SchpflG  
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BS-Saar Nr.223-3

Gesetz Nr.826
über die Schulpflicht im Saarland

(Schulpflichtgesetz)

(SchpflG) n-amtl


vom 11.03.66 (Amtsbl_66,205)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.08.96 (Amtsbl_96,864, ber.97,147),
zuletzt geändert durch Art.2 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1750 zur Änderung des Saarländischen Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetzes und weiterer Vorschriften
vom 15.07.11 (Amtsbl_11,230)

bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2011 ]     [ 2008 ]     [ 2007 ]

§§§




 Grundsätzliches 

§_1   SchpflG (F)
Allgemeine Schulpflicht

(1) 1Im Saarland besteht allgemeine Schulpflicht für alle Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden, die im Saarland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Berufsausbildungs- oder Arbeitsstätte haben.
2Schulpflicht im Sinne des Satzes 1 besteht auch für ausländische Kinder, Jugendliche und Heranwachsende, die im Besitz einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung sind (1).
3Für ausreisepflichtige ausländische Kinder, Jugendliche und Heranwachsende besteht die Schulpflicht bis zur Erfüllung ihrer Ausreisepflicht (1).

(2) 1Die Schulpflicht ist durch den Besuch einer deutschen Schule zu erfüllen.
2Über Ausnahmen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.

(3) Völkerrechtliche Abkommen und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.

§§§




 Allgemeine Vollzeitschulpflicht 

§_2   SchpflG (F)
Beginn der allgemeinen Vollzeitschulpflicht (5)

(1) 1Für alle Kinder, die bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden, beginnt die Schulpflicht mit dem Anfang des Schuljahres in diesem Kalenderjahr.
2aZur Vorbereitung der Aufnahme in die Schule sind diese Kinder ab dem 1. Januar des dem Beginn der Schulpflicht vorangehenden Kalenderjahres zur Feststellung des Gesundheits- und Entwicklungsstandes durch eine Schul- oder Amtsärztin oder einen Schul- oder Amtsarzt zu untersuchen;
2binsoweit wird das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
3Soweit erforderlich, werden bei dieser Untersuchung auch fördernde Maßnahmen empfohlen.
4Es obliegt der Schul- oder Amtsärztin oder dem Schul- oder Amtsarzt, im Hinblick auf Gesundheits- und Entwicklungsbeeinträchtigungen zu entscheiden, ob eine erneute Untersuchung im ersten Halbjahr des Kalenderjahres, in dem die Schulpflicht beginnt, erforderlich ist.
5Zu den schulärztlichen Untersuchungen kann eine Schulpsychologin oder ein Schulpsychologe herangezogen werden.
6Soweit eine schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorliegt, können auch die bei den Trägern der Kindergärten erhobenen personenbezogenen Daten der Kinder über den Entwicklungsprozess und den Entwicklungsfortschritt zu den Untersuchungen herangezogen werden.
7Das Ergebnis der schulärztlichen Untersuchungen ist der Schulleitung mitzuteilen.
8Soweit eine entsprechende schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorliegt, wird das Ergebnis der schulärztlichen Untersuchungen an den vom Kind besuchten Kindergarten durch die Schul- oder Amtsärztin oder den Schul- oder Amtsarzt übermittelt.

(2) 1Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten zu Anfang des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn sie im laufenden oder im folgenden Kalenderjahr das sechste Lebensjahr vollenden.
2Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage einer Untersuchung durch eine Schul- oder Amtsärztin oder einen Schul- oder Amtsarzt, zu der auch eine Schulpsychologin oder ein Schulpsychologe herangezogen werden kann, und nach Durchführung eines Beratungsgesprächs mit den Erziehungsberechtigten.
3Bei der Untersuchung von Kindern, die erst im folgenden Kalenderjahr das sechste Lebensjahr vollenden, ist eine Schulpsychologin oder ein Schulpsychologe hinzuzuziehen.
4Vorzeitig aufgenommene Kinder werden mit ihrer Aufnahme in die Schule schulpflichtig.

