Motive zu § 576a Neufassung BGB  
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Begründung des Entwurfs – MietR-ReformG (14/4553)
Zu § 576a Entwurf

    § 576a Entwurf, der Besonderheiten des Widerspruchsrechts für Mieter von Werkmietwohnungen enthält, wurde gegenüber der Vorschrift des § 565d BGB, auf die er zurückgeht, dadurch deutlich vereinfacht, dass der bisherige § 565d Abs.2 BGB gestrichen wurde. Die darin enthaltene Bestimmung einer auf einen Monat verkürzten Widerspruchsfrist nach der "Sozialklausel" im Falle einer Kündigung nach § 565c Satz 1 Nr.1 BGB ist mit Wegfall der verkürzten Kündigungsmöglichkeit nach § 565c Satz 1 Nr.1a BGB entbehrlich und konnte daher entfallen. Die übrigen Änderungen sind lediglich sprachlicher Art. Die in Absatz 3 angeordnete Unabdingbarkeit entspricht der geltenden Rechtslage, da die Vorschrift des § 565d BGB nach Sinn und Zweck schon bislang als zum Nachteil des Mieters unabdingbar galt (vgl Staudinger/Sonnenschein, 13.Bearb, §§ 565b-565e Rn.88 aE).

    (Siehe Entwurf MietrechtsreformG, BT-Drucksache 14/4553, S.72)

§§§

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