zu § 37   BGB (R)
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  1. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, aus BGB § 37 ein berechtigtes Interesse auf Einsicht in die Mitgliederliste eines Vereins mit dem Ziel der Kontaktaufnahme mit anderen Vereinsmitgliedern zur Erörterung vereinsrechtlicher Belange herzuleiten und dabei eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange eines Vereinsmitglieds nicht schon wegen der hypothetischen Möglichkeit des Mißbrauchs der Einsicht in die Mitgliederliste anzunehmen. Die Verfassungsbeschwerde ist aber nicht begründet. Bei Anlegung des Regelprüfungsmaßstabs der verfassungsgerichtlichen Nachprüfung der Auslegung und Anwendung einfachen Rechts durch die zuständigen Fachgerichte (BVerfGE 18,85 <92 ff>) läßt die angefochtene Entscheidung keine Rechtsfehler erkennen, die auf einer Verkennung der grundsätzlichen Bedeutung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art.2 Abs.1 GG in Verbindung mit Art.1 Abs.1 GG (BVerfGE 65,1 <41 ff>) beruhen. Im Rahmen der verfassungsrechtlichen Prüfung der angefochtenen Entscheidung kann es dahingestellt bleiben, ob die Einsicht eines Vereinsmitglieds in die Mitgliederliste des Vereins überhaupt unter § 24 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) fällt oder, falls dies - wie von der angefochtenen Entscheidung unterstellt - zu bejahen sein sollte, § 24 Abs.1 BDSG oder § 24 Abs.2 BDSG anwendbar ist. Das Oberlandesgericht hat nämlich geprüft, ob ein berechtigtes Interesse des Klägers des Ausgangsverfahrens an der Einsichtnahme in die Mitgliederliste bestand und auch dem entgegenstehende schutzwürdige Belange der betroffenen Vereinsmitglieder berücksichtigt. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht aus § 37 BGB ein berechtigtes Interesse des Klägers des Ausgangsverfahrens auf Einsicht in die Mitgliederliste mit dem Ziel der Kontaktaufnahme mit anderen Vereinsmitgliedern zur Erörterung vereinsrechtlicher Belange hergeleitet hat. Es begegnet auch keinen Bedenken, wenn das Oberlandesgericht schutzwürdige Belange der Betroffenen nicht schon durch die hypothetische Möglichkeit des Mißbrauchs der Einsicht in die Mitgliederliste beeinträchtigt sieht. Dabei handelt es sich im übrigen um Tatsachenfeststellungen des Oberlandesgerichts, die nicht der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht unterliegen (BVerfGE 18,85 <92 ff>). Konkrete, in der Person des Klägers des Ausgangsverfahrens begründete Anhaltspunkte dafür, daß die durch die Einsicht in die Mitgliederliste offenbarten personenbezogenen Daten für vereinsexterne Zwecke mißbraucht werden könnten, sind von der Beschwerdeführerin nicht dargetan worden. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. (vgl. BVerfG, E 18.02.91 - 1 BvR 185/91 - Mitgliederliste, Juris)

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