SJG 1-53
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BS Nr.

Gesetz Nr.1407
zur Erhaltung und jagdlichen Nutzung des Wildes

(Saarländisches Jagdgesetz)

(SJG)


vom 27.05.98 (Amtsbl_98,)
zuletzt geändert durch Art.10 Abs.22a iVm Art.14 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen
vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

 

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2007 ][ 2006 ]

§§§




Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:



1.AbschnittGesetzeszweck; Jagdbehörden§§ 1 - 2  

§_1   SJG (F)
Gesetzeszweck

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, im Rahmen des Bundesjagdgesetzes die wildlebenden Tiere als wesentlichen Bestandteil der Natur in ihrer natürlichen Vielfalt zu bewahren und zu fördern.

(2) Dieses Gesetz soll insbesondere dazu dienen,

  1. die Jagd als eine in Jahrhunderten gewachsene Nutzung der Natur zu ordnen und weiter zu entwickeln,

  2. die jagdlichen Interessen nüt öffentlichen Belangen, insbesondere nüt denen der Land-, Fischerei- und Forstwirtschaft, des Tier- und Naturschutzes, der Landschaftspflege und der naturverträglichen Erholung auszugleichen,

  3. den Wildbestand in seinem natürlichen Artenreichtum gesund und artgerecht zu erhalten und zu fördern sowie seine natürlichen Lebensgrundlagen zu sichern und zu verbessern,

  4. den Wildbestand so zu regulieren, daß eine Beeinträchtigung der natürlichen Vielfalt von Flora und Fauna möglichst vermieden wird.

(3) 1Die Jagd ist nur in Form anerkannter Jagdmethoden und unter Beachtung tierschutzrechtlicher Grundsätze zulässig.
2Sie hat aus vernünftigem Grund zu erfolgen. (1)
3Aus vernünftigem Grund geschieht die Jagdausübung insbesondere dann, wenn sie

  1. als nachhaltige naturnahe Landnutzung das erlegte Wild ganz oder in wesentlichen Teilen der menschlichen Nutzung zuführt,

  2. der Regulierung der jeweiligen Art dient,

  3. der Schadensvorbeugung oder -abwehr zugunsten der Landnutzungen gemäß § 7 Abs.2 Nr.4 des Saarländischen Naturschutzgesetzes vom 5.April 2006 (Amtsbl.S.729) dient,

  4. der Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen oder

  5. dem Jagdschutz dient (1).

§§§



§_2   SJG (F)
Jagdhoheit; Jagdbehörden

(1) Die Jagdhoheit steht dem Land zu.

(2) Oberste Jagdbehörde ist das Ministerium für Umwelt (2).

(3) Untere Jagdbehörden sind die Landkreise, der Regionalverband (4) Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken.

(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind zuständige Behörden zur Ausführung des Bundesjagdgesetzes und dieses Gesetzes die unteren Jagdbehörden.

(5) In den Eigenjagdbezirken der staatlichen Forstverwaltung und in von dieser angepachteten Jagdbezirken werden mit Ausnahme der §§ 5, 15, 18 und 24 des Bundesjagdgesetzes sowie der §§ 3, 14, 38 und 49 Abs.4 die Befugnisse der Jagdbehörden von der (1) Forstbehörde (§ 43 Abs.1 (3) des Landeswaldgesetzes) wahrgenommen.

§§§



2.AbschnittJagdbezirke§§ 3 - 8  


§_3   SJG (F)
Gestaltung der Jagdbezirke

(1) 1Die Abrundung von Jagdbezirken erfolgt

  1. durch Vertrag zwischen den Jagdgenossenschaften oder den Eigentümem von Eigenjagdbezirken oder

  2. von Amts wegen durch Verfügung der oberste Jagdbehörde (1).

2Einem Vertrag nach Nummer 1, der die Voraussetzungen für eine Abrundung erfüllt, ist der Vorrang vor einer Verfügung der obersten Jagdbehörde (1) nach Nummer 2 einzuräumen.
3Dabei ist besonders auf eine sinnvolle Gestaltung des Lebensraumes für das Wild und auf ökologische Belange zu achten.
4Bei der Abrundung soll die Gesamtgröße der Jagdbezirke möglichst wenig verändert werden.

(2) 1Ein Abrundungsvertrag bedarf der Zustimmung der betroffenen Jagdpächter und der obersten Jagdbehörde (1).
2Die Zustimmung der obersten Jagdbehörde (1) ist zu versagen, wenn die Abrundung zur ordnungsgemäßen Jagdpflege und Jagdausübung nicht notwendig ist.

(3) 1Eine Abrundung kann von der obersten Jagdbehörde (1) verfügt werden, wenn sie für die ordnungsgemäße Jagdpflege und Jagdausübung unbedingt erforderlich ist.
2Bei verpachteten Jagdbezirken darf eine Abtrennung im Rahmen einer Abrundung erst mit Ablauf des Pachtvertrages erfolgen.

(4) 1Verändert sich die Fläche eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes während der Laufzeit eines Jagdpachtvertrages, so ist der Pachtzins der Flächenveränderung anzupassen.
2Wird eine Fläche einem Eigenjagdbezirk angegliedert, so hat deren Eigentümer gegen den Eigentümer des Eigenjagdbezirkes einen Anspruch in Höhe des ortsüblichen Jagdpachtzinses.
3Abweichende Vereinbarungen sind zulässig und bedürfen der Schriftform.

(5) 1Die außerhalb eines Jagdbezirkes liegenden Grundflächen einer Gemeinde sind benachbarten Jagdbezirken anzugliedern.
2Zuständig für die Angliederung ist die Jagdbehörde.

§§§



§_4   SJG (F)
Befriedete Bezirke; Ruhen der Jagd

(1) 1Befriedete Bezirke sind:

  1. Gebäude, Hofräume und die unmittelbar an eine Behausung anstoßenden und eingefriedeten Hausgärten,

  2. Friedhöfe,

  3. Zoos und Tiergehege gemäß §§ 34 und 35 des Saarländischen Naturschutzgesetzes vom 5.April 2006 (Amtsbl.S.739) in der jeweils geltenden Fassung, (1)

  4. Bundesautobahnen.

2Das Aneignungsrecht in den befriedeten Bezirken nach Nummer 1, 3 und 4 steht dem Grundstückseigentümer, im Falle der Nummer 2, dem Jagdausübungsberechtigten zu.
3Der Grundstückseigentümer hat dem Jagdausübungsberechtigten mitzuteilen, wenn auf seinem Grundstück totes Schalenwild gefunden wird.
4Die Stücke werden auf den Abschußplan des Jagdausübungsberechtigten angerechnet.

(2) Die oberste Jagdbehörde (2) kann auf Antrag des Eigentümers, des Nutzungsberechtigten, der Naturschutzbehörde oder von Amts wegen ganz oder teilweise befrieden:

  1. Öffentliche Anlagen,

  2. Naturschutzgebiete,

  3. vollständig eingefriedete Grundflächen, die durch Einzäunung oder auf andere Weise gegen den Zutritt von Menschen abgeschlossen und deren Eingänge absperrbar sind und die keine Einsprünge besitzen,

  4. geschlossene Gewässer im Sinne des Fischereirechts einschließlich der darin liegenden Inseln im Einvernehmen mit der unteren Fischereibehörde.

(3) 1Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von befriedeten Bezirken darf zur Abwendung von Schäden vorbehaltlich der Bestimmung des § 22 Abs.4 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes und des § 32 Abs.1 Nummer 2 und 3 jederzeit Haarraubwild, mit Ausnahme der ganzjährig geschonten Arten, und Wildkaninchen fangen oder töten und sich aneignen.
2Ein Jagdschein ist hierzu nicht erforderlich.
3§ 22 bleibt unberührt.

