D-Bundestag
15.Wahlperiode
(7) Drucksache 15/1971
11.11.03
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BT-Drucks.15/1971 S.151-158

Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 (Gerichtkostengesetz)

Zu Abschnitt 1

In diesen Abschnitt sollen solche Vorschriften eingestellt werden, die für alle bzw sehr viele Verfahrensarten Bedeutung haben. Ein Großteil der Regelungen in Abschnitt 1 des geltenden GKG soll in andere Abschnitte übernommen werden.

§§§



Zu § 1

Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 1 GKG. Um die Lesbarkeit der Vorschrift zu verbessern, sollen die einzelnen Verfahren, auf die das Gesetz Anwendung finden soll, aufgezählt werden.

Die arbeitsgerichtlichen Wert- und Kostenvorschriften sollen, um das Gerichtskostenrecht übersichtlicher zu gestalten, in das GKG eingestellt werden. Auf die Ausführungen im allgemeinen Teil der Begründung zum Gerichtskostengesetz wird Bezug genommen.

§§§



Zu § 2

Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 2 GKG. Der neue Absatz 2 entspricht § 12 Abs. 5 ArbGG, ergänzt um die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung (InsO).

§§§



Zu § 3

Die Vorschrift entspricht § 11 Abs.1 und 2 Satz 1 GKG. Im Übrigen sind die Regelungen des § 11 GKG in § 34 GKG-E eingestellt.

§§§



Zu § 4

Die Vorschrift entspricht § 9 GKG.

§§§



Zu § 5

Die Vorschrift entspricht § 10 GKG. In Absatz 2 Satz 3 soll jedoch statt der „Erinnerung und der Beschwerde“ allgemein der „Rechtsbehelf“ treten, damit klar ist, dass auch die Einlegung der weiteren Beschwerde die Verjährung hemmt.

§§§



Zu Abschnitt 2

Dieser Abschnitt soll sämtliche Vorschriften, die die Fälligkeit der Gebühren und Auslagen regeln, zusammenfassen.

§§§



Zu § 6

Die Vorschrift übernimmt in ihre Absätze 1 und 3 inhaltlich die Regelungen des § 61 GKG. Die frühzeitige Fälligkeit der Verfahrensgebühr wird nunmehr auch für die Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit vorgeschlagen. Welche Verfahren unter diese Regelung fallen, ergibt sich aus der Struktur des Kostenverzeichnisses. Für Folgesachen einer Scheidungsoder Lebenspartnerschaftssache ist nunmehr in Absatz 2 vorgesehen, dass die Gebühren nicht bei Antragstellung, sondern erst beim Abschluss des Verfahrens fällig werden (§ 9 GKG-E). Dies entspricht der derzeitigen Praxis, da die Kostenverfügung (KostVfg) eine von § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a GKG abweichende Regelung im Verwaltungswege für alle Folgesachen trifft (§ 14 VI KostVfg). Der neue Absatz 4 entspricht § 12 Abs. 4 Satz 1 ArbGG.

§§§



Zu § 7

Die Vorschrift entspricht § 62 GKG.

§§§



Zu § 8

Die Vorschrift entspricht § 63 Abs.2 GKG.

§§§



Zu § 9

Absatz 1 entspricht § 63 Abs.1 GKG; Absatz 2 entspricht § 64 Abs.1 Satz 1 GKG.

§§§



Zu Abschnitt 3

In diesem Abschnitt sollen die Vorschriften, die Bestimmungen über Vorauszahlungspflichten und Vorschüsse enthalten, zusammengefasst werden.

§§§



Zu § 10

Die Vorschrift entspricht § 3 GKG.

§§§



Zu § 11

Die Vorschrift übernimmt die Regelung des § 12 Abs.4 Satz 2 ArbGG, nach der in Verfahren vor Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit keine Vorauszahlungen auf Gerichtskosten erhoben werden.

§§§



Zu § 12

Die Vorschrift entspricht inhaltlich im Wesentlichen § 65 GKG, wurde jedoch redaktionell überarbeitet. § 65 Abs.6 GKG soll als eigenständige Vorschrift eingestellt werden (vgl Begründung zu § 13 GKG-E).

§§§



Zu § 13

Die Vorschrift soll die Regelung des § 65 Abs.6 GKG übernehmen. Sie betrifft ausschließlich das Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, während im Übrigen in § 65 GKG nur Verfahren nach der Zivilprozessordnung geregelt sind. Die Einstellung als eigenständige Vorschrift soll lediglich der besseren Übersichtlichkeit dienen.

§§§



Zu § 14

Die Vorschrift entspricht inhaltlich weitgehend § 65 Abs. 7 GKG. Im Mahnverfahren sind Ausnahmen von der Abhängigmachung derzeit nur zulässig, wenn dem Antragsteller entweder Prozesskostenhilfe bewilligt oder er gebührenbefreit ist. Zur Vereinheitlichung der Regelung sollen die beiden anderen in der Vorschrift genannten Ermäßigungstatbestände künftig auch im Mahnverfahren Anwendung finden. Eine Befreiung von der Abhängigmachung aufgrund der unter Nummer 3 genannten Ausnahmetatbestände wird in der Praxis bereits im Klageverfahren nur in Einzelfällen geltend gemacht. Eine größere Zahl von Anwendungsfällen ist daher auch im Mahnverfahren nicht zu erwarten. Zudem erscheint es sachgerecht, dem Gläubiger, dem eine Verzögerung des Verfahrens einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde, das Mahnverfahren zu eröffnen und ihn nicht auf den Klageweg zu verweisen, der in der Regel wesentlich mehr Zeit in Anspruch nimmt.

