WahlGVO 1-17
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BS-Saar Nr.111-1-2

 

Wahlgeräteverordnung

(WahlGVO) n-amtl

vom 29.04.04 (Amtsbl_04,1051)
geändert durch Art.5 Abs.4 iVm Art.14 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen
vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

 

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2007 ]

§§§




Aufgrund des § 31 Abs.2 des Landtagswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.Januar 2004 (Amtsbl.S.266) und des § 36 Abs.5 des Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.Februar 2004 (Amtsbl.S.382) verordnet das Ministerium für Inneres und Sport:

§_1   WahlGVO
Zugelassene Wahlgeräte

1Wahlgeräte dürfen bei Wahlen zum Landtag oder bei Kommunalwahlen nur eingesetzt werden, wenn ihre Bauart durch das Bundesministerium des Innern zugelassen ist.
2Die Inhaberin oder der Inhaber der Bauartulassung muss jedem in den Verkehr gebrachten Wahlgerät eine Erklärung über die Baugleichheit mit dem in der im Bundesanzeiger veröffentlichten Bauartzulassung identifizierten, von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt geprüften Baumuster (Baugleichheitserklärung) beifügen.

§§§



§_2   WahlGVO
Verwendung von Wahlgeräten

(1) 1Die Genehmigung der Verwendung von Wahlgeräten mit zugelassener Bauart ist spätestens zwei Monate vor der Wahl bei der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter schriftlich zu beantragen.
2Dabei sind jeder für die Verwendung vorgesehene Stimmbezirk und der Wahlgerätetyp mit seiner Bauartzulassung anzugeben.
3Satz 1 gilt nicht bei Stichwahl oder Wiederholungswahl, wenn die Verwendung bei der Hauptwahl bereits genehmigt wurde.

(2) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter nicht spätestens sechs Wochen vor der Wahl die Verwendung von Wahlgeräten schriftlich untersagt.

§§§



§_3   WahlGVO
Geltung der Landeswahlordnung und der Kommunalwahlordnung

Bei der Durchführung von Landtags- und Kommunalwahlen mit Wahlgeräten gelten die Vorschriften der Landeswahlordnung und der Kommunalwahlordnung, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt.

§§§



§_4   WahlGVO
Wahlbekanntmachung

1Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter weist in der Wahlbekanntmachung auch darauf hin, in welchen Wahlbezirken Wahlgeräte verwendet werden.
2Dem Abdruck der Wahlbekanntmachung ist neben dem Stimmzettel eine Abbildung der für die Stimmabgabe vorgesehenen Seite des Wahlgerätes und eine gerätespezifische Darstellung der Wahlvorschläge beizufügen.

§§§



§_5   WahlGVO
Überprüfung der Wahlgeräte und Einweisung der Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher

(1) 1Am Wahltag dürfen nur Wahlgeräte verwendet werden, die nach der Bestimmung des Wahltags anhand der Bedienungsanleitungen und Wartungsvorschriften von der Herstellerin oder dem Hersteller oder der Gemeinde überprüft worden sind und deren Funktionstüchtigkeit festgestellt worden ist.
2Setzt die ordnungsgemäße Inbetriebnahme eines rechnergesteuerten Wahlgerätes den Einsatz externer Datenträger voraus, hat die Gemeinde für deren ordnungsgemäße Verwendung zu sorgen.

(2) In Wahlbezirken, in denen Wahlgeräte verwendet werden, sind die Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher sowie ihre Stellvertretung vor der Wahl mit den Wahlgeräten vertraut zu machen und in deren Bedienung einzuweisen.

§§§



§_6   WahlGVO
Ausstattung des Wahlvorstandes

(1) Am Wahltag übergibt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter vor Beginn der Wahlhandlung der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher zusätzlich zu der nach § 35 der Landeswahlordnung oder § 26 der Kommunalwahlordnung notwendigen Ausstattung

  1. die benötigten Wahlgeräte mit den jeweils dazugehörenden Schlüsseln und dem sonstigen Zubehör,

  2. eine Abbildung der für die Stimmabgabe vorgesehenen Seite des Wahlgerätes, eine gerätespezifische Darstellung der Wahlvorschläge und eine Anleitung zur Stimmabgabe mit dem Wahlgerät,

  3. wenigstens zwei Exemplare der Bedienungsanleitung,

  4. Material zum Versiegeln jedes Wahlgerätes und des Zubehörs,

  5. einen Abdruck dieser Verordnung,

  6. eine Baugleichheitserklärung der Herstellerin oder des Herstellers nach § 1 Satz 2.

