| SWG (3) | ||
|---|---|---|
| 1 12 55 83 [ « ] [ I ] [ » ] 99 122 Anl | [ ] |
| Ausbau | ||
|---|---|---|
| Unterhaltung |
(1) Die durch dieses Gesetz begründete Pflicht zur Unterhaltung der Gewässer ist eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit.
(2) (1) 1Die Gewässerunterhaltung umfasst die Pflege und Entwicklung der Gewässer zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25a bis 25d
WHG.
2Die Anforderungen des Maßnahmenprogramms sind zu beachten.
(3) (2) Die Pflicht zur Unterhaltung künstlicher Gewässer und von Anlagen in und an Gewässern begründet daneben auch eine privatrechtliche Verbindlichkeit gegenüber denjenigen, deren Eigentums- oder Benutzungsrecht bei mangelhafter Unterhaltung beeinträchtigt würde.
| [ Motive ] |
§§§
(1) Zur Unterhaltung der Gewässer gehören insbesondere
das Gewässerbett für den Wasserabfluss zu erhalten, zu räumen und es zu reinigen,
die Ufer und die anschließenden Gewässerrandstreifen zur Sicherung des Wasserabflusses naturnah zu gestalten und zu bewirtschaften,
die ökologische und landschaftsgestalterische Funktion des Gewässers zu erhalten, zu fördern und wiederherzustellen,
das Gewässer in einem den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechenden Zustand für die Abfuhr oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis zu erhalten,
feste Stoffe aus dem Gewässer zu entfernen, soweit es im öffentlichen Interesse erforderlich ist, um den Gemeingebrauch zu erhalten,
adie Ufer zu schützen, um Nachteile für das Wohl der Allgemeinheit oder Beteiligter zu verhüten oder zu beseitigen,
sofern der Aufwand für den Uferschutz in angemessenem Verhältnis zum Nutzen steht;
bdie Ufersicherung soll nach
Möglichkeit naturnah erfolgen.
(2) 1Bei der Unterhaltung der Gewässer sind die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Fischerei zu beachten.
2Grundsätzlich ist ein natürlicher Zustand zu erhalten bzw. wiederherzustellen.
3Hierzu können die Unterhaltungspflichtigen
Gewässerpflege- und Entwicklungspläne erarbeiten und umsetzen.
(3) 1Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 an Gewässern dritter Ordnung sind von den Unterhaltungspflichtigen dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (3) mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten mit einer Beschreibung der Maßnahme anzuzeigen.
2Sind durch Unterhaltungsmaßnahmen Eingriffe in Natur und Landschaft unvermeidlich, so ordnet
das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (4) Ausgleichsmaßnahmen an.
(4) (Ow) (1) 1
Zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach § 2a dieses Gesetzes, insbesondere
zur Erhaltung oder Verbesserung der ökologischen Funktionen der Gewässer
oder zur Vermeidung oder Verminderung von Schadstoffeinträgen, sind
die Gewässerrandstreifen naturnah zu bewirtschaften.
2Unzulässig ist insbesondere
bis zu mindestens fünf Metern, gemessen von der Uferlinie,
a) innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile die Errichtung baulicher Anlagen, es sei denn, sie sind standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich oder in einer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtswirksamen Satzung nach dem Baugesetzbuch vorgesehen,
b) eine ackerbauliche und erwerbsgärtnerische Nutzung,
c) die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie von mineralischem Dünger,
bis zu mindestens zehn Metern, gemessen von der Uferlinie,
a) außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile die Errichtung baulicher Anlagen, es sei denn, sie sind standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich,
b) die Anwendung wassergefährdender Stoffe einschließlich Jauche, Gülle und Pflanzenschutzmitteln mit Anwendungsbeschränkungen.
