AusfVO-SKBBG  
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BS-Saar

Verordnung
zur Ausführung des Saarländischen Kinder- betreuungs- und -bildungsgesetzes

(AusführungsVO-SKBBG)

(AusfVO-SKBBG) n-amtl


vom 02.09.08 (Amtsbl_08,1398)

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2008 ]

§§§




A-1 Allgemeine Bestimmungen1

§_1   SKBBG
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Tageseinrichtungen für Kinder, die von Trägern im Sinne des § 8 Abs.1 betrieben werden.

(2) 1aTageseinrichtungen für Kinder sind Kinderkrippen, Kindergärten, Kinderhorte, altersgemischte Tageseinrichtungen und integrative Tageseinrichtungen für Kinder;
1bdazu gehören auch kombinierte und integrierte sozialpädagogische Einrichtungen der Ganztagsbetreuung von Kindern im Kinderkrippen-, Kindergarten- und Kinderhortalter:

  1. Kinderkrippen bieten ein Angebot für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr.

  2. Kindergärten bieten ein Angebot für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt.

  3. Kinderhorte bieten ein Angebot für Kinder im Schulalter.

  4. 1Altersgemischte Tageseinrichtungen für Kinder stellen von ihrer Angebots- und Altersstruktur her Kombinationen der in den Nummern 1 bis 3 beschriebenen Kindertageseinrichtungen dar.
    2In solchen Einrichtungen ist die Bildung von Gruppen mit erweiterter Altersmischung möglich, in denen Kinder von null bis sechs Jahren oder Kinder von drei bis zwölf Jahren in einer Gruppe betreut werden.
    3In besonderen Ausnahmefällen können auch andere Altersmischungen zugelassen werden.

  5. Integrative Tageseinrichtungen für Kinder sind Tageseinrichtungen nach Nummern 1 bis 4, die pro Gruppe in der Regel bis zu einem Drittel von Kindern, mindestens aber von drei Kindern, die von einer Behinderung betroffen oder bedroht sind, besucht werden.

§§§




A-2 Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsarbeit, Integration2-6

§_2   SKBBG
Allgemeines

(1) Für die Sicherstellung der Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsarbeit in Kindertageseinrichtungen ist deren Träger verantwortlich.

(2) 1Kindertageseinrichtungen bieten jedem einzelnen Kind vielfältige und entwicklungsangemessene Bildungs- und Erfahrungsmöglichkeiten, um beste Bildungs- und Entwicklungschancen zu gewährleisten, Entwicklungsrisiken frühzeitig entgegenzuwirken sowie zu Integration zu befähigen.
2Eine angemessene Erziehung, Bildung und Betreuung ist durch den Einsatz von ausreichend qualifiziertem Personal sicherzustellen.

§§§




§_3   SKBBG
Aufgaben der Erzieher und Erzieherinnen

(1) 1Erzieher und Erzieherinnen gestalten den Alltag in der Kindertageseinrichtung als verlässliche Bildungspartner so, dass Kinder in der Gemeinschaft anregende Lerngelegenheiten erhalten.
2Sie regen täglich Spiele an, bei denen Kinder selbstbestimmt mit allen Sinnen lernen.
3Gemeinsam mit diesen entwickeln sie aus konkreten Anlässen Projekte und stoßen Themen an, die für die Entwicklung der Kinder bedeutsam sind.
4Die regelmäßige und gezielte Beobachtung einzelner Kinder und der Kindergemeinschaft gehören ebenfalls zu den Aufgaben der Erzieherinnen und Erzieher.
5Zur Reflexion des Bildungsprozesses und als Grundlage für pädagogische Impulse sowie für Elterngespräche ist eine systematische Dokumentation dieser Beobachtungen unerlässlich.

(2) Für die ansonsten in der Kindertageseinrichtung nach § 11 Abs.1 eingesetzten Fachkräfte gilt Absatz 1 entsprechend.

§§§




§_4   SKBBG
Zusammenarbeit zwischen Erziehern, Erzieherinnen und Erziehungsberechtigten

(1) 1Erzieher und Erzieherinnen gehen aktiv auf die Erziehungsberechtigten zu und laden diese zur Mitarbeit in der Kindertageseinrichtung ein.
2Sie erläutern den Erziehungsberechtigten ihre Konzeption, machen die tägliche Arbeit durch anschauliche Dokumentation nachvollziehbar und zeigen konkrete Mitwirkungsmöglichkeiten auf.

