Begr §§ 1-14 SMG   (1) LT-Dr 12/478
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(LT-Drucksache 12/478 S.46-48)

B e g r ü n d u n g

A. Allgemeines

Die Rundfunk- und Medienordnung für das Saarland verdient mit Blick auf die Globalisierung der Informations- und Kommunikationswirtschaft und –gesellschaft, die Digitalisierung von Übertragungswegen und übertragenen Inhalten sowie die Konvergenz der Medien eine vollständig neue Ausrichtung.

Im Hinblick auf die Entwicklung einer Informationsgesellschaft mit europäischer, ja weltweiter Ausrichtung einerseits, den Schutz von regionaler und kultureller Vielfalt durch einen funktionsfähigen öffentlich-rechtlichen Rundfunk zumindest in den Mitgliedstaaten der EU andererseits ist jede Regulierung privater Veranstalter, stärker als bislang, am Maßstab eines liberalen Verständnisses der Medien-Grundfreiheiten zu messen.

Auf der Ebene des Landesrechts stellt sich ebenso wie auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene die Frage, in welchem Umfang Selbstkontroll- und Selbstregulierungsmechanismen der betroffenen Unternehmen, seien es solche in privater oder öffentlichrechtlicher Trägerschaft, hoheitliche Gewalt effektiv beim Schutz von gesellschaftlichen Interessen wie Jugend- oder Verbraucherschutz entlasten können.

Mit Blick auf den Wegfall bisheriger Knappheitssituationen kann sich die Aufsicht über private Rundfunkveranstalter von einer präventiven Aufsicht zu einer Missbrauchsaufsicht wandeln. Das entsprechende, bereits für Mediendienste geltende System kann dabei als Modell auch für privaten Rundfunk im klassischen Sinne dienen.

Die bisherigen Werbezeitbeschränkungen, die durch europäisches Recht vorgegeben sind, stehen im Widerspruch zum europäischen Leitbild eines mündigen Verbrauchers. Sie sollten daher so rasch als möglich ersatzlos entfallen. In dem Maße, in dem mit europäischer Reichweite effektive Selbstkontrollmechanismen der Werbewirtschaft etabliert werden, erscheinen auch qualitative Werbebeschränkungen (bzgl Alkoholwerbung, Tabakwerbung, Werbung mit und für Kinder) verzichtbar.

Der Entwurf eines Saarländischen Mediengesetzes ist vor diesem rechtlichen, politischen und wirtschaftlichen Hintergrund an folgenden, bislang in anderen Landesmediengesetzen noch nicht vorhandenen und somit modellhaften Zielen orientiert:

§§§

B. Im Einzelnen

Teil 1 des Gesetzes, der dessen Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen regelt, umfasst die §§ 1 und 2.



Zu § 1   (Anwendungsbereich)

(Siehe LT-Drucksache Nr.12/478, S.48)

§§§



Zu § 2   (Begriffsbestimmungen)

(Siehe LT-Drucksache Nr.12/478, S.48)

§§§



Teil 2 des Gesetzes, der allgemeine Vorschriften für sämtliche Medien enthält, umfasst die §§ 3 bis 12.



Zu § 3   (Begriffsbestimmungen)

(Siehe LT-Drucksache Nr.12/478, S.49)

§§§



Zu § 4   (Öffentliche Aufgabe der Medien)

(Siehe LT-Drucksache Nr.12/478, S.50)

§§§



Zu § 5   (Informationsrecht der Medien)

(Siehe LT-Drucksache Nr.12/478, S.50 f)

§§§



Zu § 6   (Inhalte, Sorgfaltspflichten der Medien)

(Siehe LT-Drucksache Nr.12/478, S.51)

§§§



Zu § 7   (Unzulässige Medienangebote, Jugendschutz)

(Siehe LT-Drucksache Nr.12/478, S.51)

§§§



Zu § 8   (Unzulässige Medienangebote, Jugendschutz)

(Siehe LT-Drucksache Nr.12/478, S.51 f)

§§§



Zu § 9   (Persönliche Anforderungen)

(Siehe LT-Drucksache Nr.12/478, S.52)

§§§



Zu § 10   (Gegendarstellung)

(Siehe LT-Drucksache Nr.12/478, S.52 f)

§§§



Zu § 11   (Datenschutz)

(Siehe LT-Drucksache Nr.12/478, S.53 ff)

§§§



Zu § 12   (Verantwortlichkeit)

(Siehe LT-Drucksache Nr.12/478, S.56)

§§§



Teil 3, der besondere Vorschriften für die Presse zum Gegenstand hat, umfasst die §§ 13 und 14.

§§§



Zu § 13   (Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen)

(Siehe LT-Drucksache Nr.12/478, S.56)

§§§



Zu § 14   (Ablieferungspflicht)

(Siehe LT-Drucksache Nr.12/478, S.56)

§§§



Teil 4 des Gesetzes, der besondere Vorschriften für den Rundfunk enthält, umfasst die §§ 15 bis 62.

§§§



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