(2) aJedes Wahlgerät muss sich mit seinen Einstellungen und Vorrichtungen in dem für den Beginn der Wahl ordnungsgemäßen Zustand befinden und dem amtlichen Stimmzettel entsprechend beschriftet sein;
bauf die Möglichkeit der Abgabe ungültiger Stimmen muss hingewiesen sein.

§§§



§_7   WahlGVO
Wahlzelle

Jedes Wahlgerät ist in der Wahlzelle so aufzustellen, dass die Stimmabgabe unbeobachtet erfolgen kann.

§§§



§_8   WahlGVO
Eröffnung der Wahlhandlung

(1) Der Wahlvorstand stellt vor Beginn der Wahl fest, dass

  1. die gerätespezifische Darstellung der Wahlvorschläge mit dem amtlichen Stimmzettel übereinstimmt,

  2. eine Abbildung der für die Stimmabgabe vorgesehenen Seite des Wahlgerätes, eine gerätespezifische Darstellung der Wahlvorschläge und eine Anleitung zur Stimmabgabe mit dem Wahlgerät im Wahlraum aufgehängt sind,

  3. sämtliche Zähl- und Speichervorrichtungen für die Stimmabgabe auf Null stehen oder gelöscht sind,

  4. nicht benötigte Zäh- und Speichervorrichtungen für die Stimmabgabe gesperrt sind und

  5. die zur Aufnahme von Wahlmarken bestimmten Behälter leer sind, soweit bei der Benutzung des Gerätes Wahlmarken verwendet werden.

(2) 1Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher verschließt das Wahlgerät oder dessen Zähl- und Speichervorrichtungen.
2Ein Verwenden der Schlüssel ist bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht gestattet, außer wenn das Gerät zur Fortsetzung der Wahl ohne Gefahr des Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen Stimmen gemäß Bedienungsanleitung in einen Grundzustand gebracht werden muss.
3Dies gilt auch für die zur Aufnahme von Wahlmarken bestimmten Behälter.
4Die Schlüssel für das Wahlgerät oder dessen Zähl- und Speichervorrichtung sind bis zur Beendigung der Wahlhandlung getrennt voneinander durch die Wahlvorsteherin oder den Wahlvorsteher und eine Beisitzerin oder einen Beisitzer aufzubewahren.

§§§



§_9   WahlGVO
Stimmabgabe und Vermerk über Stimmabgabe

(1) Für die Stimmabgabe an den Wahlgeräten gelten die §§ 38 und 40 der Landeswahlordnung oder die §§ 33 bis 35 der Kommunalwahlordnung mit den in den Absätzen 2 bis 5 genannten Maßgaben.

(2) 1Nach Betreten des Wahlraumes begibt sich die Wählerin oder der Wähler an den Tisch des Wahlvorstandes und nennt den Namen.
2Dabei soll sie öder er die Wahlbenachrichtigung abgeben.
3Auf Verlangen hat sie oder er sich über ihre oder seine Person auszuweisen.

(3) 1Sobald die Schriftführerin oder der Schriftführer den Namen der Wählerin oder des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden und die Wahlberechtigung festgestellt hat, gibt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher oder das von ihr oder ihm bestimmte Mitglied des Wahlvorstandes die Vorrichtungen zur Stimmabgabe frei, wenn die Wahlzelle leer ist.
2Nach der Freigabe begibt sich die Wählerin oder der Wähler in die Wahlzelle und gibt ihre oder seine Stimme ab.
3Gleichzeitig vermerkt die Schriftführerin oder der Schriftführer im Wählerverzeichnis die Stimmabgabe in der dafür bestimmten Spalte.
4Für dieselbe Wahl muss immer dieselbe Spalte benutzt werden.
5Der Wahlvorstand achtet darauf, dass sich immer nur eine Wählerin oder ein Wähler und nur so lange wie notwendig in der Wahlzelle aufhält.

(4) 1Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher oder das von ihr oder ihm bestimmte Mitglied des Wahlvorstandes überprüft anhand der Kontrollvorrichtungen, ob die Wahl erfolgt ist und die Vorrichtungen zur Stimmabgabe sodann wieder gesperrt sind.
2Unterbleibt die Stimmabgabe, so ist der Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis zu streichen und in der Spalte Bemerkungen für die Nichtwahl ein "N" einzutragen.
3Über die nicht abgegebenen Stimmen ist eine Zählliste zu führen.

