SPersVG   (10)  
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 Schluss 
 Gerichtliches 

§_113   SPersVG
Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte

(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden außer in den Fällen der §§ 25, 27 und 46 Abs.2 über

  1. Wahlberechtigung und Wählbarkeit,

  2. Wahl, Amtszeit und Zusammensetzung der Personal- und Jugend- und Auszubildendenvertretungen,

  3. Zuständigkeit und Geschäftsführung der Personal- und Jugend- und Auszubildendenvertretungen (R),

  4. Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen.

(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend (R).

[ RsprS ]

§§§

§_114   SPersVG (F)
Fachkammern und Fachsenat (R)

(1) 1Für die nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidungen ist bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes eine Fachkammer und bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes ein Fachsenat zu bilden.
2Bei Bedarf können weitere Fachkammern oder Fachsenate gebildet werden.

(2) 1Die Fachkammer und der Fachsenat bestehen aus einem Berufsrichter als Vorsitzendem und ehrenamtlichen Richtern.
2Die ehrenamtlichen Richter müssen Angehörige des öffentlichen Dienstes der im § 1 genannten Verwaltungen und Gerichte sein.
3Sie werden je zur Hälfte von

  1. den unter den Angehörigen des öffentlichen Dienstes vertretenen Gewerkschaften und

  2. den obersten Landesbehörden und den kommunalen Spitzenverbänden

vorgeschlagen und vom Minister der Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales (1) (2) berufen.
4Für die Berufung und Stellung der ehrenamtlichen Richter sowie ihre Heranziehung zu den Sitzungen gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über ehrenamtliche Richter entsprechend.
5Wird während der Amtszeit die Bestellung neuer ehrenamtlicher Richter erforderlich, so werden sie für den Rest der Amtszeit bestellt.

(3) 1Die Fachkammer und der Fachsenat werden in der Besetzung mit einem Berufsrichter als Vorsitzendem und je zwei nach Absatz 2 Nr.1 und 2 zu berufenden ehrenamtlichen Richtern tätig.
2Unter den in Absatz 2 Nr.1 bezeichneten ehrenamtlichen Richtern muß sich je ein Beamter und ein Arbeitnehmer (3) befinden.

[ RsprS ]

§§§

 Ergänzendes 

§_115   SPersVG (F)
Durchführungsverordnungen

(1) Die Landesregierung erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften, insbesondere eine Wahlordnung.

(2) Die Wahlordnung hat Vorschriften zu enthalten über

  1. die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Vertreterzahl,

  2. die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Regelung von Einsprüchen,

  3. die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung,

  4. das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung,

  5. die Stimmabgabe, die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,

  6. die Aufbewahrung der Wahlakten, die die Wahlordnung enthalten, ferner entsprechende Vorschriften über die Abstimmung.

(3) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das Ministerium für Inneres und Sport (1) (2).

§§§

§_116   SPersVG
Sondervorschriften bei Umbildung von Körperschaften

(1) 1Werden Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige Gebietskörperschaften, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts eingegliedert oder zu einer neuen juristischen Person des öffentlichen Rechts zusammengeschlossen, sind die Personal- und Jugend- und Auszubildendenvertretungen spätestens bis zum Ablauf des dritten auf die Eingliederung oder Neubildung folgenden Kalendermonats neu zu wählen.
2Hat diese Neuwahl außerhalb des nach § 23 Abs.1 oder § 60 Abs.1 Satz 1 festgelegten Wahlzeitraums stattgefunden, finden § 23 Abs.3 und § 26 Abs.1 Sätze 2 und 3 und § 60 Abs.1 Sätze 2 und 3 Anwendung.

(2) 1Die im Zeitpunkt der Eingliederung oder der Neubildung bestehenden Personalräte bestellen gemeinsam unverzüglich Wahlvorstände für die Neuwahlen von Personal- und Jugend- und Auszubildendenvertretungen.
2Die Vorstände und Vorsitzenden der Personal oder Jugend- und Auszubildendenvertretungen (§§ 31 und 61) führen die Geschäfte der Personal- oder Jugend- und Auszubildendenvertretungen solange weiter, bis die neuen Personal- und Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt sind.
3Sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.

§§§

 Schluss 

§_117   SPersVG
Religionsgemeinschaften

aDieses Gesetz findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen sowie auf Weltanschauungsgemeinschaften ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform;
bihnen bleibt die selbständige Ordnung eines Personalvertretungsrechtes überlassen.

§§§

§_118   SPersVG
Verweisung auf andere Gesetze

Soweit in anderen Vorschriften auf Vorschriften verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet werden, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden, treten an ihre Stelle die Vorschriften dieses Gesetzes.

§§§

§_119   SPersVG (F)
Übergangsvorschriften (2)

(1) Für Wahlen, zu deren Durchführung der Wahlvorstand vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Amtsblatt des Saarlandes vom 11.Dezember 2008 1947 zur Anpassung des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes an die Tarifreform des öffentlichen Dienstes vom 19.November 2008 (Amtsbl.S.1944) bestellt worden ist, ist das Saarländische Personalvertretungsgesetz in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.

(2) 1Für Beteiligungs- und Einigungsverfahren, die bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes an die Tarifreform des öffentlichen Dienstes bereits eingeleitet sind, ist das Saarländische Personalvertretungsgesetz in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.
2Satz 1 gilt auch für Einigungsverfahren die sich unmittelbar an solche Beteiligungsverfahren anschließen.

§§§

§_120   SPersVG (F)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1)

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 31.Dezember 2015 außer Kraft.

§§§


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§§§