(4) 1aDie oberste Jagdbehörde (2) kann in befriedeten Bezirken dem Eigentümer, dem Nutzungsberechtigten oder dem Jagdausübungsberechtigten bestimmte Jagdhandlungen unter Beschränkung auf bestimmtes Wild und auf eine bestimmte Zeit gestatten;
1binsoweit ersetzt die Erlaubnis für den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten den Jagdschein.
2Soweit Federwild betroffen ist, ist die Gestattung nur aus den in Artikel 9 Abs.1 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2.April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABI. EG Nr.L 103 S.1) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Abs.2 dieser Richtlinie genannten Maßgaben zulässig.
3Das Aneignungsrecht hat derjenige, welchem die Jagdhandlung gestattet wurde.
4§ 22 bleibt unberührt.

(5) 1aSchußwaffen dürfen in befriedeten Bezirken nur mit Erlaubnis der obersten Jagdbehörde (2) verwendet werden;
1beine nach waffenrechtlichen Vorschriften notwendige Erlaubnis bleibt unberührt.
2Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn eine Störung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit oder Ordnung, insbesondere eine Gefährdung von Menschen, nicht zu befürchten und der Abschluß einer Haftpflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs.1 Nr.4 des Bundesjagdgesetzes nachgewiesen ist.
3Die Erlaubnis ist widerruflich; sie darf Personen, denen der Jagdschein nach § 17 Abs.1 des Bundesjagdgesetzes versagt werden müßte, nicht erteilt werden.
4Ist der Gebrauch einer Schußwaffe zur unverzüglichen Tötung eines Wildes notwendig, um ihm erhebliche Schmerzen oder Leiden zu ersparen (Fangschuß), so bedarf ein Jagdausübungsberechtigter nicht der Erlaubnis nach Satz 1.

§§§



§_5   SJG (F)
Eigenjagdbezirke

(1) Die Mindestgröße eines Eigenjagdbezirkes beträgt 75 Hektar.

(2) 1Ist der Eigentümer eines Eigenjagdbezirkes nicht Inhaber eines Jahresjagdscheines und wird die Jagd weder durch einen Jagdpächter noch durch angestellte Jagdausüber ausgeübt, so ist jagdausübungsberechtigt derjenige, der vom Eigentümer der Jagdbehörde benannt wird.
2Wird der obersten Jagdbehörde (1) innerhalb einer gesetzten Frist keine geeignete Person benannt, so trifft sie Anordnungen gemäß § 13 Abs.1.

(3) 1Der Eigentümer eines Eigenjagdbezirkes kann schriftlich gegenüber der obersten Jagdbehörde (1) auf die Selbständigkeit seines Eigenjagdbezirkes verzichten.
2In diesem Falle sind die Flächen einem benachbarten Bezirk anzugliedern.
3aIst der benachbarte Bezirk nicht verpachtet, wirkt der Verzicht auf die Dauer von neun Jahren;
3bim übrigen wirkt der Verzicht auf die Dauer des Pachtvertrages des benachbarten Jagdbezirkes.

(4) Erwirbt der Eigentümer eines Eigenjagdbezirkes ein an seinen Jaedbezirk angrenzendes Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört, so hat er den Eigentumsübergang der obersten Jagdbehörde (1) und der betroffenen Jagdgenossenschaft mitzuteilen.

(5) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. den Nachweis der Mindestgröße bei Eigenjagdbezirken und

  2. die Voraussetzungen für die Erklärung zum Eigenjagdbezirk gemäß § 7 Abs.3 des Bundesjagdgesetzes

zu regeln.

§§§



§_6   SJG (F)
Gemeinschaftliche Jagdbezirke

(1) 1Die Mindestgröße eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes beträgt 150 Hektar, wobei mindestens 75 Hektar zusammenhängende Grundfläche sein müssen, auf denen die Jagd ausgeübt werden darf.
2Bei der Berechnung der Mindestgröße sind auch die Grundflächen mitzuzählen, auf denen die Jagd ruht.

(2) 1Die oberste Jagdbehörde (1) kann auf Antrag der Jagdgenossenschaft einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk in mehrere selbständige Jagdbezirke teilen, wenn die Teilung jagdwirtschaftlich vertretbar ist.
2Eine Teilung in Wald- und Feldjagden ist nicht zulässig.

§§§



§_7   SJG (F)
Jagdgenossenschaft

(1) 1Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
2Die Aufsicht über die Jagdgenossenschaft und, abweichend von § 111 Abs.1 der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO), die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung obliegen der Jagdbehörde.

(2) 1Die Jagdgenossenschaft gibt sich eine Satzung, die der Genehmigung der Jagdbehörde bedarf.
2Satzung und Genehmigung sind zusammen öffentlich bekanntzumachen.
3Kommt die Jagdgenossenschaft der Aufforderung zur Aufstellung einer Satzung innerhalb einer ihr gesetzten Frist nicht nach, so kann die Jagdbehörde eine Satzung für die Jagdgenossenschaft erlassen.

(3) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen, Mindestanforderungen an Satzungen, die Verwaltung des Vermögens der Jagdgenossenschaften, die Führung der Grundflächenverzeichnisse und die Rechnungsprüfung zu regeln.

(4) 1Solange eine Jagdgenossenschaft noch keinen Jagdvorstand gewählt hat, nimmt der Bürgermeister die Geschäfte des Jagdvorstandes wahr.
2Die Kosten seiner Geschäftsführung trägt die Jagdgenossenschaft.
3Bei einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gemäß § 8 Abs.2 des Bundesjagdgesetzes ist der Bürgermeister der Gemeinde, in deren Gebiet der größte Teil des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes liegt, zuständig.

(5) Sind Grundstücke mehrerer Eigentümer einem Eigenjagdbezirk (1) angegliedert, so bilden diese Eigentümer zur Vertretung ihrer Rechte eine Angliederungsgenossenschaft.

(6) Bei Teilung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes gemäß § 6 Abs.2 bilden die Eigentümer eines jeden Teiles je eine Jagdgenossenschaft.

(7) aDie Jagdgenossenschaft kann unbeschadet der Entscheidungsbefugnis ihrer Organe ihre Verwaltungs- und Kassengeschäfte der Gemeinde mit deren Zustimmung ganz oder zum Teil übertragen;
bdie Vereinbarung bedarf der Schriftform.

(8) Die Vollmacht zur Vertretung eines Jagdgenossen in der Genossenschaftsversammlung bedarf der Schriftform.

§§§



§_8   SJG
Jagdnutzung

Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren bei der Verpachtung der gemeinschaftlichen Jagdbezirke zu erlassen.

§§§



3.AbschnittBeteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts§§ 9 - 13  


§_9   SJG
Jagdpacht

(1) 1Die Jagdbehörde kann die Verpachtung eines Teiles eines Jagdbezirkes, der kleiner als die Mindestgröße ist, an den Jagdausübungsberechtigten eines angrenzenden Jagdbezirkes zulassen, soweit dies einer besseren Reviergestaltung dient.
2Ist der angrenzende Jagdbezirk verpachtet, so ist die Verpachtung des Teiles eines Jagdbezirks nur bis zum Ende der Laufzeit des Pachtvertrages für den angrenzenden Jagdbezirk zulässig.

(2) 1Der Jagdpachtvertrag ist der Jagdbehörde vom Pächter innerhalb eines Monats nach Abschluß vorzulegen.
2Dies gilt auch für Vertragsänderungen, für Unter- und Weiterverpachtung sowie die Aufnahme von Mitpächtern.

§§§



§_10   SJG
Jagdscheinnachweis; Eintragung der Jagdfläche im Jagdschein

(1) Hat der Jagdpächter zu Beginn des Jagdjahres keinen gültigen Jagdschein, so hat er dies der für seinen Jagdbezirk zuständigen Jagdbehörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen.

