidrig ist die Angabe von Preisen sowie das bewerben von Leistungen, die nicht der Gesundheitsvorsorge dienen (zB Zahnschmuck). Unzulässig sind ferner das Anlegen eines Gästebuches, die Werbung für einen "Praxisshop", in dem Zahnpflegeartikel verkauft werden, das Anlegen eines virtuellen Kunstmuseums" und die Veranstaltung von Gewinnspielen. Die Darstellung des Prozeßverlaufs im Internet unterliegt nicht Art.12 GG und ist dem Zahnarzt gemäß Art.5 GG erlaubt. (vgl. LG Trier, U 30.12.97 - 7 HO 100/97 - Zahnarzt im Internet, NJW-CoR 98,111 (L))

  28. §§§



    Fragen

  29. Fragen genießen den Schutz von Art.5 Abs.1 S.1 GG in gleicher Weise wie Werturteile. (vgl BVerfG, B, 09.10.91, - 1_BvR_221/90 - Fragen - NJW_92,1442 -1444 )

  30. Rhetorische Fragen sind wie Aussagen zu behandeln. Für die Unterscheidung zwischen echten und rhetorischen Fragen kommt es darauf an, ob der Fragesatz auf Anwort gerichtet und für verschiedene Antworten offen ist. (vgl BVerfG, B, 09.10.91, - 1_BvR_221/90 - Fragen - NJW_92,1442 -1444 )

  31. Bei ehrenrührigen Fragen ist eine Abwägung zwischen dem Grundrecht der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsschutz erforderlich. (vgl BVerfG, B, 09.10.91, - 1_BvR_221/90 - Fragen - NJW_92,1442 -1444 )

  32. §§§



    Werturteile

  33. Der Schutzumfang des Art.5 Abs.1 S.1 GG bezieht sich auf Werturteile, erfaßt Tatsachenbehauptungen aber jedenfalls dann, wenn diese im konkreten Fall Voraussetzung der Meinungsbildung sind. (vgl BVerfG, B, 13.02.96, - 1_BvR_262/91 - DGHS - NJW_96,1529 -30 = www.DFR/BVerwGE.de)

  34. Zur Bedeutung von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen im Rahmen der des Grundrechts auf Meinungsfreiheit. (vgl BVerfG, B, 22.06.82, - 1_BvR_1376/79 - CSU = NPD Europas - BVerfGE_61,1 = RS-BVerfG Nr.82.012 = www.DFR/BVerfGE)

  35. Art.5 Abs.1 Satz 1 GG ist verkannt, wenn Formulierungen, in denen die Bewertung tatsächlicher Vorgänge zum Ausdruck kommt, als Tatsachenbehauptungen angesehen werden. (vgl BVerfG, B, 09.10.91, - 1_BvR_1555/88 - Bayer-Aktionäre - BVerfGE_85,1 = www.DFR/BVerfGE)

  36. §§§



    Öffentliche Meinungsbildung

  37. Die Freiheit der Bildung der öffentlichen Meinung ist durch Art.5 GG mitgarantiert. (vgl BVerfG, U, 30.07.58, - 2_BvF_3/58 - Volksbefragung - BVerfGE_8,104 = www.DFR/BVerfGE)

  38. Öffentliche Meinung und politische Willensbildung des Volkes kann nicht identifiziert werden mit staatlicher Willensbildung, dh mit der Äußerung der Meinung oder des Willens eines Staatsorgans in amtlicher Form. (vgl BVerfG, U, 30.07.58, - 2_BvF_3/58 - Volksbefragung - BVerfGE_8,104 = www.DFR/BVerfGE)

  39. Verfassungsorgane handeln organschaftlich, dh sie üben Staatsgewalt aus, nicht nur wenn sie rechtsverbindliche Akte setzen, sondern auch wenn sie von Befugnissen Gebrauch machen, die nicht unmittelbar verbindliche Wirkungen hervorrufen. (vgl BVerfG, U, 30.07.58, - 2_BvF_3/58 - Volksbefragung - BVerfGE_8,104 = www.DFR/BVerfGE)

