| SPersVG (4) | ||
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| 1 11 31 45 57 69 [ « ] [ I ] [ » ] 78 80 85 100 113 | [ ] |
| Mitglieder |
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(1) Die Mitglieder des Personalrates führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) 1Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrates erforderlich ist, hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes zur Folge.
2Werden Mitglieder des Personalrates durch die Wahrnehmung ihrer Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, gilt die Mehrbeanspruchung als Leistung von Mehrarbeit oder Überstunden.
(3) 1Mitglieder des Personalrates, insbesondere des Vorstandes, sind auf Antrag des Personalrates ganz oder teilweise von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
2Wird über die Freistellung kein Einvernehmen erzielt, entscheidet auf Antrag des Personalrates oder des Leiters der Dienststelle die Einigungsstelle.
(4) 1Auf Antrag des Personalrates sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen in Dienststellen mit in der Regel
2In Dienststellen mit über 3000 Wahlberechtigten ist für je angefangene 1500 Wahlberechtigte ein weiteres Personalratsmitglied ganz freizustellen.
3Eine entsprechende Teilfreistellung mehrerer Mitglieder ist möglich.
4Bei zwei und mehr Freistellungen sind die im Personalrat vertretenen Gruppen entsprechend ihrer Stärke, Stärke, mindestens jedoch mit einer Freistellung bei mehr als 300 wahlberechtigten
Gruppenangehörigen (1) zu berücksichtigen.
(5) Mitgliedern des Personalrates und Ersatzmitgliedern, die regelmäßig zu Sitzungen des Personalrates herangezogen werden, ist für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Personalrates erforderlich sind, auf Antrag Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Dienstbezüge zu gewähren.
(6) Vom Dienst freigestellte Mitglieder des Personalrates sind in ihrer beruflichen Entwicklung so zu behandeln, als wäre eine Freistellung nicht erfolgt. (R)
| [ RsprS ] |
§§§
(1) Für die Mitglieder des Personalrates und der Jugend- und Auszubildendenvertretung, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, gelten die §§ 15 und 16 des Kündigungsschutzgesetzes entsprechend.
(2) 1Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Personalrates oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, bedarf der Zustimmung des Personalrates.
2Verweigert der Personalrat seine Zustimmung oder äußert er sich nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrages, so kann das Verwaltungsgericht sie auf Antrag des Leiters der Dienststelle ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist.
3In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.
(3) aDie Mitglieder des Personalrates oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung dürfen gegen ihren Willen nur versetzt, abgeordnet (R) oder innerhalb der Dienststelle auf anderen Arbeitsplätzen beschäftigt werden (R), wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat oder in der Jugend- und Auszubildendenvertretung aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist und der Personalrat zustimmt;
bdies gilt nicht für einen dienstlichen Wechsel zum Zweck der Ausbildung.
(4) Unbeschadet der Vorschrift des § 45 Abs.6 darf ein Personalratsmitglied für die Dauer eines Jahres nach seinem Ausscheiden aus dem Personalrat nur mit Aufgaben betraut werden, die mindestens seiner früher ausgeübten Funktion gleichwertig sind, es sei denn, zwingende dienstliche Notwendigkeiten stehen entgegen.
| [ RsprS ] |
§§§
| Versammlungen |
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(1) 1Die Personalversammlung besteht aus den Angehörigen der Dienststelle.
2Sie wird vom Vorsitzenden des Personalrates geleitet.
3Sie ist nicht öffentlich.
(2) Kann nach den dienstlichen Verhältnissen eine gemeinsame Versammlung aller Angehörigen der Dienststelle nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen abzuhalten.
(3) 1Teilversammlungen können auch für einen Teil der Angehörigen der Dienststelle zur Behandlung von Angelegenheiten durchgeführt werden, die ausschließlich diesen Teil der Angehörigen der Dienststelle betreffen.
2Diese Teilversammlungen ersetzen nicht die Personalversammlungen nach Absatz 1.
§§§
(1) Der Personalrat hat einmal in jedem Kalenderhalbjahr in einer Personalversammlung einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.