(5) Ausgebaute Gewässer sind in dem Zustand zu erhalten, in den sie durch den Ausbau versetzt worden sind, es sei denn, dass das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (2) die Erhaltung dieses Zustandes aus ökologischen und landschaftsgestalterischen Gründen nicht mehr für erforderlich hält.
| [ Motive ] |
§§§
(1) Die Unterhaltung obliegt
bei Gewässern zweiter Ordnung dem Land,
bei natürlichen fließenden Gewässern dritter Ordnung, vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2, den Gemeinden, die mit ihrem Gebiet Anlieger sind (Anliegergemeinden),
bei stehenden und künstlichen fließenden Gewässern den Eigentümern oder, wenn sich diese nicht ermitteln lassen, den Anliegern.
(2) 1Bei Gewässerstrecken natürlicher fließender Gewässer dritter Ordnung mit einem Niederschlagsgebiet bis zu 10 qkm und geringer wasserwirtschaftlicher Bedeutung obliegt die Unterhaltung deren Eigentümern oder, wenn sich diese nicht ermitteln lassen, den Anliegern, soweit die Unterhaltung überwiegend deren Interesse dient oder der Aufwand für die Unterhaltung durch sie verursacht wird.
2Die Gemeinden regeln durch Satzung im Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (1), welche Gewässer oder Gewässerstrecken unter Satz 1 fallen.
3Solange Satzungen nicht erlassen sind, gilt Absatz 1 Nr.2.
(3) ...(2)
§§§
Unabhängig von der Regelung in § 57 Abs.1 Nr.1 dieses Gesetzes fördert das Land die Unterhaltung der Gewässer durch freiwillige Leistungen nach Maßgabe der im Landeshaushaltsplan jeweils ausgebrachten Mittel.
§§§
(1) Anlagen in und an Gewässern sind von ihrem Eigentümer so zu erhalten, dass der ordnungsgemäße Zustand des Gewässers nicht beeinträchtigt wird.
(2) 1Der Eigentümer der Anlage hat dem zur Erfüllung der Unterhaltungspflicht Verpflichteten die vermehrten Kosten der Gewässerunterhaltung zu ersetzen, soweit sie durch das Vorhandensein der Anlage bedingt sind.
2Im Streitfall setzt die untere Wasserbehörde den Kostenbeitrag nach Anhören der Beteiligten fest.
§§§
(1) Die Erfüllung der Unterhaltungspflicht kann von den in § 29 Abs.1 WHG genannten Körperschaften, Eigentümern oder Anliegern auf Grund einer Vereinbarung unter Zustimmung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz (1) mit öffentlich-rechtlicher Wirkung übernommen werden.
2Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn der neue Pflichtige seinen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(2) Bei Gewässern von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung kann das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (2) die Erfüllung der Unterhaltungspflicht ganz oder teilweise auf Beteiligte übertragen, wenn und soweit die Unterhaltung allein deren Interesse dient oder der Aufwand für die Unterhaltung ausschließlich durch diese verursacht wird.
(3) Beteiligte sind die Eigentümer und Anlieger des Gewässers sowie die Besitzer von Anlagen, die der Benutzung des Gewässers dienen oder von sonstigen Anlagen in und an Gewässern.
§§§
1Ist ein Hindernis für den Wasserabfluss oder für die Schifffahrt von einem anderen als dem zur Erfüllung der Unterhaltungspflicht Verpflichteten verursacht worden, so ist der Störer zur Beseitigung verpflichtet.
2Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (1) hat den Störer, soweit angebracht, zur Beseitigung anzuhalten.
3Hat der zur Erfüllung der Unterhaltungspflicht Verpflichtete
das Hindernis beseitigt, so hat ihm der Störer die Kosten zu erstatten, soweit die Arbeiten erforderlich waren und die Kosten das angemessene Maß nicht überschreiten.
4Im Streitfall setzt das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (2) den Kostenanteil nach Anhören der Beteiligten fest.