(2) 1Über die Entwicklung und Lernfortschritte der Kinder finden in regelmäßigen Abständen Gespräche mit den Erziehungsberechtigten statt.
2Diese eröffnen den Erziehern, den Erzieherinnen und den Erziehungsberechtigten die Möglichkeit, gemeinsame, gezielte und abgestimmte Anregungen für die Kindertageseinrichtung und für die Erziehungsberechtigten selbst zu erarbeiten.

(3) Für die ansonsten in der Kindertageseinrichtung nach § 11 Abs.1 eingesetzten Fachkräfte gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§§§




§_5   SKBBG
Übergang vom Kindergarten in die Grundschule

(1) 1Dem Bereich des Kindergartens in einer Kindertageseinrichtung folgt die Grundschule als nächste Stufe des Bildungswesens.
2Kindergärten und Grundschulen sollen pädagogisch und organisatorisch eng zusammenarbeiten.
3Der konkrete Übergang wird von dem Kindergarten und der Grundschule gemeinsam vorbereitet.
4Die Kinder lernen die Grundschule als künftigen Lern- und Lebensort kennen.

(2) Zur Gestaltung des Übergangs gehören neben der intensiven Vorbereitung der Kinder im letzten Kindergartenjahr (1.August bis 31.Juli) vor der Einschulung insbesondere:

  1. eine kontinuierliche gegenseitige Information über die Bildungsinhalte, Methoden und Konzepte in beiden Institutionen,

  2. regelmäßige gegenseitige Hospitationen,

  3. die Benennung fester Ansprechpersonen in beiden Institutionen,

  4. gemeinsame Informationsveranstaltungen für die Erziehungsberechtigten,

  5. gemeinsame Besprechungen zur Gestaltung des Übergangs in die Grundschule,

  6. gemeinsame Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen.

§§§




§_6   SKBBG
Integration von Kindern mit einer Behinderung

(1) Kinder, die von einer Behinderung betroffen oder bedroht sind, sollen in die Kindertageseinrichtungen aufgenommen werden.

(2) Die Integrationsmaßnahmen erfolgen auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen kindbezogen in Abstimmung mit den Erziehungsberechtigten und den sonstigen an der Behandlung und Förderung beteiligten Stellen.

§§§




A-3 Planung und Betrieb7-9

§_7   SKBBG
Entwicklungsplanung

(1) 1Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ermitteln in Zusammenarbeit mit den zugehörigen Gemeinden, den Trägern nach § 8 Abs.1 und den sonstigen Stellen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien auswirkt, den Bedarf an Plätzen für Kinder in Kindertageseinrichtungen.
2Sie berücksichtigen die vorhersehbare Bedarfsentwicklung und beschreiben die erforderlichen Maßnahmen in einem Entwicklungsplan, der mit dem Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur abzustimmen und alle drei Jahre fortzuschreiben ist.
3Der Entwicklungsplan ist dem Ministerium bis zum 15.September für die Folgejahre zur Abstimmung vorzulegen.

(2) 1In den Entwicklungsplänen der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist der jeweilige Zeitpunkt der Errichtung und Erweiterung der Einrichtungen nach Dringlichkeitsstufen festzulegen.
2Die Aufnahme einer Einrichtung in den Entwicklungsplan bedarf der Zustimmung der betroffenen Gemeinde.
3Bei der Standortplanung von Kinderkrippen, Kindergärten und Kinderhorten soll die räumliche Nähe zueinander und zu bestehenden Schulen und sonstigen Einrichtungen der Jugendhilfe angestrebt werden.

§§§




§_8   SKBBG
Trägerschaft

(1) Kindertageseinrichtungen können von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, kommunalen Gebietskörperschaften sowie von den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe und von anderen, durch das örtlich zuständige Jugendamt anerkannten, Trägern betrieben werden.

(2) Darüber hinaus gilt Folgendes:

  1. Das örtlich zuständige Jugendamt stellt jeweils fest, ob ein Träger der freien Jugendhilfe bereit und in der Lage ist, die geplante Kindertageseinrichtung zu schaffen.

