| SPersVG (8) | ||
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| 1 11 31 45 57 69 [ « ] [ I ] [ » ] 78 80 85 100 113 | [ ] |
| Einzelzweige | ||
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| A-1 | Grundsatz |
Für die nachstehenden Zweige des öffentlichen Dienstes gelten die Vorschriften des Ersten Teiles insoweit, als im folgenden nichts anderes bestimmt ist.
§§§
| Oberste Landesbehörden (1) |
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(1) 1In Angelegenheiten, die alle obersten Landesbehörden betreffen, und die einheitlich zu regeln sind, nimmt die Aufgaben der bei diesen gebildeten Stufenvertretungen (Personalräte) eine Sondervertretung wahr.
2Diese setzt sich aus je drei Mitgliedern zusammen, die von den bei den obersten Landesbehörden gebildeten Stufenvertretungen (Personalräte) aus ihrer Mitte gewählt werden.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 nimmt die Aufgaben des Leiters der Dienststelle das Ministerium für Inneres und Sport (1) (2) wahr.
§§§
(1) 1Die zuständige Personalvertretung hat bei der
Aufstellung und Änderung von Richtlinien nach
§ 3 des Personalvermittlungsförderungsgesetzes
vom 31.Mai 2006 (Amtsbl. S. ...) mitzuwirken.
2Gleichzeitig vorliegende Mitbestimmungsrechte
nach den §§ 78, 80 und 84, Initiativrechte und sonstige
Beteiligungsrechte treten zurück.
(2) 1Für die Anrufung und das Verfahren der Einigungsstelle
bei Personalmaßnahmen zur Erfüllung
der Aufgaben des Personal-Service-Centers gelten
die §§ 73 und 75, sofern nachfolgend nichts anderes
bestimmt ist.
2Zum Zweck der Einigung über Angelegenheiten
nach § 80 Abs.1 Buchstabe a Nr.3 bis 6 und Buchstabe b Nr.4 bis 8 (4)
wird eine ständige gemeinsame
Einigungsstelle gebildet.
3Drei Beisitzer
und eine entsprechende Anzahl von Ersatzpersonen
werden vom Ministerium für Inneres und Sport (3) benannt.
4aDie Sondervertretung
benennt aus ihrer Mitte einen weiteren Beisitzer sowie
eine Ersatzperson;
4bdie beiden übrigen Beisitzer
benennt von Fall zu Fall die zuständige Personalvertretung
unter Berücksichtigung der Gruppenzugehörigkeit
des Betroffenen.
5Kommt eine Einigung
über die Person des Vorsitzenden und dessen
Stellvertreter innerhalb von vier Wochen nach Benennung
der Beisitzer durch das Ministerium für
Inneres, Familie, Frauen und Sport nicht zustande,
bestellt ihn der Präsident des Oberverwaltungsgerichts
des Saarlandes auf Antrag des Ministeriums
für Inneres, Familie, Frauen und Sport.
6Die Frist zur
Anrufung der Einigungsstelle beträgt eine Woche.
7Die Einigungsstelle beschließt in den in Satz 2 genannten
Angelegenheiten innerhalb einer Frist von drei Wochen eine Empfehlung an die Dienststelle.
§§§
| Kommunalverwaltung |
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(1) aDienststelle bei kommunalen Gebietskörperschaften ist die Verwaltungsbehörde der Gebietskörperschaft (Gemeindeverwaltung, Stadtverwaltung, Kreisverwaltung, Regionalverbandsverwaltung (1));
bdies gilt nicht für Schulen.
(2) § 6 Abs.3 findet auf kommunale Gebietskörperschaften keine Anwendung.
(3) aKommunale Eigenbetriebe, Anstalten und Verwaltungsstellen, bei denen nicht nur vorbergehend mehr als 20 Angehörige beschäftigt sind, erhalten eine eigene Personalvertretung, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Angehörigen dies in geheimer Abstimmung beschließt;
ban der allgemeinen Personalvertretung der Dienststelle nehmen sie nicht teil.