§§§



§_3   SchpflG (F)
Teilnahme an besonderen Fördermaßnahmen, Zurückstellung vom Schulbesuch

(1) 1Entwicklungsbeeinträchtigte Kinder, die bereits bei Beginn der Schulpflicht förderungsbedürftig erscheinen, sind verpflichtet, an besonderen Fördermaßnahmen gemäß § 4 SchoG teilzunehmen.
2aÜber Art und Umfang der Fördermaßnahmen gemäß § 4 Abs.8 SchoG entscheidet die Schulleiterin oder (4) der Schulleiter nach Durchführung eines Beratungsgesprächs mit den Erziehungsberechtigten nach Maßgabe der schulorganisatorischen und personellen Gegebenheiten;
2bsie oder er soll sich bei der Entscheidung auf Erkenntnisse einer Schul- oder Amtsärztin, eines Schul- oder Amtsarztes, einer Schulpsychologin oder eines Schulpsychologen stützen (1).

(2) Schulpflichtige Kinder, für die aufgrund einer medizinischen Indikation durch die Schul- oder Amtsärztin oder (2) den Schul- oder Amtsarzt eine Einschulung noch nicht angeraten ist, können nach Anhörung der Erziehungsberechtigten von der Schulleiterin oder von dem (3) Schulleiter für ein Jahr zurückgestellt werden.

(3) 1Kinder und Jugendliche, die dem Unterricht auf Grund mangelnder Deutschkenntnisse nicht ausreichend folgen können, nehmen an den für sie vorgesehenen Sprachfördermaßnahmen teil.
2Über die Verpflichtung zur Teilnahme entscheidet die Schulleiterin oder (4) der Schulleiter nach Durchführung eines Überprüfungsverfahrens.

§§§




§_4   SchpflG (F)
Dauer der allgemeinen Vollzeitschulpflicht

(1) 1Die allgemeine Vollzeitschulpflicht dauert neun Schuljahre.
2Sie endet spätestens mit dem erfolgreichen Besuch der Klassenstufe 9.

(2) 1Für Schülerinnen und (2) Schüler, die einen Hauptschulabschluss innerhalb von neun Schuljahren an einer Erweiterten Realschule oder einer Gesamtschule nicht erreicht haben, kann die allgemeine Vollzeitschulpflicht auf Antrag der Erziehungsberechtigten durch die Schulleiterin oder (1) den Schulleiter um ein, in Ausnahmefällen um ein weiteres Schuljahr verlängert werden.
2Liegt kein Antrag der Erziehungsberechtigten vor, so kann die Schulaufsichtsbehörde die Schulzeit auf Antrag des Schulleiters, zu dem die Erziehungsberechtigten vorher zu hören sind, um ein Jahr verlängern.

(3) Eine Zurückstellung vom Schulbesuch (§ 3 Abs.2) bzw. der Besuch eines Schulkindergartens wird im Regelfall auf die Dauer der Schulpflicht nicht angerechnet.

§§§




§_5   SchpflG
Erfüllung der allgemeinen Vollzeitschulpflicht

(1) 1aDie allgemeine Vollzeitschulpflicht ist durch den Besuch einer öffentlichen Grundschule und einer Erweiterten Realschule oder Gesamtschule zu erfüllen;
1bsie kann auch durch den Besuch einer genehmigten privaten Schule derselben Schulstufe erfüllt werden.

(2) Frühestens nach erfolgreichem Besuch der Grundschule kann die allgemeine Vollzeitschulpflicht auch durch den Besuch eines Gymnasiums erfüllt werden.

(3) Während der Dauer der Grundschule darf anderweitiger Unterricht an Stelle des Besuchs der Grundschule nur ausnahmsweise in besonderen Fällen von der Schulaufsichtsbehörde gestattet werden.

§§§




§_6   SchpflG (F)
Gemeinsame Unterrichtung von Behinderten und Nichtbehinderten, Förderschulen (1), Sonderunterricht

(1) Schülerinnen und (6) Schüler mit sonderpädagogischem Förderungsbedarf sind zum Besuch des gemeinsamen Unterrichts von Behinderten und Nichtbehinderten, für sie geeigneter besonderer Schulen für Behinderte (Förderschulen (2)) oder des für sie geeigneten Sonderunterrichts verpflichtet.