§§§



Zu § 15

Die Vorschrift entspricht § 66 GKG.

§§§



Zu § 16

Die Vorschrift entspricht inhaltlich § 67 GKG. Er soll redaktionell nur an die geänderten Gebührenvorschriften (vgl Nummern 3310 ff. KV GKG-E) angepasst werden. Privatkläger und Nebenkläger sollen grundsätzlich die vergleichbaren Gebühren als Vorschuss zahlen, die bereits im geltenden Recht vorgesehen sind. Um die Anwendung zu erleichtern, sind die betreffenden Gebühren nunmehr genauer bezeichnet.

§§§



Zu § 17

Die Vorschrift entspricht § 68 und § 64 Abs.2 GKG.

§§§



Zu § 18

Die Vorschrift entspricht § 69 GKG.

§§§



Zu Abschnitt 4

Zu § 19

Die Vorschrift übernimmt weitgehend die Regelungen des § 4 sowie des § 64 Abs.1 Satz 2 GKG. Nach Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 soll in Verfahren, in denen sowohl nach Jugendals auch nach Erwachsenenstrafrecht abgeurteilt wird, für den Kostenansatz ausschließlich der Kostenbeamte der Staatsanwaltschaft zuständig sein. Durch die vorgeschlagene Konzentration der Zuständigkeit soll künftig vermieden werden, dass sich zwei Kostenbeamte – mit nicht selten erheblichem Arbeitsaufwand für die Durchsicht umfangreicher Akten – mit der Angelegenheit befassen müssen.

§§§



Zu § 20

Die Vorschrift entspricht § 7 GKG.

§§§



Zu § 21

Die Vorschrift entspricht § 8 GKG.

§§§



Zu Abschnitt 5

Zu § 22

Absatz 1 Satz 1 und 3 der Vorschrift entspricht § 49 GKG. Satz 2 ist neu aufgenommen worden, um die Frage zu klären, wer als Antragsteller für die Gebühr für den Abschluss eines Mehrvergleichs haftet. Es wird vorgeschlagen, dass jeder, der an dem Abschluss des Vergleichs beteiligt ist, auch für die Gebühr haftet.

Absatz 2 sieht eine besondere Regelung für Verfahren vor den Arbeitsgerichten vor. Die Antragstellerhaftung soll demnach nicht zum Tragen kommen, wenn ein Entscheidungs- oder Übernahmeschuldner vorhanden ist. Weiter kann der Antragsteller nicht als Kostenschuldner herangezogen werden, wenn ein Entscheidungs- oder Übernahmeschuldner nach Zurückweisung des Verfahrens aus der Rechtsmittelinstanz noch nicht feststeht. Etwas anderes soll nur gelten, wenn die Parteien das Verfahren länger als sechs Monate nicht betreiben oder das Verfahren länger als sechs Monate ruht. Dies entspricht der Regelung in § 12 Abs. 4 Satz 4 und 5 ArbGG.

§§§



Zu § 23

Die Vorschrift entspricht § 50 GKG.

§§§



Zu § 24

Die Vorschrift entspricht § 51 GKG.

§§§



Zu § 25

Die Vorschrift entspricht § 52 GKG.

§§§



Zu § 26

Die Vorschrift entspricht § 53 GKG.

§§§



Zu § 27

Die Vorschrift entspricht § 55 GKG.

§§§



Zu § 28

Die Vorschrift entspricht § 56 GKG.

§§§



Zu § 29

Die Vorschrift entspricht § 54 GKG.

§§§



Zu § 30

Die Vorschrift entspricht § 57 GKG.

§§§



Zu § 31

Die Vorschrift übernimmt inhaltlich die Regelungen des § 58 GKG.

Das geltende Kostenrecht gibt dem Anwender keine Hinweise, wie zu verfahren ist, wenn mehrere an einemVerfahren Beteiligte jeweils nur für Teile der Kosten als Antragsteller haften. Daher soll mit dem einzufügenden Absatz 2 Satz 2 klargestellt werden, dass eine Zweitschuldnerhaftung nur für den Betrag besteht, um den die Antragstellerhaftung die Entscheidungshaftung übersteigt. Eine Unterscheidung nach den Gegenständen, auf die sich die Antragstellerhaftung bezieht, soll nicht erfolgen. Diese Berechnungsweise entspricht der für das geltende Recht in der Literatur vertretenen Auffassung (Oestreich/Winter/Hellstab, Rnr.22 f zu § 49 GKG).

Zur Gleichstellung aller Prozesskostenhilfeparteien unabhängig von ihrer prozessualen Stellung hält das Bundesverfassungsgericht es für geboten, § 58 Abs. 2 Satz 2 des geltenden GKG so auszulegen, dass der dort enthaltene Haftungsausschluss sämtliche Gerichtskosten, dh auch schon gezahlte Gerichtskostenvorschüsse umfasst (BVerfG MDR 1999, 1089, 1090). Durch die vorgesehene Regelung in Absatz 3 Halbsatz 2 soll eine gesetzliche Klarstellung im Sinne der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung erfolgen. Soweit der Partei, die für die Gerichtskosten als Entscheidungsschuldnerin haftet, Prozesskostenhilfe bewilligt oder ein Betrag für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt worden ist, sollen einem anderen Kostenschuldner die von ihm bereits erhobenen Gerichtskosten zurückgezahlt werden. Hierdurch soll vermieden werden, dass die Prozesskostenhilfepartei durch einen gegnerischen Kostenerstattungsanspruch über den in § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bezeichneten Umfang hinaus mit Gerichtskosten belastet wird. Die Rückzahlungspflicht soll auf die Fälle beschränkt werden, in denen die Kostentragungslast auf einer eine Manipulation durch die Verfahrensbeteiligten ausschließenden gerichtlichen Entscheidung beruht. Eine Ausdehnung auch auf Fälle, in denen die Prozesskostenhilfepartei die Gerichtskostenhaftung im Rahmen eines Vergleichs übernimmt (§ 29 Nr. 2 GKG-E), soll nicht vorgesehen werden. Die Haftung beruht in diesen Fällen auf einer privatautonomen Entscheidung zum Abschluss eines Prozessvergleichs. Auch wenn sich die Kostenregelung möglicherweise an dem verhältnismäßigen Obsiegen und Unterliegen nach dem Erkenntnisstand des Gerichts zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses orientiert, handelt es sich bei einer derartigen Kostenübernahme qualitativ um etwas anderes als eine gerichtliche Kostenentscheidung, die die Prozessparteien nicht beeinflussen können. Diese Abgrenzung hält auch das Bundesverfassungsgericht für sachgerecht (BVerfGE 51, 295 ff.; BVerfG MDR 2000, 1157).