  2. 1Findet sich kein Träger der freien Jugendhilfe, so hat das örtlich zuständige Jugendamt die Gemeinden anzuregen, gemäß § 5 Abs.1 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.Juni 1997 (Amtsbl. S.682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21.November 2007 (Amtsbl. S. 2393), in der jeweils geltenden Fassung Kindertageseinrichtungen zu schaffen und zu unterhalten.
    2Erstreckt sich nach dem Entwicklungsplan das Einzugsgebiet einer Kindertageseinrichtung auf mehrere Gemeinden und ist nach Feststellung des örtlichen Trägers der Jugendhilfe ein geeigneter Träger der freien Jugendhilfe nicht vorhanden, so wirkt er darauf hin, dass die beteiligten Gemeinden die Errichtung und den Betrieb der Kindertageseinrichtung im Wege der kommunalen Zusammenarbeit übernehmen.

§§§




§_9   SKBBG
Räumliche Anforderungen

(1) Die Lage, das Gebäude, die Räumlichkeiten, die Außenanlagen und die Ausstattung der Kindertageseinrichtungen müssen baulich, funktionell und ausstattungsmäßig so beschaffen sein, dass eine den Kindern angemessene Förderung, Bildung und Betreuung möglich ist.

(2) 1Das Nähere regelt das Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur durch Verwaltungsvorschriften.
2Bis zu deren Erlass finden die in den Verwaltungsvorschriften zum Gesetz zur Förderung der vorschulischen Erziehung vom 6.Juli 1988 (GMBl.Saar S.174) und in den Richtlinien zur Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen durch das Landesjugendamt gem §§ 45–48 a SGB VIII vom 17.August 2001 (Amtsbl.S.1812) zu den räumlichen Gegebenheiten getroffenen Regelungen weiterhin Anwendung.

§§§




A-4 Gruppengrößen und Personal10-12

§_10   SKBBG
Gruppengrößen

(1) 1Kindertageseinrichtungen sollen in der Regel an einem Standort mindestens zwei und maximal sechs Gruppen umfassen.
2Soweit ausschließlich Kinder unter drei Jahren betreut werden, soll die Kindertageseinrichtung in der Regel maximal vier Gruppen umfassen.
3Mehrere Standorte können organisatorisch zu einer Gesamteinrichtung zusammengefasst werden.

(2) In Kindergärten soll eine Gruppe in der Regel mindestens 20, aber nicht mehr als 25 Kinder umfassen.

(3) In Kinderkrippen soll eine Gruppe in der Regel mindestens acht, aber nicht mehr als zehn Kinder umfassen.

(4) In Kinderhorten soll eine Gruppe in der Regel mindestens 15, aber nicht mehr als 20 Kinder umfassen.

(5) In altersgemischten Einrichtungen für Kinder soll eine Gruppe mit erweiterter Altersmischung, soweit Kinder im Alter von null bis sechs Jahren betreut werden, 15 Kinder, soweit Kinder im Alter von 18 Monaten bis sechs Jahren betreut werden, 18 Kinder, und soweit Kinder im Alter von drei bis zwölf Jahren betreut werden, 20 Kinder umfassen.

(6) In integrativen Einrichtungen soll eine Gruppe in der Regel zehn Kinder ohne Behinderung und fünf Kinder, die von einer Behinderung betroffen oder bedroht sind, umfassen.

§§§




§_11   SKBBG
Personal

(1) Fachkräfte im Sinne des § 3 Abs.3 des Saarländischen Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetzes sind in der Regel:

  1. in Kinderkrippen: Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen, Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen sowie Personen mit einem vergleichbaren Studienabschluss, Erzieher und Erzieherinnen, Kinderkrankenpfleger und Kinderkrankenschwestern sowie Kinderpfleger und Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung,

  2. in Kindergärten: Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen, Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen sowie Personen mit einem vergleichbaren Studienabschluss, Erzieher und Erzieherinnen sowie Kinderpfleger und Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung,

  3. in Kinderhorten: Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen, Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen sowie Personen mit einem vergleichbaren Studienabschluss, Erzieher und Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung.

(2) Soweit die Leitung einer Kindertageseinrichtung und die Gesamtleitung nach § 3 Abs.5 des Saarländischen Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetzes über einen sozialwissenschaftlichen Hochschulabschluss verfügen sollen, gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Abschluss mindestens an einer Fachhochschule erworben wurde.

