| ZÜSV | 1-4 | |
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BS-Saar
Verordnung
über zugelassene Überwachungsstellen
vom 20.06.06 (Amtsbl_06,890)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
| [ Änderungen-2006 ] |
§§§
Auf Grund des § 5 Abs.3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.März 1997 (Amtsbl.S.410), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs.1 des Gesetzes vom 19.Mai 2004 (Amtsbl.S.1498) sowie des § 36 Abs.2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.Februar 1987 (BGBl.I S.602), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs.8 des Gesetzes vom 18.August 2005 (BGBl.I S.2354) in Verbindung mit § 17 Abs.4 des Geräteund Produktsicherheitsgesetzes vom 6.Januar 2004 (BGBl.I S.2, 219), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs.33 des Gesetzes vom 7.Juli 2005 (BGBl.I S.1970) erlässt die Landesregierung folgende Verordnung:
Diese Verordnung gilt für die Akkreditierung und Benennung zugelassener Überwachungsstellen, regelt Verpflichtungen der zugelassenen Überwachungsstellen und bestimmt die Zuständigkeit für die dateiführende Stelle.
§§§
(1) 1Die Akkreditierung ist schriftlich bei der zuständigen
Behörde (Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik — ZLS) zu beantragen.
2Sie erfolgt unter der Bedingung, dass zwischen der zugelassenen Überwachungsstelle
und der für die Dateiführung zuständigen Stelle (Technischer Überwachungsverein Saarland
e.V.) ein Vertrag über die Erstellung und Führung der Anlagendateien für die Dauer der Akkreditierung besteht.
3Die Akkreditierung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen.
(2) Die Benennung ist schriftlich bei der ZLS zu beantragen.
(3) Die Benennung der zugelassenen Überwachungsstelle gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erfolgt durch die ZLS.
(4) Das Ministerium für Umwelt ist durch die ZLS nach Abschluss des Akkreditierungs- und Benennungsverfahrens einer zugelassenen Überwachungsstelle, die im Saarland tätig werden möchte, zeitnah zu unterrichten.
§§§
(1) Nach Prüfungen im Sinne von §§ 14 und 15 der Betriebssicherheitsverordnung, soweit diese durch zugelassene Überwachungsstellen durchzuführen sind, haben die zugelassenen Überwachungsstellen die anlagenspezifischen Daten überwachungsbedürftiger Anlagen an die dateiführende Stelle in der von dieser bestimmten Form und Frist zu übermitteln.
(2) 1Die zugelassenen Überwachungsstellen haben die fristgemäße Veranlassung der wiederkehrenden
Prüfungen im Sinne des § 15 der Betriebssicherheitsverordnung zu kontrollieren.
2Sie sind verpflichtet, bei festgestellten sicherheitserheblichen Mängeln dem Anlagenbetreiber eine angemessene Frist zur Beseitigung zu setzen.
3Stellen sie fest, dass die wiederkehrende Prüfung nicht oder nicht fristgerecht veranlasst wurde
oder Mängel nicht oder nicht vollständig abgestellt wurden, unterrichten sie das Landesamt für Umweltund
Arbeitsschutz.
(3) 1Ab dem 1.Januar 2006 beteiligen sich die zugelassenen Überwachungsstellen an den Kosten zur Erstellung und Führung von Anlagendateien.
2Die Höhe der Kosten, die die jeweilige zugelassene Überwachungsstelle zu tragen hat, richtet sich nach der Anzahl der
durchgeführten Prüfungen.
3Die Einzelheiten über die Kostenverteilung werden in dem Vertrag nach § 2 Abs.1 Satz 2 festgelegt.
§§§
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31.Dezember 2010 außer Kraft.
§§§
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§§§