§§§



Zu § 32

Die Vorschrift entspricht § 59 GKG.

§§§



Zu § 33

Die Vorschrift entspricht § 60 GKG.

§§§



Zu Abschnitt 6

Zu § 34

Die Gebührentabelle in Absatz 1 entspricht der Tabelle des § 11 Abs.2 GKG.

Absatz 2 entspricht § 11 Abs.3 Satz 1 GKG, soll jedoch nur für Wertgebühren gelten. Die Rundungsvorschrift des § 11 Abs.3 Satz 2 GKG ist entbehrlich, weil sich bei den neuen Gebührensätzen keine Bruchteile eines Cents ergeben können.

§§§



Zu § 35

Die Vorschrift entspricht § 27 GKG.

§§§



Zu § 36

Die Vorschrift entspricht § 21 GKG.

§§§



Zu § 37

Die Vorschrift entspricht § 33 GKG.

§§§



Zu § 38

Die Vorschrift entspricht § 34 Abs.1 GKG.

§§§



Zu Abschnitt 7

Zu Unterabschnitt 1

Zu § 39

Absatz 1 soll zusätzlich aufgenommen werden. Die Grundregel, dass in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet werden, ergibt sich derzeit allein durch die Verweisung in § 12 Abs.1 GKG auf Vorschriften der Zivilprozessordnung, hier auf § 5 Halbsatz 1 ZPO. Die Regelung soll in das GKG eingestellt werden, weil sie für alle Gerichtsbarkeiten gelten soll.

Durch Absatz 2 soll wie in den übrigen Kostengesetzen eine allgemeine Wertgrenze eingefügt werden. Nur so kann vermieden werden, dass bei hohen Streitwerten unverhältnismäßig hohe Gebühren entstehen. Das mit der Prozessführung verbundene Kostenrisiko wird für die Parteien in Verfahren mit hohen Streitwerten auf ein angemessenes Maß zurückgeführt.

§§§



Zu § 40

Die Vorschrift soll die Regelung des § 15 GKG übernehmen. Mit der vorgenommenen Änderung soll klargestellt werden, dass im Falle der Klageerweiterung für den zusätzlich eingeführten Streitgegenstand allein die erste sich hierauf beziehende Antragstellung maßgebend sein soll.

§§§



Zu § 41

Die Vorschrift entspricht § 16 GKG.

Absatz 1 Satz 2 ist zusätzlich aufgenommen worden. Damit soll klargestellt werden, dass Zahlungen für Nebenkosten, die dem Vermieter, Verpächter oder Überlasser zufließen, nur dann als Entgelt anzusehen sind, wenn er sie ebenso wie das Grundentgelt erkennbar als Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung erhält. Die Vereinbarung einer Pauschale ohne Verpflichtung, darüber eine gesonderte Abrechnung zu erstellen, weist deutlich auf den Entgeltcharakter dieser Nebenkosten hin. Auch Rechtsprechung und Literatur, die bei der Festsetzung des Streitwertes überwiegend die Nebenkosten nicht zum Entgelt zählen, befürworten für diesen Fall die Berücksichtigung einer solchen Nebenkostenpauschale (OLG Düsseldorf MDR 1992, 812 f.; Schneider/ Herget, Streitwert-Kommentar für den Zivilprozess, 11.Aufl., Rnr.3085 f mwN).

Mit der Neufassung von Absatz 5 soll eine Rechtsfrage gesetzlich geklärt werden, zu der seit Jahren von den Gerichten und in der Literatur konträre Auffassungen vertreten werden. Auf der Grundlage eines Wohnraummietverhältnisses kommt es nicht selten zu Klagen entweder des Mieters auf Instandsetzung seiner Wohnung bzw. auf ungestörte Gewährung des Mietgebrauchs im Wege einer Mängelbeseitigung oder des Vermieters auf Duldung der Durchführung von Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen. In der gerichtlichen Praxis ist seit langem die Frage strittig, wie der Gebührenstreitwert dieser Klagen zu bemessen ist. Nach einer Ansicht ist vom monatlichen Mietminderungsbetrag auszugehen, der mit dem 31/2fachen Jahresbetrag anzusetzen sei. Eine andere Ansicht begrenzt dagegen den Streitwert auf höchstens den Jahresmietzins oder den 12fachen monatlichen Mietminderungsbetrag. Wieder eine andere Ansicht will die Mängelbeseitigungskosten als Streitwertbetrag ansehen, entweder in voller Höhe oder begrenzt auf höchstens den Jahresmietzins. Diesen von einander abweichenden Ansichten lagen bisher zwei unterschiedliche Ansätze zur Auslegung der §§ 3 und 9 ZPO bzw. § 16 GKG zu Grunde. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gerichtsgebühren gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem für die Zulässigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels maßgeblichen Wert des Streitgegenstandes, soweit nichts anderes bestimmt ist. Deshalb findet derzeit § 3 ZPO Anwendung, wonach derWert des Streitgegenstandes von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt wird. Nach überwiegender Ansicht soll bei Instandsetzungsklagen im Rahmen des freien Ermessens der Gedanke des § 9 Satz 1 ZPO zur Anwendung gebracht werden, wonach der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen nach dem 31/2fachen Wert des einjährigen Bezugs berechnet wird. Nach der konträren Rechtsansicht ist der Streitwert durch die Anwendung des sich aus § 16 Abs. 1 GKG ergebenden Rechtsgedankens auf einen einfachen Jahresbetrag zu begrenzen.