(2) Unter Fristsetzung und Hinweis auf § 13 des Bundesjagdgesetzes kann die Jagdbehörde den Jagdpächter auffordern, nachzuweisen, daß er die Voraussetzungen für die Erteilung eines neuen Jagdscheines erfüllt oder daß ihm ein neuer Jagdschein erteilt ist.

(3) 1Hat der Jagdpächter infolge eines von ihm nicht zu vertretenden Umstandes keinen gültigen Jagdschein, so hat er, sofern keine Mitpächter vorhanden sind, der für seinen Jagdbezirk zuständigen Jagdbehörde eine jagdpachtfähige Person als Jagdausübungsberechtigten zu benennen.
2Wird der Jagdbehörde innerhalb einer von ihr gesetzten Frist keine geeignete Person benannt, so trifft sie Anordnungen gemäß § 13 Abs.1 auf Kosten des Jagdpächters.

(4) 1Jagdausübungsberechtigte und Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis sind verpflichtet, unverzüglich die Fläche, auf der sie zur Jagd berechtigt sind, in den Jagdschein eintragen zu lassen.
2Die für den Jagdbezirk zuständige Jagdbehörde kann hierzu Nachweise verlangen.

§§§



§_11   SJG
Mehrzahl von Jagdpächtem

(1) 1Ein Jagdbezirk bis zu 150 Hektar Größe darf an nicht mehr als zwei Personen verpachtet werden.
2In größeren Jagdbezirken kann für je weitere angefangene 100 Hektar ein weiterer Pächter hinzukommen.
3Dies gilt auch für die Weiterverpachtung und die Unterverpächtung.

(2) Wird die Jagd durch angestellte Jäger ausgeübt, so gilt Absatz 1 entsprechend.

§§§



§_12   SJG
Jagderlaubnis

(1) 1Der Jagdausübungsberechtigte kann einem Dritten (Jagdgast), der einen gültigen Jagdschein besitzt, eine Jagderlaubnis erteilen.
2Sie kann von Mitpächtern, bei Eigenjagdbezirken von Miteigentümern, nur gemeinsam erteilt und zurückgenommen werden.

(2) 1Die Jagderlaubnis bedarf der Schriftform (Jagderlaubnisschein), sofern der Jagdgast die Jagd ohne Begleitung des Jagdausübungsberechtigten oder des für den Jagdbezirk bestätigten Jagdaufsehers ausübt.
2Die Ausstellung eines Jagderlaubnisscheines ist der Jagdbehörde unverzüglich anzuzeigen.
3Der Jagderlaubnisschein ist mitzuführen und auf Verlangen eines Jagdschutzberechtigten vorzuzeigen.

(3) 1Entgeltliche Jagderlaubnisscheine dürfen nur insoweit erteilt werden, wie gemäß § 11 noch Pächter zulässig sind.
2Daneben können unentgeltliche Jagderlaubnisscheine bis zur Höhe der zulässigen Gesamtzahl der Pächter erteilt werden.
3Die Zahl der unentgeltlich erteilten Jagderlaubnisscheine an ortsansässige Jagdgäste und an Jagdgenossen wird bei der Ermittlung der zulässigen Gesamtzahl nur zur Hälfte berücksichtigt.
4Ortsansässig ist, wer seit mindestens drei Jahren seine Hauptwohnung im Sinne des Meldegesetzes innerhalb eines Gemeinde- oder Stadtbezirkes hat, der zumindest teilweise zum Jagdbezirk gehört oder an ihn angrenzt.
5Der Jagdpachtvertrag hat unter Berücksichtigung der tatsächlich bejagbaren Fläche des Jagdbezirkes Vereinbarungen über die Zahl der Jagderlaubnisscheine, insbesondere an ortsansässige Jagdgäste und an Jagdgenossen, zu enthalten.

(4) Die Jagdbehörde kann aus Gründen der Jagdpflege und der öffentlichen Sicherheit sowie zur Verhinderung eines Jagdmißbrauches die Erteilung der Jagderlaubnis oder die sonstige Beteiligung anderer, insbesondere von Jagdgästen, an der Jagd beschränken oder untersagen.

(5) Der Jagdgast ist nicht Jagdausübungsberechtigter im Sinne jagdrechtlicher Bestimmungen.

(6) 1Angestellte Jäger und Jagdaufseher bedürfen keiner Jagderlaubnis und sind bei der Ermittlung der zulässigen Höchstzahl gemäß Absatz 3 nicht zu berücksichtigen, soweit sie im Rahmen ihres Anstellungsvertrages zur Jagdausübung innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches berechtigt sind.
2Entsprechendes gilt für Forstbedienstete, soweit dem nicht Rechte Dritter entgegenstellen.

§§§



§_13   SJG (F)
Anordnungen; Mitteilungspflicht; Nichtigkeit von Verträgen

(1) 1Ist eine ordnungsgemäße Ausübung der Jagd nicht gewährleistet, trifft die Jagdbehörde die erforderlichen Anordnungen auf Kosten der Jagdgenossenschaft oder des Eigentümers eines Eigenjagdbezirkes (1).
2§ 10 Abs.3 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Die Jagdgenossenschaft, der Eigentümer eines Eigenjagdbezirkes (2) und der Pächter eines Jagdbezirkes, im Fall seines Todes sein Erbe, haben der Jagdbehörde unverzüglich Umstände mitzuteilen, die der ordnungsgemäßen Jagdausübung entgegenstehen.

(3) 1Ein Vertrag, der gegen die Bestimmungen der §§ 11 oder 12 Abs.1 bis 4 verstößt, ist nichtig.
2Für die Dauer eines über die Nichtigkeit oder die Beanstandung des Pachtvertrages anhängigen Verfahrens gilt Absatz 1 entsprechend.

§§§



4.AbschnittJagdschein§§ 14 - 18  


§_14   SJG
Jagdscheinerteilung und -versagung

(1) Der Jagdschein kann als Jahresjagdschein für ein oder drei Jagdjahre erteilt oder verlängert werden.

(2) 1Besteht keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung, so ist ein erteilter Jagdschein vom Inhaber unverzüglich der Jagdbehörde abzuliefern.
2Erfährt diese auf andere Weise, daß keine ausreichende Versicherung besteht, so hat sie den Jagdschein unverzüglich für ungültig zu erklären und einzuziehen.
3Zuständige Stelle im Sinne des § 158c Abs.2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist die Jagdbehörde, die den Jagdschein erteilt hat.

(3) Eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheines soll nicht mehr als fünf Jahre betragen.

(4) Die Wiedererteilung eines Jagdscheines kann von der Wiederholung einer oder mehrerer Prüfungen abhängig gemacht werden, wenn der Jagdschein dem Antragsteller für die Dauer von mindestens drei Jahren versagt oder entzogen worden ist.

(5) Die Erteilung von Ausnahmen bei Ausländerjagdscheinen nach § 15 Abs.6 des Bundesjagdgesetzes obliegt

  1. bei Tagesjagdscheinen der Jagdbehörde,

  2. bei Jahresjagdscheinen der obersten Jagdbehörde.

(6) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Erteilung von Jagdscheinen, insbesondere die Voraussetzungen und das Verfahren zu regeln.

§§§



§_15   SJG
Ausbildung, Prüfung und Weiterbildung

(1) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. die Ausbildung und die Prüfung für

  2. die Voraussetzung für die staatliche Anerkennung privater Jagdschulen insbesondere hinsichtlich der Lehrkräfte, der Räumlichkeiten und der Ausstattung

(2) 1In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sind insbesondere der Inhalt und der Mindestumfang der Ausbildungsgänge und der Prüfungen, die Zulassungsvoraussetzungen, die Prüfungsfächer und die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse zu regeln.
2In der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Jägerprüfung ist die Fallenjagd ausreichend zu berücksichtigen.