(5) 1Werden an einem Wahlgerät während der Wahl Funktionsstörungen angezeigt, die ohne Gefahr eines vorzeitigen Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen Stimmen behoben werden können, so kann der Wahlvorstand solche Störungen gemäß Bedienungsanleitung beheben.
2Treten an einem Wahl-gerät während der Wahl Störungen auf, die gemäß Bedienungsanleitung nicht auf einfache Weise und nicht ohne Gefahr für das Bekanntwerden oder Löschen der bereits abgegebenen Stimmen behoben werden können, so kann der Wahlvorstand die Fortsetzung der Wahl mit einem anderen Wahlgerät beschließen, wenn dies ohne nennenswerte Verzögerung und ohne Gefährdung des Wahlgeheimnisses möglich ist.
3Jede Störung an einem Wahlgerät oder die Fortsetzung der Wahl mit einem anderen Wahlgerät ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
4§ 6 Abs.2 und § 8 finden Anwendung.
5Andernfalls ist die Wahl mit Stimmzetteln nach den allgemeinen Vorschriften fortzusetzen.
6In diesem Fall ist ein Wahlgerät gegen jede weitere Stimmabgabe zu sperren und die Sperrung, sofern diese rückgängig gemacht werden kann, zu versiegeln.

§§§



§_10   WahlGVO
Schluss der Wahlhandlung

Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher hat nach Schließung der Wahlhandlung jedes Wahlgerät oder die Stimmenspeicher gegen jede weitere Stimmabgabe zu sperren und die Sperrung, sofern diese rückgängig gemacht werden kann, zu versiegeln.

§§§



§_11   WahlGVO
Zählung der Wählerinnen und Wähler

1Vor dem Ablesen der einzelnen Anzeigen der von einem Wahlgerät gezählten Stimmen werden zur Feststellung der Zahl der Wählerinnen und Wähler die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine zusammengezählt.
2Sodann werden an jedem verwendeten Wahlgerät die insgesamt angezeigten Zahlen der abgegebenen Stimmen abgelesen und die sich aus der Zählliste ergebenden Zahlen der nicht abgegebenen Stimmen (§ 9 Abs.4 Satz 3) jeweils hinzugezählt.
3Ergibt sich auch nach wiederholter Zählung eine Abweichung zwischen der Zahl der Stimmabgabevermerke einschließlich der eingenommenen Wahlscheine und den nach Satz 2 festgestellten Stimmen, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern.

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§_12   WahlGVO
Zählung der Stimmen

(1) Die Schriftführerin oder der Schriftführer trägt die an jedem verwendeten Wahlgerät angezeigten oder ausgedruckten Zahlen der Reihenfolge nach in die Zählkontrollvermerke der Wahlniederschrift ein, soweit nicht ein Ausdruck selbst als Zählkontrollvermerk zu verwenden ist.

(2) 1Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher oder das von ihr oder ihm bestimmte Mitglied des Wahlvorstandes stellt sodann durch lautes Ablesen der einzelnen Anzeigen fest die Zahl der an den Wahlgeräten

  1. insgesamt abgegebenen Stimmen,

  2. für jeden Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen,

  3. abgegebenen ungültigen Stimmen.

2Die übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes überzeugen sich von der Richtigkeit dieser Feststellung und ihrer Ubertragung in die Wahlniederschrift.

(3) Stimmt die Summe der angezeigten einzelnen Zählergebnisse nicht mit der angezeigten Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen überein, so hat der Wahlvorstand die Verschiedenheit- unter Zuhilfenahme der Kontrollvorrichtung des Wahlgerätes und der Bedienungsanleitung darzustellen und in der Wahlniederschrift zu vermerken.

§§§



§_13   WahlGVO
Wahlniederschrift

(1) 1Über die Wahlhandlung, die Ermittlung und die Feststellung des Wahlergebnisses ist von der Schriftführerin oder dem Schriftführer eine Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage zu erstellen.
2Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu genehmigen und zu unterschreiben.
3Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken.
4Beschlüsse nach § 9 Abs.5 sowie Beschlüsse über Anstände bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.
5Der Wahlniederschrift sind beizufügen:

  1. die Zählliste für die nicht abgegebenen Stimmen (§ 9 Abs.4 Satz 3),

  2. die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand besonders beschlossen hat (§ 41 der Landeswahlordnung oder § 36 der Kommunalwahlordnung), und

  3. die Zählkontrollvermerke oder die von einem Wahlgerät ausgedruckten Ergebnisse (§ 12 Abs.1).

