zu Art.2 Abs.2   GG   (3)  
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(Absatz 2 Satz 1)

V.   Recht auf Leben + körperliche Unversehrtheit

  1. Das Grundgesetz verpflichtet den Staat, menschliches Leben, auch das ungeborene, zu schützen. Diese Schutzpflicht hat ihren Grund in Art.1 Abs.1 GG; ihr Gegenstand und - von ihm her - ihr Maß werden durch Art.2 Abs.2 GG näher bestimmt. Menschenwürde kommt schon dem ungeborenen menschlichen Leben zu. Die Rechtsordnung muß die rechtlichen Voraussetzungen seiner Entfaltung im Sinne eines eigenen Lebensrechts des Ungeborenen gewährleisten. Dieses Lebensrecht wird nicht erst durch die Annahme seitens der Mutter begründet. (vgl BVerfG, U, 28.05.93, - 2_BvF_2/90 - Schwangerschaftsabbruch II - BVerfGE_88,203 = www.DFR/BVerfGE)

  2. Die Schutzpflicht für das ungeborene Leben ist bezogen auf das einzelne Leben, nicht nur auf menschliches Leben allgemein. (vgl BVerfG, U, 28.05.93, - 2_BvF_2/90 - Schwangerschaftsabbruch II - BVerfGE_88,203 = www.DFR/BVerfGE)

  3. Rechtlicher Schutz gebührt dem Ungeborenen auch gegenüber seiner Mutter. Ein solcher Schutz ist nur möglich, wenn der Gesetzgeber ihr einen Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich verbietet und ihr damit die grundsätzliche Rechtspflicht auferlegt, das Kind auszutragen. Das grundsätzliche Verbot des Schwangerschaftsabbruchs und die grundsätzliche Pflicht zum Austragen des Kindes sind zwei untrennbar verbundene Elemente des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes. (vgl BVerfG, U, 28.05.93, - 2_BvF_2/90 - Schwangerschaftsabbruch II - BVerfGE_88,203 = www.DFR/BVerfGE)

  4. Der Schwangerschaftsabbruch muß für die ganze Dauer der Schwangerschaft grundsätzlich als Unrecht angesehen und demgemäß rechtlich verboten sein (Bestätigung von BVerfGE_39,1 <44>). Das Lebensrecht des Ungeborenen darf nicht, wenn auch nur für eine begrenzte Zeit, der freien, rechtlich nicht gebundenen Entscheidung eines Dritten, und sei es selbst der Mutter, überantwortet werden. (vgl BVerfG, U, 28.05.93, - 2_BvF_2/90 - Schwangerschaftsabbruch II - BVerfGE_88,203 = www.DFR/BVerfGE)

  5. Die Reichweite der Schutzpflicht für das ungeborene menschliche Leben ist im Blick auf die Bedeutung und Schutzbedürftigkeit des zu schützenden Rechtsguts einerseits und damit kollidierender Rechtsgüter andererseits zu bestimmen. Als vom Lebensrecht des Ungeborenen berührte Rechtsgüter kommen dabei - ausgehend vom Anspruch der schwangeren Frau auf Schutz und Achtung ihrer Menschenwürde (Art.1 Abs.1 GG) - vor allem ihr Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art.2 Abs.2 GG) sowie ihr Persönlichkeitsrecht (Art.2 Abs.1 GG) in Betracht. Dagegen kann die Frau für die mit dem Schwangerschaftsabbruch einhergehende Tötung des Ungeborenen nicht eine grundrechtlich in Art.4 Abs.1 GG geschützte Rechtsposition in Anspruch nehmen. (vgl BVerfG, U, 28.05.93, - 2_BvF_2/90 - Schwangerschaftsabbruch II - BVerfGE_88,203 = www.DFR/BVerfGE)

  6. Der Staat muß zur Erfüllung seiner Schutzpflicht ausreichende Maßnahmen normativer und tatsächlicher Art ergreifen, die dazu führen, daß ein - unter Berücksichtigung entgegenstehender Rechtsgüter - angemessener und als solcher wirksamer Schutz erreicht wird (Untermaßverbot). Dazu bedarf es eines Schutzkonzepts, das Elemente des präventiven wie des repressiven Schutzes miteinander verbindet. (vgl BVerfG, U, 28.05.93, - 2_BvF_2/90 - Schwangerschaftsabbruch II - BVerfGE_88,203 = www.DFR/BVerfGE)

  7. Grundrechte der Frau tragen nicht so weit, daß die Rechtspflicht zum Austragen des Kindes - auch nur für eine bestimmte Zeit - generell aufgehoben wäre. Die Grundrechtspositionen der Frau führen allerdings dazu, daß es in Ausnahmelagen zulässig, in manchen dieser Fälle womöglich geboten ist, eine solche Rechtspflicht nicht aufzuerlegen. Es ist Sache des Gesetzgebers, solche Ausnahmetatbestände im einzelnen nach dem Kriterium der Unzumutbarkeit zu bestimmen. Dafür müssen Belastungen gegeben sein, die ein solches Maß an Aufopferung eigener Lebenswerte verlangen, daß dies von der Frau nicht erwartet werden kann (Bestätigung von BVerfGE_39,1 <48 ff>). (vgl BVerfG, U, 28.05.93, - 2_BvF_2/90 - Schwangerschaftsabbruch II - BVerfGE_88,203 = www.DFR/BVerfGE)

  8. Das Untermaßverbot läßt es nicht zu, auf den Einsatz auch des Strafrechts und die davon ausgehende Schutzwirkung für das menschliche Leben frei zu verzichten. (vgl BVerfG, U, 28.05.93, - 2_BvF_2/90 - Schwangerschaftsabbruch II - BVerfGE_88,203 = www.DFR/BVerfGE)

  9. Die staatliche Schutzpflicht umfaßt auch den Schutz vor Gefahren, die für das ungeborene menschliche Leben von Einflüssen aus dem familiären oder weiteren sozialen Umfeld der Schwangeren oder von gegenwärtigen und absehbaren realen Lebensverhältnissen der Frau und der Familie ausgehen und der Bereitschaft zum Austragen des Kindes entgegenwirken. (vgl BVerfG, U, 28.05.93, - 2_BvF_2/90 - Schwangerschaftsabbruch II - BVerfGE_88,203 = www.DFR/BVerfGE)

  10. Zur Frage der Unterlassung der zuständigen Behörden, wirksame Maßnahmen gegen Anlagen zu schaffen, die Schwefeldioxide, Schwermetalle und Feinstäube in gesundheits- und umweltgefährdendem Umfang emittieren. (vgl BVerfG, B, 14.09.83, - 1_BvR_920/83 - Waldsterben - NuR_83,309 = UPR_83,372 = EuGRZ_83,572 = ESGG_Art.2-4 = RdL_84,193 )

  11. Zur Frage der Versäumnis der zuständigen Organe, unter Verletzung ihrer verfassungsrechtlichen Pflichten Regelungen mit dem Ziel einer erheblichen Verminderung der Gesamtmenge der genannten Schadstoffemissionen zu statuieren. (vgl BVerfG, B, 14.09.83, - 1_BvR_920/83 - Waldsterben - NuR_83,309 = UPR_83,372 = EuGRZ_83,572 = ESGG_Art.2-4 = RdL_84,193 )

