SVwVG   (6)  
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 in sonstigen Fälle 

§_73   SVwVG
Vollstreckung aus Urkunden und öffentlich-rechtlichen Verträgen

(1) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Vollstreckung von Ansprüchen

  1. aus öffentlich-rechtlichen Verträgen und gesetzlich zugelassenen schriftlichen Erklärungen, in denen sich der Pflichtige zu einer Handlung, Duldung, Unterlassung oder einer Geldleistung verpflichtet und der Vollstreckung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren unterworfen hat,


  2. aus Verzeichnissen, Tabellen und ähnlichen Urkunden, sofern die Vollstreckung durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes besonders zugelassen ist.

(2) 1An die Stelle des für die Vollstreckung erforderlichen Verwaltungsaktes treten die in Absatz 1 genannten Verträge, Erklärungen und Urkunden.
2Soweit nichts anderes bestimmt oder vereinbart ist, ist Vollstreckungsbehörde die Behörde, die die Erklärung entgegengenommen, die Urkunde aufgenommen oder den Vertrag abgeschlossen hat.

§§§

§_74   SVwVG
Vollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen

(1) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass privatrechtliche Geldforderungen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts unter entsprechender Anwendung dieses Gesetzes beigetrieben werden können, wenn die Forderungen entstanden sind aus:

  1. der Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen und Einrichtungen,

  2. der Nutzung öffentlichen Vermögens oder dem Erwerb von Früchten des öffentlichen Vermögens,

  3. der Aufwendung öffentlicher Mittel für öffentlich geförderte, insbesondere soziale Zwecke.

(2) Die Zahlungsaufforderung tritt an die Stelle des Verwaltungsaktes.

(3) Absatz 1 und 2 gelten nicht für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen und öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditinstitute einschließlich der Sparkassen.

§§§

§_75   SVwVG
Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen

(1) 1Die Vollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen ist einzustellen, wenn der Pflichtige Einwendungen gegen diese Forderung bei der Vollstreckungsbehörde schriftlich oder zu Protokoll erhebt.
2Der Pflichtige ist über dieses Recht zu belehren.
3Der Vollstreckungsgläubiger ist von den Einwendungen unverzüglich zu benachrichtigen.

(2) Bereits vollzogene Vollstreckungsmaßnahmen sind im Falle des Absatzes 1 Satz 1 unverzüglich aufzuheben, wenn

  1. der Vollstreckungsgläubiger nicht binnen eines Monats nach Geltendmachung der Einwendungen wegen seiner Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten Klage erhoben oder den Erlass eines Mahnbescheides beantragt hat oder


  2. der Vollstreckungsgläubiger mit der Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist.

(3) Ist die Vollstreckung nach Absatz 1 eingestellt worden, so kann sie nur noch nach Maßgabe der Zivilprozessordnung fortgesetzt werden.

§§§

§_76   SVwVG
Sonstige entsprechende Anwendung der Vollstreckungsvorschriften

Die Vorschriften dieses Gesetzes sind entsprechend anwendbar

  1. für die Vollstreckung aus gerichtlichen Entscheidungen, die nach gesetzlicher Vorschrift von einer Verwaltungsbehörde zu vollstrecken sind,


  2. wenn ein Gericht eine Vollstreckungsbehörde zur Ausführung einer Vollstreckung in Anspruch nimmt und die Vollstreckung nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen ist.

§§§


 Schlussvorschriften 

§_77   SVwVG (F)

(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.

(2) Kostenschuldner ist der Pflichtige.

(3) 1Kostengläubiger ist die Vollstreckungsbehörde.
2Ist die Vollstreckungsbehörde nicht gleichzeitig Vollstreckungsgläubiger, so kann sie von diesem Ersatz der Kosten verlangen, die beim Pflichtigen nicht beigetrieben werden können.
3Die Kostenforderung gegen den Pflichtigen geht auf den Vollstreckungsgläubiger insoweit über, als er Ersatz leistet.
4Eine Erstattungspflicht entfällt zwischen Behörden desselben Rechtsträgers.

(4) 1Soweit Gerichte, Gerichtsvollzieher oder Justizverwaltungsbehörden auf Grund dieses Gesetzes tätig werden, gelten die für sie maßgeblichen Kostenvorschriften.
2Vollstreckungsschuldner im Sinne dieser Vorschriften ist der Pflichtige.

(5) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland.

(6) Der Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen (1) durch Rechtsverordnung eine Kostenordnung zu erlassen.

§§§

§_78   SVwVG
Kostenordnung

(1) Die Kostenordnung bestimmt, welche Kosten erhoben werden und wann die Kostenpflicht entsteht.

(2) In der Kostenordnung kann insbesondere bestimmt werden, dass

  1. Gebühren für Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs sowie Mahn-, Pfändungs-, Versteigerungs-, Verwertungs- und Schreibgebühren erhoben werden,


  2. die Vollstreckungsbehörde bei der Ersatzvornahme ihre Aufwendungen und die Aufwendungen Dritter nach Pauschsätzen feststellt,


  3. bei der Ersatzvornahme durch einen Dritten ein Verwaltungsgemeinkostenzuschlag in Höhe von zehn vom Hundert der Aufwendungen der Vollstreckungsbehörde erhoben wird,


  4. die Kosten einer Postnachnahme als Auslagen erhoben werden,


  5. eine Gebühr bis zur doppelten Höhe erhoben werden darf, wenn aus Gründen, die der Pflichtige zu vertreten hat, die Vollstreckung den Einsatz mehrerer Beamter erfordert oder besondere Aufwendungen notwendig macht oder zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden muss und dadurch erhöhte Kosten entstehen, die die normale Gebühr übersteigen und nicht als Auslagen erhoben werden können,


  6. die Kosten aus eingezahlten oder beigetriebenen Beträgen gedeckt werden dürfen.

§§§

§_79   SVwVG

(entfallen)

§§§

§_80   SVwVG
Fortgeltung

Bundesrechtliche Vorschriften, die durch Landesrecht für anwendbar erklärt sind, bleiben unberührt

§§§

§_81   SVwVG

(entfallen)

§§§

§_82   SVwVG
(Aufhebung von Vorschriften

Ist in Rechtsvorschriften auf Vorschriften und Bezeichnungen verwiesen, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden, so treten an deren Stelle die Vorschriften und Bezeichnungen dieses Gesetzes.

§§§

§_83   SVwVG (F)
Inkrafttreten, Außerkrafftreten (1)

Dieses Gesetz tritt drei Monate nach seiner Verkündung in Kraft und am 31.Dezember 2015 außer Kraft.

§§§


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§§§