Motive zu § 562 Neufassung BGB  
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Begründung des Entwurfs – MietR-ReformG (14/4553)
Zu § 562 Entwurf

    Dem Votum der Bund-Länder-Arbeitsgruppe (Bericht, aaO, S.169) folgend bleibt das Vermieterpfandrecht (§§ 559 bis 563 BGB; §§ 562 bis 562d Entwurf) wie bisher auch für Wohnraummietverhältnisse erhalten. Wenngleich es hier dem Vermieter in wirtschaftlicher Hinsicht nicht immer tatsächlich Befriedigung seiner Forderungen verschafft, denn Mieter Not leidender Wohnraummietverhältnisse besitzen vielfach keine pfändbaren Gegenstände, so bleibt es doch in den anderen Fällen eine wichtige Handhabe des Vermieters. Selbst im Falle der Unpfändbarkeit entfaltet die Vorschrift zumindest eine wichtige Appellwirkung gegenüber dem in Zahlungsverzug geratenen Mieter. Für Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume, die nicht Wohnräume sind, verweist § 578 Entwurf auf die vorliegenden Vorschriften. Sie sind inhaltlich im Wesentlichen unverändert aus den §§ 559 bis 563 BGB übernommen worden.

    In § 562 Entwurf wird der bisherige § 559 BGB zur besseren Gliederung des Textes in zwei Absätze aufgeteilt und sprachlich geringfügig modernisiert.

    Absatz 1 regelt den gegenständlichen Umfang des Vermieterpfandrechts (bisher § 559 Satz 1 und 3 BGB).

    Absatz 2 begrenzt die Sicherungswirkung des Pfandrechts in zeitlicher Hinsicht (bisher § 559 Satz 2 BGB).

    (Siehe Entwurf MietrechtsreformG, BT-Drucksache 14/4553, S.60)

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