  12. Zur Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen die vermeintliche Untätigkeit des Staates, ausreichende Regelungen zur Eindämmung der Luftverschmutzungen im Hinblick auf das Waldsterben zu schaffen. (vgl BVerfG, B, 14.09.83, - 1_BvR_920/83 - Waldsterben - NuR_83,309 = UPR_83,372 = EuGRZ_83,572 = ESGG_Art.2-4 = RdL_84,193 )

  13. Eine Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Bekämpfung der Luftverunreinigung ist offensichtlich unbegründet: Der Gesetzgeber hat - bei Berücksichtigung der seit Beginn der siebziger Jahre getroffenen Maßnahmen - seine Pflicht, die Bürger vor gesundheitsgefährdender und eigentumsbeeinträchtigender Luftverschmutzung zu schützen, nicht durch Unterlassen verletzt. (vgl BVerfG, B, 14.09.83, - 1_BvR_920/83 - Waldsterben - NuR_83,309 = UPR_83,372 = EuGRZ_83,572 = ESGG_Art.2-4 = RdL_84,193 )

  14. Der Schutzauftrag verpflichtet den Staat ferner, den rechtlichen Schutzanspruch des ungeborenen Lebens im allgemeinen Bewußtsein zu erhalten und zu beleben. (vgl BVerfG, U, 28.05.93, - 2_BvF_2/90 - Schwangerschaftsabbruch II - BVerfGE_88,203 = www.DFR/BVerfGE)

  15. Dem Gesetzgeber ist es verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht verwehrt, zu einem Konzept für den Schutz des ungeborenen Lebens überzugehen, das in der Frühphase der Schwangerschaft in Schwangerschaftskonflikten den Schwerpunkt auf die Beratung der schwangeren Frau legt, um sie für das Austragen des Kindes zu gewinnen, und dabei auf eine indikationsbestimmte Strafdrohung und die Feststellung von Indikationstatbeständen durch einen Dritten verzichtet. (vgl BVerfG, U, 28.05.93, - 2_BvF_2/90 - Schwangerschaftsabbruch II - BVerfGE_88,203 = www.DFR/BVerfGE)

  16. Ein solches Beratungskonzept erfordert Rahmenbedingungen, die positive Voraussetzungen für ein Handeln der Frau zugunsten des ungeborenen Lebens schaffen. Der Staat trägt für die Durchführung des Beratungsverfahrens die volle Verantwortung. (vgl BVerfG, U, 28.05.93, - 2_BvF_2/90 - Schwangerschaftsabbruch II - BVerfGE_88,203 = www.DFR/BVerfGE)

  17. Die staatliche Schutzpflicht erfordert es, daß die im Interesse der Frau notwendige Beteiligung des Arztes zugleich Schutz für das ungeborene Leben bewirkt. (vgl BVerfG, U, 28.05.93, - 2_BvF_2/90 - Schwangerschaftsabbruch II - BVerfGE_88,203 = www.DFR/BVerfGE)

  18. Schwangerschaftsabbrüche, die ohne Feststellung einer Indikation nach der Beratungsregelung vorgenommen werden, dürfen nicht für gerechtfertigt (nicht rechtswidrig) erklärt werden. Es entspricht unverzichtbaren rechtsstaatlichen Grundsätzen, daß einem Ausnahmetatbestand rechtfertigende Wirkung nur dann zukommen kann, wenn das Vorliegen seiner Voraussetzungen unter staatlicher Verantwortung festgestelltw erden muß. (vgl BVerfG, U, 28.05.93, - 2_BvF_2/90 - Schwangerschaftsabbruch II - BVerfGE_88,203 = www.DFR/BVerfGE)

  19. Das Grundgesetz läßt es nicht zu, für die Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs, dessen Rechtmäßigkeit nicht festgestellt wird, einen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zu gewähren. Die Gewährung von Sozialhilfe für nicht mit Strafe bedrohte Schwangerschaftsabbrüche nach der Beratungsregelung in Fällen wirtschaftlicher Bedürftigkeit ist demgegenüber ebensowenig verfassungsrechtlich zu beanstanden wie die Fortzahlung des Arbeitsentgelts. (vgl BVerfG, U, 28.05.93, - 2_BvF_2/90 - Schwangerschaftsabbruch II - BVerfGE_88,203 = www.DFR/BVerfGE)

  20. Die Untersuchung einer gemäß § 81a StPO oder auf freiwilliger Basis von einem Beschuldigten entnommenen Blutprobe im nicht-codierten Bereich der DNA, die keine Informationen über erbliche Eigenschaften des Beschuldigten vermittelt, begegnet nach dem heutigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnis keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. (vgl BVerfG, B, 18.09.95, - 2_BvR_103/92 - DNA-Analyse - NJW_96,771 - 772 )

  21. Werden erstinstanzliche Beschwerdeentscheidungen über die sofortige Vollziehung atomrechtlicher Errichtungsgenehmigungen wegen Verletzung des Grundrechts aus Art.2 Abs.2 GG mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen, läßt sich die gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit des Grundrechtsträgers nicht deshalb verneinen, weil Gefahren für Leben und Gesundheit erst vom Betrieb eines Kernkraftwerks, aber noch nicht von vorherigen baulichen Maßnahmen ausgehen können. (vgl BVerfG, B, 20.12.79, - 1_BvR_385/77 - Mühlheim-Kärlich - BVerfGE_53,30 = www.DFR/BVerfGE)

  22. Mit der Entscheidung für die militärische Landesverteidigung (Art.24 Abs.2, 87a, 115a ff GG) hat das Grundgesetz zu erkennen gegeben, daß der Schutzbereich des Art.2 Abs.2 Satz 1 GG Rückwirkungen auf die Bevölkerung bei einem völkerrechtsgemäßen Einsatz von Waffeng egen den militärischen Gegner im Verteidigungsfall nicht umfaßt. (vgl BVerfG, B, 29.10.87, - 2_BvR_624/83 - Lagerung chemischer Waffen - BVerfGE_77,170 = www.DFR/BVerfGE)

  23. Dem Gesetzgeber wie der vollziehenden Gewalt kommt bei der Erfüllung von Schutzpflichten aus Art.2 Abs.2 Satz 1 GG ein weiter Einschätzungsspielraum, Wertungsspielraum und Gestaltungsspielraum zu, der auch Raum läßt, etwa konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen. (vgl BVerfG, B, 29.10.87, - 2_BvR_624/83 - Lagerung chemischer Waffen - BVerfGE_77,170 = www.DFR/BVerfGE)

  24. Diese weite Gestaltungsfreiheit kann von den Gerichten jen ach Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden und der Bedeutung der a uf dem Spiele stehenden Rechtsgüter, nur in begrenztem Umfang überprüft werden (Vergleiche BVerfGE_50,290 <332 f>). (vgl BVerfG, B, 29.10.87, - 2_BvR_624/83 - Lagerung chemischer Waffen - BVerfGE_77,170 = www.DFR/BVerfGE)