  40. Die Volksbefragungsgesetze von Hamburg und Bremen eröffnen dem Staatsvolk eine Mitwirkung an der Staatswillensbildung; die Abstimmung der Bürger stellt sich essentiell als Teilhabe an der Staatsgewalt, als ein Stück Ausübung von Staatsgewalt im status activus dar. In dieser Eigenschaft macht der Bürger nicht von seinen gegen den Staat gerichteten Grundrechten der freien Meinungsäußerung oder des Petitionsrechts Gebrauch. (vgl BVerfG, U, 30.07.58, - 2_BvF_3/58 - Volksbefragung - BVerfGE_8,104 = www.DFR/BVerfGE)

  41. Während die im gesellschaftlich-politischen Raum erfolgende Bildung der öffentlichen Meinung und die Vorformung der politischen Willensbildung des Volkes sich ungewollt und durch alle verfassungsrechtlich begrenzten Kompetenzräume hindurch unter Mitbeteiligung aller lebendigen Kräfte nach dem Maße ihres tatsächlichen Gewichtes und Einflusses vollziehen, ist das Tätigwerden des Volkes als Staatsorgan - gleichgültig in welcher Form und mit welcher Wirkung es geschieht - im freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat durch Kompetenznormen verfassungsrechtlich begrenzt. (vgl BVerfG, U, 30.07.58, - 2_BvF_3/58 - Volksbefragung - BVerfGE_8,104 = www.DFR/BVerfGE)

  42. Die Zuständigkeit der Bundesorgane zur ausschließlichen eigenverantwortlichen Bewältigung einer Sachaufgabe wird nicht erst dann von den Ländern beeinträchtigt, wenn sie ein Stück dieser Aufgabe dem Bund dadurch entziehen, daß sie selbst es sachlich regeln, sondern schon dann, wenn sie die Bundesorgane durch den in einer von ihnen angeordneten amtlichen Volksbefragung liegenden politischen Druck zwingen wollen, die von ihnen getroffenen Sachentscheidungen zu ändern. (vgl BVerfG, U, 30.07.58, - 2_BvF_3/58 - Volksbefragung - BVerfGE_8,104 = www.DFR/BVerfGE)

  43. Eine "Instruktion" der Mitglieder der Landesregierung im Bundesrat durch das Landesvolk, auch eine bloß rechtlich unverbindliche in der Weise, daß sich die Vertreter im Bundesrat daran orientieren und sie zur Richtschnur ihres Handelns im Bundesrat machen, ist nach der Struktur des Bundesrats ausgeschlossen. (vgl BVerfG, U, 30.07.58, - 2_BvF_3/58 - Volksbefragung - BVerfGE_8,104 = www.DFR/BVerfGE)

  44. Zur Zulässigkeit wertender Äußerungen im öffentlichen Meinungskampf. (vgl BVerfG, B, 13.05.80, - 1_BvR_103/77 - Kunstritik - BVerfGE_54,129 = www.DFR/BVerfGE)

  45. §§§



    Boykottaufruf

  46. Eine Meinungsäußerung, die eine Aufforderung zum Boykott enthält, verstößt nicht notwendig gegen die guten Sitten im Sinne des § 826 BGB; sie kann bei Abwägung aller Umstände des Falles durch die Freiheit der Meinungsäußerung verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. (vgl BVerfG, U, 15.01.58, - 1_BvR_400/51 - Lüth - BVerfGE_7,198 -230 = www.DFR/BVerfGE)

  47. Eine auf politischen Motiven beruhende Aufforderung zum Boykott eines Presseunternehmens, der vornehmlich mit wirtschaftlichen Machtmitteln durchgesetzt werden soll, ist nicht durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung geschützt und verstößt gegen das Grundrecht der Pressefreiheit. (vgl BVerfG, B, 26.02.69, - 1_BvR_619/63 - Blinkfüer - BVerfGE_25,256 = RS-BVerfG Nr.69.006 = www.DFR/BVerfGE)

