SLehrLVO  
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BS-Saar Nr.2030-23

Verordnung
über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Schul- und Schulaufsichtsdienstes des Saarlandes

(Saarl-Lehrerlaufbahnverordnung)

(SLehrLVO)

vom 27.09.11 (Amtsbl_I_11,312)
zuletzt geändert durch Art.7 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes Nr.1841 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428) (f)

= Art.3 der Verordnung zur Neugestaltung des saarländischen Laufbahnrechts

bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2015 ]       [ 2014 ]       [ 2013 ]       [ 2011 ]

§§§


 Allgemeines 

§_1   SLehrLVO (F)
Geltungsbereich

1Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Schul- und Schulaufsichtsdienstes im Saarland, soweit das Ministerium für Bildung und Kultur (1) oberste Dienstbehörde ist, sowie für Lehrerinnen und Lehrer im Justizvollzugsdienst und Lehrerinnen und Lehrer bei dem Landesinstitut für Präventives Handeln.
2Im Übrigen findet, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, die Saarländische Laufbahnverordnung entsprechende Anwendung.

§§§



 Laufbahnen des Schul- und Schulaufsichtsdienstes 
 Laufbahnbewerber des gehobenen Dienstes 

§_2   SLehrLVO
Lehrerlaufbahnen des gehobenen Dienstes

(1) Zu den Lehrerlaufbahnen des gehobenen Dienstes gehören:

  1. die Laufbahn der Lehrerin oder des Lehrers für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 9),

  2. die Laufbahn der Lehrerin oder des Lehrers an Hauptschulen und Gesamtschulen,

  3. die Laufbahn der Lehrerin oder des Lehrers für Sonderpädagogik,

  4. die Laufbahn der Lehrerin oder des Lehrers an Realschulen und Gesamtschulen,

  5. die Laufbahn der Lehrerin oder des Lehrers mit Lehramtsbefähigung für Realschulen bei Verwendung an Gymnasien (Gymnasiallehrerin oder Gymnasiallehrer),

  6. die Laufbahn der Fachlehrerin oder des Fachlehrers an Grundschulen,

  7. die Laufbahn der Fachlehrerin oder des Fachlehrers für musisch-technische Fächer,

  8. die Laufbahn der Fachlehrerin oder des Fachlehrers an Förderschulen,

  9. die Laufbahn der Technischen Lehrerin oder des Technischen Lehrers und

  10. die Laufbahn der Fachlehrerin oder des Fachlehrers mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung.

(2) 1Die Befähigung für eine Lehrerlaufbahn des gehobenen Dienstes wird durch die entsprechende Lehramtsbefähigung nachgewiesen.
2Der Erwerb der Lehramtsbefähigung richtet sich bei Bewerberinnen und Bewerbern für die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Laufbahnen nach den Vorschriften des Saarländischen Lehrerbildungsgesetzes.
3Die Lehramtsbefähigung für die in Absatz 1 Nummer 9 genannte Laufbahn wird nach Ableistung eines Vorbereitungsdienstes durch Ablegung der entsprechenden Lehramtsprüfung erworben.
4Für die übrigen in Absatz 1 genannten Laufbahnen werden keine Bewerberinnen und Bewerber mehr ausgebildet.

§§§



§_3   SLehrLVO (F)
Vorbereitungsdienst

(1) 1Die Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Lehrerlaufbahnen des gehobenen Dienstes richten sich, soweit entsprechende Ausbildungsgänge bestehen, nach den Vorschriften des Saarländischen Lehrerbildungsgesetzes.
2In den Vorbereitungsdienst für die in § 2 Absatz 1 Nummer 9 genannte Laufbahn kann eingestellt werden, wer

  1. einen mittleren Bildungsabschluss oder einen entsprechenden Bildungsstand nachweist,

  2. eine abgeschlossene Berufsausbildung in einer Fachrichtung nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung und einen mindestens dreisemestrigen Fachschulbesuch mit staatlicher oder staatlich anerkannter Abschlussprüfung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung mit Meisterprüfung in einer Fachrichtung nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung oder eine vom Ministerium für Bildung und Kultur (1) als gleichwertig anerkannte Ausbildung nachweist und

  3. nach Abschluss der Ausbildung nach Nummer 2 mindestens zwei Jahre im Beruf tätig gewesen ist.

3Nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung kann bei Bewerberinnen und Bewerbern für bestimmte Fachrichtungen von dem Erfordernis einer mindestens zweijährigen Berufstätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 ganz oder teilweise abgesehen werden.

(2) Der Vorbereitungsdienst dauert in den Laufbahnen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 zwei Jahre, in den Laufbahnen nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 und 9 18 Monate.

(3) 1Zeiten einer beruflichen Tätigkeit nach Bestehen der Ersten Staatsprüfung, die für die Ausbildung förderlich sind, können nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bis zu einem Jahr auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.
2aBei Bewerberinnen und Bewerbern, die bereits die Befähigung für ein anderes Lehramt erworben haben und eine mindestens zweijährige Lehrertätigkeit nachweisen, kann diese Tätigkeit teilweise auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden;
2bdie Entscheidung trifft das Ministerium für Bildung und Kultur (1).

(4) Die §§ 22 und 23 der Saarländischen Laufbahnverordnung finden keine Anwendung.

§§§



§_4   SLehrLVO
Verwendung bei der Schulaufsichtsbehörde

1Einer Lehrerin oder einem Lehrer einer Laufbahn des gehobenen Dienstes kann das Amt „Rektorin bei der Schulaufsichtsbehörde“ oder „Rektor bei der Schulaufsichtsbehörde“ verliehen werden.
2Der Aufstieg von Lehrerinnen und Lehrern einer Laufbahn des gehobenen Dienstes in den Schulaufsichtsdienst richtet sich nach § 7 Absatz 2 bis 5.

§§§



 Laufbahnbewerber des höheren Dienstes 

§_5   SLehrLVO (F)
Lehrerlaufbahnen des höheren Dienstes

1Zu den Lehrerlaufbahnen des höheren Dienstes gehören die Laufbahn für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (Klassenstufen 5 bis 13) „die Laufbahn für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II (Gymnasien und Gemeinschaftsschulen) (1) und die Laufbahn für das Lehramt an beruflichen Schulen.
2Die Befähigung für eine Lehrerlaufbahn des höheren Dienstes wird durch die entsprechende Lehramtsbefähigung nachgewiesen.
3Der Erwerb der Lehramtsbefähigung richtet sich nach den Vorschriften des Saarländischen Lehrerbildungsgesetzes.

§§§



§_6   SLehrLVO
Dienstzeit

Die Zeit einer Beurlaubung staatlicher Lehrerinnen und Lehrer zur Dienstleistung an Schulen im Ausland auf Grund der Vermittlung des Bundesverwaltungsamtes gilt bis zur Dauer von drei Jahren als Dienstzeit im Sinne des § 6 Absatz 1 der Saarländischen Laufbahnverordnung.

§§§



§_7   SLehrLVO (F)
Schulaufsichtsdienst

(1) 1Die Laufbahn des Schulaufsichtsdienstes ist bei der staatlichen Schulaufsichtsbehörde eingerichtet.
2Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung für eine der in § 5 genannten Laufbahnen besitzen auch die Befähigung für die Laufbahn des Schulaufsichtsdienstes.

