zu Art.3 Abs.3   GG   (4)  
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Diskriminierungsverbot (Absatz 3 Satz 1)

  1. Ein Verstoß gegen Art.3 Abs.3 GG liegt nur dann vor, wenn die Sonderbehandlung gerade wegen eines der dort aufgeführten Gründe eintritt. (vgl BVerfG, B, 07.05.53, - 1_BvL_104/52 - Notaufnahme - BVerfGE_2,266 = www.DFR/BVerfGE)

  2. Eine Ungleichbehandlung, die an das Geschlecht anknüpft, ist mit Art 3 Abs.3 GG nur vereinbar, soweit sie zur Lösung von Problemen, die ihrer Natur nach nur vereinbar, soweit sie zur Lösung von Problemen, die ihrer Natur nach nur entweder bei Männern oder bei Frauen auftreten können, zwingend erforderlich ist. (vgl BVerfG, U, 28.01.92, - 1_BvR_1025/82 - Nachtarbeitsverbot - BVerfGE_85,191 -214 = NBerfGA_Nr.95 = www.DFR/BVerfGE)

  3. Das Nachtarbeitsverbot des § 19 der Arbeitszeitordnung benachteiligt Arbeiterinnen im Vergleich zu Arbeitern und weiblichen Angestellten; es verstößt damit gegen Art.3 Abs.1 und 3 GG. (vgl BVerfG, U, 28.01.92, - 1_BvR_1025/82 - Nachtarbeitsverbot - BVerfGE_85,191 -214 = NBerfGA_Nr.95 = www.DFR/BVerfGE)

  4. Der Dienstherr darf die Bewerbung eines Beamten um ein Beförderungsamt nur nach dem Leistungsgrundsatz behandeln; er darf ihm insbesondere nicht einen anderen Bewerber nur wegen seines religiösen Bekenntnisses vorziehen. (vgl VGH Mannh, U 14.06.67 - 4 215/67 - Bekenntnis, NJW 67,2028 -2930)

  5. Die in Auslegung und Anwendung des einschlägigen Beamtenrechts auf der Grundlage der Anschauung des Jahres 1986 gewonnene Auffassung, das Tragen von Ohrschmuck (hier: 6 mm großer Ohrstecker) durch uniformierte männliche Zollbeamte könne je nach Art, Größe und Ausgestaltung im Einzelfall zu einer Ansehensminderung und damit zu einer Beeinträchtigung der dem Tragen der Dienstkleidung beigemessenen Repräsentations- und Neutralitätsfunktion führen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Dienstherr ist gehalten, die Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse im Auge zu behalten und jeweils zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Verbots des Tragens von Ohrschmuck zur Dienstkleidung noch gegeben sind. (vgl. BVerfG, B 10.01.91 - 2 BvR 550/90 -, DVBl 91,632 = NVwZ 91,767)

  6. Unterhalbzeitig beschäftigte Arbeitnehmer dürfen von der zusätzlichen Altersversorgung nach dem Hamburger Ruhegeldgestz nicht ausgeschlossen werden. (vgl BVerfG, B 27.11.97 - 1 BvL 12/91 - Zusatzversorgung, NJW 98,1215 -17)

  7. Die Berechnung des Ruhegehaltssatzes von Teilzeitbeamten nach § 85 Abs.4 Satz 2 BeamtVG in Verbindung mit § 14 Abs.1 Satz 1 Halbsätze 2 und 3 BeamtVG aF (sog Versorgungsabschlag) verstößt gegen Art.3 Abs.3 Satz 1 GG. (vgl BVerfG, B, 18.06.08, - 2_BvL_6/07 - Versorgungsabschlag - = RS-BVerfG-Nr.08.022 = www.BVerfG.de)

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Benachteiligungsverbot bei Behinderung (Absatz 3 Satz 2)

  1. Der generelle Ausschluß schreib- und sprechunfähiger Personen von der Testiermöglichkeit in den §§ 2232, 2233 BGB, 31 BeurkG verstößt gegen die Erbrechtsgarantie des Art.14 Abs.1 GG sowie gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art.3 Abs.1 GG und das Benachteiligungsverbot für Behinderte in Art.3 Abs.3 Satz 2 GG. (vgl BVerfG, B, 19.01.99, - 1_BvR_2161/94 - Testiermöglichkeit - = www.bverfg.de)

  2. Dem Antrag der Erziehungsberechtigten eines behinderten Schülers auf integrative Unterrichtung ihres Kindes ist zu entsprechen, wenn die erforderliche sonderpädagogische Förderung in der Regelschule sichergestellt ist. (vgl. OVG Saarl, B 12.03.97 - 8 W 3/97 - Integrativer Unterricht, SKZ 98,273/29 (L))

  3. Das Behindertengrundrecht des Art.3 Abs.3 Satz 2 GG verbietet nicht jede Differenzierung, sondern soll einer Verschlechterung der Lebenssituation von Behinderten entgegenwirken. (vgl OVG Saarl, B, 23.10.00, - 3_V_25/00 - Integration-geistig Behinderte - SKZ_01,112/54 (L) )

  4. Das saarländische Integrationssystem für behinderte Schüler, das die zielgleiche, auf das allgemeine Bildungsziel gerichtete Integration nur für körperlich und seelisch Behinderte vorsieht, für geistig behinderte Schüler aber nur eine zieldifferente Integration mit herabgesetztem Bildungsziel zulässt, ist mit dem Behindertengrundrecht vereinbar. (vgl OVG Saarl, B, 23.10.00, - 3_V_25/00 - Integration-geistig Behinderte - SKZ_01,112/54 (L) )

  5. Zum konkreten Fall einer nicht zielgleich zu integrierenden Schülerin mit Morbus Down. (vgl OVG Saarl, B, 23.10.00, - 3_V_25/00 - Integration-geistig Behinderte - SKZ_01,112/54 (L) )

  6. Die Regelung der Aufenthaltsbefugnis nach den §§ 30 Abs.3, 55 Abs.2 AuslG ist eine für die Wertmaßstäbe von Grundrechten offene Vorschrift und damit auch für die Berücksichtigung der ungestörten Religionsausübung (Art.4 Abs.2 GG) und des Behindertengrundrechts (Art.3 Abs.3 Satz 2 GG) offen. (vgl OVG Saarl, B, 13.03.01, - 3_W_4/01 - Schwerbehinderung - SKZ_01,209/85 (L) )

  7. Erfolgreiches Abschiebungsschutzbegehren in einem Sonderfall, in dem einer von nur zwei Geistlichen der christlichen Assyrischen Kirche in Deutschland mit schwerbehindertem Sohn vor Abschluss der Behindertenschule abgeschoben werden sollte. (vgl OVG Saarl, B, 13.03.01, - 3_W_4/01 - Schwerbehinderung - SKZ_01,209/85 (L) )

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