§§§
(1) Erfüllen andere Pflichtige als Körperschaften des öffentlichen Rechts ihre Unterhaltungspflichten nicht ordnungsgemäß, so sind bei Gewässern dritter Ordnung die Gemeinden für die innerhalb ihres Gebiets liegenden Gewässer verpflichtet, die jeweils erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auf Kosten des Pflichtigen durchzuführen.
(2) Die Ersatzvornahme durch Gemeinden ordnet das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (1) an.
§§§
(1) 1Die Eigentümer des Gewässers und seine Anlieger haben die zur Unterhaltung erforderlichen Arbeiten und Maßnahmen am Gewässer und auf den Ufergrundstücken zu dulden.
2Sie haben alles zu unterlassen, was die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde.
(2) Die Inhaber von Rechten und Befugnissen an Gewässern haben zu dulden, dass die Benutzung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird, soweit es zur Unterhaltung des Gewässers erforderlich ist.
(3) Die Anlieger und Hinterlieger haben über das in § 30 WHG bestimmte Maß hinaus das Einebnen des Aushubs auf ihren Grundstücken zu dulden, soweit dadurch die bisherige Nutzung nicht dauernd beeinträchtigt wird.
(4) 1Der zur Erfüllung der Unterhaltungspflicht Verpflichtete hat dem Duldungspflichtigen alle nach § 30 WHG und nach dieser Vorschrift beabsichtigten Maßnahmen vorher anzukündigen.
2Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 oder 3 Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz.
§§§
§§§
1Bei Gewässern dritter Ordnung entscheidet die untere Wasserbehörde, wenn streitig ist, wem die Erfüllung der Unterhaltungspflicht oder einer besonderen Pflicht im Interesse der Unterhaltung obliegt.
2Die untere Wasserbehörde stellt
Art und Ausmaß der Unterhaltungspflicht und der besonderen Pflichten allgemein oder im Einzelfall fest.
3 (1) § 149 dieses Gesetzes bleibt unberührt.
§§§
An die Stelle der nach diesem Gesetz zur Unterhaltung Verpflichteten treten, wenn bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes
in einem Beschluss, der eine Verleihung ausspricht oder ein Zwangsrecht begründet, in einem sonstigen besonderen Titel oder in einer gewerbepolizeilichen Genehmigung dem Unternehmer die Verpflichtung zur Unterhaltung eines Gewässers auferlegt ist, der Unternehmer für die Dauer der Verpflichtung;
auf Grund öffentlich-rechtlicher Vereinbarung die Unterhaltung abweichend geregelt ist, der hiernach Pflichtige.
§§§
| Ausbau |
|---|
(1) 1Bei Gewässern dritter Ordnung kann die untere Wasserbehörde den zur Erfüllung der Unterhaltungspflicht Verpflichteten zum naturnahen Ausbau verpflichten, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert.
2Bei nicht naturnah ausgebauten Gewässern kann sie den Unterhaltungspflichtigen verpflichten, innerhalb einer angemessenen Frist das
Gewässer in einen naturnahen Zustand zurückzuführen.
(2) Legen Ausbau und Renaturierung dem Verpflichteten Lasten auf, die in keinem angemessenen Verhältnis zu den ihm dadurch erwachsenden Vorteilen und seiner Leistungsfähigkeit stehen, so ist die Ausübung des Zwanges nur dann zulässig, wenn sich das Land an der Aufbringung der Kosten angemessen beteiligt und der Verpflichtete hierdurch ausreichend entlastet wird.
§§§
(1) Der Ausbauunternehmer kann verpflichtet werden, Einrichtungen herzustellen und zu unterhalten,
die zum Wohl der Allgemeinheit erforderlich sind, insbesondere den durch den Ausbau bedingten Änderungen an öffentlichen Verkehrs- und Versorgungseinrichtungen dienen,
durch die
nachteilige Wirkungen auf das Recht eines anderen,
nachteilige Wirkungen im Sinne von § 17 Abs.1 dieses Gesetzes ausgeschlossen werden.