(2) 1Ob diese Verpflichtung im Einzelfall besteht und welche Schule oder welchen Sonderunterricht diese Schülerinnen und (7) Schüler zu besuchen haben, entscheidet nach Anhörung der Erziehungsberechtigten und nach Durchführung eines Überprüfungsverfahrens, zu dem bei Bedarf eine Schul- oder Amtsärztin, ein Schul- oder Amtsarzt, eine Schulpsychologin (3) oder ein Schulpsychologe hinzuzuziehen ist, die Schulaufsichtsbehörde.
2Das Überprüfungsverfahren kann auch psychologische Testverfahren umfassen; sie sind durchzuführen, wenn die Erziehungsberechtigten dies verlangen.

(3) Die allgemeine Vollzeitschulpflicht an Förderschulen (4) für Behinderte endet

  1. für blinde, sehbehinderte und gehörlose Schülerinnen und (7) Schüler nach 10 Schuljahren,

  2. für geistigbehinderte Schülerinnen und (7) Schüler nach 12 Schuljahren, spätestens jedoch mit Ende des Schuljahres, in dem sie das 18.Lebensjahr vollenden.

(4) 1Die Schulleiterin oder der (5) Schulleiter kann für Schülerinnen und (7) Schüler, die zum Besuch einer Förderschule (5) oder des für sie geeigneten Sonderunterrichts verpflichtet sind - ausgenommen die Geistigbehinderten -, nach Anhörung der Erziehungsberechtigten die Schulpflicht zweimal für jeweils ein Schuljahr, auf Antrag der Erziehungsberechtigten um ein weiteres Schuljahr verlängern.
2Für Schülerinnen und (7) Schüler, die zum Besuch einer Förderschule geistige Entwicklung (6) verpflichtet sind, kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Erziehungsberechtigten in begründeten Ausnahmefällen die Schulpflicht um bis zu zwei Schuljahre verlängern.

(5) 1aÜber die Dauer der Vollzeitschulpflicht der in Absätzen 3 und 4 genannten Schülerinnen und (7) Schüler, die gemeinsamen Unterricht für Behinderte und Nichtbehinderte in Schulen der Regelform besuchen, entscheidet bei Ablauf der allgemeinen Vollzeitschulpflicht die Schulaufsichtsbehörde im Einzelfall;
1bAbsatz 3 ist zu berücksichtigen;
1cgeeignete Formen des verlängerten Schulbesuchs sind zu entwickeln.

§§§




§_7   SchpflG (F)
Unterbringung in Anstalts- oder Familienpflege

(1) 1Kinder, die eine Förderschule (2) zu besuchen haben, können, wenn es die Durchführung der Schulpflicht erfordert, mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten in geeigneten Anstalten oder Heimen oder in geeigneter Familienpflege untergebracht werden.
2Entsprechendes gilt für solche Schülerinnen und (3) Schüler, wenn sie gemeinsamen Unterricht für Behinderte und Nichtbehinderte in Schulen der Regelform besuchen.

(2) Die Entscheidung trifft die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe bzw im Einvernehmen mit dem Jugendamt.

(3) Verweigern die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung, so ist eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts nach §§ 1666, 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs herbeizuführen.

(4) Soweit die Kosten der Unterbringung nicht nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) (1) oder dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) übernommen werden, fallen sie dem Kind oder seinen Unterhaltspflichtigen zur Last.

§§§




 Berufsschulpflicht 

§_8   SchpflG
Beginn der Berufsschulpflicht

Mit der Beendigung der allgemeinen Vollzeitschulpflicht beginnt die Pflicht zum Besuch der Berufsschule.

§§§




§_9   SchpflG (F)
Dauer der Berufsschulpflicht

(1) 1Die Berufsschulpflicht dauert drei Jahre.
2Auszubildende sind unabhängig davon bis zur Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig.
3aBei einem Berufs- oder Tätigkeitswechsel, der zur Begründung eines Berufsausbildungsverhältnisses führt, lebt für dessen Dauer die Pflicht zum Besuch der Berufsschule wieder auf;
3bdies gilt nicht für die Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Umschulung.
4Die Schulaufsichtsbehörde kann früheren Berufsschulbesuch anrechnen.

