SVwVG   (2)  
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 Vollstreckung 
 Erzwingen 

§_13   SVwVG
Verwaltungszwang; Zwangsmittel

(1) 1Verwaltungsakte, mit denen eine Handlung, Duldung oder Unterlassung gefordert wird, werden durch Verwaltungszwang vollstreckt.
2Zwangsmittel sind:

  1. Zwangsgeld (§ 20)

  2. Ersatzvornahme (§ 21)

  3. unmittelbarer Zwang (§ 22)

  4. Erzwingungshaft (§ 28).

(2) 1Das Zwangsmittel muss in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen.
2Es ist möglichst so zu bestimmen, dass der Betroffene und die Allgemeinheit nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt werden.

(3) 1Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße verhängt und solange wiederholt und gewechselt werden bis der Verwaltungsakt befolgt oder auf andere Weise erledigt ist.
2Die Erzwingungshaft darf insgesamt sechs Wochen nicht überschreiten.

(4) Mehrere Zwangsmittel dürfen nicht gleichzeitig und ein neues Zwangsmittel erst dann angewendet werden, wenn das frühere Zwangsmittel ohne Erfolg geblieben ist.

§§§

§_14   SVwVG
Vollstreckungsbehörde

(1) Für die Anwendung von Zwangsmitteln ist die Behörde zuständig die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen welche Verwaltungsakte von anderen als den nach Absatz 1 zuständigen Behörden vollstreckt werden.

§§§

§_15   SVwVG
Pflichtiger

(1) Pflichtiger ist

  1. derjenige, gegen den sich der Verwaltungsakt richtet,

  2. sein Rechtsnachfolger, soweit der Verwaltungsakt auch gegen ihn wirkt.

(2) Ist jemand nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften verpflichtet, eine Vollstreckung zu dulden, so ist er Pflichtiger, soweit seine Duldungspflicht reicht.

§§§

§_16   SVwVG
Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger

(1) Die Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger darf erst beginnen, nachdem er von dem durchzusetzenden Verwaltungsakt Kenntnis erhalten hat und darauf hingewiesen worden ist, dass nach Ablauf einer angemessenen Frist ein bestimmtes Zwangsmittel gegen ihn angewandt werden kann.

(2) Eine Vollstreckung, die im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsnachfolge bereits begonnen hatte, darf gegen den Rechtsnachfolger ohne die Voraussetzungen des Absatzes 1 fortgesetzt werden.

§§§

§_17   SVwVG
Verwaltungszwang gegen Behörden

Verwaltungszwang gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ist unzulässig, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist

§§§

§_18   SVwVG
Vollstreckungsgrundlage

(1) Verwaltungszwang kann angewandt werden, wenn der Verwaltungsakt unanfechtbar ist oder ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.

(2) Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn der sofortige Vollzug zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr notwendig ist und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt.

§§§

§_19   SVwVG
Androhung der Zwangsmittel

(1) 1Zwangsmittel sind möglichst schriftlich anzudrohen, es sei denn, dass sie sofort angewendet werden können (§ 18 Abs.2).
2aMit der Androhung ist dem Pflichtigen eine angemessene Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtung zu setzen;
2beine Frist braucht nicht bestimmt zu werden, wenn eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll.

(2) 1Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt, der vollstreckt werden soll, verbunden werden.
2Sie soll mit ihm verbunden werden, wenn der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.

(3) 1Die Androhung muss sich auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen.
2Zwangsgeld ist in bestimmter Höhe anzudrohen.

(4) 1Im Falle der Ersatzvornahme ist in der Androhung der Kostenbetrag vorläufig zu veranschlagen.
2Das Recht auf Nachforderung bleibt unberührt.

(5) 1Die Androhung ist zuzustellen.
2Dies gilt auch dann, wenn sie mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden ist und für diesen keine Zustellung vorgeschrieben ist.

§§§

§_20   SVwVG (F)
Zwangsgeld

(1) Wird die Verpflichtung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Pflichtige hierzu durch Zwangsgeld angehalten werden.