(2) Bei dem Ausbau ist auf die Fischerei, insbesondere auch auf die Erhaltung oder Wiederherstellung der biologischen Durchgängigkeit (1), , den Natur- und Landschaftsschutz, die Landschaftspflege, die Bodennutzung und die Verkehrsbelange Rücksicht zu nehmen.
| [ Motive ] |
§§§
(1) Soweit Einrichtungen der in § 68 Abs.1 Nr.2 dieses Gesetzes bezeichneten Art mit dem Unternehmen nicht vereinbar oder wirtschaftlich nicht gerechtfertigt sind, kann der von der nachteiligen Wirkung Betroffene Entschädigung verlangen oder, wenn der Ausbau nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient, dem Ausbau widersprechen.
(2) Dient der Ausbau dem Wohl der Allgemeinheit, so kann wegen nachteiliger Veränderungen des Wasserstandes, wegen Erschwerung der Unterhaltung des Gewässers und wegen vorübergehender Beeinträchtigung einer Wasserbenutzung Entschädigung nur verlangt werden, wenn der Schaden erheblich ist.
§§§
1Soweit es zur Vorbereitung oder Durchführung des Ausbauunternehmens erforderlich ist, haben die Anlieger und Hinterlieger nach vorheriger Ankündigung zu dulden, dass der Ausbauunternehmer oder dessen Beauftragte die Grundstücke
betreten und vorübergehend benutzen.
2Entstehen Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz.
§§§
(1) 1Gereicht der Ausbau einem anderen zum Vorteil, so kann dieser nach Maßgabe seines Vorteils zu den Kosten herangezogen
werden.
2Im Streitfall setzt die untere Wasserbehörde (2) nach Anhörung der Beteiligten den Kostenanteil fest.
(2) 1Erlangt jemand durch Ausbaumaßnahmen, die außerhalb des
Saarlandes in einem anderen Bundesland (1)
durchgeführt werden, einen Vorteil, so ist er verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Ausbaumaßnahmen durchgeführt werden, nach den Bestimmungen des dortigen Rechts Kostenbeiträge zu leisten.
2Dies gilt nur, soweit die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
§§§
(1) Für Bedingungen und Auflagen bei der Planfeststellung und Plangenehmigung gelten § 4 und § 5 Abs.1 Nr.1a und 2 WHG und § 13 (1) dieses Gesetzes entsprechend.
(2) 1Planfeststellung oder Plangenehmigung sind zu versagen, wenn von dem Ausbau eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Bedingungen und Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann.
2§ 12 dieses Gesetzes gilt entsprechend.
(3) Ist zu erwarten, dass der Ausbau auf das Recht eines anderen nachteilig einwirkt oder Nachteile im Sinne des § 17 dieses Gesetzes eintreten, und erhebt der Betroffene Einwendungen, so darf ein Plan nur festgestellt werden, wenn die
nachteiligen Wirkungen durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden.
2Ist dies nicht möglich oder sind Ausgleichsmaßnahmen wirtschaftlich nicht vertretbar, so kann der Plan gleichwohl festgestellt werden, wenn
der Ausbau dem Wohl der Allgemeinheit dient oder
bei Nachteilen im Sinne des § 17 dieses Gesetzes der durch den Ausbau zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.
In diesen Fällen ist der Betroffene zu entschädigen; geringfügige Nachteile bleiben außer Betracht.
(4) Bei der Planfeststellung gilt für nachträgliche Entscheidungen § 10 WHG entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Entschädigung nach § 10 Abs.2 Satz 2 WHG auch angeordnet werden kann, wenn Ausgleichsmaßnahmen wirtschaftlich nicht vertretbar sind.
(5) Ist der festgestellte Plan unanfechtbar, so gilt § 11 WHG entsprechend, wenn der Ausbau dem Wohl der Allgemeinheit dient.
| [ Motive ] |
§§§
| Deiche |
|---|
(1) Für das Errichten, Beseitigen, Verstärken oder sonstige wesentliche Umgestalten von Deichen oder Dämmen, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, gelten die §§ 68, 69, 71 und 72 dieses Gesetzes sinngemäß.