(2) 1Die Berufsschulpflicht endet für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis spätestens mit der Vollendung des 18.Lebensjahres, sofern sie nicht durch Begründung eines Berufsausbildungsverhältnisses wieder auflebt.
2Im Übrigen endet die Berufsschulpflicht spätestens mit der Vollendung des 21.Lebensjahres.

(3) 1aLiegt ein über das Ende der Berufsschulpflicht hinausgehendes Berufsausbildungsverhältnis vor oder wird ein solches nach dem Ende der Berufsschulpflicht begründet, so kann die Berufsschule freiwillig bis zu dessen Beendigung besucht werden;
1bdies gilt nicht für die Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Umschulung.

(4) Die Berufsschulpflicht entfällt oder endet vorzeitig

  1. mit der Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde,dass die Ausbildung der oder (1) des Berufsschulpflichtigen den Besuch der Berufsschule entbehrlich macht,

  2. mit der Eheschließung, sofern die oder (2) der Berufsschulpflichtige nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis steht.

(5) Für Geistigbehinderte besteht keine Pflicht zum Besuch der Berufsschule.

§§§




§_10   SchpflG
Erfüllung der Berufsschulpflicht und Unterrichtungsumfang

(1) Die Berufsschulpflicht ist zu erfüllen durch den Besuch

  1. der für den Beschäftigungsort, bei Berufsschulpflichtigen ohne Berufsausbildungsverhältnis sowie ohne Arbeitsverhältnis der für den Wohnort zuständigen Berufsschule oder

  2. einer Schule oder eines Lehrgangs , die von der Schulaufsichtsbehörde,1 gegebenenfalls nach Anhörung des beteiligten Fachministeriums, als Ersatz für den Berufsschulunterricht anerkannt sind.

(2) 1Die Landesregierung wird ermächtigt,durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Jugendliche, die eine Schule mit Beendigung der allgemeinen Vollzeitschulpflicht verlassen, verpflichtet sind, im nachfolgenden Schuljahr unter Berücksichtigung ihres Bildungsstandes entweder ein Berufsgrundbildungsjahr in schulischer Form oder eine besondere Einrichtung des Berufsgrundbildungsjahres zu besuchen, sofern sie zu Beginn des Unterrichts des auf die Schulentlassung folgenden Schuljahres die erfolgte oder verbindlich zugesagte Begründung eines im gleichen Kalenderjahr beginnenden Berufsausbildungsverhältnisses oder die anschließende Teilnahme an einer Fördermaßnahme der Arbeitsverwaltung für Jugendliche, die dem Bildungsgang der Berufsschule nicht oder nicht genügend zu folgen vermögen, nicht nachweisen.
2Diese Verpflichtung kann auch für Jugendliche bestimmt werden, die vor Ablauf des ersten Schulhalbjahres eines an die Beendigung der allgemeinen Vollzeitschulpflicht anschließenden Schuljahres ein bestehendes Berufsausbildungsverhältnis nicht fortsetzen oder eine Vollzeitschule verlassen, ohne zugleich in ein Berufsausbildungsverhältnis einzutreten oder eine Fördermaßnahme der Arbeitsverwaltung für Jugendliche, die dem Bildungsgang der Berufsschule nicht oder nicht genügend zu folgen vermögen, zu beginnen.
3In der Rechtsverordnung kann überdies bestimmt werden, dass die Verpflichtung zum Besuch eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres oder einer besonderen Einrichtung des Berufsgrundbildungsjahres entfällt, sobald nachweislich ein Berufsausbildungsverhältnis begründet worden ist.

(3) Ein Praktikanten- oder gleichartiges Verhältnis,das im Anschluss an die Beendigung der allgemeinen Vollzeitschulpflicht für eine berufliche Ausbildung bundes- oder landesrechtlich vorgesehen ist, steht einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne der in Absatz 2 getroffenen Regelungen gleich.