(2) Der Personalrat ist berechtigt und auf Wunsch des Leiters der Dienststelle oder eines Viertels ihrer wahlberechtigten Angehörigen verpflichtet, eine Personalversammlung einzuberufen und den beantragten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen.
§§§
(1) 1Der Leiter der Dienststelle ist unter Mitteilung der Tagesordnung zu allen Personalversammlungen einzuladen.
2Er ist berechtigt, in der Versammlung zu sprechen.
3Der Leiter der Dienststelle hat mindestens einmal im Kalenderjahr in einer Personalversammlung über das Personal- und Sozialwesen der Dienststelle zu berichten.
4aAuf Verlangen des Personalrates hat der Leiter der Dienststelle an der Personalversammlung teilzunehmen;
4bdies gilt auch für Personalversammlungen, die auf seinen Antrag einberufen worden sind.
(2) 1Je ein Beauftragter der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften, der Arbeitgebervereinigung, der die Dienststelle angehört, und der Stufenvertretungen sind berechtigt, an der Personalversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen.
2Der Personalrat hat den Teilnahmeberechtigten die Einberufung der Personalversammlung rechtzeitig mitzuteilen.
(3) Der Personalrat kann von Fall zu Fall beschließen, daß sachkundige Personen zu den Versammlungen hinzugezogen werden.
§§§
(1) 1Personalversammlungen und Teilversammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die dienstlichen Verhältnisse eine andere Regelung zwingend erfordern.
2Die Teilnahme an den Versammlungen hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes zur Folge.
(2) Findet die Personalversammlung aus dienstlichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit statt, so gilt die Teilnahme einschließlich der zusätzlichen Wegzeiten als Leistung von Mehrarbeit oder Überstunden.
(3) Zusätzliche Fahrtkosten, die durch die Teilnahme an den außerhalb der Arbeitszeit stattfindenden Personalversammlungen entstehen, werden nach den Bestimmungen des Saarländischen Reisekostengesetzes erstattet.
§§§
1Die Personalversammlung kann dem Personalrat Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen.
2Sie kann alle Angelegenheiten behandeln, die die Dienststelle oder die Angehörigen der Dienststelle unmittelbar berühren, einschließlich solcher beamten- und tarifpolitischer sowie sozialpolitischer Art.
§§§
| Vertretungen | ||
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| 1. Stufenvertretung |
(1) 1Bei den obersten Landesbehörden, deren Geschäftsbereich nachgeordnete Dienststellen oder Einrichtungen gemäß § 14 des Landesorganisationsgesetzes umfaßt, werden neben den Personalräten Hauptpersonalräte gebildet, sofern Absatz 3 nichts anderes bestimmt.
2An der Wahl des Hauptpersonalrates nehmen alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Geschäftsbereich der obersten Landesbehörde teil.
(2) 1Bei den Landesmittelbehörden werden Bezirkspersonalräte gebildet.
2An der Wahl des Bezirkspersonalrates nehmen alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Geschäftsbereich der Landesmittelbehörde teil.
(3) 1Erstreckt sich der Geschäftsbereich einer Landesmittelbehörde auf das ganze Land, so nimmt der Bezirkspersonalrat gleichzeitig die Aufgaben des Hauptpersonalrates wahr.
2Entsprechendes gilt für den Personalrat eines Landesamtes oder einer Einrichtung gemäß § 14 des Landesorganisationsgesetzes mit mehr als 150 Angehörigen.
3An der Wahl des Hauptpersonalrates nehmen die Angehörigen der in Satz 1 und 2 genannten Behörden oder Einrichtungen nicht teil.
(4) Die Stufenvertretungen bestehen bei in der Regel
bis zu 1500 Wahlberechtigten aus 7 Mitgliedern,
1501 bis 3000 Wahlberechtigten aus 9 Mitgliedern,
3001 bis 5000 Wahlberechtigten aus 11 Mitgliedern,
5001 und mehr Wahlberechtigten aus 13 Mitgliedern.