Mit der vorgeschlagenen Regelung entfiele dieser Streit um die Frage der zutreffenden Rechtsanwendung im Rahmen freien Ermessens, da mit dieser Vorschrift im Sinne von § 12 Abs.1 Satz 1 GKG „etwas anderes bestimmt“ würde. Hintergrund für die vorgeschlagene Regelung sind sozialpolitische Erwägungen. Instandsetzungs-, Modernisierungsoder Erhaltungsmaßnahmen können hohe Kosten verursachen und damit im Streitfall zu hohen Streitwerten führen. Ebenso wie in § 17 GKG (wiederkehrende Leistungen, zB Ansprüche auf Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht), § 17a GKG (Versorgungsausgleich) oder § 20 Abs.2 GKG (Regelung von Unterhaltspflichten) enthält § 16 GKG bereits jetzt schon in den Absätzen 1, 2 und 5 aus sozialen Gründen (vgl. Markl/Meyer, aaO, Rnr.2 zu § 16 GKG; Hartmann, Kostengesetze, 32.Aufl.2003, Rnr.2 zu § 16 GKG) Regelungen zur Begrenzung der Höhe des Gebührenstreitwertes. Ziel dieser Begrenzung ist es, Mieter nicht durch hohe Gerichtsgebühren davon abzuhalten, das Bestehen oder die Dauer eines Mietverhältnisses oder etwa die Berechtigung einer Räumung der bisher genutzten Wohnung gerichtlich prüfen zu lassen. Auch bei gerichtlichen Auseinandersetzungen um eine Mieterhöhung begrenzt schon jetzt § 16 Abs.5 GKG den Gebührenstreitwert. Aus vergleichbaren sozialpolitischen Gründen soll mit der vorgeschlagenen Regelung festgelegt werden, dass im Falle der Klage eines Mieters der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung und bei der Klage des Vermieters der Jahresbetrag einer (insbesondere nach den Bestimmungen der §§ 557 bis 561 BGB) möglichen Mieterhöhung maßgebend ist. Dadurch wird der besonderen Fallgestaltung der Instandsetzung, Erhaltung und Modernisierung Rechnung getragen, zugleich jedoch eine Bemessung der Streitwerthöhe nach den Kosten solcher Maßnahmen selbst vermieden. Aus Gründen der Rechtsklarheit soll jedoch nicht – wie derzeit – nur eine Begrenzung der Wertberechnung auf einen Jahresbetrag erfolgen, sondern der Jahresbetrag selbst Grundlage der Wertberechnung sein. Dies gilt auch für die vom bisherigen Satz 1 erfassten Ansprüche auf Mieterhöhung. Auch hier soll ein Jahresbetrag (hier der der zusätzlich geforderten Miete) der Wertberechnung zugrunde gelegt werden und diese nicht mehr nur der Höhe nach begrenzen. Nur in den Fällen, in denen das Mietverhältnis ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung (dies ist gemäß § 41 GKG-E der für die Wertberechnung entscheidende Zeitpunkt) vor Ablauf eines Jahres endet, soll in allen in Satz 1 genannten Ansprüchen nicht der Jahresbetrag, sondern ein entsprechend niedrigerer Betrag maßgebend sein. In Fällen, in denen eine Maßnahme des Vermieters zu einer Mieterhöhung nicht berechtigen würde, ist der Jahresbetrag dessen der Wertberechnung zugrunde zu legen, was fiktiv dem Mieter als Mietminderung möglich wäre, wenn der Vermieter die Maßnahme nicht vornähme.

§§§



Zu § 42

Die Vorschrift übernimmt die Regelungen des § 17 GKG.

Die Regelungen des § 12 Abs.7 ArbGG sind berücksichtigt worden.

§§§



Zu § 43

Die Vorschrift entspricht inhaltlich § 22 GKG.

§§§



Zu § 44

Die Vorschrift entspricht § 18 GKG.

§§§



Zu § 45

Die Vorschrift entspricht § 19 GKG.

§§§



Zu § 46

Die Vorschrift entspricht § 19a GKG.

§§§



Zu § 47

Die Vorschrift entspricht § 14 GKG.

§§§



Zu Unterabschnitt 2

Zu § 48

Die Vorschrift entspricht weitgehend § 12 GKG.

Absatz 1 Satz 1 wurde redaktionell geändert, weil die verfahrensrechtlichen Wertvorschriften auch dann anwendbar sein sollen, wenn die Zuständigkeit des Gerichts nicht von dem Wert des Streitgegenstands abhängig ist. Dies trifft zum Beispiel für Streitigkeiten aus dem ehelichen Güterrecht zu, für die nach § 23a Nr. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) grundsätzlich die Zuständigkeit der Amtsgerichte gegeben ist.