(4) 1In der Grundstufe der Berufsschule wird der Unterricht

  1. im Berufsgrundbildungsjahr in schulischer Form als Vollzeitunterricht oder

  2. im Berufsgrundbildungsjahr in kooperativer Form (duales System) als Teilzeitunterricht mit mindestens 16, höchstens 22 Wochenstunden, im Übrigen

  3. in Teilzeitform mit in der Regel bis zu 12 Wochenstunden

erteilt.
2
In der Fachstufe der Berufsschule beträgt der Unterricht in Teilzeitform in der Regel bis zu 12 Wochenstunden.
3Die Schulaufsichtsbehörde 1 kann anordnen, dass der Berufsschulunterricht statt in Teilzeitform in der Form des Blockunterrichts (zusammenhängende Teilabschnitte mit täglichem Unterricht) erteilt wird; hierbei ist regelmäßig ein Teilzeitunterricht von 12 Wochenstunden zugrunde zu legen.

(5) Die Berufsschulpflicht ruht

  1. während des Besuchs einer Erweiterten Realschule 3, eines Gymnasiums, einer Gesamtschule, einer Fachoberschule, einer Fachhochschule oder einer Hochschule;

  2. während des Besuchs einer öffentlichen oder genehmigten privaten Berufsfachschule, soweit ihr Besuch nicht bereits nach Absatz 1 Nr.2 als Ersatz für den Berufsschulunterricht anerkannt ist;

  3. während des Dienstes als Soldat bei der Bundeswehr oder eines entsprechenden Dienstes;

  4. während des Bestehens eines Beamtenverhältnisses;

  5. während des Dienstes im Rahmen eines Freiwilligen Sozialen Jahres oder eines entsprechenden Dienstes.

(6) Die Schulaufsichtsbehörde kann gestatten, dass die Berufsschulpflicht während des Besuchs einer nicht in Absatz 5 Nr.1 und 2 genannten Unterrichtseinrichtung ruht.

§§§




§_11   SchpflG
Behinderte Berufsschulpflichtige

Berufsschulpflichtige, die dem Bildungsgang der Berufsschule nicht oder nicht genügend zu folgen vermögen, können von der Schulaufsichtsbehörde vom Besuch der Berufsschule befreit werden, wenn eine Unterrichtung in entsprechenden Berufsschuleinrichtungen für Behinderte nicht durchführbar ist.

§§§




 Gemeinsame Bestimmungen 

§_12   SchpflG
Dauer des Schuljahres

1Das Schuljahr beginnt am 1.August und endet am 31.Juli des folgenden Kalenderjahres.
2Beginn und Ende des Unterrichts werden von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzt.
3Sie kann für einzelne Schulformen oder Schultypen die Gliederung des Schuljahres in Semester (Schulhalbjahre) zulassen.

§§§




§_13   SchpflG (F)
Ruhen der Schulpflicht, Beurlaubung

(1) 1Solange eine Schulpflichtige oder ein Schulpflichtiger auch in einer Förderschule oder durch Sonderunterricht nicht gefördert werden kann, ruht die Schulpflicht (1).
2Die Entscheidung darüber trifft die Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung der Erziehungsberechtigten und nach Durchführung eines Überprüfungsverfahrens, zu dem eine Schul- oder Amtsärztin, ein Schul- oder Amtsarzt, eine Schulpsychologin (2) oder ein Schulpsychologe hinzuzuziehen ist.
3Das Überprüfungsverfahren kann auch psychologische Testverfahren umfassen.

(2) Die Schulaufsichtsbehörde kann ausnahmsweise Schülerinnen und (4) Schüler für das letzte Schuljahr der allgemeinen Vollzeitschulpflicht widerruflich beurlauben, wenn ungewöhnlich schwierige Umstände oder besondere, in der Person der Schülerin oder (3) des Schülers liegende Verhältnisse es rechtfertigen.

(3) 1aDie Schulaufsichtsbehörde kann unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen ausnahmsweise berufsschulpflichtige Jugendliche, die gemäß § 10 Abs.2 und 3 zum Besuch eines Berufsgrundbildungsjahres in schulischer Form oder einer besonderen Einrichtung des Berufsgrundbildungsjahres verpflichtet sind, auf Antrag bis zum Ablauf des an die Beendigung der allgemeinen Vollzeitschulpflicht anschließenden Schuljahres widerruflich beurlauben;
1bdanach entfällt die Berufsschulpflicht,sofern nicht ein Berufsausbildungsverhältnis begründet wird.