(3) 1Wer die Jagd ausüben will, hat sich auch nach der Prüfung in Fortbildungsveranstaltungen weiterzubilden und seine Schießfertigkeit zu erhalten und wenn möglich zu verbessern.
2Als Nachweis der Schießfertigkeit soll für die Erteilung des Jagdscheines alle drei Jahre eine Bescheinigung der Vereinigung der Jäger des Saarlandes oder einer anerkannten Jagdschule über die Teilnahme an einem Übungsschießen vorgelegt werden.

§§§



§_16   SJG
Gesellschaftsjagden

Gesellschaftsjagden sind alle Jagden, bei denen mehr als vier Personen die Jagd als Schützen ausüben.

§§§



§_17   SJG (F)
Gebühren

(1) Für Amtshandlungen der Jagdbehörden und für die Abnahme der Prüfungen werden Gebühren erhoben.

(2) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen (1) (f) durch Rechtsverordnung die Höhe der Gebühren, die Gebührenbefreiung und die Gebührenermäßigung in einem besonderen Gebührenverzeichnis zu regeln.

§§§



§_18   SJG (F)
Jagdabgabe (1)

(1) Mit der Erhebung der Gebühr für die Erteilung des Jagdscheines wird eine Jagdabgabe erhoben, die für

  1. Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Wildbiotope,

  2. wildökologische Forschungsvorhaben, Untersuchungen der Lebensräume des Wildes (Biotope) und zur Wildbewirtschaftung,

  3. Maßnahmen und Einrichtungen zur Fortbildung der Jäger sowie

  4. Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten des Wildes, die auf den Menschen oder in der Obhut des Menschen gehaltene Tiere übertragbar sind,

zweckgebunden zu verwenden ist.

(2) 1Die Jagdbehörde führt die Hälfte der Einnahmen aus der Jagdabgabe an die Vereinigung der Jäger des Saarlandes ab.
2Die Vereinigung der Jäger des Saarlandes hat die Verwendung der Mittel aus der Jagdabgabe der obersten Jagdbehörde für jedes Rechnungsjahr nachzuweisen.
3Die andere Hälfte des Aufkommens aus der Jagdabgabe ist an die oberste Jagdbehörde abzuführen.

(3) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Höhe der Jagdabgabe und die Befreiung von der Zahlung der Jagdabgabe zu regeln.

§§§


5.AbschnittBesondere Rechte und Pflichten
bei der Jagdausübung
§§ 19 - 31  

§_19   SJG
Schutz von Wald und Feld

(1) Die Jagd ist unter größtmöglichem Schutz des Waldes und der Feldflur auszuüben.
2Die natürliche Verjüngung des Waldes mit Baumarten, die dem natürlichen Wuchs- und Mischungspotential des Standortes entsprechen, darf durch das Wild nicht gefährdet werden.
3Übermäßige Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen durch das Wild sind zu vermeiden.

(2) 1Der Jagdausübungsberechtigte hat Schalenwild, mit Ausnahme von Schwarzwild, das in ordnungsgemäß eingezäunte, forstliche Verjüngungsflächen eingedrungen ist, unverzüglich zu entfernen und darf es hierzu auch während der Schonzeit unter Beachtung des § 22 Abs.4 des Bundesjagdgesetzes erlegen.
2Im übrigen gilt § 27 des Bundesjagdgesetzes entsprechend.

§§§



§_20   SJG (F)
Wegerecht

(1) 1Fehlt einem Jagdbezirk der Zugang über einen zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder kann ein Jagdausübender seinen Jagdbezirk nur auf einem unzumutbaren Umweg erreichen, so kann er von den Berechtigten der benachbarten Jagdbezirke verlangen, daß diese das Betreten ihrer Jagdbezirke auch in Jagdausrüstung dulden (Jägernotweg).
2Die Richtung des Jägernotweges und der Umfang des Benutzungsrechtes werden erforderlichenfalls durch die oberste Jagdbehörde (2) bestimmt.

(2) Bei Benutzung des Jägernotweges dürfen Schußwaffen nur ungeladen, Langwaffen zusätzlich nur mit geöffnetem Verschluß oder in einem Futteral, Hunde nur an der Leine und Beizvögel nur an der Langfessel mitgeführt werden.

(3) 1Das Befahren fremder Grundstücke mit Fahrzeugen außerhalb von Wegen zu jagdlichen Zwecken ist ohne Berechtigung oder ohne vernünftigen Grund verboten.
2§ 25 des Landeswaldgesetzes und § 11 des Saarländischen Naturschutzgesetzes (1) bleiben unberührt.

§§§



§_21   SJG (F)
Krankgeschossenes und schwerkrankes Wild; Wildfolge

(1) Der Jagdausübende ist verpflichtet, dem Wild unnötige Schmerzen oder Leiden zu ersparen.

(2) (1) Für die Verfolgung krank geschossenen oder schwerkranken Wildes, das in einen fremden Jagdbezirk wechselt (Wildfolge), (6) gilt folgendes:

  1. Wechselt krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild in einen benachbarten Jagdbezirk und tut sich in Sichtweite nieder, so ist der Jagdausübende berechtigt, die Grenze des benachbarten Jagdbezirkes zu überschreiten und das Wild ohne vorherige Benachrichtigung des am Fundort Jagdausübungsberechtigten oder dessen Vertreters auf weidgerechte Art zu töten.

  2. 1Wechselt krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild in einen anderen (2) Jagdbezirk ohne in Sichtweite zu verenden, so hat der Jagdausübende die Stelle des Überwechselns, bei krankgeschossenem Wild zusätzlich den Anschuß, nach Möglichkeit kenntlich zu machen.
    2Ist der Jagdausübungsberechtigte des anderen (2) Jagdbezirkes oder dessen Vertreter nicht unmittelbar zu erreichen, so ist ein Schweißhundeführer, der von der Vereinigung der Jäger des Saarlandes anerkannt ist, für die Nachsuche auf Schalenwild hinzuzuziehen.
    3Der Schweißhundeführer darf die Grenze anderer Jagdbezirke (2) überschreiten und das Wild auf weidgerechte Art töten.
    4Nach Beendigung der Nachsuche sind Schußwaffen zu entladen und Hunde an der Leine zu führen.

  3. 1Das Wild ist an Ort und Stelle zu versorgen.
    2Schalenwild darf nicht fortgeschafft werden.
    3Anderes Wild darf mitgenommen werden und ist dem am Fundort Jagdausübungsberechtigten oder dessen Vertreter unverzüglich anzubieten.

  4. Die Jagdausübungsberechtigten der betroffenen Jagdbezirke oder deren Vertreter sind grundsätzlich über alle Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten (3).

  5. 1Das Aneigungsrecht steht dem am Fundort Jagdausübungsberechtigten zu.
    2Er kann auf sein Aneignungsrecht verzichten.
    3In diesem Falle ist der Jagdausübungsberechtigte des Jagdbezirkes, in dem das Wild krankgeschossen wurde, zur Aneignung berechtigt.
    4Ein Verzicht ist dem Jagdausübungsberechtigten oder einem Vertreter gegenüber zu erklären.
    5Auf Verlangen des am Fundort Jagdausübungsberechtigten ist das Wild fortzuschaffen.

  6. Das Wild wird auf den Abschußplan des aneignungsberechtigten Jagdausübungsberechtigten angerechnet.

(3) (7) Von Absatz 2 abweichende Vereinbarungen zwischen benachbarten Jagdausübungsberechtigten (Wildfolgevereinbarungen) bedürfen der Schriftform und dürfen inhaltlich nicht hinter den Regelungen des Absatzes 2 zurückbleiben.

