VkVO   (2)  
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§_10   VkVO
Rettungswege in Verkaufsstätten

(1) 1Für jeden Verkaufsraum, Aufenthaltsraum und für jede Ladenstraße müssen in demselben Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege zu Ausgängen ins Freie oder zu Treppenräumen notwendiger Treppen vorhanden sein.
2aAnstelle eines dieser Rettungswege darf ein Rettungsweg über Außentreppen ohne Treppenräume, Rettungsbalkone, Terrassen und begehbare Dächer auf das Grundstück führen, wenn hinsichtlich des Brandschutzes keine Bedenken bestehen;
2bdieser Rettungsweg gilt als Ausgang ins Freie.

(2) 1Von jeder Stelle

  1. eines Verkaufsraumes in höchstens 25 in Entfernung,

  2. eines sonstigen Raumes oder einer Ladenstraße in höchstens 35 m Entfernung

muss mindestens ein Ausgang ins Freie oder ein Treppenraum notwendiger Treppen erreichbar sein (erster Rettungsweg).
2Die Entfernung wird in der Luftlinie, jedoch nicht durch Bauteile gemessen.
3Die Länge der Lauflinie darf in Verkaufsräumen 35 in nicht überschreiten.

(3) Der erste Rettungsweg darf, soweit er über eine Ladenstraße führt, auf der Ladenstraße eine zusätzliebe Länge von höchstens 35 in haben, wenn die Ladenstraße Rauchabzugsanlagen hat und der nach Absatz 1 erforderliche zweite Rettungsgweg für kaufsräume mit einer Fläche von mehr als 100 m nicht über diese Ladenstraße führt.

(4) In Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen oder in erdgeschossigen Verkaufsstätten darf der Rettungsweg nach Absatz 2 und 3 innerhalb von Brandabschnitten eine zusätzliche Länge von höchstens 35 in haben, soweit er über einen notwendigen Flur für Kundinnen und Kunden mit einem unmittelbaren Ausgang ins Freie oder in einen Treppenraum notwendiger Treppen führt.

(5) Von jeder Stelle eines Verkaufsraumes muss ein erfüllen, Hauptgang oder eine Ladenstraße in höchstens 10 in Entfernung, gemessen in der Luftlinie, jedoch nicht durch Bauteile, erreichbar sein.

(6) 1In Rettungswegen ist nur eine Folge von mindestens drei Stufen zulässig.
2Die Stufen müssen eine Stufenbeleuchtung haben.

(7) 1An Kreuzungen der Ladenstraßen und der Hauptgänge sowie an Türen im Zuge von Rettungswegen ist deutlich und dauerhaft auf die Ausgänge durch Sicherheitszeichen hinzuweisen.
2Die Sicherheitszeichen müssen beleuchtet sein.

§§§

§_11   VkVO
Treppen

(1) 1Notwendige Treppen müssen feuerbeständig sein, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und an den Unterseiten geschlossen sein.
2Dies gilt nicht für notwendige Treppen nach § 10 Abs.1 Satz 2, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen.

(2) 1Notwendige Treppen für Kundinnen und Kunden müssen mindestens 2 in breit sein und dürfen eine Breite von 2,50 in nicht überschreiten.
2Für notwendige Treppen für Kundinnen und Kunden genügt eine Breite von mindestens 1,25 m, wenn die Treppen für Verkaufsräume bestimmt sind, deren Fläche insgesamt nicht mehr als 500 m2 beträgt.

(3) 1Notwendige Treppen mit gewendelten Läufen sind in Verkaufsräumen unzulässig.
2Dies gilt nicht für Verkaufsräume, die

  1. eine Fläche von nicht mehr als 100 m2 haben oder

  2. eine Fläche von mehr als 100 m2, aber nicht mehr als 500 m2 haben, wenn diese Treppen im Zuge nur eines der zwei erforderlichen Rettungswege liegen.

3Diese Treppen brauchen nicht in Treppenräumen zu liegen und die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht zu erfüllen.

(4) 1Treppen für Kundinnen und Kunden müssen auf beiden Seiten Handläufe ohne freie Enden haben.
2Die Handläufe müssen fest und griffsicher sein und sind über Treppenabsätze fortzuführen.

§§§

§_12   VkVO
Treppenräume, Treppenraumerweiterungen

(1) Innenliegende Treppenräume notwendiger Treppen sind in Verkaufsstätten zulässig.

(2) 1Die Wände von Treppenräumen notwendiger Treppen müssen in der Bauart von Brandwänden hergestellt sein.
2Bodenbeläge müssen in Treppenräumen notwendiger Treppen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(3) 1Treppenraumerweiterungen müssen

  1. die Anforderungen an notwendige Treppenräume

  2. feuerbeständige Decken aus nichtbrennbaren Baustoffen haben und

  3. mindestens so breit sein wie die notwendigen Treppen, mit denen sie in Verbindung stehen.