(4) 1aDie Schulpflicht ruht für eine Schüler/in vier Monate vor und drei Monate nach der Niederkunft;
1bdie Berechtigung der Schüler/in, am Unterricht teilzunehmen, wenn keine gesundheitlichen Gründe entgegenstehen, bleibt unberührt.

(5) 1Für Mütter oder Väter im schulpflichtigen Alter ruht die Schulpflicht.
2Die Berechtigung zum Schulbesuch bleibt unberührt.

§§§




§ 14   SchpflG
(aufgehoben)

§§§




§_15   SchpflG (F)
Überwachung der Schulpflicht

(1) Die Erziehungsberechtigten haben dafür Vorsorge zu treffen, dass die oder (1) der Schulpflichtige am Unterricht und an den sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt und sich der Schulordnung fügt.

(2) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, die Schulpflichtigen bei der zuständigen Schule an- und abzumelden, sie für den Schulbesuch angemessen auszustatten und sie anzuhalten, die für die Schulgesundheitspflege erlassenen Anordnungen zu befolgen.

(3) Ausbildende, Leiterinnen und (2) Leiter von Betrieben und deren Bevollmächtigte haben die Schulpflichtigen bei der zuständigen Berufsschule an- und abzumelden, ihnen die zur Erfüllung der Schulpflicht erforderliche Zeit zu gewähren und sie zur Erfüllung der Schulpflicht anzuhalten.

(4) Erziehungsberechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind die Eltern oder die Personen, denen an Stelle der Eltern die Erziehung der Schulpflichtigen ganz oder teilweise obliegt.

§§§




§_16   SchpflG (F)
Schulzwang

(1) 1aSchulpflichtige, die ihre Schulpflicht nicht erfüllen, können der Schule zwangsweise zugeführt werden;
1bhierbei kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die Hilfe der Polizei in Anspruch nehmen.

(2) Die zwangsweise Zuführung ist auf die Fälle zu beschränken, in denen die anderen Mittel der Einwirkung auf die oder den (1) Schulpflichtigen oder auf die in § 15 bezeichneten Personen ohne Erfolg geblieben sind.

§§§




§_17   SchpflG (F)
Zuwiderhandlungen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen über die Schulpflicht zuwiderhandelt oder Schulpflichtige oder die in § 15 bezeichneten Personen durch Missbrauch des Ansehens, durch Überredung oder durch andere Mittel dazu bestimmt, den Vorschriften über die Schulpflicht entgegen zu handeln.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landkreise, der Regionalverband (1) Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte.

(4) 1Wer sich oder eine andere Person (2) der Schulpflicht dauernd oder vorsätzlich wiederholt entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
2Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
3Antragsberechtigt ist die Schulleitung.

§§§




 Schlussvorschriften 

§ 18   SchpflG
(aufgehoben)

§§§




§_19   SchpflG
Ausführung des Gesetzes

Die Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Einzelheiten über Umfang, Inhalt, Erfüllung und Durchsetzung der Schulpflicht durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere im Hinblick auf

  1. Beginn, Dauer und Erfüllung der Schulpflicht,

  2. Beurlaubung von Schulpflichtigen, Befreiung von der Schulpflicht sowie Ruhen und vorzeitige Beendigung der Schulpflicht,

  3. Schulpflicht für Behinderte und Teilnahme an besonderen Fördermaßnahmen,

  4. Überwachung und Durchsetzung der Schulpflicht.

§§§




§_19a   SchpflG (F)
Personenbezogene Bezeichnungen (1)

(weggefallen)

§§§




§_20   SchpflG (F)
Inkrafttreten, Außerkrafttren (1)

(1) (2) 1Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der §§ 18, 19 und 22 am 1.April 1966 in Kraft.
2Die §§ 18, 19 und 22 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) (3) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

§§§





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§§§