§§§



§_22   SJG
Wildfolge in besonderen Fällen

(1) Die Wildfolge auf krankgeschossenes oder schwerkrank kes Wild ist in Gebieten, auf denen die Jagd ruht oder nur eine beschränkte Ausübung der Jagd gestattet ist, zulässig.

(2) 1In befriedeten Bezirken nach § 4 Abs.1 Nr.1 und 3 bedarf die Nachsuche der Zustimmung des unmittelbaren Besitzers.
2Stimmt der unmittelbare Besitzer der Nachsuche nicht zu, so ist er selbst verpflichtet, dem Wild unnötige Schmerzen oder Leiden zu ersparen.

(3) Für die Wildfolge in den befriedeten Bezirken nach § 4 Abs.1 Nr.2 und 4 sowie den nach § 4 Abs.2 befriedeten Bezirken gilt § 21 Abs.3 Nr.1 bis 4 entsprechend.

§§§



§_23   SJG
Jagdeinrichtungen

(1) 1Der Jagdausübungsberechtigte darf auf land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken besondere jagdliche Einrichtungen nur mit Einwilligung des Eigentümers und des Nutzungsberechtigten errichten.
2Diese sind nur zur Einwilligung verpflichtet, wenn die Einrichtung die Nutzung des Grundstückes nur unwesentlich beeinträchtigt, Hochsitze den Voraussetzungen des Absatzes 2 entsprechen und auf Verlangen vorher schriftlich ein angemessenes Entgelt vereinbart wird.
3Im übrigen gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Pacht entsprechend.

(2) Hochsitze sind nur zulässig, wenn sie sich nach Art und Maß in die Eigenart der Landschaft einfügen und der jagdlich notwendige Zweck nicht überschritten w'ird; Kanzeln dürfen nur in Holzbauweise errichtet werden.

§§§



§_24   SJG
Verbesserung der natürlichen Lebensraumbedingungen des Wildes

(1) 1Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen für eine Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere der bestandsgefährdeten Tierarten, zu sorgen.
2Bei Verpachtung ist der Verpächter verpflichtet, bei der Beschaffung von notwendigen Asungsflächen mitzuwirken.
3Der Jagdpachtvertrag soll Bestimmungen zur Verbesserung der natürlichen Lebensräume aller wildlebenden Tiere enthalten.

(2) 1Wenn im Rahmen der Verpflichtung aus Absatz 1 Flächen angelegt oder unterhalten werden, dürfen nur standortgerechte Pflanzen eingebracht werden.
2Der Einsatz chemischer Pflanzenschutzmittel ist auf diesen Flächen verboten.
3Bodenverbessemde Maßnahmen dürfen nur zur Wiederherstellung oder Erhaltung der natürlichen Leistungsfähigkeit des Bodens durchgeführt werden.

§§§



§_25   SJG (F)
Wildfütterung

(1) 1Die Fütterung von Schalenwild sowie die Verabreichung von Arzneimitteln, Aufbau- oder sonstigen Präparaten, mit Ausnahme von Salzlecken, ist verboten.
2Die oberste Jagdbehörde kann, insbesondere zu wissenschaftlichen oder Lehr- und Forschungszwecken, für einzelne Jagdbezirke oder bestimmte Gebiete Ausnahmen von Satz 1 zulassen (3).
3Die Genehmigung wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Justiz (1), Gesundheit und Soziales erteilt, wenn sie die Verabreichung von Arzneimitteln, Aufbau- oder sonstigen Präparaten beinhaltet.
4Für Maßnahmen, die auf Grund seuchenrechtlicher Vorschriften getroffen werden, findet Satz 1 keine Anwendung.

(2) Das Verbot der Fütterung gilt nicht

  1. für das Füttern in Notzeiten mit Erlaubnis oder auf Anordnung der Jagdbehörde;

  2. für Schwarzwildablenkungsfütterungen in Gebieten mit übermäßigen Wildschäden mit Erlaubnis der Jagdbehörde.

(3) 1Kirrungen zum Zwecke der Erlegung von Schwarzwild sind unter Ausbringung geringer Mengen Getreide, Kartoffeln und Äpfeln zulässig.
2Die Kirrung von Schalenwild, außer Schwarzwild, ist nur mit Erlaubnis der obersten Jagdbehörde (2) unter Auflagen und Bedingungen zulässig.

§§§



§_26   SJG
Seuchenverdächtiges Wild

1Seuchenverdächtiges Wild ist, sofern es nicht zu Untersuchungszwecken benötigt wird, vom Jagdausübungsberechtigten unschädlich zu beseitigen.
2In befriedeten Bezirken ist seuchenverdächtiges Wild vom Aneignungsberechtigten zu beseitigen.

§§§



§_27   SJG (F)
Jagdhunde

(1) Zur Nachsuche dürfen nur brauchbare Jagdhunde verwandt werden.

(2) Bei der Such-, Stöber-, Drück- und Treibjagd sowie bei der Jagd auf Waldschnepfen und Wasserwild müssen brauchbare Jagdhunde in genügender Zahl zur Nachsuche mitgeführt und verwendet werden.

(3) Die oberste Jagdbehörde (2) kann den Jagdausübungsberechtigten die Verpflichtung zur Haltung eines zur Nachsuche brauchbaren Jagdhundes auferlegen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Bejagung seines Jagdbezirkes erforderlich ist.

(4) 1Die Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden an lebenden Tieren ist nur durch eine von der Vereinigung der Jäger des Saarlandes anerkannte Person mit der erforderlichen Sachkenntnis zulässig.
2Wissenschaftliche Erkenntnisse sowie die Bestimmungen des Tierschutzrechts sind zu beachten.
3Die Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden an lebenden Tieren ist nur solange zulässig, als keine von der obersten Jagdbehörde anerkannten alternativen Methoden entwickelt wurden.

(5) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Ministerium für Justiz (1), Gesundheit und Soziales durch Rechtsverordnung die Ausbildung, die Prüfung und die Voraussetzungen für die Bestätigung der Brauchbarkeit von Jagdhunden zu regeln.

§§§



§_28   SJG
Wildschutzgebiete

(1) 1Flächen, die für den Schutz bestandsgefährdeten Wildes oder die Wildforschung von besonderer Bedeutung sind, können von der obersten Jagdbehörde im Einvernehmen mit dem Eigentümer und dem Jagdausübungsberechtigten zum Wildschutzgebiet erklärt werden, sofern der Land-, Forst- oder Fischereiwirtschaft größere Schäden dadurch nicht erwachsen.
2Vor der Anordnung sind die Landwirtschaftskammer für das Saarland und die Jagdäusübungsberechtigten benachbarter Jagdbezirke zu hören.
3Die Anordnung soll befristet werden.

(2) In Wildschutzgebieten können insbesondere

  1. Beschränkungen der Jagd,

  2. das Ruhen der Jagd,

  3. das Führen von Hunden an der Leine

angeordnet werden.

(3) Anordnungen über Wildschutzgebiete sind im Amtsblatt des Saarlandes bekanntzumachen.

§§§



§_29   SJG (F)
Wildgehege (2) (f)

Das Einfrieden von Flächen zur Hege und Bejagung von Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen (Wildgehege), ist verboten.

§§§



§_30   SJG (F)
Jagd in Naturschutzgebieten und den Kernzonen der Biosphäre Bliesgau (1)

(1) Die Ausübung der Jagd in Naturschutzgebieten und in den Kernzonen der Biosphäre Bliesgau ist zulässig, soweit sie den Schutzzweck nicht wesentlich beeinträchtigt.

(2) 1Die Durchführung der Jagd soll möglichst störungsarm erfolgen.
2Als geeignete Form der Bejagung sind insbesondere Bewegungsjagden anzusehen.
3Bewegungsjagden sind der obersten Naturschutzbehörde anzuzeigen.

