Motive zu § 566e Neufassung BGB  
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Begründung des Entwurfs – MietR-ReformG (14/4553)
Zu § 566e Entwurf

    Die Vorschrift entspricht inhaltlich § 576 BGB. Durch Ersetzung des Begriffs "Anzeige" durch "Mitteilung" ist der Text sprachlich an die Formulierung des § 566 Abs. 2 Entwurf (§ 571 BGB) angeglichen, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung verbunden ist. Die Begrenzung des Anwendungsbereiches auf Wohnraum erfolgt aufgrund der Stellung der Vorschrift im zweiten Untertitel "Mietverhältnisse über Wohnraum". Die Anwendung auf Mietverhältnisse über andere Räume als Wohnräume und Grundstücke ergibt sich durch die Verweisung in § 578 Entwurf.

    (Siehe Entwurf MietrechtsreformG, BT-Drucksache 14/4553, S.63)

§§§

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