  48. §§§



    Meinungsfreiheit im öffentlichen Dienst

  49. Die Koalitionsfreiheit (Art.9 Abs.3 GG) rechtfertigt keine kollektiven unzulänglichen Arbeitsleistungen von Beamten, das Recht der freien Meinungsäußerung (Art.5 Abs.1, Abs.2 GG) keine Beihilfe zu einem solchen Verhalten. Ein Streik oder eine streikähnliche, kollektive Maßnahme von Beamten, die sich in der verabredeten Herabsetzung der Arbeitsleistung oder in unbegründeten Krankmeldungen äußert, verstößt auch dann gegen die Pflichten zur gewissenhaften Amtsausübung, zur Hingabe an den Beruf, zu vertrauensgerechtem innerdienstlichen Verhalten und zur Befolgung der Anordnungen und Richtlinien des Vorgesetzten, wenn damit nicht wirtschaftliche oder soziale Ziele der Beteiligten erzwungen werden sollen, sondern - im Interesse der öffentlichen Sicherheit - die Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen. (vgl. BVerwG, U 03.12.80 - 1 D 86/79 - Streikähnliche Maßnahme, DVBl 81,500)

  50. Angestellte Lehrer im öffentlichen Dienst sind verpflichtet, während ihres Schuldienstes keine Anti-Atomkraft-Plaketten zu tragen. Diese Unterlassungspflicht ergibt sich unmittelbar aus dem aus § 8 Abs.1 S.1 BAT zu entnehmenden Gebot zur Zurückhaltung bei politischer Betätigung und bedarf zu ihrer Begründung keiner Dienstvereinbarung mit dem Personalrat. (vgl. BAG, U 02.03.82 - 1 AZR 694/79 - Anti-Atomkraft-Plaketten, PersV 83,252 -256)

  51. §§§



    Meinungsfreiheit der Parteien

  52. Auch im politischen Wahlkampf findet die Meinungsfreiheit der Parteien eine absolute Grenze im Schutz der Menschenwürde der durch eine Meinungsäußerung nachteilig betroffenen Personen. (vgl BVerfG, B, 05.04.01, - 1_BvR_932/94 - Wilhem Kaisen - NJW_01,2957 -60 )

  53. Eine überzogene spekulative Äußerung im Wahlkampf wonach eine verstorbene Persönlichkeit heute DVU wählen würde, ist ein durch Art.5 Abs.1 S.1 GG geschütztes Werturteil. Es verletzt nicht die Menschenwürde, wenn es nicht darauf gerichtet ist, die betroffene Person in ihrem Ansehen herabzusetzen. (vgl BVerfG, B, 05.04.01, - 1_BvR_932/94 - Wilhem Kaisen - NJW_01,2957 -60 )

  54. Die eindeutig bestimmbare Grenze zwischen wissenschaftlicher Theorie, die durch Art.5 Abs.3 GG geschützt ist, und politischen Zielen einer Partei, die der Beurteilung nach Art.21 Abs.2 GG unterliegen, ist dort, wo die betrachtend gewonnenen Erkenntnisse von einer politischen Partei in ihren Willen aufgenommen und zu Bestimmungsgründen ihres politischen Handelns gemacht werden. (vgl BVerfG, U, 17.08.56, - 1_BvB_2/51 - KPD-Verbot - BVerfGE_5,85 = www.DFR/BVerfGE)

  55. §§§



    Meinungsfreiheit im Strafvollzug

  56. Auch die Grundrechte von Strafgefangenen können nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden. (vgl BVerfG, B, 14.03.72, - 2_BvR_41/71 - Strafgefangener - BVerfGE_33,1 = E-StA_91,18 -24 = www.DFR/BVerfGE)