(3) Die Anlage oder Unterhaltung von Wildäsungsflächen bedürfen der Erlaubnis der obersten Naturschutzbehörde.

(4) Feste jagdliche Einrichtungen sind nur in Holzbauweise unter Beachtung des § 23 Abs.2 zulässig.

(5) Das Befahren von Grundstücken mit motorisierten Fahrzeugen abseits von für den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr zugelassenen Wegen ist nur zum Zwecke der Wildbergung und der Errichtung jagdlicher Einrichtungen gestattet.

§§§



§_31   SJG (F)
Aussetzen von Wild (1)

1Das Aussetzen oder Ansiedeln von Wild (2) bedarf der Erlaubnis der obersten Jagdbehörde, die zuvor die Landwirtschaftskammer für das Saarland anhört.
2Die Erlaubnis kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.
3Vorschriften des Naturschutzrechts bleiben unberührt.

§§§



6.AbschnittJagdbeschränkungen§§ 32 - 38  

§_32   SJG (F)
Sachliche Verbote

(1) In Ergänzung des § 19 Abs.1 des Bundesjagdgesetzes ist verboten

  1. adie Treibjagd auf Rotwild auszuüben;
    beine Jagd auf Rotwild, an der höchstens zehn Schützen und nicht mehr als drei weitere Personen teilnehmen, die ohne stöbernde Hunde ruhig drücken, gilt nicht als Treibjagd;

  2. die Jagd oder den Jagdschutz mit Fanggeräten oder Fangvorrichtungen, die das gefangene Tier töten (Totfangfallen), auszuüben;

  3. adie Jagd mit Fanggeräten oder Fangvoriichtungen, die das Tier lebend fangen (Lebendfangfallen), auszuüben;
    bdieses Verbot gilt nicht für die Jagd auf Haarraubwild und Wildkaninchen;
    c§ 27 Abs.1 des Bundesjagdgesetzes sowie § 4 Abs.4 und § 37 Abs.1 Nr.5 und Abs.2 Nr.2 bleiben unberührt;

  4. die Jagd auf Haarwild zur Nachtzeit auszuüben, von diesem Verbot sind ausgenommen

  5. das Wild durch Lappen oder sonstige Mittel daran zu hindern, in seine Einstände einzuwechseln;

  6. adie Jagd unter Verwendung von Sprengstoffen, elektrischem Strom, Schußwaffen mit Schalldämpfern, Tonwiedergabegeräten oder von Arznei-, Betäubungsoder Lähmungsmitteln auszuüben;
    bdie oberste Jagdbehörde (1) kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von dem Verbot der Verwendung von Arznei-, Betäubungsoder Lähmungsmitteln sowie von Schalldämpfern zulassen;

  7. Wild mit Bolzen oder Pfeilen zu bejagen;

  8. vorbehaltlich des § 37 Abs.2 Nr.4 Nester und Gelege von Federwild zu beschädigen, zu zerstören oder zu entfernen;

  9. Gesellschaftsjagden in Notzeiten durchzuführen;

  10. Schwarzwild an Ablenkungsfütterungen zu erlegen;

  11. afeste oder bewegliche Ansitze - mit Ausnahme von Sitzstöcken oder ähnlichen Sitzhilfen - in einer Entfernung von weniger als 100 Metern von der Grenze des benachbarten Jagdbezirkes zu benutzen oder zu unterhalten, es sei denn, der Jagdausübungsberechtigte des benachbarten Jagdbezirkes hat schriftlich seine Einwilligung erklärt;
    babweichend hiervon dürfen bewegliche Ansitze mit Erlaubnis der obersten Jagdbehörde (1) zur Verhinderung von Wildschaden durch Schwarzwild vorübergehend benutzt werden;

  12. die Jagd auf eine Wildart vor Ablauf eines Jahres nach dem Aussetzen von Tieren dieser Art auszuüben.

(2) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die sachlichen Verbote des Absatzes 1 und des § 19 Abs.1 des Bundesjagdgesetzes nach Maßgabe des § 19 Abs.2 des Bundesjagdgesetzes näher zu regeln.

§§§



§_33   SJG (F)
Beunruhigen von Wild

Die oberste Jagdbehörde kann nach Anhörung der obersten Naturschutzbehörde und des Ministeriums für Justiz (1), Gesundheit und Soziales insbesondere zu wissenschaftlichen, Lehr- oder Forschungszwecken für bestimmtes Wild Ausnahmen von den Verboten des § 19a Satz 1 des Bundesjagdgesetzes zulassen.

§§§



§_34   SJG (F)
Abschußplan

(1) 1Der Jagdausübungsberechtigte hat für den Zeitraum eines Jagdjahres, bei Rehwild für den Zeitraum von drei Jagdjahren, einen Abschußplan aufzustellen und bis zum 8.April des jeweiligen Jahres der obersten Jagdbehörde (2) vorzulegen.
2Der Abschußplan ist bei verpachteten Eigenjagdbezirken im Einvernehmen mit dem Verpächter, bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand, aufzustellen.
3Innerhalb von Hegegemeinschaften ist den Abschußplänen eine Stellungnahme der Hegegemeinschaft beizufügen.

(2) 1Der Abschußplan ist nach Art, Geschlecht und Altersstufen des Wildes zu gliedern.
2Dabei sind die Abschußergebnisse der letzten drei Jagdjahre und der Zustand der Waldvegetation sowie Angaben zur körperlichen Verfassung (Absatz 3 Satz 4) für die Abschußbemessung zu berücksichtigen, um im Sinne einer naturnahen Waldwirtschaft die Verjüngung von Baumarten, die dem natürlichen Mischungspotential des Standortes entsprechen, ohne Gefährdung durch Wildverbiß zu ermöglichen.

(3) 1Sofern die oberste Jagdbehörde (2) vom Abschußvorschlag des Jagdausübungsberechtigten abweichen will, soll mit dem Jagdausübungsberechtigten, einem Vertreter der Jagdgenossenschaft oder dem Eigenjagdbesitzer und einem Vertreter der Forstbehörde möglichst auf der Grundlage eines Ortstermins eine Einigung angestrebt werden.
2Kommt eine Einigung nicht zustande oder stimmt der Kreisjagdbeirat (1) einer Einigung nicht zu, soll ein forstliches Gutachten über die Verbiß- und Schälschadensbelastung der Waldvegetation eingeholt werden.
3Die oberste Jagdbehörde (2) kann auch in anderen Fällen forstliche Gutachten einholen.
4Von betroffenen Jagdausübungsberechtigten sowie den Jagdausübungsberechtigten angrenzender Jagdbezirke kann die oberste Jagdbehörde (2) Angaben zu Populationsweisern verlangen und Maßnahmen zur Überprüfung der Angaben anordnen.

(4) 1Der Abschußplan bedarf der Genehmigung durch die oberste Jagdbehörde (2), die im Einvernehmen mit dem Kreisjagdbeirat (1) erfolgt.
2Ist der vom Jagdausübungsberechtigten vorgelegte Abschußplan nicht genehmigungsfähig oder legt er fristgerecht keinen Abschußplan vor, so setzt die oberste Jagdbehörde (2) im Einvernehmen mit dem Kreisjagdbeirat (1) einen Abschußplan fest.
3Aus besonderen Gründen, insbesondere wenn eine Reduzierung des Rehwildbestandes vorrangig ist oder die Laufzeit des Jagdpachtvertrages weniger als drei Jagdjahre beträgt, ist der Abschußplan für einen kürzeren Zeitraum als drei Jagdjahre zu genehmigen oder festzusetzen.

(5) Wird zwischen der obersten Jagdbehörde (2) und dem Kreisjagdbeirat (1) bis fünf Tage vor Beginn der Jagdzeit kein Einvernehmen über die Genehmigung oder Festsetzung des Abschußplanes erzielt, entscheidet die oberste Jagdbehörde (2) nach Anhörung der Forstbehörde und des Kreisjagdberaters.