(2) 1Ist das Zwangsgeld zugleich mit dem Verwaltungsakt angedroht und festgesetzt, so wird die Festsetzung wirksam, wenn der Pflichtige der ihm obliegenden Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflicht nicht oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt und die Voraussetzungen der §§ 18 und 19 vorliegen.
2Von der erneuten Androhung einer Zwangsgeldfestsetzung kann abgesehen werden, wenn der Pflichtige bei Androhung des ersten Zwangsgeldes auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

(3) Das Zwangsgeld beträgt mindestens fünf Euro und höchstens fünfzigtausend Euro. (1)

§§§

§_21   SVwVG
Ersatzvornahme

Wird die Verpflichtung zu einer vertretbaren Handlung nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt, so kann die Vollstreckungsbehörde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen.

§§§

§_22   SVwVG
Unmittelbarer Zwang

(1) 1Die Vollstreckungsbehörde kann unmittelbaren Zwang anwenden, wenn Ersatzvornahme oder Zwangsgeld nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind.
2Unmittelbarer Zwang zur Abgabe einer Erklärung ist ausgeschlossen.
3§ 26 bleibt unberührt.

(2) Soweit andere Gesetze Vorschriften über unmittelbaren Zwang und die Art seiner Anwendung enthalten, bleiben sie unberührt.

§§§

§_22a   SVwVG (F)
Begriffsbestimmungen

(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.

(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.

(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, technische Sperren, Diensthunde sowie Dienstfahrzeuge.

(4) 1Als Waffen sind Schlagstock, Reizstoffe, Pistole und Revolver zugelassen.
2Das Nähere bestimmt das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1).

§§§

§_22b   SVwVG
Androhung unmittelbaren Zwanges

(1) 1Unmittelbarer Zwang ist vor seiner Anwendung anzudrohen.
2Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände dies nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist.
3Als Androhung des Schusswaffengebrauchs gilt auch die Abgabe eines Warnschusses.

(2) Schusswaffen dürfen nur dann ohne Androhung gebraucht werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

(3) 1Gegenüber einer Menschenmenge ist die Anwendung unmittelbaren Zwanges möglichst so rechtzeitig anzudrohen, dass sich Unbeteiligte noch entfernen können.
2aDer Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen in einer Menschenmenge ist stets anzudrohen;
2bdie Androhung ist vor dem Gebrauch zu wiederholen.

(4) Bei Gebrauch von technischen Sperren kann von der Androhung abgesehen werden.

§§§

§_22c   SVwVG
Fesselung von Personen

Eine Person, die auf Grund eines Gesetzes festgehalten wird, darf gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

  1. andere Personen angreifen, Widerstand leisten oder Sachen von erheblichem Wert beschädigen wird,

  2. fliehen wird oder befreit werden soll,

  3. sich töten oder verletzen wird.

§§§

§_22d   SVwVG
Allgemeine Vorschriften für den Schusswaffengebrauch

(1) Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges erfolglos angewendet worden sind oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen.

(2) 1Der Schusswaffengebrauch ist unzulässig, wenn Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden.
2Das gilt nicht, wenn der Schusswaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr ist.

(3) Gegen Personen, die dem äußeren Eindruck nach noch nicht 14 Jahre alt sind, dürfen Schusswaffen nicht gebraucht werden.

§§§

§_22e   SVwVG
Schusswaffengebrauch gegen Personen

(1) Gegen Personen ist der Gebrauch von Schusswaffen nur zulässig, um angriffs- oder fluchtunfähig zu machen, soweit der Zweck nicht durch Schusswaffengebrauch gegen Sachen erreicht werden kann.

(2) Schusswaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden,

  1. um eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben abzuwehren,

  2. um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung eines Verbrechens oder eines Vergehens unter Anwendung oder Mitführung von Schusswaffen oder Explosivmitteln zu verhindern,

  3. um eine Person anzuhalten, die sich der Festnahme oder Identitätsfeststellung durch Flucht zu entziehen versucht, wenn sie

    1. eines Verbrechens dringend verdächtig ist,

    2. eines Vergehens dringend verdächtig ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Schusswaffen oder Explosivmittel mit sich führt,

  4. zur Vereitelung der Flucht oder zur Ergreifung einer Person, die in amtlichen Gewahrsam zu halten oder ihm zuzuführen ist

    1. auf Grund richterlicher Entscheidung wegen eines Verbrechens oder auf Grund des dringenden Verdachts eines Verbrechens,

    2. auf Grund richterlicher Entscheidung wegen eines Vergehens oder auf Grund des dringenden Verdachts eines Vergehens, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Schusswaffen oder Explosivmittel mit sich führt,

  5. um die gewaltsame Befreiung einer Person aus amtlichem Gewahrsam zu verhindern oder in sonstigen Fällen des § 100 des Strafvollzugsgesetzes.