2Sie dürfen nicht länger als 35 m sein und keine Öffnungen zu anderen Räumen haben.

§§§

§_13   VkVO (F)
Ladenstraßen, Flure, Hauptgänge

(1) Ladenstraßen müssen mindestens 5 in breit sein.

(2) 1Wände und Decken notwendiger Flure für Kundinnen und Kunden müssen

  1. feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen in Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen,

  2. mindestens feuerhemmend sein und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen in Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen.

2Bodenbeläge in notwendigen Fluren für Kundinnen und Kunden müssen mindestens schwerentflammbar sein.

(3) 1Notwendige Flure für Kundinnen und Kunden müssen mindestens 2 in breit sein.
2Für notwendige Flure für Kundinnen und Kunden genügt eine Breite von 1,40 m, wenn die Flure für Verkaufsräume bestimmt sind, deren Fläche insgesamt nicht mehr als 500 m2 beträgt.

(4) 1Hauptgänge müssen mindestens 2 m breit sein.
2Sie müssen auf möglichst kurzem Wege zu Ausgängen ins Freie, zu Treppenräumen notwendiger Treppen, zu notwendigen Fluren für Kundinnen und Kunden oder zu Ladenstraßen führen.
3Verkaufsstände an Hauptgängen müssen unverrückbar sein.

(5) Ladenstraßen, notwendige Flure für Kundinnen und Kunden und Hauptgänge dürfen innerhalb der nach den Absätzen 1, 3 und 4 erforderlichen Breiten nicht durch Einbauten oder Einrichtungen eingeengt sein.

(6) (1) Die Anforderungen an sonstige notwendige Flure nach § 36 der Landesbauordnung bleiben unberührt.

§§§

§_14   VkVO
Ausgänge

(1) 1Jeder Verkaufsraum, Aufenthaltsraum und jede Ladenstraße müssen mindestens zwei Ausgänge haben, die ins Freie oder zu Treppenräumen notwendiger Treppen führen.
2Für Verkaufs- und Aufenthaltsräume, die eine Fläche von nicht mehr als 100 m2 haben, genügt ein Ausgang.

(2) 1Ausgänge aus Verkaufsräumen müssen mindestens 2 m breit sein-, für Ausgänge aus Verkaufsräumen, die eine Fläche von nicht mehr als 500 m2 haben, genügt eine Breite von 1 m.
2Ein Ausgang, der in einen Flur führt, darf nicht breiter sein als der Flur.

(3) 1Die Ausgänge aus einem Geschoss einer Verkaufsstätte ins Freie oder in Treppenräume notwendiger Treppen müssen eine Breite von mindestens 30 cm je 100 m2 der Flächen der Verkaufsräume haben-, dabei bleiben die Flächen von Ladenstraßen außer Betracht.
2Ausgänge aus Geschossen einer Verkaufsstätte müssen mindestens 2 m breit sein.
3Ein Ausgang, der in einen Treppenraum führt, darf nicht breiter sein als die notwendige Treppe.

(4) Ausgänge aus Treppenräumen notwendiger Treppen ins Freie oder in Treppenraumerweiterungen müssen mindestens so breit sein wie die notwendigen Treppen.

§§§



§_15   VkVO
Türen in Rettungswegen

(1) In Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen müssen Türen von Treppenräumen notwendiger Treppen und von notwendigen Fluren für Kundinnen und Kunden mindestens feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein, ausgenommen Türen, die ins Freie führen.

(2) In Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen müssen Türen von Treppenräumen notwendiger Treppen und von notwendigen Fluren für Kundinnen und Kunden rauchdicht und selbstschließend sein, ausgenommen Türen, die ins Freie führen.

(3) 1Türen nach den Absätzen 1 und 2 sowie Türen, die ins Freie führen, dürfen nur in Fluchtrichtung aufschlagen und keine Schwellen haben.
2Sie müssen während der Betriebszeit von innen mit einem einzigen Griff leicht und in voller Breite zu öffnen sein.
3Elektrische Verriegelungen von Türen in Rettungswegen sind nur zulässig, wenn die Türen im Gefahrenfall jederzeit geöffnet werden können.

(4) aTüren, die selbstschließend sein müssen, dürfen offengehalten werden, wenn sie Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken;
bsie müssen auch von Hand geschlossen werden können.

(5) 1aDreh- und Schiebetüren sind in Rettungswegen unzulässig;
1bdies gilt nicht für automatische Dreh- und Schiebetüren, die die Rettungswege im Brandfall nicht beeinträchtigen.
2Pendeltüren müssen in Rettungswegen Schließvorrichtungen haben, die ein Durchpendeln der Türen verhindern.