(4) Für Angehörige einer kommunalen Gebietskörperschaft, die deren Vertretungskörperschaft (Gemeinderat, Stadtrat, Kreistag, Regionalversammlung (2)) angehören, gilt § 13 Abs.3 entsprechend.
(5) 1Der Vorstand ist (3)
berechtigt, an den Sitzungen der Vertretungskörperschaft und deren Ausschüssen mit Ausnahme der Beschlußfassung teilzunehmen und die Auffassung des Personalrates (Gesamtpersonalrates) darzulegen, sofern personelle oder soziale Angelegenheiten der Angehörigen der Dienststelle behandelt werden.
2Termin und Tagesordnung sind dem Personalrat (Gesamtpersonalrat) rechtzeitig bekanntzugeben.
§§§
1Durch Rechtsverordnung der Landesregierung kann bestimmt werden, daß für kommunale Gebietskörperschaften eines bestimmten räumlichen Bereiches gemeinsame Einigungsstellen entsprechend § 75 zu bilden sind.
2Dabei kann die Bestellung der Vorsitzenden und der Beisitzer abweichend von § 75 geregelt werden.
§§§
(1) Die §§ 87 und 88 finden auf Zweckverbände und andere öffentlich-rechtliche Verbände von Gemeinden entsprechend Anwendung.
(2) Liegen die Voraussetzungen des § 11 Abs.1 nicht vor, so sind die Angehörigen der Dienststelle wahlberechtigt beziehungsweise wählbar für den Personalrat der Dienststelle, bei der die Geschäfte des Verbandes geführt werden.
§§§
1Hält der Personalrat in Angelegenheiten, die seiner Beteiligung unterliegen, ein Eingreifen im Wege der Staatsaufsicht für angezeigt, so kann er den Sachverhalt mit seiner Stellungnahme der zuständigen Aufsichtsbehörde schriftlich unterbreiten.
2Diese entscheidet im Rahmen ihrer Befugnisse.
§§§
| Polizei |
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(1) Im Bereich der Vollzugspolizei gelten als Dienststellen im Sinne des § 6 Abs.1 und 2
§ 6 Abs.3 und 4 und § 55 Abs.1 finden keine Anwendung.
(2) 1Beim Ministerium für Inneres und Sport (2) (3) wird ein Polizeihauptpersonalrat gebildet.
2Seine Mitglieder werden von den Polizeivollzugsbeamten der in Absatz 1 genannten Dienststellen und den beim das Ministerium für Inneres und Sport (2) und diesem nachgeordneten Dienststellen mit Ausnahme des Landesamtes für Verfassungsschutz (4) beschäftigten Polizeivollzugsbeamten gewählt.
3Eine Teilnahme an der allgemeinen Stufenvertretung findet nicht statt.
§§§
§§§
| Landesamt |
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1Für das Landesamt für Verfassungsschutz gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:
Der Leiter des Landesamtes für Verfassungsschutz kann nach Anhörung des Personalrates bestimmen, daß Angehörige der Dienststelle nicht an Personalversammlungen teilnehmen, wenn dies aus dienstlichen Gründen dringend geboten ist.
1Die Gewerkschaften üben die ihnen nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse gegenüber der Dienststelle, dem Personalrat und der Personalversammlung durch Vertreter aus, die Angehörige der Dienststelle sind.
2Vertreter der zuständigen Arbeitgebervereinigungen nehmen an Sitzungen des Personalrates und an Personalversammlungen nicht teil.
1§ 69 Abs.3 und § 72 Abs.1 sind mit folgender Ergänzung anzuwenden:
2Dies gilt nicht für Unterlagen, die im öffentlichen Interesse der Geheimhaltung bedürfen.
3Die Entscheidung hierüber trifft die Dienststelle nach pflichtgemäßem Ermessen.
