Motive zu § 574 Neufassung BGB  
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Begründung des Entwurfs – MietR-ReformG (14/4553)
Zu § 574 Entwurf

    Die §§ 574 ff regeln das Recht des Mieters zum Widerspruch gegen eine Kündigung aus Härtegründen ("Sozialklausel") und treten an die Stelle der bisherigen §§ 556a und 556c BGB, deren Inhalt zugunsten des Mieters unangetastet bleibt. Die Vorschriften bleiben neben der Vorschrift des § 573 Entwurf (§ 564b BGB) ein elementarer Bestandteil des sozialen Mietrechts. Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit werden einzelne Vorschriften auf mehrere Paragraphen verteilt.

    Die systematische Stellung der Vorschriften beschränkt den Anwendungsbereich auf Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit. Hier gelten sie sowohl für die ordentliche als auch die außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist. Bedingt durch die Neukonzeption des Zeitmietvertrages (§ 575 Entwurf) sollen sie dagegen nach dem Eintritt der vertraglich vereinbarten Beendigung nicht gelten. Der bisherige § 556b BGB entfällt deshalb. Lediglich für die außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist eines noch laufenden Zeitmietvertrages (§ 575a Entwurf) soll die Sozialklausel (allerdings in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt) Anwendung finden, was mit der Verweisung in § 575a Abs.2 Entwurf ausgedrückt ist (vgl auch die Begründung dort).

    In den Schutzbereich der Vorschrift einbezogen werden zukünftig wie auch in anderen Vorschriften neben dem Mieter und seiner Familie auch die anderen "Angehörigen seines Haushaltes", also weitere Personen, die dauerhaft im Haushalt des Mieters leben, zum Beispiel der Lebenspartner, der mit dem Mieter "einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt", Pflegekinder oder Kinder des Lebenspartners (vgl zum Begriff die Anmerkungen oben unter A.III.2 c) und die Begründung zu § 554 Entwurf). Wegen schwer wiegender Härten, die ein Umzug auch für diese Personen bedeuten kann, muss der Mieter sich in gleicher Weise auf den Schutz der Sozialklausel berufen können wie bei Familienangehörigen.

    1. Absatz 1 enthält § 556a Abs.1 Satz 1 und Abs.4 BGB. Damit wird der Anwendungsbereich bereits am Anfang der Vorschrift klargestellt.

      1. Absatz 1 Satz 1 bringt dabei wie bisher in § 556a Abs.4 Nr.1 BGB, jedoch erheblich kürzer, zum Ausdruck, dass das Widerspruchsrecht des Mieters nur im Falle der Vermieterkündigung besteht.

      2. Durch Streichung des Wortes "vertragsmäßig" soll gegenüber § 556a Abs.1 Satz 1 BGB deutlicher zum Ausdruck kommen, dass die Sozialklausel auch bei der außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist gilt. Dies entspricht auch heute schon der herrschenden Meinung (vgl BGHZ 84,90, 101), war jedoch angesichts der bisherigen Gesetzesformulierung nicht unbestritten (vgl zum Streitstand Staudinger/ Sonnenschein, 13.Bearb, § 556a Rn.21).

      3. Absatz 1 Satz 2 enthält wie bisher in § 556a Abs.4 Nr.2 BGB den Ausschluss des Widerspruchsrechts, wenn ein Grund vorliegt, der den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt. Die Formulierung entspricht der neuen vereinheitlichten Terminologie für die verschiedenen Kündigungsarten (vgl die Begründung zu § 542 Entwurf).

    2. Absatz 2 entspricht § 556a Abs.1 Satz 2 BGB.

    3. Absatz 3 übernimmt § 556a Abs.1 Satz 3 BGB, wonach bei der Würdigung des berechtigten Interesses des Vermieters nur die im Kündigungsschreiben nach § 573 Abs. 3 Entwurf angegebenen Gründe berücksichtigt werden. Damit wird nur auf die Vermieterkündigung nach § 573 Entwurf Bezug genommen. Kündigt der Vermieter dagegen auf der Grundlage von § 573a oder b Entwurf und braucht er deshalb im Kündigungsschreiben kein berechtigtes Interesse darzulegen, so greift auch Absatz 3 nicht ein.

    4. Absatz 4 entspricht § 556a Abs.7 BGB.

    (Siehe Entwurf MietrechtsreformG, BT-Drucksache 14/4553, S.68 f)

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