  25. Um den Anforderungen an die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde zu entsprechen, die auf die Verletzung der sich aus dem Grundrecht des Art.2 Abs.2 Satz 1 GG ergebenden Schutzpflichtg estützt wird, muß der Beschwerdeführer schlüssig dartun, daß die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen hat oder daß offensichtlich die getroffenen Regelungen und Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das Schutzziel zu erreichen. (vgl BVerfG, B, 29.10.87, - 2_BvR_624/83 - Lagerung chemischer Waffen - BVerfGE_77,170 = www.DFR/BVerfGE)

  26. Zwar können staatliche Maßnahmen zur Abwehr eines bewaffneten Angriffs von außen mit Gefahren für die eigene Zivilbevölkerung verbunden sein. Solche Gefahren und daraus gegebenenfalls entstehende Schäden zu vermeiden, überschreitet indes die staatlichen Möglichkeiten, wenn eine wirkungsvolle Landesverteidigung, die gerade dem Schutz der freiheitlichen- auch die Grundrechte verbürgenden - Ordnung dient, gewährleistet bleiben soll. (vgl BVerfG, B, 29.10.87, - 2_BvR_624/83 - Lagerung chemischer Waffen - BVerfGE_77,170 = www.DFR/BVerfGE)

  27. §§§



    (Absatz 2 Satz 2)

    VI.   Die Freiheit der Person

  28. Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und ebenso ihr Vollzug müssen von Verfassungs wegen an die Voraussetzung geknüpft sein, daß eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, den Süchtigen zu heilen oder doch über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf nicht weiter vollzogen werden, wenn entgegen einer anfänglichen positiven Prognose keine hinreichend konkrete Aussicht mehr auf einen solchen Behandlungserfolg besteht. (vgl BVerfG, B, 16.03.94, - 2_BvL_3/90 - Entziehungsanstalt - BVerfGE_91,1 = www.DFR/BVerfGE)

  29. Die Freiheitsstrafe und die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt verfolgen verschiedene Zwecke. Sie können deshalb auch nebeneinander angeordnet werden. (vgl BVerfG, B, 16.03.94, - 2_BvL_3/90 - Entziehungsanstalt - BVerfGE_91,1 = www.DFR/BVerfGE)

  30. Das Grundrecht des Art.2 Abs.2 Satz 2 GG erfordert es, Freiheitsstrafe und Unterbringung einander so zuzuordnen, daß die Zwecke beider möglichst weitgehend erreicht werden, ohne dabei in das Freiheitsrecht des einzelnen Betroffenen mehr als notwendig einzugreifen. (vgl BVerfG, B, 16.03.94, - 2_BvL_3/90 - Entziehungsanstalt - BVerfGE_91,1 = www.DFR/BVerfGE)

  31. Vom Grundrecht des Art.2 Abs.2 Satz 2 GG ist jedenfallse ine volle Anrechnung der Zeit des Maßregelvollzugs auf die Freiheitsstrafe nicht geboten. Allerdings müssen die gesetzlichen Regelungen darauf Bedacht nehmen, daß bei der jeweils vorgesehenen Art der Kumulierung die Freiheitsentziehung insgesamt nicht übermäßig wird und Anrechnungsausschlüsse nicht ohne Beziehung zu Grund und Ziel der Unterbringungsmaßregel erfolgen. (vgl BVerfG, B, 16.03.94, - 2_BvL_3/90 - Entziehungsanstalt - BVerfGE_91,1 = www.DFR/BVerfGE)

  32. Grenzen verfassungsgerichtlicher Kontrolle bei der Bekämpfung lebensbedrohender terroristischer Erpressungen. (vgl BVerfG, B, 16.10.77, - 1_BvQ_5/77 - Schleyer - BVerfGE_46,160 = www.DFR/BVerfGE)

  33. Zur Pflicht des Staates Leben zu schützen. (vgl BVerfG, B, 16.10.77, - 1_BvQ_5/77 - Schleyer - BVerfGE_46,160 = RS-BVerfG Nr.77.024 = www.DFR/BVerfGE)

  34. Weder Art.1 Abs.1 noch Art.2 Abs.2 Satz 2 GG begründet ein Grundrecht des Einzelnen auf gesetzliche Regelung von Ansprüchen auf angemessene Versorgung durch den Staat. (vgl BVerfG, B, 19.12.51, - 1_BvR_220/51 - Hinterbliebenenrente - BVerfGE_1,97 = www.DFR/BVerfGE)

  35. Die friedliche Nutzung der Atomenergie ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Zur Grundsatzentscheidung für oder gegen diese Nutzung ist der Gesetzgeber berufen. (vgl BVerfG, B, 20.12.79, - 1_BvR_385/77 - Mühlheim-Kärlich - BVerfGE_53,30 = www.DFR/BVerfGE)

  36. Der aus Art.2 Abs.2 GG folgenden Pflicht, Maßnahmen zum Schutz gegen die Gefahren der friedlichen Nutzung der Atomenergie zu treffen, ist der Staat durch den Erlaß materiellrechtlicher und verfahrensrechtlicher Vorschriften für die Genehmigung von Kernkraftwerken nachgekommen. (vgl BVerfG, B, 20.12.79, - 1_BvR_385/77 - Mühlheim-Kärlich - BVerfGE_53,30 = www.DFR/BVerfGE)

  37. Zur verfassungsrechtlichen Beurteilung der materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Vorschriften für die Genehmigung von Kernkraftwerken und von wesentlichen Änderungen solcher Anlagen. (vgl BVerfG, B, 20.12.79, - 1_BvR_385/77 - Mühlheim-Kärlich - BVerfGE_53,30 = www.DFR/BVerfGE)

  38. Eine Grundrechtsverletzung kommt auch dann in Betracht, wenn die Genehmigungsbehörde solche atomrechtlichen Verfahrensvorschriften außer acht läßt, die der Staat in Erfüllung seiner aus Art.2 Abs.2 GG folgenden Schutzpflicht erlassen hat. (vgl BVerfG, B, 20.12.79, - 1_BvR_385/77 - Mühlheim-Kärlich - BVerfGE_53,30 = www.DFR/BVerfGE)

  39. §§§



    (Absatz 2 Satz 3)

    VII.   Eingriffsermächtigung

  40. § 161 Abs.1 StPO stellt als Ermittlungsgeneralklausel die Ermächtigungsgrundlage für Ermittlungen jeder Art dar, die nicht mit einem erheblichen Grundrechtseingriff verbunden sind und daher keiner speziellen Eingriffsermächtigung bedürfen. Sie ermächtigt die Staatsanwaltschaft zu den erforderlichen Ermittlungsmaßnahmen, die weniger intensiv in Grundrechte des Bürgers eingreifen. Die Staatsanwaltschaft kann auf dieser Grundlage in freier Gestaltung des Ermittlungsverfahrens die erforderlichen Maßnahmen zur Aufklärung von Straftaten ergreifen. § 161 Abs.1 StPO bildet auch die Rechtsgrundlage für die allgemeine Erhebung personenbezogener Daten und damit für eine Ermittlungsanfrage der Staatsanwaltschaft gegenüber privaten Stellen wie den hier betroffenen Kreditkartenunternehmen. (vgl BVerfG, B, 17.02.09, - 2_BvR_1372/07 - Kreditkartendaten - = RS-BVerfG-Nr.09.005 = www.BVerfG.de)