(3) Schusswaffen dürfen nach Absatz 2 Nr.4 nicht gebraucht werden, wenn es sich um den Vollzug eines Jugendarrestes oder eines Strafarrestes handelt oder wenn die Flucht aus einer offenen Anstalt verhindert werden soll.

§§§

§_22f   SVwVG
Befugnis zum Gebrauch von Waffen

Die Befugnis zum Gebrauch von Waffen im Sinne dieses Gesetzes steht zu:

  1. Bediensteten der Gerichte und Behörden der Justizverwaltung, die mit Sicherungs- und Vollzugsaufgaben betraut sind, nicht jedoch den Gerichtsvollziehern,

  2. 1Bediensteten der Forstbehörden, die mit Aufgaben des Forst- und Jagdschutzes betraut sind, und den bestätigten Jagdaufsehern, die nach § 25 Abs.2 des Bundesjagdgesetzes die Rechte und Pflichten der Polizeivollzugsbeamten besitzen.
    2Bei Schusswaffengebrauch gegen Personen sind im Bereich des Forst- und Jagdschutzes nur Pistole und Revolver zugelassen.

§§§

§_23   SVwVG
Wegnahme

(1) Hat der Pflichtige eine bewegliche Sache herauszugeben oder vorzulegen, so kann der Vollstreckungsbeamte sie ihm wegnehmen.

(2) Hat der Pflichtige eine Person herauszugeben, so kann der Vollstreckungsbeamte sie jedem wegnehmen, bei dem sie angetroffen wird.

(3) Wird die Sache oder Person nicht vorgefunden, so hat der Pflichtige auf Antrag der Vollstreckungsbehörde vor dem Amtsgericht die eidesstattliche Versicherung dahin abzugeben, dass er nicht wisse, wo die Sache oder die Person sich befinde.

(4) 1Dem Antrag an das Amtsgericht, dem Pflichtigen die eidesstattliche Versicherung abzunehmen, sind beglaubigte Abschriften des Verwaltungsaktes sowie der Niederschrift über den erfolglosen Wegnahmeversuch beizufügen.
2Für das Verfahren vor dem Amtsgericht gelten § 883 Abs.3, §§ 899, 900 Abs.3 und 5, §§ 901, 902, 904 bis 910 und 913 der Zivilprozessordnung> entsprechend.

§§§

§_24   SVwVG
Zwangsräumung

(1) Hat der Pflichtige eine unbewegliche Sache, einen Raum oder ein Schiff herauszugeben, zu überlassen oder zu räumen, so können er und die seinem Haushalt oder Geschäftsbetrieb angehörenden Personen aus dem Besitz gesetzt werden, nachdem der Zeitpunkt der Zwangsräumung mit einer angemessenen Frist angekündigt worden ist.

(2) Werden bei einer Zwangsräumung bewegliche Sachen vorgefunden, die nicht Gegenstand der Vollstreckung sind, so werden sie dem Pflichtigen oder, wenn dieser abwesend ist, einem Bevollmächtigten oder einer seinem Haushalt oder Geschäftsbetrieb angehörenden erwachsenen Person zur Verfügung gestellt.

(3) 1Ist kein Empfangsberechtigter nach Absatz 2 anwesend oder verweigert er die Annahme, so sind die beweglichen Sachen auf Kosten des Pflichtigen zu verwahren oder verwahren zu lassen.
2Der Pflichtige ist zu benachrichtigen und aufzufordern, die Sachen abzuholen.
3Kommt der Pflichtige der Aufforderung nicht nach, so kann die Vollstreckungsbehörde die Sachen nach den Vorschriften über die Verwertung gepfändeter Sachen verkaufen und den Erlös hinterlegen.