(3) In Kindertageseinrichtungen mit mindestens zwei Gruppen ist der Einsatz eines Erziehers beziehungsweise einer Erzieherin im Anerkennungsjahr als 0,5 Fachkraft unter Anrechnung auf den Personalschlüssel gemäß § 3 Abs.4 des Saarländischen Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetzes nach § 13 bezuschussungsfähig.

(4) § 3 Abs.3 Satz 2 des Saarländischen Kinderbetreuungs- und- bildungsgesetzes gilt für Kindertageseinrichtungen mit der Maßgabe, dass Beschäftigungsverhältnisse von Kinderpflegern, Kinderpflegerinnen, Krankenpflegern und Krankenschwestern, die bereits vor dem 1.August 2008 in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis zu ihrer Einrichtung standen, Bestandsschutz genießen.

(5) Arbeiten Erziehungsberechtigte oder andere Personen in Kindertageseinrichtungen, die aus einer Elterninitiative heraus entstanden sind, kontinuierlich mit, kann das Landesjugendamt dies auf Antrag bei der Festlegung der personellen Ausstattung in der Einrichtung berücksichtigen.

(6) Hauswirtschaftliche Kräfte, die im Rahmen der Bereitstellung einer gesunden, warmen Mittagsmahlzeit in Verbindung mit einem Ganztagsangebot tätig sind, sind in dem in § 13 Abs.1 Satz 2 festgesetzten Rahmen bezuschussungsfähig.

§§§




§_12   SKBBG
Freistellungs- und Verfügungszeiten in Kindertageseinrichtungen, Fortbildung

(1) 1Die Leitung einer Kindertageseinrichtung ist für jede Gruppe mindestens sechs Stunden wöchentlich von der Arbeit in der Gruppe freizustellen.
2Dies gilt nicht für Einrichtungen mit nur einer Gruppe.
3Umfasst eine Kindertageseinrichtung mindestens vier Gruppen, von denen mindestens eine Gruppe ganztags betreut wird, so kann die Leitung ganz von der Arbeit in der Gruppe freigestellt werden.

(2) 1Mehrere Standorte können organisatorisch zu einer Einrichtung mit einer Gesamtleitung zusammengefasst werden.
2Die Freistellung der Gesamtleitung wird auf die Freistellung der Standortleitungen angerechnet.

(3) Die in der Gruppe eingesetzten Fachkräfte erhalten eine Verfügungszeit von bis zu einem Viertel ihrer Arbeitszeit für die Vor- und Nachbereitung der Gruppenarbeit, die Dokumentation der Entwicklungsfortschritte der betreuten Kinder, die Mitwirkung bei der Ausbildung und die Zusammenarbeit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Kindertageseinrichtung untereinander sowie mit den Erziehungsberechtigten, den Schulen und anderen Einrichtungen.

(4) 1Die Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen sollen sich regelmäßig fortbilden.
2Der Träger soll darauf hinwirken, dass die Fachkräfte die Möglichkeit erhalten in angemessenem Umfang an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.

(5) Kinderpfleger und Kinderpflegerinnen sollen die Gelegenheit erhalten, an berufsbegleitenden Kursen zur Vorbereitung auf die Prüfung im Bildungsgang zum staatlich anerkannten Erzieher beziehungsweise zur staatlich anerkannten Erzieherin teilzunehmen.

(6) Jeder Kindertageseinrichtung soll es möglich sein, ihre Arbeit von einer Fachberatung begleiten zu lassen.

§§§




A-5 Finanzierung der Kindertageseinrichtungen13-17

§_13   SKBBG
Betriebskosten

(1) 1Betriebskosten im Sinne dieser Verordnung sind Sachkosten gemäß Absatz 4 und die für das gemäß § 11 dieser Verordnung und gemäß § 3 Abs.3 des Saarländischen Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetzes eingesetzte Personal entstehenden Personalkosten.
2Hauswirtschaftliche Kräfte im Sinne des § 11 Abs.6 sind innerhalb des Personalschlüssels des § 3 Abs.4 des Saarländischen Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetzes im Umfang von einer Stunde pro Tag pro Einrichtung pro jedem zehnten ganztägigen Kindergarten- oder Kinderhortplatz beziehungsweise pro jedem fünften ganztägigen Krippenplatz bezuschussungsfähig.