In Absatz 3 sollen jedoch die Ausgangswerte für Kindschaftssachen und Scheidungsfolgesachen nach § 623 Abs.2, 3, 5, § 621 Abs.1 Nr. 1, 2 oder 3 ZPO in Festwerte geändert werden. Dies dient der Vereinfachung.

§§§



Zu § 49

Die Vorschrift soll § 17a GKG ersetzen. An die Stelle der derzeitigen Regelungen, nach denen sich derWert nach dem Jahresbetrag der zu begründenden oder zu übertragenden Rente bemisst, sollen Festwerte treten, um die Wertberechnung in Familiensachen insgesamt zu vereinfachen. Die vorgeschlagene Regelung soll den unterschiedlichen Aufwand, den das Gericht je nach der Art der Anrechte hat, die in dem Verfahren auszugleichen sind, berücksichtigen. Bei den in Nummer 1 genannten Anrechten ist regelmäßig kein großer Aufwand erforderlich. Bei den übrigen Anrechten, die nicht aufgezählt werden können, kann dagegen ganz pauschal von einem höheren Aufwand ausgegangen werden; dies gilt insbesondere für Anrechte der betrieblichen Altersversorgung. Der Grund hierfür liegt darin, dass es sich um untypische Anrechte handelt, die nur schwer einem gesetzlichen Schema zugeordnet werden können.

Nach der Statistik der gesetzlichen Rentenversicherung beläuft sich der Betrag, der dem Berechtigten im Wege des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs durchschnittlich gutgebracht wird (regelmäßig in Bezug auf die in Nummer 1 genannten Anrechte), zurzeit auf ca. 113 Euro monatlich oder 1 356 Euro jährlich. Der vorgeschlagene Streitwert führt daher zu einer maßvollen Absenkung des sich bisher aus § 17a Nr. 1 GKG ergebenden Betrages, was angesichts des geringen Aufwandes, den der Ausgleich dieser Anrechte typischerweise auslöst, vertretbar sein dürfte. Bei den sonstigen Anrechten handelt es sich im Wesentlichen um Komplementärversorgungen, die die in Nummer 1 genannten Anrechte ergänzen sollen und daher wirtschaftlich von geringerer Bedeutung sind. Mit einem Ansatz von ebenfalls 1 000 Euro dürften sie – gemessen an ihrem Sicherungswert – zwar etwas hoch angesetzt sein. Dies rechtfertigt sich jedoch aus dem besonderen Ermittlungsund Bewertungsaufwand.

Die vorgeschlagene Formulierung stellt nicht darauf ab, welches Anrecht „auszugleichen“ ist, also konkret zur Teilung nach den §§ 1587b, 1587g BGB herangezogen werden muss. Abgestellt wird vielmehr darauf, welches Anrecht dem Versorgungsausgleich „unterliegt“. Damit werden auch solche Fälle erfasst, in denen ein Anrecht auf Seiten eines der Ehegatten lediglich einen Saldierungsposten darstellt. Hat der Verpflichtete z. B. während der Ehe Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, während der Berechtigte ausschließlich über Anrechte der betrieblichen Altersversorgung (sonstige Anrechte) verfügt, unterliegen beide Anrechte dem Versorgungsausgleich.

§§§



Zu § 50

Die Vorschrift übernimmt § 12a GKG, jedoch soll klargestellt werden, dass als Ausgangsgröße die Bruttoauftragssumme maßgebend ist. Dies entspricht der ständigen Recht- sprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Beschluss vom 25.Juni 2003, Az: Verg 9/03).

§§§



Zu § 51

Die Vorschrift entspricht § 12b GKG.

§§§



Zu § 52

Die Vorschrift übernimmt die Regelungen des § 13 GKG; sie ist zum besseren Verständnis redaktionell überarbeitet.

In Absatz 2 soll der Streitwert, wenn das Verfahren keine genügenden Anhaltspunkte für eine Streitwertbestimmung bietet, von 4 000 Euro auf 5 000 Euro erhöht werden. Dies ist zur Anpassung an die allgemeine Entwicklung erforderlich. Neu ist ein Mindeststreitwert für Verfahren vor den Finanzgerichten. Dieser soll mit 1 000 Euro festgelegt werden.

Zahlreichen Verfahren liegt ein sehr geringer Streitwert zugrunde. Die in diesen Verfahren anfallenden sehr geringen Gebühren können nicht durch hohe Gebühren bei Verfahren mit höheren ausgeglichen werden. Mit dem vorgeschlagenen Mindestwert kann dem Aufwand, den ein finanzgerichtliches Verfahren mit sich bringt, besser Rechnung getragen werden. Auch haben die Verfahren schon häufig deshalb eine höhere Bedeutung als der sich in Streit befindliche Betrag, weil die Entscheidung in einer Steuersache Bedeutung für die Folgejahre haben kann.

§§§



Zu § 53

Die Vorschrift entspricht inhaltlich weitgehend § 20 GKG. In Verfahren nach § 620 Nr.7 und 9 ZPO, auch in Verbindung mit § 661 Abs.2 ZPO, sollen zur Vereinfachung feste Streitwerte eingeführt werden, soweit die Benutzung der Wohnung oder die Benutzung des Hausrats zu regeln ist. Einstweilige Anordnungen in der Sozialgerichtsbarkeit sollen in die Wertvorschrift einbezogen werden.

§§§



Zu § 54

Die Vorschrift entspricht § 29 GKG.

§§§



Zu § 55

Die Vorschrift entspricht § 30 GKG.

