SVG-EF-K-21  
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GNr.1764b

Gesetz
über das Sondervermögen "Kommunaler Entlastungsfonds" (1)

(Sondervermögensgesetz-Kommunaler Entlastungsfonds) n-amtl

(SVG-KEF) n-amtl

vom 01.12.11 (Amtsbl_I_11,507)
geändert durch § 1 iVm § 2 des Gesetz Nr.1792 über die Änderung des Haushaltsbegleitgesetzeses 2012
vom 12.12.12 (Amtsbl_I_12,469)

(= Art.7 des Gesetzes Nr.1764 über die Änderung des Haushaltsbegleitgesetzes 2011)

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von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2012 ]     [ 2011 ]

§§§




§_1   SVG-KEF (F)
Errichtung des Sondervermögens

Das Saarland errichtet unter dem Namen „Kommunaler Entlastungsfonds“ (1) ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung.

§§§



§_2   SVG-KEF (F)
Zweck des Sondervermögens (1)

1„Zweck des Sondervermögens ist die finanzielle Entlastung der saarländischen Kommunen als Unterstützung zum zahlungsbezogenen Haushaltsausgleich ab dem Jahr 2012 sowie die Finanzierung des Schuldendienstes (Zinsen und Tilgung) bezüglich der die Kommunen betreffenden Schulden des Sondervermögens „Fonds Kommunen 21“.
2Das Nähere regelt ein Gesetz.
3Zur Finanzierung des Schuldendienstes des Sondervermögens „Fonds Kommunen 21“ werden in Höhe des geltenden Tilgungsplanes ab 2012 bis einschließlich 2016 dem Sondervermögen „Fonds Kommunen 21“ aus dem Sondervermögen „Kommunaler Entlastungsfonds“ nach Maßgabe des jeweiligen Wirtschaftsplanes direkt die entsprechenden Mittel zugeführt.
4Die Zuweisung dieser Mittel erfolgt nicht über einen Zuführungstitel im Haushaltsplan.

§§§



§_3   SVG-KEF (F)
Stellung im Rechtsverkehr und Vermögenstrennung

(1) 1Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig.
2Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden.
3Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Saarbrücken.

(2) 1Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
2aDas Land haftet nicht unmittelbar für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens;
2bdieses haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Landes.
3Das Sondervermögen darf nicht beliehen werden.

(3) Das Sondervermögen wird durch das Ministerium für Finanzen und Europa (1) vertreten.

§§§



§_4   SVG-KEF (F)
Zuführung der Mittel und Verwendung des Sondervermögens

(1) (1) Das Sondervermögen finanziert sich nach Maßgabe des Landeshaushalts durch einmalige Zuführungen aus dem Landeshaushalt im Wirtschaftsjahr 2011 in Höhe von 55.118.000 Euro, die festverzinslich in Schuldscheinen des Landes zu marktkonformen Zinssätzen nach Maßgabe der Verfügung der Mittel anzulegen sind, sowie im Wirtschaftsjahr 2012 in Höhe von 120.000.000 Euro.

(2) 1Die Anlage und die aus der Anlage fließenden Erträge sind im Rahmen der Zweckbestimmung des § 2 zu verwenden.
2...(2)

§§§



§_5   SVG-KEF
Verwaltung und Anlage

1Das Sondervermögen wird durch das Ministerium der Finanzen verwaltet (Geschäftsführung).
2Der Zahlungsverkehr wird über ein Verwahrkonto beim Landesamt für Zentrale Dienste — Landeshauptkasse des Saarlandes — abgewickelt.
3Für die Verwaltung gelten die einschlägigen haushaltsrechtlichen Vorschriften des Landes.

§§§



§_6   SVG-KEF
Wirtschaftsplan und Jahresrechnung

(1) 1Für jedes Wirtschaftsjahr (Kalenderjahr) ist von der das Sondervermögen verwaltenden Stelle ein Wirtschaftsplan aufzustellen.
2Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben.
3Im Übrigen ist § 113 der Landeshaushaltsordnung anzuwenden.

(2) 1Die die Mittel des Sondervermögens verwaltende Stelle erstellt am Ende eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung des Sondervermögens und fügt sie gemäß § 85 Abs.1 Nr.2 der Landeshaushaltsordnung der Haushaltsrechnung als Übersicht bei.
2In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.

§§§



§_7   SVG-KEF (F)
Auflösung

1Das Sondervermögen wird mit Ablauf des Haushaltsjahres 2019 (1) aufgelöst.
2Soweit dem Sondervermögen nach dem 31. Dezember 2019 (1) noch Mittel zur Verfügung stehen, werden diese im Haushalt des Saarlandes vereinnahmt.

§§§



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§§§