| SaarlUVPG (3) | Anlage 2 | |
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| Anlage 2: | Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls |
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Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit in § 5 Abs.1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit §§ 6 und 7, auf Anlage 2 Bezug genommen wird.
| Merkmale des Vorhabens | |
Die Merkmale eines Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien zu beurteilen: | |
Größe des Vorhabens, | |
Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft, Abfallerzeugung, | |
Abfallerzeugung | |
Umweltverschmutzung und Belästigungen, | |
Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien.
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§§§ | |
| 2. | Standort der Vorhaben |
| Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen: | |
bestehende Nutzung des Gebietes, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung (Nutzungskriterien), | |
Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaft des Gebietes (Qualitätskriterien), | |
Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien): | |
im Bundesanzeiger gemäß § 10 Abs.6 Nr.1 des Bundesnaturschutzgesetzes bekannt gemachte Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder europäische Vogelschutzgebiete, | |
Naturschutzgebiete gemäß § 16 (1) des Saarländischen Naturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst, | |
Biosphäre Bliesgau und Landschaftsschutzgebiete gemäß §§ 10 oder 18 des Saarländischen Naturschutzgesetzes (1) | |
gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 22 (2) des Saarländischen Naturschutzgesetzes, | |
Wasserschutzgebiete gemäß § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach § 45 des Saarländischen Wassergesetzes festgesetzte oder nach § 47 des Saarländischen Wassergesetzes fortgeltende Heilquellenschutzgebiete sowie Überschwemmungsgebiete gemäß § 79 des Saarländischen Wassergesetzes, | |
Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind, | |
Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere zentrale Orte und Siedlungsschwerpunkte in verdichteten Räumen im Sinne des § 2 Abs.2 Nr.2 und 5 des Raumordnungsgesetzes, | |
in der Denkmalliste nach § 6 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes verzeichnete Denkmäler oder in amtlichen Karten verzeichnete Gebiete, die von der Landesdenkmalbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind, (2) | |
§§§ | |
3. | Merkmale der möglichen Auswirkungen Die möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens sind anhand der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist Folgendem Rechnung zu tragen: |
dem Ausmaß der Auswirkungen (geographisches Gebiet und betroffene Bevölkerung), | |
dem etwaigen grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen, | |
der Schwere und der Komplexität der Auswirkungen, | |
der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, | |
der Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen. | |
§§§
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