4Entspricht ihre Entscheidung nicht dem Antrag des Personalrates, so entscheidet auf Antrag des Personalrates das Ministerium für Inneres und Sport (1) (2).
§ 72 Abs.3 und 4, § 78 Abs.1 Nr.10, § 83 Abs.1 und § 84 sind nicht anzuwenden, soweit es die Belange des Verfassungsschutzes erfordern.
1An die Stelle des § 73 Abs.4 bis 6, § 74 Abs.3 und § 75 tritt folgende Regelung:
2Ergibt sich zwischen dem Leiter des Landesamtes für Verfassungsschutz und dem Personalrat keine Einigung, entscheidet nach Anhörung des Personalrates das Ministerium für Inneres und Sport (1) (2).
aDer Personalrat nimmt gleichzeitig die Aufgaben des Hauptpersonalrates wahr;
bdie Angehörigen der Dienststelle nehmen an der Wahl zur allgemeinen Stufenvertretung nicht teil.
§§§
| Schulen |
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(1) 1aDie (8) Lehrer, Lehrhilfskräfte, pädgogischen Fachkräfte (5) und anders erzieherisch, pflegerisch oder therapeutisch Tätigen bilden gemeinsam eine weitere Gruppe im Sinne des § 5;(2)
1bdie Zugehörigkeit zu dieser Gruppe schließt die Zugehörigkeit zu einer anderen aus.
2Für die Beteiligung des Personalrates bleibt die allgemeine Gruppenzugehörigkeit maßgebend.
(2) (9) Hauptberufliche Lehrkräfte, die nach Maßgabe des Privatschulgesetzes Privatschulen zur Dienstleistung zugewiesen sind, nehmen nur an den Wahlen der für sie zuständigen Stufenvertretungen gemäß § 96 teil.
(3) (9) (3) 1Lehrer, die an mehreren Schulen unterrichten, sind nur an der Schule wahlberechtigt und wählbar, an der sie überwiegend beschäftigt sind.
2aBei gleichem Umfang der Beschäftigung entscheidet der Lehrer, in welcher Schule er das Wahlrecht ausübt;
2bentsprechendes gilt für seine Wählbarkeit.
3Abweichend hiervon sind Lehrer, deren Dienststelle eine Förderschule (6) ist, welche gleichzeitig Sonderpädagogisches Förderzentrum ist, nur an dieser Schule für Behinderte wahlberechtigt und wählbar.
4aLehrer, die an mehreren Schulen unterrichten, sind nur für die Stufenvertretung ihrer Stammschulform wahlberechtigt und wählbar;
4bals Stammschulform gilt in diesem Falle die Schulform, der der Lehrer stellenplanmäßig zugewiesen ist.
(4) (9) Als Angehörige des öffentlichen Dienstes gelten auch an das Deutsch-Französische Gymnasium abgeordnete französische Lehrkräfte sowie Religionslehrer, die aufgrund eines Gestellungsvertrages in Schulen weisungsgebunden beschäftigt sind, ohne einer Verwaltung im Sinne des § 1 anzugehören.
§§§
(1) 1Als Dienststelle gilt die Gesamtheit der nicht als Lehrer, Lehrerhilfskräfte, pädagogische Fachkräfte (3) oder anders erzieherisch, pflegerisch oder therapeutisch Tätigen an allgemein bildenden und beruflichen Schulen sowie an Schulkindergärten und Schülerheimen, soweit das Ministerium für Familie, Frauen und Kultur (3) Anstellungsbehörde ist.
2Als Leiter der Dienststelle gilt der Minister für Familie, Frauen und Kultur (4).
(2) 1Als Dienststelle gilt jeweils die Gesamtheit der Studienreferendare oder der Lehramtsanwärter eines Studienseminars oder eines Landesseminars.
2Als Leiter der Dienststelle gilt der jeweilige Seminarleiter.