(5) 1Für die Wahl und Zusammensetzung der Stufenvertretungen gelten die §§ 12 bis 14, § 15 Abs.3, § 16 Abs.1, 2 und 6 (1), §§ 17 bis 20 und §§ 22 bis 25 entsprechend.
2§ 13 Abs.3 gilt nur für die leitenden Angehörigen der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist.
3Eine Personalversammlung zur Bestellung des Bezirks- oder Hauptwahlvorstandes findet nicht statt.
4An ihrer Stelle übt der Leiter der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist, die Befugnisse zur Bestellung des Wahlvorstandes nach § 19 Abs.2, § 20 und § 22 Abs.4 aus.
(6) aWerden in einer Verwaltung die Personalräte und Stufenvertretungen gleichzeitig gewählt, so führen die bei den Dienststellen bestehenden Wahlvorstände die Wahlen der Stufenvertretungen im Auftrag des Bezirks- oder Hauptwahlvorstandes durch;
bandernfalls bestellen auf sein Ersuchen die Personalräte oder, wenn solche nicht bestehen, die Leiter der Dienststellen die örtlichen Wahlvorstände für die Wahl der Stufenvertretungen.
(7) 1In den Stufenvertretungen erhält jede Gruppe mindestens einen Vertreter.
2§ 16 Abs.4 (2) gilt entsprechend.
§§§
(1) Für die Amtszeit und die Geschäftsführung der Stufenvertretung gelten § 23, §§ 26 bis 38 und §§ 40 bis 46, für ihre Befugnisse und Pflichten die Vorschriften des Abschnittes VIII entsprechend.
(2) Über Angelegenheiten, in denen die Stufenvertretung nach §§ 78 und 80 mitbestimmt, kann der Vorsitzende im schriftlichen Verfahren abstimmen lassen, es sei denn, ein Mitglied widerspricht.
(3) Die Bezirksschwerbehindertenvertretung (Hauptschwerbehindertenvertretung) ist berechtigt, an allen Sitzungen der Stufenvertretung mit beratender Stimme teilzunehmen.
§§§
(1) In Angelegenheiten, in denen die Dienststelle nicht zur Entscheidung befugt ist, ist an Stelle des Personalrates die bei der zuständigen höheren Dienststelle gebildete Stufenvertretung zu beteiligen.
(2) 1Vor einem Beschluß in Angelegenheiten, die einzelne Angehörige des öffentlichen Dienstes oder Dienststellen betreffen, gibt die Stufenvertretung dem Personalrat Gelegenheit zur Äußerung (R).
2In diesen Fällen verlängert sich die Frist nach §§ 73 und 74 um eine Woche.
| [ RsprS ] |
§§§
| 2. Gesamtpersonalrat |
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(1) 1In den Fällen des § 6 Abs.3 kann durch Beschluß der einzelnen Personalräte neben diesen ein Gesamtpersonalrat errichtet werden.
2Die Errichtung bedarf der Zustimmung der Personalräte der Dienststellen, in denen insgesamt mindestens 75 vom Hundert der Wahlberechtigten beschäftigt sind.
(2) In den Fällen des § 87 Abs.3 wird neben den einzelnen Personalräten ein Gesamtpersonalrat gebildet, wenn die einzelnen Personalräte dies beschließen.
(3) 1Der Gesamtpersonalrat ist nur zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die mehrere Dienststellen gemeinsam betreffen und nicht von den einzelnen Personalräten innerhalb ihrer Dienststellen geregelt werden können.
2Soweit seine Zuständigkeit begründet ist, ist er anstelle der Personalräte zu beteiligen.
§§§
(1) 1Die Mitglieder des Gesamtpersonalrates werden von den Angehörigen aller Dienststellen gewählt, für die der Gesamtpersonalrat errichtet ist.
2Mitgliederzahl, Wahl und Zusammensetzung richten sich nach § 15 Abs.1 und 2 und § 52 Abs.5.
(2) Für die Amtszeit, die Geschäftsführung, die Befugnisse und die Pflichten des Gesamtpersonalrates und seiner Mitglieder gilt § 53 entsprechend.
§§§
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§§§