(2) Als Personalkosten im Sinne des Absatzes 1 können folgende Kosten in Ansatz gebracht werden:

  1. Aufwendungen des Trägers der Einrichtung für die Vergütung der Fach- und Hauswirtschaftskräfte nach TV-L oder nach vergleichbaren tarifvertraglichen Vergütungsregelungen, einschließlich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung nach den gesetzlichen Bestimmungen und des Arbeitgeberanteils zur zusätzlichen Altersversorgung,

  2. 1die angemessenen Aufwendungen für die Fortbildung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und die angemessenen Kosten für die Fachberatung der Einrichtung.
    2Als angemessen gelten für die Fortbildung pauschal 80,– Euro pro Mitarbeiter beziehungsweise Mitarbeiterin und Jahr sowie für die Fachberatung 0,5 Prozent der Personalkosten nach Absatz 1.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Personalkosten gelten als angemessen.

(4) 1Bei der Berechnung der laufenden Betriebskosten einer Einrichtung bleibt der personelle und sächliche Mehraufwand, der sich aus der Förderung von besonders erziehungshilfebedürftigen Kindern beziehungsweise von Kindern mit einer Behinderung ergibt, unberücksichtigt.
2Kostenträger für diesen Mehraufwand gemäß § 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch beziehungsweise §§ 53 und 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt auch bei integrierter Förderung der jeweils für den Einzelfall zuständige Jugend- beziehungsweise Sozialhilfeträger.

(5) 1Sachkosten sind die angemessenen Aufwendungen des Trägers der Einrichtung für die laufende Unterhaltung der Einrichtung sowie für das Material, das für die Erfüllung der Aufgaben der Einrichtung notwendig ist.
2Als angemessen gelten 15 Prozent der anerkannten Personalkosten.

§§§




§_14   SKBBG
Finanzierung der Betriebskosten

(1) Die angemessenen Personalkosten werden durch Eigenleistungen des Trägers, durch Zuschüsse der Gebietskörperschaft, bei der das örtlich zuständige Jugendamt errichtet ist, der Gemeinden und des Landes sowie durch Beiträge der Erziehungsberechtigten gedeckt.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 sind Erziehungsberechtigte, deren Kinder in einem Kindergarten betreut werden, während des Kindergartenjahres (1.August bis 31.Juli), das dem Beginn der Schulpflicht ihres Kindes unmittelbar vorausgeht, von der Zahlung des Regelbeitrags freigestellt.
2Die Kosten hierfür trägt das Land.
3Bei der Berechnung des Regelbeitrags sind die angemessenen Personalkosten einer bis zu sechsstündigen Betreuung der Kinder pro Tag zu Grunde zu legen.
4Für die Deckung der Personalkosten einer darüber hinausgehenden Betreuung gilt Absatz 1 uneingeschränkt.

(3) 1Der Beitrag der Erziehungsberechtigten ist so zu bemessen, dass die Summe der Elternbeiträge 25 Prozent der angemessenen Personalkosten nicht übersteigt.
2Hierbei ist in den Fällen des Absatzes 2 der Beitrag der Erziehungsberechtigten um den Regelbeitrag zu verringern.
3Der Beitragssatz verringert sich für das zweite und jedes weitere Kind einer Familie um jeweils 25 Prozent.
4Familien mit geringem Einkommen ist unter den Voraussetzungen des § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch der Beitrag zu ermäßigen oder zu erlassen.
5aEntsprechende Anträge sind beim örtlich zuständigen Jugendamt zu stellen;
5bdie Gebietskörperschaft, bei der das örtlich zuständige Jugendamt errichtet ist, hat unbeschadet ihrer in dieser Verordnung geregelten Leistungen dem Träger den Ausfallbetrag zu erstatten.