  57. Eingriffe in die Grundrechte von Strafgegangenen, die keine gesetzliche Grundlage haben, müssen jedoch für eine gewisse Übergangsfrist hingenommen wrden. (vgl BVerfG, B, 14.03.72, - 2_BvR_41/71 - Strafgefangener - BVerfGE_33,1 = E-StA_91,18 -24 = www.DFR/BVerfGE)

  58. Eine Einschränkung der Grundrechte des Strafgegangenen kommt nur in Betracht, wenn sie zur Erreichung eines von der Wertordnung des Grundgesetzes gedeckte gemeinschaftsbezogenen Zweckes unerläßlich ist. (vgl BVerfG, B, 14.03.72, - 2_BvR_41/71 - Strafgefangener - BVerfGE_33,1 = E-StA_91,18 -24 = www.DFR/BVerfGE)

  59. Es wird Aufgabe eines Strafvollzugsgesetzes sein, eine Grenze zu ziehen, die sowohl der Meinungsfreiheit des Gefangenen wie den unabdingbaren Erfordernissen eines geordneten und sinnvollen Strafvollzuges angemessen Rechnung trägt. (vgl BVerfG, B, 14.03.72, - 2_BvR_41/71 - Strafgefangener - BVerfGE_33,1 = E-StA_91,18 -24 = www.DFR/BVerfGE)

  60. Eine vom Schutz der Privatsphäre (Art.2 Abs.1 iVm Art.1 Abs.1 GG) umfaßte vertrauliche Äußerung verliert diesen Charakter nicht dadurch, daß sie der Briefüberwachung nach §§ 29 Abs.3, 31 des Strafvollzugsgesetzes unterliegt. Eine Verurteilung wegen Beleidigung, die auf der gegenteiligen Annahme beruht, verstößt gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art.5 Abs.1 Satz 1 GG). (vgl BVerfG, B, 26.04.94, - 1_BvR_1968/88 - Briefüberwachung - BVerfGE_90,255 = www.DFR/BVerfGE)

  61. Die Rechtsprechung des Ersten Senats des BVerfG zur Vertraulichkeit von Äußerungen im Strafvollzug (BVerfGE_90,255 = NJW_95,1015) gilt auch für die briefliche Kommunikation von Untersuchungsgefangenen mit Personen, zu denen eine "eheähnliche Beziehung" besteht. Das Anhalten des Briefes eines Untersuchungsgefangenen an eine solche Person verletzt deshalb trotz des beleidigenden Inhalts das Grundrecht aus Art.5 Abs.1 S.1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art.2 Abs.1 i.V. mit Art.1 Abs.1 GG), wenn keine konkreten Anhaltspunkte für die Weitergabe des Briefes an Dritte oder für eine reale Gefährdung der Anstaltsordnung vorliegen. (vgl BVerfG, B, 24.06.96, - 2_BvR_2137/95 - Brief-Strafvollzug - NJW_97,185 -87 )

  62. §§§



    Prüfungskompetenz des BVerfG

  63. Die durch Art.5 Abs.1 S.1 GG in bezug auf die Prüfungskompetenz des BVerfG bei fachgerichtlichen Deutungen gestellte Anforderungen beschränken sich auf eine Kontrolle der Einhaltung verfassungsrechtlicher Bestimmungen. Es ist nicht Aufgabe des BVerfG, eine umstrittene Interpretation - hier zu der Frage, ob eine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung vorliegt - selbst abschließend festzulegen oder eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende fachgerichtliche Auslegung durch eine eigene zu ersetzen. (vgl BVerfG, B, 13.02.96, - 1_BvR_262/91 - DGHS - NJW_96,1529 -30 = www.DFR/BVerwGE.de)

§§§

[ ] Rspr zu Art.5 GG (1) [ » ]     [ › ]

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   -   I n f o - S y s t e m - R e c h t   -   © H-G Schmolke 1998-2010
Rechtsprechungshinweise zum Grundgesetz
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de

§§§