§§§

§_25   SVwVG
Vorführung

(1) 1Hat der Pflichtige auf Grund gesetzlicher Vorschriften vor einer Behörde oder einer anderen Stelle zu erscheinen und kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so kann er zwangsweise vorgeführt werden, wenn er in der Vorladung darauf hingewiesen worden war.
2Unter entsprechender Voraussetzung kann eine Person zwangsweise vorgeführt werden, wenn sie auf Grund gesetzlicher Vorschrift vor einer Behörde oder einer anderen Stelle vorzustellen war, die Vorstellung aber unterblieben ist.

(2) Die zwangsweise Vorführung darf nur erfolgen, wenn das Verwaltungsgericht sie auf Antrag der Vollstreckungsbehörde angeordnet hat.

(3) 1Einer vorherigen Anordnung des Verwaltungsgerichts bedarf es nicht, wenn die dadurch eintretende Verzögerung den Zweck der Vollstreckung gefährden würde.
2In diesem Falle ist unverzüglich eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts herbeizuführen, wenn nicht zu erwarten ist, dass die durchzuführende Amtshandlung vor Erlass der Entscheidung, spätestens jedoch nach 24 Stunden, abgeschlossen ist.

(4) Die Vorschrift über den Schulzwang nach dem Schulpflichtgesetz bleibt unberührt.

§§§

§_26   SVwVG
Abgabe einer Erklärung

(1) 1Ist jemand verpflichtet, eine bestimmte Erklärung abzugeben, so gilt diese Erklärung als abgegeben, sobald der die Verpflichtung begründende Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist.
2Voraussetzung ist, dass

  1. der Inhalt der Erklärung in dem Verwaltungsakt festgelegt worden ist,

  2. der Pflichtige auf die Rechtsfolge des Satzes 1 hingewiesen worden ist und

  3. er im Zeitpunkt des Eintritts der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes zur Abgabe der Erklärung befugt ist.

(2) 1Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, teilt den Beteiligten mit, in welchem Zeitpunkt der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist.
2Sie ist berechtigt, die zur Wirksamkeit der Erklärung erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen einzuholen und Anträge auf Eintragung in öffentliche Bücher und Register zu stellen.
3§ 40 ist anzuwenden.

§§§

§_27   SVwVG
Übertragung des Eigentums

(1) Ist jemand durch Verwaltungsakt zur Übertragung des Eigentums verpflichtet worden, so ist für die nach bürgerlichem Recht erforderlichen Willenserklärungen und für die Eintragung in öffentliche Bücher und Register § 26 anzuwenden.

(2) 1Die Übergabe der Sache wird dadurch bewirkt, dass der Vollstreckungsbeamte die Sache in Besitz nimmt ohne Rücksicht darauf, wer das Eigentum erwerben soll.
2§ 23 Abs.3 und 4 findet Anwendung.
3Befindet sich die Sache im Gewahrsam eines Dritten, so ist der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, der Anspruch des Pflichtigen auf Herausgabe der Sache zu überweisen.
4Die §§ 56 bis 68 sind entsprechend anzuwenden.

§§§

§_28   SVwVG
Erzwingungshaft

(1) Die Erzwingungshaft ist nur zulässig, wenn

  1. ein anderes Zwangsmittel erfolglos geblieben ist und

  2. die Wiederholung oder die Anwendung eines anderen Zwangsmittels keinen Erfolg verspricht.

(2) 1Die Erzwingungshaft wird auf Antrag der Vollstreckungsbehörde durch das Verwaltungsgericht angeordnet.
2Sie beträgt mindestens einen Tag, höchstens sechs Wochen.

(3) 1Die Erzwingungshaft ist nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Auftrag der Vollstreckungsbehörde in einer Justizvollzugsanstalt nach den Bestimmungen der §§ 904 bis 910 der Zivilprozessordnung auf Kosten des Pflichtigen zu vollstrecken.
2Die Verhaftung des Pflichtigen erfolgt auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde durch den Gerichtsvollzieher.

§§§


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