Begründung zu § 7 SDSG Reg-Entw
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Begründung des Entwurfs – SDSG-93 (10/526)

§ 8 alt wurde § 7.

Diese Vorschrift statuiert die allgemeine Verpflichtung und Verantwortung für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften. Diese Verpflichtung ist Teil der generllen Pflicht dieser Stellen, die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der ihnen unterstellten Verwaltung zu gewährleitsten. Der bisherige § 18 Abs.3 ist ersatzlos entfallen, da er den Grundsätzen des informationellen Selbstbestimmungsrechts nicht entsprach.

(Auszug aus der LT-Drucksache 10/526)

§§§

Begründung des Entwurfs – SDSG-ÄndG (12/399)

Zu 6. und 7.- Änderung der §§ 6 und 7:

Der bisherige § 6 enthielt in Satz 1 lediglich den Katalog der Rechte Betroffener und ist daher entbehrlich. Der materielle Gehalt des Satzes 2 wird durch die Vorschrift des neuen § 18 aufgegriffen.

Bei den Änderungen der §§ 7 und 8 (alt) in §§ 6 und 7 (neue Nummerierung sowie Ersatz des Begriffs der "Dateibeschreibung» durch den der "Verfahrensbeschreibung", sowie Verwendung des Begriffs der "verantwortlichen Stelle") handelt es sich lediglich um Folgeänderungen.

(Siehe LT-Drucksache 12/399 S.24 f)

§§§

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