StaflexG  
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BS-Saar Nr.2022-9

Gesetz Nr.1517
zur Flexibilisierung kommunaler Standards

(Standardflexibilisierungsgesetz)

(StaflexG)


vom 19.02.03 (Amtsbl_03,942)
zuletzt geändert durch Art.1 iVm Art.2 des Gesetzes Nr.1787 zur Änderung des Gesetzes zur Flexibilisierung kommunaler Standards
vom 11.12.12 (Amtsbl_I_12,1553)

 

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von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2012 ]     [ 2007 ]     [ 2006 ]

§§§




§_1   StaflexG (F)
Begriff, Anwendungsbereich

(1)   Kommunale Standards im Sinne dieses Gesetzes sind landesrechtliche Vorgaben für die Aufgabenerfüllung der Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände nach § 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.Juni 1997 (Amtsbl.S.723), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393) (2), in seiner jeweils geltenden Fassung (1), insbesondere in Bezug auf Qualität und Quantität des einzusetzenden Personals (Personalstandards) sowie auf die sächliche Ausstattung und den Betrieb von Einrichtungen (Sachstandards).

(2)   1Der Anwendungsbereich des Gesetzes erstreckt sich auf die Gesetze, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften des Landes.
2Bundesrecht und unmittelbar verbindliche Regelungen des europäischen Rechts bleiben unberührt.

§§§



§_2   StaflexG
Befreiung von Personal- und Sachstandards im Einzelfall

(1)   In Selbstverwaltungsangelegenheiten sind Befreiungen möglich von Personal- und Sachstandards.

(2)   In Auftragsangelegenheiten sind solche Befreiungen nur möglich, wenn die Aufgabenübertragung ausschließlich aufgrund der Gesetzgebungskompetenz des Landes erfolgte.

§§§



§_3   StaflexG (F)
Verfahren

(1)   Befreiungen nach § 2 können auf Antrag einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes, eines kommunalen Zweckverbandes oder eines mit der Aufgabenerfüllung betrauten Dritten von der zuständigen Behörde erteilt werden.

(2)   Im Antrag sind die kommunalen Standards, von denen Befreiung gewährt werden soll, deren Rechtsgrundlage und das mit der Befreiung beabsichtigte Ziel anzugeben.

(3)   1Die zuständige Behörde entscheidet innerhalb von drei Monaten nach Eingang der erforderlichen Antragsunterlagen im Benehmen mit der jeweiligen fachlich zuständigen obersten Landesbehörde.
2Diese Frist kann aus wichtigem Grund einmalig um bis zu einem Monat verlängert werden.
3Die Befreiung gilt als erteilt, wenn über den Antrag nicht innerhalb der Frist entschieden worden ist.

(4) 1Dem Antrag kann stattgegeben werden, wenn eine den Zwecken der Vorschrift insbesondere dem Schutz von Leib und Leben sowie sonstiger vergleichbarer Rechtsgüter ausreichende Erfüllung der Aufgabe gewährleistet bleibt und die Befreiung zu einer Kostenersparnis führt.
2In Auftragsangelegenheiten ist der Antrag abzulehnen, wenn durch das Aussetzen der Standards überwiegende öffentliche Interessen beeinträchtigt werden.
3Die Befreiung ist längstens bis zum 31. Dezember 2017 (1) (3) zu befristen und mit Berichtspflichten zu verbinden.

(5)   Die zuständige Behörde veröffentlicht erteilte Befreiungen in geeigneter Form.

(6)   Die Landesregierung berichtet dem Landtag des Saarlandes bis zur Mitte des Jahres 2015 (2) (4) und zwei Monate vor seinem Außer-Kraft-Treten über die Verfahren nach dieser Vorschrift.

§§§



§_4   StaflexG
Allgemeine Berechtigungsprüfung

1Die zuständige Behörde kann Anträge nach § 3 im Einzelfall zum Anlass nehmen, die grundsätzliche Berechtigung von Standards zu überprüfen.
2Hierzu bittet sie die jeweilige fachlich zuständige oberste Landesbehörde um Stellungnahme.
3Soll ein Standard aufrechterhalten werden, hat die fachlich zuständige oberste Landesbehörde seine grundsätzliche Berechtigung und Angemessenheit nachzuweisen.

§§§



§_5   StaflexG (F)
Allgemeine Rückführung von Standards

(1)   1Natürliche oder juristische Personen können der zuständigen Behörde Vorschläge zur allgemeinen Rückführung von Standards unterbreiten.
2§ 3 Abs.2 gilt entsprechend.

(2)   1Die zuständige Behörde prüft die Vorschläge im Benehmen mit der jeweiligen fachlich zuständigen obersten Landesbehörde und teilt der Antragstellerin oder dem Antragsteller das Ergebnis mit.
2Ein Rechtsanspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Standardabbau besteht nicht.

(3)   (1) 1Anträge des Saarländischen Städte- und Gemeindetages und des Landkreistages Saarland zur Prüfung der grundsätzlichen Berechtigung einzelner Standards werden von der zuständigen Behörde im Benehmen mit der jeweiligen fachlich zuständigen obersten Landesbehörde geprüft.
2Die Prüfung soll unter den Voraussetzungen des § 3 Abs.2 innerhalb von drei Monaten erfolgen.
3Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§§§



§_6   StaflexG (F)
Zuständige Behörde

Zuständige Behörde für die Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz ist das Ministerium für Inneres und Sport (1) (2).

§§§



§_7   StaflexG (F)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
2Es tritt zum 31. Dezember 2017 (1) (2) außer Kraft.

§§§



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§§§