(2) 1Soweit es zur Vorbereitung oder Durchführung des Deich- oder Dammbaues erforderlich ist, haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken nach vorheriger Ankündigung zu dulden, dass der Unternehmer oder seine Beauftragten die Grundstücke betreten oder vorübergehend benutzen.
2Entstehen Schäden, so hat der Geschädigte
Anspruch auf Schadensersatz.
§§§
(1) Die durch dieses Gesetz begründete Pflicht zur Unterhaltung und Wiederherstellung von Deichen oder Dämmen ist eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit.
(2) 1Der Deich oder Damm ist von demjenigen zu unterhalten, der ihn errichtet hat.
2Deiche oder Dämme, die bei In- Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits bestehen, sind von dem bisher Unterhaltungspflichtigen auch weiterhin zu unterhalten.
(3) 1Ist ein Deich oder Damm ganz oder teilweise verfallen oder durch Naturgewalt oder fremdes Eingreifen zerstört, so kann die Oberste Wasserbehörde dem Unterhaltungspflichtigen aufgeben, den Deich oder Damm bis zu der früheren
Höhe und Stärke wiederherzustellen.
2§ 67 Abs.2 dieses Gesetzes gilt entsprechend.
3Ist der Deich oder Damm von einem anderen als dem Unterhaltungspflichtigen ganz oder teilweise zerstört worden, so ist der andere, soweit angebracht, zur Wiederherstellung anzuhalten.
4§ 61 Satz 2 und 3 dieses Gesetzes gelten sinngemäß.
(4) 1aDiejenigen, deren Grundstücke durch den Deich oder Damm geschützt werden, haben zu den Kosten im Sinne der Absätze 2 und 3 nach dem Maß ihres Vorteils beizutragen;
1bdie Oberste Wasserbehörde kann zulassen, dass an Stelle des Beitrags in Geld Arbeiten geleistet oder Baustoffe geliefert werden.
2Im Streitfall setzt sie nach Anhören der Beteiligten
den Beitrag fest.
(5) 1Ist ungewiss oder streitig, wer zur Unterhaltung des Deiches oder Dammes verpflichtet ist, so obliegt die Unterhaltung vorläufig den Gemeinden innerhalb ihrer Grenzen.
2Die Gemeinden können von dem Unterhaltungspflichtigen
Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen.
§§§
1Die Unterhaltungspflicht kann von einem anderen durch Vereinbarung unter Zustimmung der Obersten Wasserbehörde (1) mit öffentlich-rechtlicher Wirkung übernommen werden.
2Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn der neue Pflfichtige
seinen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
§§§
(1) 1Soweit es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung eines Deiches oder Dammes erforderlich ist, haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken nach vorheriger Ankündigung zu dulden, dass der Unterhaltungspflichtige
oder dessen Beauftragte die Grundstücke betreten, vorübergehend benutzen und aus ihnen Bestandteile entnehmen, wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden können.
2Entstehen Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz.
(2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der an den Deich oder Damm angrenzenden Grundstücke haben alles zu unterlassen, was die Unterhaltung oder Sicherheit des Deiches oder Dammes beeinträchtigen kann.
(3) (Ow) 1Das Ministerium für Umwelt (1) wird ermächtigt, zur Sicherung und Erhaltung von Deichen oder Dämmen und sonstigen Hochwasserschutzanlagen sowie des Vorlandes durch Rechtsverordnung Vorschriften über deren Unterhaltung,
Schutz und Nutzung sowie über die Nutzung der an diese Anlagen angrenzenden Grundstücke zu erlassen.
2In der Rechtsverordnung ist insbesondere
der Einbau von baulichen Anlagen,
das Verlegen von Leitungen,
die Überführung von Wegen,
die Veränderung am Deich- oder Dammkörper,
das Errichten von baulichen Anlagen in geringerer Entfernung als fünf Meter vom Deich- oder Dammfuß
zu regeln.