  41. Für Einschränkungen grundrechtlicher Freiheiten des Untersuchungsgefangenen bildet zwar nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts § 119 Abs.3 StPO eine verfassungsrechtlich zureichende gesetzliche Grundlage (vgl BVerfGE_34,369 (379); BVerfGE_34,384 (395); BVerfGE_35,307 (30)>; BVerfGE_35,311 (316); BVerfGE_57,170 (177)). (vgl BVerfG, B, 10.01.08, - 2_BvR_1229/07 - Elektrizitätsversorgung-Haft - = RS-BVerfG-Nr.08.001 = www.BVerfG.de)

  42. Dies gilt jedoch nur im Hinblick darauf, dass es sich um eine strikt auf die Abwehr von Gefahren für die Haftzwecke oder die Ordnung der Anstalt beschränkte Ermächtigung handelt, deren Anwendung in besonderem Maße dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verpflichtet ist. (vgl BVerfG, B, 10.01.08, - 2_BvR_1229/07 - Elektrizitätsversorgung-Haft - = RS-BVerfG-Nr.08.001 = www.BVerfG.de)

  43. Für darüber hinausgehende Eingriffe nach Maßgabe vollzugspolitischer Zweckmäßigkeiten und nicht gefahrenabwehrrechtlich begründeter Abwägungen bietet § 119 Abs.3 StPO keine ausreichende Grundlage. (vgl BVerfG, B, 10.01.08, - 2_BvR_1229/07 - Elektrizitätsversorgung-Haft - = RS-BVerfG-Nr.08.001 = www.BVerfG.de)

  44. Die Auslegung der Vorschrift hat dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Untersuchungsgefangener noch nicht rechtskräftig verurteilt ist und deshalb allein den unvermeidlichen Beschränkungen unterworfen werden darf (vgl BVerfGE_15,288 <295>; BVerfGE_34,369 <379>; BVerfGE_42,95 <100>). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss daher den Vollzug der Untersuchungshaft in besonderem Maße beherrschen. (vgl BVerfG, B, 10.01.08, - 2_BvR_1229/07 - Elektrizitätsversorgung-Haft - RS-BVerfG-Nr.08.001 = www.BVerfG.de)

  45. Die Auskunftspflicht des § 93 AO 1977 beruht auf einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage, ist durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls begründet und verletzt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht. (vgl BVerfG, B, 15.11.00, - 1_BvR_1213/00 - Kundenkonten - NJW_01,811 -12 = www.bverfg.de)

  46. Die Pflicht der Energieversorgungsunternehmen, den Finanzämtern im Rahmen der Vollstreckung von Steuerforderungen nach § 93 AO 1977 Auskunft über die Kontoverbindungen ihrer Kunden zu erteilen ist eine zumutbare Belastung, die das Grundgesetz nicht verletzt. (vgl BVerfG, B, 15.11.00, - 1_BvR_1213/00 - Kundenkonten - NJW_01,811 -12 = www.bverfg.de)

  47. Die Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen zur Aussetzung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe sind am Maßstab des Art.2 Abs.1 in Verbindung mit Art.20 Abs.3 GG (Rechtsstaatsprinzip), des Art.2 Abs.2 GG und des Art.104 Abs.2 Satz 1 GG zu messen. (vgl BVerfG, B, 03.06.92, - 2_BvR_1041/88 - Strafaussetzung - BVerfGE_86,288 = www.DFR/BVerfGE)

  48. Der Eingriff in das Grundrecht aus GG 131 Art.2 Abs.1 iVm Art.1 Abs.1 GG, der in der Übersendung der Akten eines Ehescheidungsverfahrens an den Untersuchungsführer in einem Disziplinarverfahren liegt, ist ohne Einverständnis der Ehegatten nur dann zulässig, wenn er im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebotes gerechtfertigt ist. (vgl BVerfG, B, 15.01.70, - 1_BvR_13_68 - Ehescheidungsakten - BVerfGE_27,344 = www.DFR/BVerfGE)

  49. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein erlassenes Gesetz ist, daß der Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch das Gesetz, nicht erst mittels eines Vollziehungsaktes, in einem Grundrecht verletzt ist. (vgl BVerfG, B, 19.12.51, - 1_BvR_220/51 - Hinterbliebenenrente - BVerfGE_1,97 = www.DFR/BVerfGE)

  50. Der Beschwerdeführer ist jedenfalls dann unmittelbar durch das Gesetz verletzt, wenn sein von dem angegriffenen Gesetz unter Grundrechtsverletzung betroffener Anspruch durch das zuständige Gericht abgewiesen werden müßte, gleichviel, ob das angegriffene Gesetz gültig ist oder nicht, so daß also das zuständige Gericht keine Gelegenheit bitte, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art.100 GG herbeizuführen. (vgl BVerfG, B, 19.12.51, - 1_BvR_220/51 - Hinterbliebenenrente - BVerfGE_1,97 = www.DFR/BVerfGE)

  51. Der Begriff der unmittelbaren Grundsrechtsbetroffenheit ist ein Begriff des Verfassungsprozeßrechts. Er ist im Lichte der Funktion dieser Verfahrensordnung zu erfassen. Daß ein Vollzugsakt erforderlich ist, um für einzelne Adressaten der Norm individuell bestimmte Rechtsfolgen eintreten zu lassen, ist lediglich Anzeichen für ein denkbares Fehlen der unmittelbaren Grundrechtsbetroffenheit durch die Norm. Ob es ausschlaggebend ist, bedarf in jedem Fall der Überprüfung anhand des Verfassungsprozeßrechts. (vgl BVerfG, B, 15.08.85, - 2_BvR_397/82 - B-Plan in Gesetzesform - BVerfGE_70,35 = NJW_85,2315 -19 = DÖV_85,972 + Anm = JuS_86,309 )

  52. Der durch das Inkraftreten eines Bebauungsplans unmittelbar bewirkte Wegfall der Bebaubarkeit eines Grundstücks seine Inanspruchnahme für öffentliche Grünflächen oder Bauvorhaben, die Einschränkung von Zufahrtsmöglichkeiten und die Änderung der baulichen Nutzbarkeit von Nachbargrundstücken sind Maßnahmen, die direkte Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Eigentümers haben. Bei Festsetzungen jedenfalls dieser Art ist davon ausgzugehen, daß die den Grundstückseigentümer unmittelbar in seinem grundrechtlich geschützten Rechtskreis betreffen. Soweit der Entscheidung BVerfGE_31,364 (368) eine abweichende Rechtsansicht zugrunde liegt, hält der Senat daran nicht fest. (vgl BVerfG, B, 15.08.85, - 2_BvR_397/82 - B-Plan in Gesetzesform - BVerfGE_70,35 = NJW_85,2315 -19 = DÖV_85,972 + Anm = JuS_86,309 )

