Motive zu § 577 Neufassung BGB  
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Begründung des Entwurfs – MietR-ReformG (14/4553)
Zu § 577 Entwurf

    Der sechste Unterabschnitt enthält zwei Sondervorschriften zum Schutz des Mieters bei der Veräußerung von in Wohnungseigentum umgewandelten Mietwohnungen, beginnend mit § 577 Entwurf, der wie § 570b BGB das Vorkaufsrecht des Mieters enthält. Die Vorschrift bleibt inhaltlich im Wesentlichen unverändert.

    1. In Absatz 1 Satz 2 wird entsprechend der geänderten einheitlichen Terminologie der Ausdruck "eine zu seinem Hausstand gehörende Person" durch "Angehörige seines Haushalts" ersetzt (vgl zum Begriff die Anmerkungen oben unter A. III. 2 c sowie die Begründung zu § 573 Entwurf Nr.2b), der Personenkreis bleibt jedoch identisch.

    2. Absatz 1 Satz 3 hebt zur besseren Verständlichkeit ausdrücklich hervor, dass auf das in § 577 Entwurf geregelte Vorkaufsrecht die Vorschriften über das vertragliche Vorkaufsrecht (§§ 504 ff BGB) entsprechend anwendbar sind. Dies war auch schon bisher der Fall, im Gesetz jedoch anders als in § 2b Abs.2 Satz 3 WoBindG nicht ausdrücklich erwähnt (Staudinger/Sonnenschein, 13.Bearb, § 570b BGB Rn.1).

    3. Nach Absatz 3 bedarf es anders als bisher für die Ausübung des Vorkaufsrechts zukünftig der schriftlichen Erklärung des Mieters. Bislang war die Ausübung nicht formgebunden (vgl § 505 Abs.1 Satz 2 BGB), so dass sie auch mündlich erfolgen konnte. Durch Einführung der Schriftform soll der Mieter hier vor übereilten und unüberlegten Entscheidungen geschützt werden. Die weiterreichende Einführung einer notariellen Beurkundungspflicht (§ 313 BGB) wird allerdings an dieser Stelle zum Schutz des Mieters nicht für erforderlich gehalten.

    4. In Absatz 4 wird die bestehende Verweisung auf die Vorschriften des Eintrittsrechts (§ 563 Entwurf, § 569a BGB) angepasst. Durch die beim Eintrittsrecht vorgenommene Ausweitung auf den "auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt" (vgl die Begründung zu § 563 Entwurf) wird dabei auch an dieser Stelle der Kreis der nach dem Tod des Mieters vorkaufsberechtigten Personen entsprechend erweitert.

    5. Absatz 5 entspricht § 570b Abs.4 BGB.

    (Siehe Entwurf MietrechtsreformG, BT-Drucksache 14/4553, S.72)

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