§§§
1Die Oberste Wasserbehörde (1) entscheidet, wenn streitig ist, wem die Unterhaltung oder eine besondere Pflicht im Interesse der
Unterhaltung obliegt.
2Sie stellt Art und Ausmaß der Unterhaltungspflicht und der besonderen Pflicht im Interesse der Unterhaltung allgemein oder im Einzelfall fest.
§§§
| Wasserabfluss | ||
|---|---|---|
| Anlagen |
(1) 1Die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern bedarf der Genehmigung
des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz (1).
2Ist für das Vorhaben eine Genehmigung oder Anzeige nach baurechtlichen Vorschriften erforderlich, so entscheidet die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (2).
3Ausgenommen sind Anlagen, die der erlaubnis- oder bewilligungspflichtigen Benutzung, der Unterhaltung oder dem Ausbau des
Gewässers dienen, einer bergrechtlichen Zulassung oder einer sonstigen behördlichen Zulassung auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes oder dieses Gesetzes bedürfen.
4Anlagen des Bundes oder des Landes bedürfen keiner Genehmigung,
wenn der öffentliche Bauherr die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einem Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes übertragen hat.
5Vor der Ausführung ist das Einvernehmen mit der Obersten Wasserbehörde herzustellen.
(2) Vor der Erteilung der Genehmigung ist die Gemeinde zu hören, in deren Gebiet Anlagen errichtet oder bestehende Anlagen geändert werden sollen.
(3) 1Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, zu erwarten ist, die durch Bedingungen oder Auflagen weder verhindert noch ausgeglichen werden kann.
2Baurechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(4) Die Genehmigung kann befristet werden.
(5) Anlagen an Gewässern sind solche, die die Unterhaltung oder den Ausbau beeinträchtigen können oder die in eingedeichten Gebieten errichtet werden.
§§§
| Hochwasserschutz (F) |
|---|
(1) (3) 1Das Ministerium für Umwelt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewässer
und Gewässerstrecken zu bestimmen, an denen
durch Hochwasser nicht nur geringfügige
Schäden entstanden oder zu erwarten sind.
2Die Rechtsverordnung ist, soweit erforderlich, an
neue fachliche Erkenntnisse zum Gefahrenpotenzial
bestimmter Gewässer oder Gewässerstrecken
anzupassen.
(2) (4) 1Das Ministerium für Umwelt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Gewässer und Gewässerabschnitte nach Absatz 1
zum Erhalt oder zur Verbesserung der ökologischen Strukturen der Gewässer und ihrer Überflutungsflächen,
zum Erhalt oder zur Gewinnung, insbesondere Rückgewinnung von Rückhalteflächen,
zur Vermeidung und Verminderung von Schäden durch Hochwasser,
Überschwemmungsgebiete festzusetzen.
2Dabei ist ein Hochwasserereignis zugrunde zu
legen, das statistisch einmal in hundert Jahren
zu erwarten ist (Bemessungshochwasser).
3Das Ministerium für Umwelt trifft von § 80 dieses
Gesetzes abweichende oder weitergehende Regelungen,
soweit das für die in § 31b Abs.2 Satz 6 WHG geregelten Ziele erforderlich ist.
4Die aufgrund bisherigen Rechts festgesetzten
Überschwemmungsgebiete gelten fort.
5Sie sind, soweit erforderlich, den Anforderungen des Satzes 2 anzupassen.
(3) 1Ist die Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets beabsichtigt, so kann die Oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung vorläufig anordnen, dass § 80 dieses Gesetzes Anwendung findet.
2Die vorläufige Anordnung ist aufzuheben, sobald über die Festsetzung entschieden ist, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren.
§§§
(1) aIn Überschwemmungsgebieten und Gebieten
nach § 79 Abs.3 dieses Gesetzes dürfen durch
Bauleitpläne keine neuen Baugebiete ausgewiesen
werden;
bausgenommen sind Bauleitpläne für Häfen und Werften.