(6) Rolläden, Scherengitter oder ähnliche Abschlüsse von Tür-und Toröffnungen oder Durchfahrten im Zuge von Rettungswegen müssen so beschaffen sein, dass sie von Unbefugten nicht geschlossen werden können.

§§§

§_16   VkVO (F)
Rauchabführung

(1) In Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen müssen Verkaufsräume ohne notwendige Fenster nach § 42 Abs.2 der Landesbauordnung (1) sowie Ladenstraßen Rauchabzugsanlagen haben.

(2) In Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen müssen Lüftungsanlagen in Verkaufsräumen und Ladenstraßen im Brandfall so betrieben werden können, dass sie nur entlüften, soweit es die Zweckbestimmung der Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung zulässt.

(3) 1Rauchabzugsanlagen müssen von Hand und automatisch durch Rauchmelder ausgelöst werden können und sind an den Bedienungssiellen mit der Aufschrift "Rauchabzug" zu versehen.
2An den Bedienungseinrichtungen muss erkennbar sein, ob die Rauchabzugsanlage betätigt wurde.

(4) 1Innenliegende Treppenräume notwendiger Treppen müssen Rauchabzugsanlagen haben. Sonstige Treppenräume notwendiger Treppen, die durch mehr als zwei Geschosse führen, müssen an ihrer obersten Stelle eine Rauchabzugsvorrichtung mit einem freien Querschnitt von mindestens 5 vom Hundert der Grundfläche der Treppenräume, jedoch nicht weniger als 1 m2 haben.
2Die Rauchabzugsvorrichtungen müssen von jedem Geschoss aus zu öffnen sein.

§§§

§_17   VkVO
Beheizung

Feuerstätten dürfen in Verkaufsräumen, Ladenstraßen, Lager- und Werkräumen zur Beheizung nicht aufgestellt werden.

§§§

§_18   VkVO
Sicherheitsbeleuchtung

1Verkaufsstätten müssen eine Sicherheitsbeleuchtung haben.
2Sie muss vorhanden sein

  1. in Verkaufsräumen,

  2. in Treppenräumen, Treppenraumerweiterungen und Ladenstraßen sowie in notwendigen Fluren für Kundinnen und Kunden,

  3. in Arbeits- und Pausenräumen,

  4. in Toilettenräunien mit einer Fläche von mehr als 50 m2.

  5. in elektrischen Betriebsräumen und Räumen für haustechnische Anlagen,

  6. für Hinweisschilder auf Ausgänge und für Stufenbeleuchtung.

§§§

§_19   VkVO
Blitzschutzanlagen

Gebäude mit Verkaufsstätten müssen Blitzschutzanlagen haben.

§§§

§_20  VkVO
Feuerlöscheinrichtungen, Brandmeldeanlagen und Alarmierungseinrichtungen

(1) 1Verkaufsstätten müssen Sprinkleranlagen haben.
2Dies gilt nicht für

  1. erdgeschossige Verkaufsstätten nach § 6 Abs.1 Satz 2 Nr.3,

  2. sonstige Verkaufsstätten nach § 6 Abs.1 Satz 2 Nr.4.

3Geschosse einer Verkaufsstätte nach Satz 2 Nr.2 müssen Sprinkleranlagen haben, wenn sie mit ihrem Fußboden im Mittel mehr als 3 m unter der Geländeoberfläche liegen und Verkaufsräume mit einer Fläche von als 500 m2 haben.

(2) In Verkaufsstätten müssen vorhanden sein:

  1. geeignete Feuerlöscher und geeignete Wandhydranten in ausreichender Zahl, gut sichtbar und leicht zugänglich,

  2. Brandmeldeanlagen mit nichtautomatischen Brandmeldern zur unmittelbaren Alarmierung der dafür zuständigen Stelle und

  3. Alarmierungseinrichtungen, durch die alle Betriebsangehörigen alarmiert und Anweisungen an sie und an die Kundinnen und Kunden gegeben werden können.

§§§

§_21   VkVO
Sicherheitsstromversorgungsanlagen

Verkaufsstätten müssen eine Sicherheitsstromversorgungsanlage haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernimmt, insbesondere der

  1. Sicherheitsbeleuchtung,

  2. Beleuchtung der Stufen und Hinweise auf Ausgänge,

  3. Sprinkleranlagen,

  4. Rauchabzugsanlagen,

  5. Schließeinrichtungen für Feuerschutzabschlüsse (zB Rolltore),

  6. Brandmeldeanlagen und

  7. Alarmierungseinrichtungen.

§_22   VkVO
Lage der Verkaufsräume

1Verkaufsräume, ausgenommen Gaststätten, dürfen mit ihrem Fußboden nicht mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegen.
2Verkaufsräume dürfen mit ihrem Fußboden im Mittel nicht mehr als 5 m unter der Geländeoberfläche liegen.

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