(2) Lehrerinnen und Lehrern der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Lehrerlaufbahnen des gehobenen Dienstes kann ein Amt des Schulaufsichtsdienstes im Wege des Aufstiegs übertragen werden, wenn sie

  1. nach ihrer Persönlichkeit, ihren Fähigkeiten und bisherigen Leistungen für den Schulaufsichtsdienst geeignet erscheinen,

  2. sich in einem Beförderungs- oder in dem in § 4 Satz 1 genannten Amt befinden,

  3. nach Beendigung der Probezeit mindestens acht Jahre als Lehrkraft tätig waren, davon mindestens zwei Jahre in der Leitung einer Schule, bei der Schulaufsichtsbehörde oder in einer gleichwertigen Tätigkeit in der Lehrerbildung,

  4. sich einer Eignungsprüfung nach Absatz 3 mit Erfolg unterzogen haben und

  5. erfolgreich in die Aufgaben des Schulaufsichtsdienstes eingeführt wurden.

(3) Die Eignungsprüfung nach Absatz 2 Nummer 4 erfolgt durch eine vom Ministerium für Bildung und Kultur (1) eingesetzte Kommission und besteht insbesondere aus:

  1. der Beurteilung von mindestens zwei Unterrichtsstunden anderer Lehrkräfte und

  2. einem mindestens einstündigen Prüfungsgespräch.

(4) 1Wer nach dem Ergebnis der Eignungsprüfung nach Absatz 3 für den Schulaufsichtsdienst geeignet erscheint, kann durch das Ministerium für Bildung und Kultur (1) mit der kommissarischen Wahrnehmung der Aufgaben einer Schulaufsichtsbeamtin oder eines Schulaufsichtsbeamten beauftragt werden (Einführungszeit).
2Die Dauer der Einführungszeit beträgt mindestens sechs Monate.

(5) §§ 35 und 36 der Saarländischen Laufbahnverordnung finden keine Anwendung.

§§§



 3.   Lehramtsbefähigungen anderer Bundesländer 

§_7a   SLehrLVO (F)
Erwerb der Laufbahnbefähigung

Im Falle der Anerkennung von in anderen Bundesländern erworbenen Lehramtsbefähigungen steht eine kürzere als die nach § 3 Absatz 2 oder nach § 5 Satz 4 oder 5 vorgesehene Dauer des Vorbereitungsdienstes dem Erwerb der entsprechenden Laufbahnbefähigung nicht entgegen.

§§§



 Ausnahmen 

§_8   SLehrLVO (F)
Zuständigkeiten

Das Ministerium für Inneres und Sport (2) und das Ministerium der Finanzen und Europa (2) können auf Vorschlag des Ministeriums für Bildung und Kultur (1) für einzelne Fälle Ausnahmen von der Mindestdienstzeit für den Aufstieg (§ 7 Absatz 2 Nummer 3) zulassen, wenn ein besonderes dienstliches Bedürfnis vorliegt.

§§§



 Lehrer im Justizvollzugsdienst 

§_9   SLehrLVO
Laufbahnwechsel

(1) Ein Amt als Lehrerin oder Lehrer im Justizvollzugsdienst kann Lehrerinnen oder Lehrern der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Lehrerlaufbahnen verliehen werden, wenn sie

  1. nach Erwerb der Lehramtsbefähigung mindestens ein Jahr an einer Grundschule, Hauptschule, Sekundarschule, Erweiterten Realschule, Gesamtschule bis Klassenstufe 10 oder Förderschule und ein weiteres Jahr an einer Justizvollzugsanstalt tätig gewesen sind und

  2. ihre Eignung als Lehrerin oder Lehrer im Justizvollzugsdienst durch eine Prüfung nachgewiesen haben.

(2) Die näheren Bestimmungen über die Prüfung trifft das Ministerium der Justiz.

§§§



 Lehrer bei dem Landesinstitut für Präventives Handeln 

§_10   SLehrLVO
Landesinstitut für Präventives Handeln

Lehrämter sind auch bei dem Landesinstitut für Präventives Handeln eingerichtet.

§§§



 Übergangs- und Schlussvorschriften 

§_11   SLehrLVO (F)
Inkrafttreten (f)

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft (1) (f).

(2) Die Zweite besondere Saarländische Laufbahnverordnung vom 6. Januar 1983 (Amtsbl. S.36), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 13. Juli 2009 (Amtsbl. S.1174), tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

§§§



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