(2) Die Ausweisung neuer Baugebiete nach Absatz 1 kann ausnahmsweise durch die oberste Wasserbehörde zugelassen werden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
eine Gefährdung von Leben, erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu erwarten sind,
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde gelegt wurde, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
(3) 1Die Errichtung und die Erweiterung einer baulichen
Anlage nach den §§ 30, 34 und 35 des Baugesetzbuches
in Überschwemmungsgebieten bedürfen
der Genehmigung der obersten Wasserbehörde.
2Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn im Einzelfall das Vorhaben
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird,
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Auflagen oder Bedingungen ausgeglichen werden können.
(4) 1Unbeschadet des Absatzes 3 bedürfen in Überschwemmungsgebieten nach § 79 Abs.2 und 3 dieses Gesetzes der Genehmigung der obersten Wasserbehörde:
soweit dies nicht dem Ausbau oder der Unterhaltung
des Gewässers, der Erhaltung oder Wiederherstellung
einer natürlichen Auenlandschaft, der Verjüngung
des Pflanzenbestandes, der ordnungsgemäßen
Forstwirtschaft oder der Gefahrenabwehr dient.
2Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn im
Einzelfall die Hochwasserrückhaltung nicht oder
nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust
von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich
ausgeglichen, der Wasserstand und der Abfluss bei
Hochwasser nicht nachteilig verändert, der bestehende
Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
das Vorhaben hochwasserangepasst ausgeführt wird
oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch
Auflagen oder Bedingungen ausgeglichen werden
können.
3Die Genehmigung für Maßnahmen nach
Absatz 4 Satz 1 Nr.4 dieses Gesetzes darf nur erteilt
werden, wenn neben den Voraussetzungen nach
Satz 2 gewährleistet ist, dass die Maßnahme keine
nachteiligen Auswirkungen auf den ökologischen
Zustand des Gewässers besorgen lässt.
4Die Genehmigung
für Maßnahmen nach Absatz 4 Satz 1 Nr.5
dieses Gesetzes ist nur zu erteilen, wenn die Voraussetzungen
von Satz 2 vorliegen und die Anlage
keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gewässergüte
besorgen lässt und gewährleistet ist, dass die
Anlage hochwassersicher errichtet wird.
(5) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten und in Gebieten nach § 79 Abs.3 dieses Gesetzes sind
Ölheizungsanlagen hochwassersicher zu errichten und zu betreiben,
vorhandene Ölheizungsanlagen bis zum 22. Dezember 2021 hochwassersicher nachzurüsten,
von den Abwasserbeseitigungspflichtigen und den Trägern der Wasserversorgung die notwendigen baulichen und betrieblichen Maßnahmen zu treffen, um mögliche Störungen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung so weit wie möglich zu vermeiden.
(6) 1Ist eine baurechtliche oder wasserrechtliche
Zulassung, bei deren Erteilung auch die Genehmigungsvoraussetzungen nach den Absätzen 3 und 4
geprüft werden, zu erteilen, so entfällt die Genehmigungspflicht
nach den Absätzen 3 und 4.
2Über die Voraussetzungen nach den Absätzen 3 und 4 ist im baurechtlichen oder wasserrechtlichen Verfahren
im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde
zu entscheiden.
(7) Wird Retentionsraum geschaffen, kann dieser bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 bzw Absatz 3 Satz 2 zu einem späteren Zeitpunkt in Anrechnung gebracht werden.
(8) Das Ministerium für Umwelt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für Genehmigungen nach den Absätzen 3 und 4 in den Fällen von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung auf das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz als untere Wasserbehörde zu übertragen.