(4) Für das Kalenderjahr 2008 gilt Folgendes:

  1. Für den Bereich der Kindergärten gilt:

      a) Die Erhebung des Elternbeitrages richtet sich nach den Absätzen 2 und 3.

      b) Die Eigenleistung des Trägers soll, soweit es sich nicht um einen Kindergarten in öffentlicher Trägerschaft handelt, in der Regel 13 Prozent der angemessenen Personalkosten decken.

      c) Zu den angemessenen Personalkosten der Kindergärten gewährt das Land einen Zuschuss in Höhe von 25 Prozent zuzüglich der Summe der Regelbeiträge in den Fällen des Absatzes 2. Erziehungsberechtigten, deren Kinder vorzeitig eingeschult werden, werden vom Land auf Antrag die von ihnen in dem Kindergartenjahr, das der Einschulung unmittelbar vorausgeht, geleisteten Regelbeiträge erstattet.

      d) Die Gebietskörperschaft, bei der das örtlich zuständige Jugendamt errichtet ist, hat durch eigene Zuwendungen sicherzustellen, dass ein nach Erbringung der in den Buchstaben a) bis c) genannten Leistungen verbleibender Restbetrag der Personalkosten gedeckt wird. Für die Berechnung dieses Betrages gilt der nach Buchstabe c zu gewährende Zuschuss des Landes als in voller Höhe erbracht. Die Gemeinde trägt in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit hierzu bei.

      1e) Die Sachkosten sind vom Träger des Kindergartens zu tragen.
      2Bei Kindergärten in freier Trägerschaft soll die Gemeinde in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit zur Deckung der Sachkosten beitragen.

  2. Für den Bereich der Kinderkrippen und Kinderhorte gilt:

      a) Die Erhebung des Elternbeitrages richtet sich nach den Absätzen 2 und 3.

      1b) Die Eigenleistung des Trägers soll in der Regel 15 Prozent der angemessenen Personalkosten decken.
      2Darüber hinaus trägt er zur Finanzierung der angemessenen Sachkosten bei.
      3Die kontinuierliche Mitarbeit von Erziehungsberechtigten ist auf die Eigenleistung des Trägers anzurechnen, wenn sie nach § 11 Abs.5 bei der personellen Ausstattung der Einrichtung berücksichtigt wurde.

      c) Zu den angemessenen Personalkosten der Einrichtung gewährt das Land einen Zuschuss in Höhe von 25 Prozent.

      d) Die Gebietskörperschaft, bei der das örtlich zuständige Jugendamt errichtet ist, hat durch eigene Zuwendungen sicherzustellen, dass ein nach Erbringung der in den Buchstaben a) bis c) genannten Leistungen verbleibender Restbetrag der angemessenen Personalkosten gedeckt wird.

      1e) Die Sachkosten sind vom Träger der Einrichtung zu tragen.
      2Bei Kinderkrippen und Kinderhorten in freier Trägerschaft trägt die Gemeinde min des tens 60 Prozent der angemessenen Sachkosten nach § 13 Abs.4.
      3Erstreckt sich das Einzugsgebiet der jeweiligen Einrichtung auf mehrere Gemeinden, so ist der Zuschuss von den beteiligten Gemeinden gemeinsam aufzubringen.

(5) Ab dem 1.Januar 2009 wird die Finanzierung der Betriebs kosten für alle Kindertageseinrichtungen einheitlich geregelt, eine Unterscheidung nach freien oder öffentlichen Trägern sowie nach Kinderkrippen, Kinderhorten oder Kindergärten findet nicht mehr statt, es gelten folgende Regelungen:

  1. Der Elternbeitrag richtet sich nach den Absätzen 2 und 3.

  2. 1Zu den angemessenen Personalkosten der Einrichtungen gewährt das Land einen Zuschuss von 26 Prozent.
    2Im Bereich der Kindergärten werden auf Antrag im Falle der vorzeitigen Einschulung eines Kindes vom Land die von den Erziehungsberechtigten in dem Kindergartenjahr, das der Einschulung unmittelbar vorausgeht, geleisteten Regelbeiträge entsprechend Absatz 2 erstattet.

  3. 1Die Eigenleistung des Trägers soll in der Regel 13 Prozent der angemessenen Personalkosten abdecken.
    2Darüber hinaus trägt er zur Finanzierung der angemessenen Sachkosten bei.

  4. 1Die Gebietskörperschaft, bei der das örtlich zuständige Jugendamt errichtet ist, trägt 36 Prozent der angemessenen Personalkosten.
    2Des Weiteren hat sie durch eigene Zuwendungen sicherzustellen, dass ein nach Erbringung der unter den Nummern 1 bis 3 genannten Leistungen verbleibender Restbetrag der angemessenen Personalkosten gedeckt wird.