§§§



Zu § 56

Die Vorschrift entspricht § 31 GKG.

§§§



Zu § 57

Die Vorschrift entspricht § 32 GKG.

§§§



Zu § 58

Die Vorschrift soll die Regelungen der §§ 37 und 38 GKG zusammenfassen.

§§§



Zu § 59

Die Vorschrift entspricht § 39 GKG.

§§§



Zu § 60

Die Vorschrift entspricht inhaltlich den in § 48a GKG enthaltenen Bestimmungen über die Streitwertbemessung in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz.

§§§



Zu Unterabschnitt 3

Zu § 61

Die Vorschrift entspricht inhaltlich § 23 GKG.

§§§



Zu § 62

Die Vorschrift entspricht inhaltlich § 24 GKG und § 12 Abs.7 Satz 3 ArbGG.

§§§



Zu § 63

Die Vorschrift entspricht inhaltlich weitgehend § 25 Abs. 1 und 2 GKG.Durch die vorgeschlagene Änderung in Absatz 1 Satz 1 soll klargestellt werden, dass das Gericht den Wert immer dann vorläufig festzusetzen hat, wenn die Gebühr mit Eingang der Klage oder des Antrags fällig wird. Dies soll auch dann gelten, wenn die gerichtliche Tätigkeit nicht von der vorherigen Zahlung der Gerichtskosten abhängig gemacht wird, da in diesen Fällen regelmäßig eine unverzügliche Sollstellung der fälligen Gebühr in Betracht kommt. Da in Verfahren der Finanzgerichtsbarkeit nunmehr ein Mindeststreitwert eingeführt werden soll (vgl. § 52 GKG-E), sollen die Gerichtsgebühren im finanzgerichtlichen Verfahren vorläufig nach diesem Mindestwert bemessen werden.

§§§



Zu § 64

Die Vorschrift entspricht § 26 GKG.

§§§



Zu § 65

Die Vorschrift enthält die Regelung des § 48a Satz 2 GKG.

§§§



Zu Abschnitt 8

Zu § 66

Die Vorschrift soll die Erinnerung gegen den Kostenansatz und die diesbezügliche Beschwerde regeln. Sie basiert auf § 5 GKG. Im Vergleich zum geltenden Recht sollen das Beschwerdeverfahren vom Hauptsacheverfahren abgekoppelt, der Beschwerdewert vervierfacht und die Zulassungsbeschwerde und die weitere Beschwerde eingeführt werden. Beschwerderegelungen des Hauptsacheverfahrens sollen auf die Kostenbeschwerde grundsätzlich nicht mehr anwendbar sein.

Absatz 1 entspricht in redaktionell angepasster Form § 5 Abs.1 GKG.

In Absatz 2 Satz 1 soll der grundsätzlich für die Zulässigkeit der Beschwerde vorauszusetzende Wert des Beschwerdegegenstands von derzeit 50 Euro, in Anlehnung an den bereits in § 146 Abs.3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) normierten Wert, auf 200 Euro erhöht werden, was zu einer spürbaren Entlastung der Gerichte führen dürfte. Bei einem Beschwerdewert bis zu dieser Wertgrenze wird in den meisten Fällen eine richterliche Entscheidung ausreichen. Neu ist jedoch, dass das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, gemäß Satz 2 künftig die Möglichkeit haben soll, die Beschwerde bei Gegenstandswerten von bis zu 200 Euro wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zuzulassen. Die Zulassung bzw. Nichtzulassung der Beschwerde soll sowohl bereits in der angefochtenen Entscheidung ausgesprochen als auch noch später – etwa nach Einlegung und Begründung der Beschwerde – nachgeholt werden können. Mit Einführung der Zulassungsbeschwerde wird – auch zum Ausgleich für die Anhebung des Beschwerdewerts nach Satz 1 – bezweckt, Fragen von grundsätzlicher kostenrechtlicher Bedeutung in jedem Fall einer Überprüfung durch das Beschwerdegericht zugänglich machen zu können. Auf diese Weise sollen die Einheitlichkeit der Rechtsprechung und die Rechtsfortbildung auf dem Gebiet des Kostenrechts entscheidend gestärkt werden. Wird die Entscheidung über die Erinnerung durch den Rechtspfleger getroffen und liegt der Beschwerdewert nicht über 200 Euro, so soll zunächst der Rechtspfleger zur Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde berufen sein. Für den Fall der Nichtzulassung ist gegen die Entscheidung des Rechtspflegers die befristete Erinnerung nach § 11 Abs. 2 des Rechtspflegergesetzes (RPflG) gegeben. Der Richter soll dann im Rahmen dieses Erinnerungsverfahrens erneut über die Zulassung der Beschwerde entscheiden können.

Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 entspricht inhaltlich § 5 Abs.4 Satz 1 GKG. Durch Halbsatz 2 soll klargestellt werden, dass auch in den Fällen, in denen durch eine Teilabhilfe der Wert des verbleibenden Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt, der Vorgang dem Beschwerdegericht zur Entscheidung über den restlichen Teil der Beschwerde vorzulegen ist, ohne dass es hier einer gesonderten Zulassung der Beschwerde bedarf.