  53. Der einzelne Staatsbürger hat grundsätzlich keinen mit der Verfassungsbeschwerde verfolgbaren Anspruch auf ein Handeln des Gesetzgebers. (vgl BVerfG, B, 19.12.51, - 1_BvR_220/51 - Hinterbliebenenrente - BVerfGE_1,97 = www.DFR/BVerfGE)

§§§



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§§§

















  • Die Schutzpflicht für das ungeborene Leben ist bezogen auf das einzelne Leben, nicht nur auf menschliches Leben allgemein. (vgl BVerfG, U, 28.05.93, - 2_BvF_2/90 - Schwangerschaftsabbruch II - BVerfGE_88,203 = www.DFR/BVerfGE)

  • Rechtlicher Schutz gebührt dem Ungeborenen auch gegenüber seiner Mutter. Ein solcher Schutz ist nur möglich, wenn der Gesetzgeber ihr einen Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich verbietet und ihr damit die grundsätzliche Rechtspflicht auferlegt, das Kind auszutragen. Das grundsätzliche Verbot des Schwangerschaftsabbruchs und die grundsätzliche Pflicht zum Austragen des Kindes sind zwei untrennbar verbundene Elemente des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes. (vgl BVerfG, U, 28.05.93, - 2_BvF_2/90 - Schwangerschaftsabbruch II - BVerfGE_88,203 = www.DFR/BVerfGE)

  • Der Schwangerschaftsabbruch muß für die ganze Dauer der Schwangerschaft grundsätzlich als Unrecht angesehen und demgemäß rechtlich verboten sein (Bestätigung von BVerfGE_39,1 <44>). Das Lebensrecht des Ungeborenen darf nicht, wenn auch nur für eine begrenzte Zeit, der freien, rechtlich nicht gebundenen Entscheidung eines Dritten, und sei es selbst der Mutter, überantwortet werden. (vgl BVerfG, U, 28.05.93, - 2_BvF_2/90 - Schwangerschaftsabbruch II - BVerfGE_88,203 = www.DFR/BVerfGE)

  • Die Reichweite der Schutzpflicht für das ungeborene menschliche Leben ist im Blick auf die Bedeutung und Schutzbedürftigkeit des zu schützenden Rechtsguts einerseits und damit kollidierender Rechtsgüter andererseits zu bestimmen. Als vom Lebensrecht des Ungeborenen berührte Rechtsgüter kommen dabei - ausgehend vom Anspruch der schwangeren Frau auf Schutz und Achtung ihrer Menschenwürde (Art.1 Abs.1 GG) - vor allem ihr Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art.2 Abs.2 GG) sowie ihr Persönlichkeitsrecht (Art.2 Abs.1 GG) in Betracht. Dagegen kann die Frau für die mit dem Schwangerschaftsabbruch einhergehende Tötung des Ungeborenen nicht eine grundrechtlich in Art.4 Abs.1 GG geschützte Rechtsposition in Anspruch nehmen. (vgl BVerfG, U, 28.05.93, - 2_BvF_2/90 - Schwangerschaftsabbruch II - BVerfGE_88,203 = www.DFR/BVerfGE)

  • Der Staat muß zur Erfüllung seiner Schutzpflicht ausreichende Maßnahmen normativer und tatsächlicher Art ergreifen, die dazu führen, daß ein - unter Berücksichtigung entgegenstehender Rechtsgüter - angemessener und als solcher wirksamer Schutz erreicht wird (Untermaßverbot). Dazu bedarf es eines Schutzkonzepts, das Elemente des präventiven wie des repressiven Schutzes miteinander verbindet. (vgl BVerfG, U, 28.05.93, - 2_BvF_2/90 - Schwangerschaftsabbruch II - BVerfGE_88,203 = www.DFR/BVerfGE)

  • Grundrechte der Frau tragen nicht so weit, daß die Rechtspflicht zum Austragen des Kindes - auch nur für eine bestimmte Zeit - generell aufgehoben wäre. Die Grundrechtspositionen der Frau führen allerdings dazu, daß es in Ausnahmelagen zulässig, in manchen dieser Fälle womöglich geboten ist, eine solche Rechtspflicht nicht aufzuerlegen. Es ist Sache des Gesetzgebers, solche Ausnahmetatbestände im einzelnen nach dem Kriterium der Unzumutbarkeit zu bestimmen. Dafür müssen Belastungen gegeben sein, die ein solches Maß an Aufopferung eigener Lebenswerte verlangen, daß dies von der Frau nicht erwartet werden kann (Bestätigung von BVerfGE_39,1 <48 ff>). (vgl BVerfG, U, 28.05.93, - 2_BvF_2/90 - Schwangerschaftsabbruch II - BVerfGE_88,203 = www.DFR/BVerfGE)

  • Das Untermaßverbot läßt es nicht zu, auf den Einsatz auch des Strafrechts und die davon ausgehende Schutzwirkung für das menschliche Leben frei zu verzichten. (vgl BVerfG, U, 28.05.93, - 2_BvF_2/90 - Schwangerschaftsabbruch II - BVerfGE_88,203 = www.DFR/BVerfGE)

  • Die staatliche Schutzpflicht umfaßt auch den Schutz vor Gefahren, die für das ungeborene menschliche Leben von Einflüssen aus dem familiären oder weiteren sozialen Umfeld der Schwangeren oder von gegenwärtigen und absehbaren realen Lebensverhältnissen der Frau und der Familie ausgehen und der Bereitschaft zum Austragen des Kindes entgegenwirken. (vgl BVerfG, U, 28.05.93, - 2_BvF_2/90 - Schwangerschaftsabbruch II - BVerfGE_88,203 = www.DFR/BVerfGE)

  • Zur Frage der Unterlassung der zuständigen Behörden, wirksame Maßnahmen gegen Anlagen zu schaffen, die Schwefeldioxide, Schwermetalle und Feinstäube in gesundheits- und umweltgefährdendem Umfang emittieren. (vgl BVerfG, B, 14.09.83, - 1_BvR_920/83 - Waldsterben - NuR_83,309 = UPR_83,372 = EuGRZ_83,572 = ESGG_Art.2-4 = RdL_84,193 )

  • Zur Frage der Versäumnis der zuständigen Organe, unter Verletzung ihrer verfassungsrechtlichen Pflichten Regelungen mit dem Ziel einer erheblichen Verminderung der Gesamtmenge der genannten Schadstoffemissionen zu statuieren. (vgl BVerfG, B, 14.09.83, - 1_BvR_920/83 - Waldsterben - NuR_83,309 = UPR_83,372 = EuGRZ_83,572 = ESGG_Art.2-4 = RdL_84,193 )

  • Zur Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen die vermeintliche Untätigkeit des Staates, ausreichende Regelungen zur Eindämmung der Luftverschmutzungen im Hinblick auf das Waldsterben zu schaffen. (vgl BVerfG, B, 14.09.83, - 1_BvR_920/83 - Waldsterben - NuR_83,309 = UPR_83,372 = EuGRZ_83,572 = ESGG_Art.2-4 = RdL_84,193 )