  5. Die Städte und Gemeinden tragen mindestens 60 Prozent der angemessenen Sachkosten.

(6) Der Trägeranteil nach Nummer 3 wird bis zum Kalenderjahr 2013 schrittweise auf 10 Prozent gesenkt und der Anteil des Landes entsprechend schrittweise auf 29 Prozent erhöht.

§§§




§_15   SKBBG
Investitionskosten

(1) 1Investitionskosten für Kindertageseinrichtungen sind die angemessenen Aufwendungen für den Neubau, Ausbau, Erweiterungsbau, Umbau, die Sanierung und den Erwerb eines Gebäudes sowie für die Ersteinrichtung.
2Aufwendungen für den Erwerb und die Erschließung des Grundstücks sind keine Investitionskosten im Sinne dieser Verordnung.

(2) Das Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur entscheidet gemäß §§ 23, 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) nebst den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) nach pflichtgemäßer Ausübung des Ermessens darüber, welche Aufwendungen als angemessen angesehen werden können.

§§§




§_16   SKBBG
Finanzierung der Investitionsmaßnahmen

(1) Der Träger der Kindertageseinrichtung stellt einen Finanzierungsplan auf.

(2) 1Bei Kindertageseinrichtungen in freier Trägerschaft sind von dem Träger mindestens 30 vH der Investitionskosten als Eigenleistung sicherzustellen.
2Die Gebietskörperschaft, bei der das örtlich zuständige Jugendamt errichtet ist, gewährt für diese Einrichtungen einen Zuschuss von mindestens 20 vH der Investitionskosten.
3aDie Sitzgemeinde soll sich in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit angemessen an den Investitionskosten beteiligen;
3bals angemessen gilt in der Regel ein Betrag von 20 vH der Investitionskosten.
4Erstreckt sich das Einzugsgebiet der Kindertageseinrichtung auf mehrere Gemeinden, so ist der Zuschuss von den beteiligten Gemeinden gemeinsam aufzubringen.

(3) Bei Kindertageseinrichtungen, deren Träger eine einem Gemeindeverband angehörende Gemeinde oder ein Zweckverband ist, gewährt die Gebietskörperschaft, bei der das Jugendamt errichtet ist, einen Zuschuss von mindestens 30 vH der Investitionskosten.

(4) Das Land gewährt dem Träger nach Maßgabe des Landeshaushaltsplans einen Zuschuss in Höhe von 30 Prozent der Investitionskosten.

(5) 1aGebietskörperschaften, die einem Gemeindeverband angehören und bei denen Jugendämter errichtet sind, beteiligen sich lediglich als Sitzgemeinde an den anfallenden Kosten;
1bden hierdurch verbleibenden Fehlbetrag übernimmt der Gemeindeverband.

(6) Die Gewährung eines Zuschusses zu den Investitionskosten setzt voraus, dass die Gesamtfinanzierung des Bauvorhabens gesichert ist und das Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur bestätigt, dass die Investitionsmaßnahme in Übereinstimmung mit dem Entwicklungsplan erfolgt ist und gegen die Investitionsmaßnahme keine Bedenken hinsichtlich Art, Ausmaß und Ausführung bestehen.

(7) 1aTräger der freien Jugendhilfe sind dem Land, den Gemeinden und den Gebietskörperschaften, bei denen das Jugendamt errichtet ist, zur anteilmäßigen Rückerstattung gewährter Investitionskostenzuschüsse verpflichtet, wenn die geförderte Kindertageseinrichtung innerhalb eines Zeitraums von 20 Jahren anderen Zwecken als dem Betrieb einer Kindertageseinrichtung zugeführt wird;
1bder Lauf der Frist beginnt mit der Inbetriebnahme der Kindertageseinrichtung.

(8) Für Maßnahmen, die auf der Grundlage der Richtlinien zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2008–2013 vom 15.Mai 2008 (Amtsbl.S.1104) gefördert werden, gilt, dass die von dem Förderprogramm nicht abgedeckten Investitionskosten von Seiten des Landes zu 40 Prozent, von Seiten der Landkreise und des Regionalverbandes Saarbrücken zu 30 Prozent und von Seiten der Gemeinden ebenfalls zu 30 Prozent getragen werden.

§§§




§_17   SKBBG
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und am 31.Dezember 2015 außer Kraft.

§§§





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§§§