Absatz 3 Satz 2 soll zur Vereinfachung des kostenrechtlichen Verfahrens regeln, dass unabhängig vom Instanzenzug der Hauptsache als Beschwerdegericht grundsätzlich das allgemein dem erkennenden Gericht übergeordnete Gericht anzusehen ist. In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten ist hinsichtlich des Amtsgerichts ohne Rücksicht auf den Instanzenzug der Hauptsache grundsätzlich das Landgericht als Beschwerdegericht anzusehen. Da das Beschwerdegericht sich ausschließlich mit kostenrechtlichen Fragen zu befassen hat, erscheint eine Anbindung an den Instanzenzug der Hauptsache nicht zwingend geboten. Hintergrund der Regelung ist das Ziel, das Beschwerdeverfahren unabhängig vom Beschwerdeverfahren der Hauptsache auszugestalten, da Bezugnahmen auf die Vorschriften des Hauptsacheverfahrens wegen ihrer allgemeinen Fassung im Kostenrecht nicht selten zu Zweifeln über den Umfang der Verweisung und damit zu Auslegungskontroversen geführt haben. In der Mehrzahl der Verfahren ist das nächsthöhere Gericht auch in der Hauptsache Rechtsmittelgericht. In den Fällen, in denen das Oberlandesgericht nach § 119 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 GVG für die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Amtsgerichte zuständig ist, soll wegen des häufig engen Sachzusammenhangs zwischen Hauptsache und der Kostenproblematik auch über die Beschwerde nach Absatz 2 das Oberlandesgericht entscheiden. Um auch insoweit die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zur Fortbildung des Rechts zu fördern, soll – anders als im geltenden Recht – unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 die Beschwerde auch dann zulässig sein, wenn die Kosten bei dem Rechtsmittelgericht angesetzt worden sind. Satz 3 entspricht § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG. Satz 4 regelt entsprechend § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO, dass das Beschwerdegericht an die Zulassung der Beschwerde gebunden ist. Die Nichtzulassung soll dagegen einer Anfechtung entzogen sein. Dies erscheint vor dem Hintergrund vertretbar, dass es der Zulassung der Beschwerde nur bei einem Wert des Beschwerdegegenstands von höchstens 200 Euro bedarf.

Zur Vereinheitlichung der Beschwerdeverfahren in den verschiedenen Kostengesetzen soll durch die Regelung in Absatz 4 die weitere Beschwerde, wie sie insbesondere bereits in der Kostenordnung und in § 10 BRAGO gilt, eingeführt werden. Zum einen soll hierdurch ein gewisser Ausgleich für die Erhöhung des Beschwerdewerts von 50 Euro auf 200 Euro geschaffen werden. Zum anderen soll die Einführung der weiteren Beschwerde zu einer weiteren Vereinheitlichung der Rechtsprechung beitragen. Die Sätze 1 bis 3 übernehmen inhaltlich die Bestimmungen des § 10 Abs. 3 Satz 5 und 6 BRAGO und entsprechen den Regelungen in § 33 Abs. 6 RVG-E, § 4 Abs. 5 JVEG-E sowie der in Artikel 4 Abs. 29 vorgeschlagenen Fassung des § 14 Abs. 5 KostO. Durch Satz 4 soll klargestellt werden, dass das Landgericht der weiteren Beschwerde gegen seine Entscheidung abhelfen kann, das Oberlandesgericht als Gericht der weiteren Beschwerde entsprechend § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO an ihre Zulassung gebunden und die Nichtzulassung der weiteren Beschwerde unanfechtbar ist.

Absatz 5 entspricht inhaltlich dem § 5 Abs. 3 GKG. In Satz 1 werden nur noch „Anträge und Erklärungen“ genannt, weil unter diese Begriffe ebenso wie bei § 129a Abs. 1 ZPO „jede wie immer geartete Äußerung“ fällt, die ein Verfahrensbeteiligter abgeben will oder muss (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann-Hartmann, ZPO, 61. Aufl., Rnr. 5 zu § 129a) und damit auch Erinnerungen und Beschwerden erfasst werden. Nach Satz 4 soll die Beschwerde bei dem Gericht eingelegt werden können, dessen Entscheidung angefochten wird. Von der Einführung einer Regelung, die es möglich machen würde, die Beschwerde rechtswirksam auch beim Beschwerdegericht einzulegen, soll abgesehen werden. Die Akten wären nämlich in jedem Fall sogleich dem Gericht zuzuleiten, das die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung erlassen hat, weil es im Fall der zulässigen und begründeten Beschwerde zur Abhilfe befugt und verpflichtet ist. Die Erinnerung und die Beschwerde sind nicht fristgebunden. Die Mitwirkung eines Bevollmächtigten bei der Einlegung der Beschwerde ist nicht erforderlich. Diesbezügliche ausdrückliche Regelungen, wie sie in § 3 Abs. 3 und § 5 Abs. 5 GKG enthalten sind, sind wegen der vorgesehenen verfahrensrechtlichen Unabhängigkeit der kostenrechtlichen Erinnerung und Beschwerde entbehrlich.

Nach Absatz 6 Satz 1 wird zur Vereinfachung und Straffung des kostenrechtlichen Verfahrens vorgeschlagen, dass Entscheidungen im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter getroffen werden. Die Sätze 2 und 3 sehen in Anlehnung an § 568 Satz 1 und 2 ZPO vor, in welchen Fällen der Einzelrichter zur Entscheidung über die Beschwerde berufen ist und unter welchen Voraussetzungen er das Verfahren auf den gesamten Spruchkörper in seiner Besetzung mit Berufsrichtern zu übertragen hat. Damit wird eine Regelung vorgeschlagen, die einerseits zu einer Entlastung der Rechtspflege beitragen und andererseits die Akzeptanz der auf die (weitere) Beschwerde ergehenden Entscheidungen durch die Betroffenen sicherstellen soll, indem Entscheidungen eines Kollegialgerichts auch nur durch ein anderes Kollegialgericht korrigiert werden können. Satz 4 ist in Anlehnung an § 568 Satz 3 ZPO formuliert.