  • Eine Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Bekämpfung der Luftverunreinigung ist offensichtlich unbegründet: Der Gesetzgeber hat - bei Berücksichtigung der seit Beginn der siebziger Jahre getroffenen Maßnahmen - seine Pflicht, die Bürger vor gesundheitsgefährdender und eigentumsbeeinträchtigender Luftverschmutzung zu schützen, nicht durch Unterlassen verletzt. (vgl BVerfG, B, 14.09.83, - 1_BvR_920/83 - Waldsterben - NuR_83,309 = UPR_83,372 = EuGRZ_83,572 = ESGG_Art.2-4 = RdL_84,193 )

  • Der Schutzauftrag verpflichtet den Staat ferner, den rechtlichen Schutzanspruch des ungeborenen Lebens im allgemeinen Bewußtsein zu erhalten und zu beleben. (vgl BVerfG, U, 28.05.93, - 2_BvF_2/90 - Schwangerschaftsabbruch II - BVerfGE_88,203 = www.DFR/BVerfGE)

  • Dem Gesetzgeber ist es verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht verwehrt, zu einem Konzept für den Schutz des ungeborenen Lebens überzugehen, das in der Frühphase der Schwangerschaft in Schwangerschaftskonflikten den Schwerpunkt auf die Beratung der schwangeren Frau legt, um sie für das Austragen des Kindes zu gewinnen, und dabei auf eine indikationsbestimmte Strafdrohung und die Feststellung von Indikationstatbeständen durch einen Dritten verzichtet. (vgl BVerfG, U, 28.05.93, - 2_BvF_2/90 - Schwangerschaftsabbruch II - BVerfGE_88,203 = www.DFR/BVerfGE)

  • Ein solches Beratungskonzept erfordert Rahmenbedingungen, die positive Voraussetzungen für ein Handeln der Frau zugunsten des ungeborenen Lebens schaffen. Der Staat trägt für die Durchführung des Beratungsverfahrens die volle Verantwortung. (vgl BVerfG, U, 28.05.93, - 2_BvF_2/90 - Schwangerschaftsabbruch II - BVerfGE_88,203 = www.DFR/BVerfGE)

  • Die staatliche Schutzpflicht erfordert es, daß die im Interesse der Frau notwendige Beteiligung des Arztes zugleich Schutz für das ungeborene Leben bewirkt. (vgl BVerfG, U, 28.05.93, - 2_BvF_2/90 - Schwangerschaftsabbruch II - BVerfGE_88,203 = www.DFR/BVerfGE)

  • Schwangerschaftsabbrüche, die ohne Feststellung einer Indikation nach der Beratungsregelung vorgenommen werden, dürfen nicht für gerechtfertigt (nicht rechtswidrig) erklärt werden. Es entspricht unverzichtbaren rechtsstaatlichen Grundsätzen, daß einem Ausnahmetatbestand rechtfertigende Wirkung nur dann zukommen kann, wenn das Vorliegen seiner Voraussetzungen unter staatlicher Verantwortung festgestelltw erden muß. (vgl BVerfG, U, 28.05.93, - 2_BvF_2/90 - Schwangerschaftsabbruch II - BVerfGE_88,203 = www.DFR/BVerfGE)

  • Das Grundgesetz läßt es nicht zu, für die Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs, dessen Rechtmäßigkeit nicht festgestellt wird, einen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zu gewähren. Die Gewährung von Sozialhilfe für nicht mit Strafe bedrohte Schwangerschaftsabbrüche nach der Beratungsregelung in Fällen wirtschaftlicher Bedürftigkeit ist demgegenüber ebensowenig verfassungsrechtlich zu beanstanden wie die Fortzahlung des Arbeitsentgelts. (vgl BVerfG, U, 28.05.93, - 2_BvF_2/90 - Schwangerschaftsabbruch II - BVerfGE_88,203 = www.DFR/BVerfGE)

  • Die Untersuchung einer gemäß § 81a StPO oder auf freiwilliger Basis von einem Beschuldigten entnommenen Blutprobe im nicht-codierten Bereich der DNA, die keine Informationen über erbliche Eigenschaften des Beschuldigten vermittelt, begegnet nach dem heutigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnis keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. (vgl BVerfG, B, 18.09.95, - 2_BvR_103/92 - DNA-Analyse - NJW_96,771 - 772 )

  • Werden erstinstanzliche Beschwerdeentscheidungen über die sofortige Vollziehung atomrechtlicher Errichtungsgenehmigungen wegen Verletzung des Grundrechts aus Art.2 Abs.2 GG mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen, läßt sich die gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit des Grundrechtsträgers nicht deshalb verneinen, weil Gefahren für Leben und Gesundheit erst vom Betrieb eines Kernkraftwerks, aber noch nicht von vorherigen baulichen Maßnahmen ausgehen können. (vgl BVerfG, B, 20.12.79, - 1_BvR_385/77 - Mühlheim-Kärlich - BVerfGE_53,30 = www.DFR/BVerfGE)

  • Mit der Entscheidung für die militärische Landesverteidigung (Art.24 Abs.2, 87a, 115a ff GG) hat das Grundgesetz zu erkennen gegeben, daß der Schutzbereich des Art.2 Abs.2 Satz 1 GG Rückwirkungen auf die Bevölkerung bei einem völkerrechtsgemäßen Einsatz von Waffeng egen den militärischen Gegner im Verteidigungsfall nicht umfaßt. (vgl BVerfG, B, 29.10.87, - 2_BvR_624/83 - Lagerung chemischer Waffen - BVerfGE_77,170 = www.DFR/BVerfGE)

  • Dem Gesetzgeber wie der vollziehenden Gewalt kommt bei der Erfüllung von Schutzpflichten aus Art.2 Abs.2 Satz 1 GG ein weiter Einschätzungsspielraum, Wertungsspielraum und Gestaltungsspielraum zu, der auch Raum läßt, etwa konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen. (vgl BVerfG, B, 29.10.87, - 2_BvR_624/83 - Lagerung chemischer Waffen - BVerfGE_77,170 = www.DFR/BVerfGE)

  • Diese weite Gestaltungsfreiheit kann von den Gerichten jen ach Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden und der Bedeutung der a uf dem Spiele stehenden Rechtsgüter, nur in begrenztem Umfang überprüft werden (Vergleiche BVerfGE_50,290 <332 f>). (vgl BVerfG, B, 29.10.87, - 2_BvR_624/83 - Lagerung chemischer Waffen - BVerfGE_77,170 = www.DFR/BVerfGE)

  • Um den Anforderungen an die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde zu entsprechen, die auf die Verletzung der sich aus dem Grundrecht des Art.2 Abs.2 Satz 1 GG ergebenden Schutzpflichtg estützt wird, muß der Beschwerdeführer schlüssig dartun, daß die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen hat oder daß offensichtlich die getroffenen Regelungen und Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das Schutzziel zu erreichen. (vgl BVerfG, B, 29.10.87, - 2_BvR_624/83 - Lagerung chemischer Waffen - BVerfGE_77,170 = www.DFR/BVerfGE)

