Motive zu § 571 Neufassung BGB  
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Begründung des Entwurfs – MietR-ReformG (14/4553)
Zu § 571 Entwurf

    Die Vorschrift enthält sprachlich geändert die besonderen Bestimmungen des § 557 Abs.2 und 3 BGB über Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von Wohnraum. Sie schließt insoweit an die allgemeine Vorschrift des § 546a Entwurf (§ 557 Abs.1 BGB) an. Ihr Inhalt bleibt gegenüber der jetzigen Rechtslage unverändert.

    1. In Absatz 1 wird am Satzanfang die Tatbestandsbeschreibung aus § 557 Abs.1 BGB aufgegriffen. Die Worte "den Umständen nach" werden gestrichen. Sie sind ohne eigene Bedeutung, da sich die Billigkeit stets nach den Umständen richtet.

    2. Absatz 2 bleibt unverändert.

    3. Absatz 3 entspricht § 557 Abs.4 BGB, wonach abweichende Vereinbarungen unwirksam sind.

    (Siehe Entwurf MietrechtsreformG, BT-Drucksache 14/4553, S.64)

§§§

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