(6) Der Abschußplan ist im ersten und zweiten Jagdjahr jeweils mindestens zu 30, jedoch jeweils höchstens zu 50 Prozent des Gesamtabschusses in jeder Altersstufe zu erfüllen.

(7) 1Die oberste Jagdbehörde (2) trifft (3) die zur Erfüllung des Abschußplanes für Schalenwild erforderlichen Anordnungen (3), wenn der Jagdausübungsberechtigte den Abschußplan nicht erfüllt.
2§ 27 des Bundesjagdgesetzes gilt entsprechend.

(8) 1Nach Bestätigung oder Festsetzung des Abschußplanes kann die oberste Jagdbehörde (2) den Abschußplan auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten oder von Amts wegen insbesondere dann ändern, wenn sich die für die Abschußplanung maßgebenden Verhältnisse geändert oder sich ursprüngliche Angaben oder Annahmen als unrichtig erwiesen haben.
2Die Änderung des Abschußplanes bedarf der Anhörung der Beteiligten und des Verfahrens entsprechend den Absätzen 3 und 4.

(9) (4) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Bejagung des Schalenwildes, die Aufstellung, Bestätigung, Festsetzung und Änderung der Abschußpläne sowie die Abschußplanerfüllung zu regeln.

§§§



§_35   SJG
Betretungsrecht

1Personen, die im Rahmen der Abschußplanung im Auftrag der Jagd- oder Forstbehörden insbesondere die Verbißbelastung aufnehmen, sind befugt, Jagdbezirke zu betreten und die hierzu erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
2Das Grundrecht des Eigentums (Artikel 14 Abs.1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
3Die Eigenjagdbesitzer oder Jagdgenossenschaften und die Jagdausübungsberechtigten sind rechtzeitig zu informieren.

§§§



§_36   SJG (F)
Abschußmeldung; Abschußliste; Streckenliste

(1) (2) Der Jagdausübungsberechtigte hat für seinen Jagdbezirk der obersten Jagdbehörde (3)

  1. monatlich eine schriftliche Abschussmeldung über Schalenwild einschließlich Schwarzwild und

  2. bis zum 8.April eines jeden Jahres die Streckenliste des übrigen Wildes und der im Rahmen des Jagdschutzes getöteten Hunde und Katzen vorzulegen.

(2) (4) Die oberste Jagdbehörde kann für einzelne Jagdbezirke, bestimmte Gebiete oder für den gesamten Landesbereich den körperlichen Nachweis der Erfüllung des Abschussplans anordnen.

(3) 1Die Absätze 1 und 2 sind auf Fallwild und verendetes Wild entsprechend anzuwenden.
2Fallwild und verendetes Wild sind auf den Abschußplan des laufenden Jagdjahres anzurechnen.

§§§



§_37   SJG (F)
Jagd- und Schonzeiten; Untersagung und Zulassung der Jagdausübung

(1) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. gemäß § 2 Abs.2 des Bundesjagdgesetzes weitere Tierarten zu bestimmen, die dem Jagdrecht unterliegen und für diese Jagdzeiten festzusetzen,

  2. gemäß § 22 Abs.1 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes die Jagdzeiten abzukürzen oder aufzuheben oder die Schonzeiten aufzuheben;

  3. gemäß § 22 Abs.2 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes Jagdzeiten festzusetzen;

  4. gemäß § 22 Abs.3 des Bundesjagdgesetzes Schonzeiten gänzlich aufzuheben;

  5. gemäß § 22 Abs.4 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes Ausnahmen vom Jagdverbot während der Setz- und Brutzeiten zu regeln.

(2) Die oberste Jagdbehörde kann

  1. gemäß § 22 Abs.1 Satz 4 des Bundesjagdgesetzes Ausnahmen für den Lebendfang von Wild außerhalb der Jagdzeiten zulassen;

  2. gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes die Schonzeit im Einzelfall aufheben oder Ausnahmen von der ganzjährigen Schonzeit zulassen;

  3. bei Vorliegen besonderer Verhältnisse zur Lenkung der Wildhege in bestimmten Gebieten oder in bestimmten Jagdbezirken die Jagdausübung auf einzelne Wildarten untersagen oder während der Schonzeit zulassen,

  4. gemäß § 22 Abs.4 Satz 5 des Bundesjagdgesetzes das Ausnehmen von Gelegen zulassen;

  5. gemäß § 21 Abs.3 des Bundesjagdgesetzes den Abschuß von Wild, dessen Bestand bedroht erscheint, dauernd oder zeitweise verbieten.

(3) Soweit Federwild betroffen ist, sind Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder Anordnungen nach Absatz 2 nur aus den in Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2.April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl.EG Nr.L 103 S.1) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Abs.2 dieser Richtlinie genannten Maßgaben zulässig.

(4) aDie oberste Jagdbehörde (1) kann im Einzelfalle den Abschuß kranken oder kümmernden Wildes über den Abschußplan hinaus oder während der Schonzeit genehmigen;
bder Genehmigung bedarf es nicht, wenn das sofortige Erlegen unerläßlich ist, um dem Wild weitere Schmerzen oder Leiden zu ersparen oder die weitere Ausbreitung von Seuchen zu verhindern.

§§§



§_38   SJG (F)
Wildseuchen (2)

Erfordert die Bekämpfung von Wildseuchen den Erlass von Anweisungen gemäß § 24 des Bundesjagdgesetzes, erlässt diese die oberste Jagdbehörde im Einvernehmen mit einem beamteten Tierarzt des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales.

§§§



7.AbschnittJagdschutz§§ 39 - 40  

§_39   SJG
Jagdschutzberechtigte

(1) 1Die forstlich ausgebildeten Bediensteten des Landes, der Gemeinden und ihrer Verbände sind bestätigte Jagdaufseher.
2Sie üben den Jagdschutz in den nicht verpachteten Eigenjagdbezirken ihrer Anstellungskörperschaft, die in ihrem Dienstbezirk liegen, aus.

(2) 1Die zum Jagdschutz berechtigten Personen müssen bei der Ausübung des Jagdschutzes das von der obersten Jagdbehörde vorgeschriebene Jagdschutzabzeichen sichtbar tragen.
2Über die Berechtigung zum Tragen hat die Jagdbehörde einen Ausweis auszustellen, der bei der Ausübung des Jagdschutzes mitzuführen und beim Einschreiten auf Verlangen vorzuzeigen ist, es sei denn, daß dies aus Sicherheitsgründen nicht zumutbar ist.

(3) 1Auf Verlangen der Jagdbehörde muß ein Jagdaufseher bestellt werden, wenn sonst der Jagdbezirk ohne ausreiIchenden Schutz wäre.
2Bei Jagdbezirken über 1.000 Hektar soll der Jagdaufseher Berufsjäger sein.

(4) 1Die Jagdaufseher bedürfen der Bestätigung durch die Jagdbehörde. Die Bestätigung wird erteilt, wenn keine Bedenken gegen die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung des Jagdaufsehers bestehen und die fachliche Eignung nachgewiesen ist.
2Bei Ausübung des Jagdschutzes gilt Absatz 2 entsprechend.

(5) Die fachliche Eignung als Jagdaufseher wird nachgewiesen durch die Jagdaufseherprüfung, bei Berufsjägern und forstlich ausgebildeten Personen durch eine bestandene Fachprüfung auf dem Gebiet des Jagdwesens oder eine Bestätigung als Jagdaufseher vor Inkrafttreten dieses Gesetzes.