  • Zwar können staatliche Maßnahmen zur Abwehr eines bewaffneten Angriffs von außen mit Gefahren für die eigene Zivilbevölkerung verbunden sein. Solche Gefahren und daraus gegebenenfalls entstehende Schäden zu vermeiden, überschreitet indes die staatlichen Möglichkeiten, wenn eine wirkungsvolle Landesverteidigung, die gerade dem Schutz der freiheitlichen- auch die Grundrechte verbürgenden - Ordnung dient, gewährleistet bleiben soll. (vgl BVerfG, B, 29.10.87, - 2_BvR_624/83 - Lagerung chemischer Waffen - BVerfGE_77,170 = www.DFR/BVerfGE)

  • §§§



    (Absatz 2 Satz 2)

    VI.   Die Freiheit der Person

  • Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und ebenso ihr Vollzug müssen von Verfassungs wegen an die Voraussetzung geknüpft sein, daß eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, den Süchtigen zu heilen oder doch über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf nicht weiter vollzogen werden, wenn entgegen einer anfänglichen positiven Prognose keine hinreichend konkrete Aussicht mehr auf einen solchen Behandlungserfolg besteht. (vgl BVerfG, B, 16.03.94, - 2_BvL_3/90 - Entziehungsanstalt - BVerfGE_91,1 = www.DFR/BVerfGE)

  • Die Freiheitsstrafe und die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt verfolgen verschiedene Zwecke. Sie können deshalb auch nebeneinander angeordnet werden. (vgl BVerfG, B, 16.03.94, - 2_BvL_3/90 - Entziehungsanstalt - BVerfGE_91,1 = www.DFR/BVerfGE)

  • Das Grundrecht des Art.2 Abs.2 Satz 2 GG erfordert es, Freiheitsstrafe und Unterbringung einander so zuzuordnen, daß die Zwecke beider möglichst weitgehend erreicht werden, ohne dabei in das Freiheitsrecht des einzelnen Betroffenen mehr als notwendig einzugreifen. (vgl BVerfG, B, 16.03.94, - 2_BvL_3/90 - Entziehungsanstalt - BVerfGE_91,1 = www.DFR/BVerfGE)

  • Vom Grundrecht des Art.2 Abs.2 Satz 2 GG ist jedenfallse ine volle Anrechnung der Zeit des Maßregelvollzugs auf die Freiheitsstrafe nicht geboten. Allerdings müssen die gesetzlichen Regelungen darauf Bedacht nehmen, daß bei der jeweils vorgesehenen Art der Kumulierung die Freiheitsentziehung insgesamt nicht übermäßig wird und Anrechnungsausschlüsse nicht ohne Beziehung zu Grund und Ziel der Unterbringungsmaßregel erfolgen. (vgl BVerfG, B, 16.03.94, - 2_BvL_3/90 - Entziehungsanstalt - BVerfGE_91,1 = www.DFR/BVerfGE)

  • Grenzen verfassungsgerichtlicher Kontrolle bei der Bekämpfung lebensbedrohender terroristischer Erpressungen. (vgl BVerfG, B, 16.10.77, - 1_BvQ_5/77 - Schleyer - BVerfGE_46,160 = www.DFR/BVerfGE)

  • Zur Pflicht des Staates Leben zu schützen. (vgl BVerfG, B, 16.10.77, - 1_BvQ_5/77 - Schleyer - BVerfGE_46,160 = RS-BVerfG Nr.77.024 = www.DFR/BVerfGE)

  • Weder Art.1 Abs.1 noch Art.2 Abs.2 Satz 2 GG begründet ein Grundrecht des Einzelnen auf gesetzliche Regelung von Ansprüchen auf angemessene Versorgung durch den Staat. (vgl BVerfG, B, 19.12.51, - 1_BvR_220/51 - Hinterbliebenenrente - BVerfGE_1,97 = www.DFR/BVerfGE)

  • Die friedliche Nutzung der Atomenergie ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Zur Grundsatzentscheidung für oder gegen diese Nutzung ist der Gesetzgeber berufen. (vgl BVerfG, B, 20.12.79, - 1_BvR_385/77 - Mühlheim-Kärlich - BVerfGE_53,30 = www.DFR/BVerfGE)

  • Der aus Art.2 Abs.2 GG folgenden Pflicht, Maßnahmen zum Schutz gegen die Gefahren der friedlichen Nutzung der Atomenergie zu treffen, ist der Staat durch den Erlaß materiellrechtlicher und verfahrensrechtlicher Vorschriften für die Genehmigung von Kernkraftwerken nachgekommen. (vgl BVerfG, B, 20.12.79, - 1_BvR_385/77 - Mühlheim-Kärlich - BVerfGE_53,30 = www.DFR/BVerfGE)

  • Zur verfassungsrechtlichen Beurteilung der materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Vorschriften für die Genehmigung von Kernkraftwerken und von wesentlichen Änderungen solcher Anlagen. (vgl BVerfG, B, 20.12.79, - 1_BvR_385/77 - Mühlheim-Kärlich - BVerfGE_53,30 = www.DFR/BVerfGE)

  • Eine Grundrechtsverletzung kommt auch dann in Betracht, wenn die Genehmigungsbehörde solche atomrechtlichen Verfahrensvorschriften außer acht läßt, die der Staat in Erfüllung seiner aus Art.2 Abs.2 GG folgenden Schutzpflicht erlassen hat. (vgl BVerfG, B, 20.12.79, - 1_BvR_385/77 - Mühlheim-Kärlich - BVerfGE_53,30 = www.DFR/BVerfGE)

  • §§§



    (Absatz 2 Satz 3)

    VII.   Eingriffsermächtigung

  • § 161 Abs.1 StPO stellt als Ermittlungsgeneralklausel die Ermächtigungsgrundlage für Ermittlungen jeder Art dar, die nicht mit einem erheblichen Grundrechtseingriff verbunden sind und daher keiner speziellen Eingriffsermächtigung bedürfen. Sie ermächtigt die Staatsanwaltschaft zu den erforderlichen Ermittlungsmaßnahmen, die weniger intensiv in Grundrechte des Bürgers eingreifen. Die Staatsanwaltschaft kann auf dieser Grundlage in freier Gestaltung des Ermittlungsverfahrens die erforderlichen Maßnahmen zur Aufklärung von Straftaten ergreifen. § 161 Abs.1 StPO bildet auch die Rechtsgrundlage für die allgemeine Erhebung personenbezogener Daten und damit für eine Ermittlungsanfrage der Staatsanwaltschaft gegenüber privaten Stellen wie den hier betroffenen Kreditkartenunternehmen. (vgl BVerfG, B, 17.02.09, - 2_BvR_1372/07 - Kreditkartendaten - = RS-BVerfG-Nr.09.005 = www.BVerfG.de)