(2) 1Wird die Wahl mit Stimmzetteln fortgesetzt (§ 9 Abs.5), so ist hierüber eine besondere Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 20 der Landeswahlordnung oder Anlage 14 der Kommunalwahlordnung aufzunehmen.
2aDie Wahlniederschrift nach Absatz 1 ist nach Schluss der Wahlhandlung abzuschließen;
2bihr Ergebnis ist in die Wahlniederschrift nach Satz 1 zu übernehmen.

(3) 1Nach Ermittlung des Wahlergebnisses ist jedes Wahlgerät zu schließen und zu versiegeln.
2Bei Geräten oder bei herausnehmbaren Stimmenspeichern, bei denen eine Entsperrung in geschlossenem Zustand nicht möglich ist, genügt die Versiegelung und Kennzeichnung des Behältnisses, in dem sich die Schlüssel oder Stimmenspeicher befinden.

§§§



§_14   WahlGVO
Ubergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen und der Wahlgeräte

(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben beendet, so gibt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter

  1. die Wahlgeräte nebst Schlüsseln und Zubehör,

  2. das Wählerverzeichnis,

  3. die ihr oder ihm sonst zur Verfügung gestellten Gegenstände und Unterlagen und

  4. die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen

zurück und händigt ihr oder ihm die Wahlniederschrift mit den Anlagen sowie die eingenommenen Wahlscheine aus.

(2) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter hat sicherzustellen, dass die eingesetzten Wahlgeräte oder deren herausgenommene Stimmenspeicher und die Wahlniederschrift mit den Anlagen bis zur Aufhebung der Sperrung und Versiegelung der eingesetzten Wahlgeräte oder der herausgenommenen Stimmenspeicher Unbefugten nicht zugänglich sind.

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§_15   WahlGVO
Feststellung des Wahlergebnisses, Autbebung der Versiegelung

(1) Ergeben sich Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, der Wahlergebnisermittlung oder der Wahlniederschrift, hat die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter selbst oder durch eine beauftragte Person vor der Feststellung des Wahlergebnisses durch den Gemeindewahlausschuss die Übereinstimmung der angezeigten oder ausdruckbaren Zählergebnisse mit den Eintragungen in der Wahlniederschrift in Gegenwart von mindestens zwei Zeuginnen oder Zeugen zu überprüfen und dies in der Wahlniederschrift zu bescheinigen.
2Danach sind die Geräte oder die Stimmenspeicher wieder zu versiegeln.
3§ 13 Abs.3 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) 1Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter hat die in den Fällen des § 12 Abs.3 vom Wahlvorstand getroffene Entscheidung zu überprüfen.
2Der Gemeindewahlausschuss kann abweichend von der Entscheidung des Wahlvorstandes beschließen.
3Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift über die Sitzung des Gemeindewahlausschusses.

(3) 1Nach Feststellung des Wahlergebnisses der Landtagswahl kann die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter zulassen, dass die Sperrung und Versiegelung der Wahlgeräte oder der Stimmenspeicher aufgehoben werden, wenn die Zählergebnisse der Wahlgeräte nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren von Bedeutung sein können.
2Die Befugnis nach Satz 1 hat

  1. die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter bei Wahlen zum Kreistag und der Wahl der Landrätin oder des Landrates,

  2. die Stadtverbandswahlleiterin oder der Stadtverbandswahlleiter bei der Wahl zum Stadtverbandstag und der Wahl der Stadtverbandspräsidentin oder des Stadtverbandspräsidenten,

  3. die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter bei der Wahl zum Gemeinderat, zum Ortsrat, zum Bezirksrat und der Wahl der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters oder der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.

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§_16   WahlGVO
Übergangsbestimmung

1Für Wahlgeräte einer Bauart, die bereits für die Wahlen zum 14.Deutschen Bundestag oder die Europawahlen 1994 zugelassen worden ist, gilt die Bauartzulassung im Rahmen des jeweiligen Zulassungserlasses des Bundesministeriums des Innern allgemein für Wahlen zum Landtag oder bei Kommunalwahlen als erteilt.
2§ 6 Abs.1 Nr.6 ist auf diese Wahlgeräte nicht anzuwenden.

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§_17   WahlGVO
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft

  1. die Landeswahlgeräteverordnung vom 23.Juni 1989 (Amtsbl.S.1095),

  2. die Verordnung über die Verwendung von Stimmenzählgeräten bei Kommunalwahlen - KStGVO - vorn 10.Januar 1989 (Amtsbl.S.172), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 9.Februar 1994 (Amtsbl.S.410).

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Anlage zur Wahlgeräteverordnung

(zu § 13 Abs.1 Satz 1)

(Hier nicht abgebildet, siehe Amtsbl_04,1055 ff)

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