Absatz 7 entspricht redaktionell überarbeitet § 5 Abs.4 Satz 3 und 4 GKG.

Absatz 8 entspricht § 5 Abs.6 GKG. Eine Kostenerstattung soll weder im Erinnerungsverfahren noch im Verfahren über die (weitere) Beschwerde stattfinden.

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Zu § 67

Absatz 1 der Vorschrift entspricht inhaltlich weitgehend § 6 GKG. Zusätzlich soll auch hier – wie im Fall des § 66 – die weitere Beschwerde eingeführt werden. Durch eine sprachliche Änderung in Satz 1 soll klargestellt werden, dass die Vorschrift nur dann Anwendung findet, wenn das Gericht seine Tätigkeit ausschließlich aufgrund von Bestimmungen des GKG von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig macht. Ist die Abhängigmachung daneben noch in anderen Vorschriften (zB § 379 ZPO, § 379a StPO) geregelt, soll wie bisher eine Anfechtung des Beschlusses nur über die ggf in diesen Verfahrensordnungen vorgesehenen Rechtsbehelfe erfolgen können. Die Zulässigkeit der Beschwerde soll, wie im geltenden Recht, nicht daran geknüpft werden, dass der Beschwerdewert 200 Euro übersteigt. Einer Zulassung durch das Gericht bedarf es daher nicht. Die weitere Beschwerde soll hingegen durch die Verweisung auf § 66 Abs. 4 GKG-E an die Zulassung durch das Beschwerdegericht geknüpft werden. Wie nach derzeit geltendem Recht soll künftig im Beschwerdeverfahren und auch im Verfahren über die neu einzuführende weitere Beschwerde die Vertretung durch einen Bevollmächtigten erforderlich sein, wenn sich die Partei in der Hauptsache durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen muss.

Absatz 2 soll klarstellen, dass, soweit die Herstellung und Überlassung von Dokumenten auf Antrag oder die Versendung von Akten von der vorherigen Zahlung eines die Auslagen deckenden Betrages abhängig gemacht wird, nicht § 67 GKG-E sondern § 66 GKG-E Anwendung findet.

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Zu § 68

Absatz 1 entspricht inhaltlich weitgehend den Regelungen des § 25 Abs.3 GKG. Die Beschwerdewertgrenze soll jedoch an den erhöhten Beschwerdewert in § 66 Abs. 2 GKG-E angepasst werden. Darüber hinaus sollen auch hier – wie im Fall des § 66 GKG-E – die Zulassung der Beschwerde und die weitere Beschwerde eingeführt werden. Die Beschwerde soll anders als nach § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG auch dann zulässig sein, wenn das Rechtsmittelgericht die Entscheidung erlassen hat. Insoweit wird auf die Begründung zu § 66 GKG-E Bezug genommen. Die Frist für die Einlegung der weiteren Beschwerde soll einen Monat ab Zustellung der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts betragen.

Absatz 2 soll das Verfahren über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand regeln, wenn der Beschwerdeführer unverschuldet an der Einhaltung einer Frist nach Absatz 1 gehindert war.

Absatz 3 entspricht § 25 Abs. 4 GKG. Sowohl das Verfahren über die (weitere) Beschwerde als auch das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einschließlich des insoweit eröffneten Beschwerdeverfahrens sollen gebührenfrei sein. Eine Kostenerstattung soll in keinem der Verfahren stattfinden.

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Zu § 69

Die Vorschrift über die Beschwerde gegen die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr (§ 38 GKG-E) basiert auf § 34 Abs.2 GKG. Sie soll an die Neuregelung des Beschwerderechts nach § 66 GKG-E angepasst werden. Hiermit verbunden ist neben der Erhöhung der Beschwerdewertgrenze auch die Einführung der Zulassungsbeschwerde und der weiteren Beschwerde.

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Zu Abschnitt 9

Zu § 70

Die Vorschrift entspricht weitgehend § 72 GKG. Auch hier soll die Beschwerdewertgrenze an den erhöhten Beschwerdewert in § 66 Abs.2 GKG-E angepasst werden und – wie im Fall des § 66 GKG-E – die Zulassungsbeschwerde und die weitere Beschwerde eingeführt werden. Die letzte, bereits begonnene Stunde soll jedoch nur noch dann voll gerechnet werden, wenn sie zu mehr als dreißig Minuten für die Erbringung der Arbeit erforderlich war. Anderenfalls soll für die letzte begonnene Stunde nur die Hälfte der Rechnungsgebühr erhoben werden. Dies entspricht der für die Vergütung von Sachverständigen vorgesehenen Regelung (vgl § 8 Abs.1 Satz 3 JVEG-E).

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Zu § 71

Die vorgeschlagene Vorschrift übernimmt die Dauerübergangsregelung des § 73 GKG. Weder die hier vorgeschlagene noch die bisherige Übergangsvorschrift gelten jedoch für die Übergangsfälle aufgrund des Inkrafttretens des KostRMoG. Für diese Fälle sieht § 72 GKG-E eine eigene Übergangsregelung vor.

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Zu § 72

Die für das Inkrafttreten des KostRMoG vorgeschlagene Übergangsvorschrift entspricht im Grundsatz dem vorgeschlagenen § 71 GKG-E. Die Übergangsvorschrift soll sich jedoch nicht auf die Berechnung der Kosten beschränken. So sollen in den enumerativ genannten Fällen auch die Verfahrensvorschriften des bisherigen GKG Anwendung finden.

Von Bedeutung ist dies insbesondere im Hinblick auf die Neuregelung des Beschwerderechts.

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