  • Für Einschränkungen grundrechtlicher Freiheiten des Untersuchungsgefangenen bildet zwar nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts § 119 Abs.3 StPO eine verfassungsrechtlich zureichende gesetzliche Grundlage (vgl BVerfGE_34,369 (379); BVerfGE_34,384 (395); BVerfGE_35,307 (30)>; BVerfGE_35,311 (316); BVerfGE_57,170 (177)). (vgl BVerfG, B, 10.01.08, - 2_BvR_1229/07 - Elektrizitätsversorgung-Haft - = RS-BVerfG-Nr.08.001 = www.BVerfG.de)

  • Dies gilt jedoch nur im Hinblick darauf, dass es sich um eine strikt auf die Abwehr von Gefahren für die Haftzwecke oder die Ordnung der Anstalt beschränkte Ermächtigung handelt, deren Anwendung in besonderem Maße dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verpflichtet ist. (vgl BVerfG, B, 10.01.08, - 2_BvR_1229/07 - Elektrizitätsversorgung-Haft - = RS-BVerfG-Nr.08.001 = www.BVerfG.de)

  • Für darüber hinausgehende Eingriffe nach Maßgabe vollzugspolitischer Zweckmäßigkeiten und nicht gefahrenabwehrrechtlich begründeter Abwägungen bietet § 119 Abs.3 StPO keine ausreichende Grundlage. (vgl BVerfG, B, 10.01.08, - 2_BvR_1229/07 - Elektrizitätsversorgung-Haft - = RS-BVerfG-Nr.08.001 = www.BVerfG.de)

  • Die Auslegung der Vorschrift hat dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Untersuchungsgefangener noch nicht rechtskräftig verurteilt ist und deshalb allein den unvermeidlichen Beschränkungen unterworfen werden darf (vgl BVerfGE_15,288 <295>; BVerfGE_34,369 <379>; BVerfGE_42,95 <100>). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss daher den Vollzug der Untersuchungshaft in besonderem Maße beherrschen. (vgl BVerfG, B, 10.01.08, - 2_BvR_1229/07 - Elektrizitätsversorgung-Haft - RS-BVerfG-Nr.08.001 = www.BVerfG.de)

  • Die Auskunftspflicht des § 93 AO 1977 beruht auf einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage, ist durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls begründet und verletzt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht. (vgl BVerfG, B, 15.11.00, - 1_BvR_1213/00 - Kundenkonten - NJW_01,811 -12 = www.bverfg.de)

  • Die Pflicht der Energieversorgungsunternehmen, den Finanzämtern im Rahmen der Vollstreckung von Steuerforderungen nach § 93 AO 1977 Auskunft über die Kontoverbindungen ihrer Kunden zu erteilen ist eine zumutbare Belastung, die das Grundgesetz nicht verletzt. (vgl BVerfG, B, 15.11.00, - 1_BvR_1213/00 - Kundenkonten - NJW_01,811 -12 = www.bverfg.de)

  • Die Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen zur Aussetzung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe sind am Maßstab des Art.2 Abs.1 in Verbindung mit Art.20 Abs.3 GG (Rechtsstaatsprinzip), des Art.2 Abs.2 GG und des Art.104 Abs.2 Satz 1 GG zu messen. (vgl BVerfG, B, 03.06.92, - 2_BvR_1041/88 - Strafaussetzung - BVerfGE_86,288 = www.DFR/BVerfGE)

  • Der Eingriff in das Grundrecht aus GG 131 Art.2 Abs.1 iVm Art.1 Abs.1 GG, der in der Übersendung der Akten eines Ehescheidungsverfahrens an den Untersuchungsführer in einem Disziplinarverfahren liegt, ist ohne Einverständnis der Ehegatten nur dann zulässig, wenn er im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebotes gerechtfertigt ist. (vgl BVerfG, B, 15.01.70, - 1_BvR_13_68 - Ehescheidungsakten - BVerfGE_27,344 = www.DFR/BVerfGE)

  • Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein erlassenes Gesetz ist, daß der Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch das Gesetz, nicht erst mittels eines Vollziehungsaktes, in einem Grundrecht verletzt ist. (vgl BVerfG, B, 19.12.51, - 1_BvR_220/51 - Hinterbliebenenrente - BVerfGE_1,97 = www.DFR/BVerfGE)

  • Der Beschwerdeführer ist jedenfalls dann unmittelbar durch das Gesetz verletzt, wenn sein von dem angegriffenen Gesetz unter Grundrechtsverletzung betroffener Anspruch durch das zuständige Gericht abgewiesen werden müßte, gleichviel, ob das angegriffene Gesetz gültig ist oder nicht, so daß also das zuständige Gericht keine Gelegenheit bitte, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art.100 GG herbeizuführen. (vgl BVerfG, B, 19.12.51, - 1_BvR_220/51 - Hinterbliebenenrente - BVerfGE_1,97 = www.DFR/BVerfGE)

  • Der Begriff der unmittelbaren Grundsrechtsbetroffenheit ist ein Begriff des Verfassungsprozeßrechts. Er ist im Lichte der Funktion dieser Verfahrensordnung zu erfassen. Daß ein Vollzugsakt erforderlich ist, um für einzelne Adressaten der Norm individuell bestimmte Rechtsfolgen eintreten zu lassen, ist lediglich Anzeichen für ein denkbares Fehlen der unmittelbaren Grundrechtsbetroffenheit durch die Norm. Ob es ausschlaggebend ist, bedarf in jedem Fall der Überprüfung anhand des Verfassungsprozeßrechts. (vgl BVerfG, B, 15.08.85, - 2_BvR_397/82 - B-Plan in Gesetzesform - BVerfGE_70,35 = NJW_85,2315 -19 = DÖV_85,972 + Anm = JuS_86,309 )

  • Der durch das Inkraftreten eines Bebauungsplans unmittelbar bewirkte Wegfall der Bebaubarkeit eines Grundstücks seine Inanspruchnahme für öffentliche Grünflächen oder Bauvorhaben, die Einschränkung von Zufahrtsmöglichkeiten und die Änderung der baulichen Nutzbarkeit von Nachbargrundstücken sind Maßnahmen, die direkte Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Eigentümers haben. Bei Festsetzungen jedenfalls dieser Art ist davon ausgzugehen, daß die den Grundstückseigentümer unmittelbar in seinem grundrechtlich geschützten Rechtskreis betreffen. Soweit der Entscheidung BVerfGE_31,364 (368) eine abweichende Rechtsansicht zugrunde liegt, hält der Senat daran nicht fest. (vgl BVerfG, B, 15.08.85, - 2_BvR_397/82 - B-Plan in Gesetzesform - BVerfGE_70,35 = NJW_85,2315 -19 = DÖV_85,972 + Anm = JuS_86,309 )

  • Der einzelne Staatsbürger hat grundsätzlich keinen mit der Verfassungsbeschwerde verfolgbaren Anspruch auf ein Handeln des Gesetzgebers. (vgl BVerfG, B, 19.12.51, - 1_BvR_220/51 - Hinterbliebenenrente - BVerfGE_1,97 = www.DFR/BVerfGE)

  • §§§



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