3aDie Amtszeit der betreffenden Personalräte beträgt ein Jahr;
3b§ 13 Abs.1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
(3) ...(2)
§§§
(1) Beim Ministerium (10) für Familie, Frauen und Kultur (11) (1) werden Hauptpersonalräte gebildet für die staatlichen Lehrer, Studienreferendare, Lehramtsanwärter, Lehrhilfskräfte, pädagogischen Fachkräfte (11) und anderen erzieherisch tätigen Personen
an Grundschulen (2), Schulkindergärten im Grundschulbereich sowie dem entsprechenden Studienseminar,
an technisch-gewerblichen und sozialpflegerischen (3) Berufs-, Berufsfach-, (8) Fach- und Fachoberschulen, Berufsschuleinrichtungen für Behinderte und dem entsprechenden Landesseminar sowie am Technischen Gymnasium und am Gymnasium der Fachrichtung Gesundheit und Soziales (12),
an kaufmännischen Berufs-, Berufsfach-, (8) Fach- und Fachoberschulen, Berufsschuleinrichtungen für Behinderte und dem entsprechenden Landesseminar sowie am Wirtschaftsgymnasium,
an Erweiterten Realschulen, Erweiterten Realschulen in Abendform (4) sowie den entsprechenden Studienseminaren,
an Gymnasien - mit Ausnahme des Technischen Gymnasiums, des Gymnasiums der Fachrichtung Gesundheit und Soziales (13) und des Wirtschaftsgymnasiums, Abendgymnasien und Versuchsschulen neuer Schulformen sowie den entsprechenden Studienseminaren (R),
an Gesamtschulen, (R)
an Förderschulen (14) - ausgenommen Berufsschuleinrichtungen für Behinderte - und Schulkindergärten im Bereich der Förderschulen (14)(5).
(2) 1Die in Absatz 1 genannten Angehörigen des öffentlichen Dienstes nehmen an der Wahl zur allgemeinen Stufenvertretung nicht teil.
2aDer nach § 95 Abs.1 (7) zu wählenden Personalrat nimmt gleichzeitig die Aufgaben der Stufenvertretung wahr; (6)
2bfür die Angehörigen dieser Dienststellen gilt Satz 1 entsprechend.
(3) 1Der bei
der Hochschule für Musik Saar (9),
der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes
der Hochschule der Bildenden Künste-Saar
gebildete Personalrat nimmt gleichzeitig die Aufgaben der Stufenvertretung wahr.
2Die Angehörigen dieser Dienststellen nehmen an der Wahl zur allgemeinen Stufenvertretung nicht teil.
| [ RsprS ] |
§§§
| Hochschulen |
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(4) 1Für den Bereich der Hochschulen (5) sind Angehörige des öffentlichen Dienstes im Sinne dieses Gesetzes die Angehörigen des Verwaltungspersonals und des technischen Personals sowie die wissenschaftlichen Assistenten, die Oberassistenten und Oberingenieure, (1) die wissenschaftlichen Mitarbeiter, die künstlerischen Mitarbeiter, die Fachhochschulassistenten und die Lehrkräfte für besondere Aufgaben.
2Für wissenschaftliche Mitarbeiter, künstlerische Mitarbeiter, Fachhochschulassistenten und Lehrkräfte für besondere Aufgaben wird an den Hochschulen ein eigener Personalrat gebildet.(2)
3An der Universität des Saarlandes nehmen Bibliothekare im höheren Dienst und ihnen vergleichbare Arbeitnehmer (7) an den Wahlen zum Personalrat für wissenschaftliche Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben teil.
4Im übrigen nehmen Bibliothekare an den Wahlen zum Personalrat für das Vewaltungspersonal und das technische Personal teil.
... (6)
§§§
(1) § 78 Abs.1 Nr.10 und § 84 finden keine Anwendung auf Einrichtungen, die unmittelbar der Lehre oder Forschung dienen.
(2) Die Entscheidungen der Organe der Hochschulen im Bereich von Lehre und Forschung ergehen ohne Beteiligung des Personalrates.
§§§
| (weggefallen) (1) |
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§§§
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Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2009
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
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