§§§
(1) 1Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz
ermittelt die überschwemmungsgefährdeten Gebiete
im Sinne von § 31c Abs.1 Satz 1 WHG, in denen
durch Überschwemmungen erhebliche Beeinträchtigungen
des Wohls der Allgemeinheit entstehen
können, legt die Karten für die Dauer von zwei
Wochen zur Einsicht durch jedermann öffentlich
aus und weist auf die Auslegung durch öffentliche
Bekanntmachung hin.
2Es bewahrt die Karten nach
Ablauf der Auslegungsfrist zur Einsicht für jedermann
auf.
(2) 1In überschwemmungsgefährdeten Gebieten
sind Vorkehrungen zu treffen und, soweit erforderlich,
bautechnische Maßnahmen vorzunehmen, um
den Eintrag von wassergefährdenden Stoffen bei
Überschwemmungen entsprechend den allgemein
anerkannten Regeln der Technik zu verringern.
2Die
näheren Anforderungen werden durch Rechtsverordnung
nach § 39 Abs.3 und 4 dieses Gesetzes
festgelegt.
§§§
(1) Im Interesse des schadlosen Hochwasserabflusses kann durch Verfügung der Obersten Wasserbehörde (1) bestimmt werden, dass in festgesetzten Überschwemmungsgebieten Hindernisse aller Art beseitigt, Grundstücke anders bewirtschaftet, Maßnahmen zur Verhütung von Auflandungen getroffen und Vertiefungen eingeebnet werden.
(2) Stellt eine Anordnung nach Absatz 1 eine Enteignung dar, so ist dafür eine Entschädigung zu leisten.
(3) 1Werden bei der Rückgewinnung von (2) Rückhalteflächen Anordnungen getroffen, die erhöhte Anforderungen an die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks festsetzen, ist ein Ausgleich zu
leisten.
2§ 99 dieses Gesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Ausgleichspflichtiger im Sinne des Absatzes 2 das Land ist.
§§§
(1) 1Soweit erforderlich, erstellt die oberste Wasserbehörde
Hochwasserschutzpläne nach Maßgabe
des § 31d Abs.1 WHG und aktualisiert sie.
2Sie
legt die Hochwasserschutzpläne für die Dauer von
zwei Wochen zur Einsicht durch jedermann öffentlich
aus, weist auf die Auslegung durch öffentliche
Bekanntmachung hin und bewahrt die Karten nach
Ablauf der Auslegungsfrist zur Einsicht für jedermann
auf.
(2) aDas Verfahren für die Erstellung der Hochwasserschutzpläne
muss den Anforderungen an die
Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung
nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
entsprechen;
bdie Vorschriften der §§ 14a
und 14b, 14d, 14f bis 14o UVPG gelten entsprechend.
(3) 1In grenzüberschreitenden Flussgebietseinheiten
sind die Hochwasserschutzpläne mit den betroffenen
Ländern und Staaten abzustimmen.
2Es können
auch grenzüberschreitend gemeinsame Hochwasserschutzpläne
erstellt werden.
§§§
1Soweit erforderlich, richtet das Landesamt für
Umwelt- und Arbeitsschutz an den oberirdischen
Gewässern Hochwasserwarn- und -meldedienste
ein, um die örtlich zuständigen Behörden und die
Öffentlichkeit in den betroffenen Gebieten rechtzeitig
vor zu erwartendem Hochwasser zu warnen.
2Aus Einrichtung und Betrieb der Warn- und Meldedienste können Dritte keine Ansprüche ableiten.
3Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz unterrichtet in geeigneter Form die zuständigen staatlichen Stellen und die Bevölkerung über die
grundsätzlichen Hochwassergefahren, geeignete
Vorsorgemaßnahmen und Verhaltensregeln.
§§§
| Wild abfließendes Wasser |
|---|
1Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Wasserwirtschaft und des öffentlichen Verkehrs, kann die Oberste Wasserbehörde (1) eine künstliche Veränderung des Zu- oder Abflusses von wild abfließendem Wasser anordnen.
2Stellt die Anordnung eine Enteignung dar, so ist dafür Entschädigung zu leisten.
§§§
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