§§§



§_40   SJG
Befugnisse der Jagdschutzberechtigten

(1) Jagdschutzberechtigte sind insbesondere befugt,

  1. die Personalien solcher Personen, die in einem Jagdbezirk unberechtigt jagen oder jagdrechtlichen Vorschriften zuwiderhandeln, festzustellen und ihnen Wild oder Teile davon, Jagd-, Fang- oder sonstige zur Jagd geeigiiete Geräte, Hunde, Greifvögel und Frettchen abzunehmen. Die abgenommenen Gegenstände, mit Ausnahme von Wild und Teilen davon, sind unverzüglich der zuständigen Dienststelle der Vollzugspolizei abzuliefern;

  2. wildernde Hunde und streunende Katzen zu töten, es sei denn, daß

    a) sich der Hund innerhalb der Einwirkung seiner Begleitperson befindet oder

    b) es sich um einen Jagd-, Hirten-, Blinden- oder Polizeihund handelt, der als solcher kenntlich ist und sich nur vorübergehend der Einwirkung seiner Begleitperson entzogen hat oder

    c) die Katze sich weniger als 300 Meter vom nächsten bewohnten Haus entfernt befindet.

(2) 1Der Jagdausübungsberechtigte kann auch einem Jagdgast das Töten von Hunden und Katzen unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr.2 erlauben.
2aDie Erlaubnis ist schriftlich zu erteilen, sofern der Jagdgast die Jagd ohne Begleitung des Jagdausübungsberechtigten oder- des für den Jagdbezirk bestätigten Jagdaufsehers ausübt;
2bder Jagdgast muß sie bei der Ausübung der Jagd mit sich führen und beim Einschreiten auf Verlangen vorzeigen.

(3) Der Jagdschutz beinhaltet auch die Sorge für die Einhaltung tierschutzrechtlicher Vorschriften.

§§§



8.AbschnittWild- und Jagdschaden;
Ablieferungs- und Anzeigepflicht
§§ 41 - 43  

§_41   SJG
Schadensersatzpflicht; Schutzvorrichtungen

(1) 1Wildschaden an Grundstücken, auf denen die Jagd ruht oder dauernd nicht ausgeübt werden darf, wird nicht erstattet.
2Diese Grundstücke bleiben bei der Berechnung der anteiligen Ersatzleistungen für den Wildschaden an anderen Grundstücken unberücksichtigt (§ 29 Abs.1 des Bundesjagdgesetzes).

(2) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, welche Schutzvorrichtungen gegen Wildschäden als üblich anzusehen sind.

§§§



§_42   SJG
Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen

(1) 1Wild- und Jagdschaden kann im ordentlichen Rechtsweg erst geltend gemacht werden, wenn der Anspruch auf Schadensersatz bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Gemeindebehörde schriftlich oder zur Niederschrift angemeldet und diese ein Vorverfahren durchgeführt hat.
2Kommt eine Einigung der Beteiligten nicht zustande, wird das Verfahren durch den Erlaß eines Vorbescheides abgeschlossen.
3Gegen den Vorbescheid kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach dessen Zustellung Klage erhoben werden.

(2) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, das Vorverfahren einschließlich der Verfahrenskosten durch Rechtsverordnung zu regeln.

§§§



§_43   SJG
Ablieferungs- und Anzeigepflicht

(1) 1Wer lebendes oder totes Wild, Abwurfstangen oder Eier von Federwild an sich nimmt, obwohl er hierzu nicht berechtigt ist, hat die genommenen Sachen unverzüglich dem Jagdausübungsberechtigten, der nächsten Gemeindebehörde oder der nächsten Polizei- oder Forstdienststelle abzuliefern oder von der Besitzergreifung Mitteilung zu machen.
2Die Behörde hat den am Fundort Jagdausübungsberechtigten darüber zu benachrichtigen.
3Besteht die Gefahr des Verderbs, so sind die Gegenstände im Interesse des Jagdausübungsberechtigten zu verwerten.
4Ist der Jagdausübungsberechtigte nicht festzustellen, so sind die Gegenstände oder der Erlös wohltätigen Zwecken zuzuführen.

(2) Zur unverzüglichen Anzeige sind auch die Fahrer von Fahrzeugen verpflichtet, welche Schalenwild an- oder überfahren.

(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht für befriedete Bezirke im Sinne des § 4 Abs.1 Nr.1 und 3.

(4) In befriedeten Bezirken nach § 4 Abs.1 Nr.4 tritt an Stelle des Jagdausübungsberechtigten nach Absatz 1 der Leiter der zuständigen Autobahnmeisterei.

§§§



9.AbschnittÜberwachung des Verkehrs mit Wild§ 44    

§_44   SJG
Wildverkehrsordnung und Schutz des Wildes

1Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, gemäß § 36 Abs.2 und 3 des Bundesjagdgesetzes durch Rechtsverordnung

  1. die behördliche Überwachung des gewerbsmäßigen Ankaufs, Verkaufs und Tausches sowie der gewerbsmäßig5n Verarbeitung von Wildbret und die behördliche Überwachung der Wildhandelsbücher,

  2. das Aufnehmen, die Pflege und die Aufzucht verletzten oder kranken Wildes und dessen Verbleib

zu regeln.

2Die Ermächtigung erstreckt sich auch auf Eier oder sonstige Entwicklungsformen des Wildes, auf totes Wild, auf Teile des Wildes sowie auf die Nester und die aus Wild gewonnenen Erzeugnisse.

§§§



10.AbschnittKreisjagdbeiräte und Jagdberater;(1)
Vereinigung der Jäger des Saarlandes
§§ 45 - 48  

§_45   SJG (F)
Kreisjagdbeiräte und Jagdberater (1)

(1) 1Zur Beratung aller Angelegenheiten jagdlicher Art von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung wird bei jeder unteren Jagdbehörde ein Kreisjagdbeirat (2) gebildet.
2Die Mitglieder des Kreisjagdbeirats (2) und je ein Stellvertreter werden durch die Jagdbehörde für sechs Jahre widerruflich bestellt.

(2) (3) Die Kreisjagdbeiräte bestehen aus:

  1. dem Leiter der unteren Jagdbehörde oder einer von ihm bestimmten stellvertretenden Person als Vorsitzendem,

  2. je einem Vertreter

(3) (4) 1Bei den unteren Jagdbehörden werden nach Anhörung des Kreisjagdbeirates Jagdberater sowie ihre Stellvertreter für sechs Jahre widerruflich bestellt.
2Sie sollen die Jagdbehörden in jagdlichen Angelegenheiten unterstützen und haben Stimmrecht im Kreisjagdbeirat (6).

(4) (4) 1Die Mitglieder der Kreisjagdbeiräte (7) und die Jagdberater sind ehrenamtlich tätig.
2Sie haben auf Antrag gegenüber der Jagdbehörde Anspruch auf Ersatz der ihnen bei dieser Tätigkeit erwachsenden notwendigen Auslagen nach den Bestimmungen des Saarländischen Reisekostengesetzes nach Reisekostenstufe B.
3Für die Sitzungen der Kreisjagdbeiräte (7) besteht Anspruch auf Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder von Kommissionen und Ausschüssen.

(5) (4) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Kreisjagdbeiräte (7) und deren Stellvertreter sowie die Mindestinhalte der Geschäftsordnung zu regeln.

(6) (4) 1Zu den Sitzungen der Kreisjagdbeiräte (7) können Sachverständige zugezogen werden.
2Absatz 4 (5) gilt entsprechend.

§§§



§_46   SJG (F)
(aufgehoben) (1)

§§§



§_47   SJG (F)
(aufgehoben) (1)

§§§



§_48   SJG (F)
Vereinigung der Jäger des Saarlandes

(1) Die Vereinigung der Jäger des Saarlandes ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) 1Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
2Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig (3).

(3) 1Die Vereinigung der Jäger des Saarlandes unterliegt der Aufsicht der obersten Jagdbehörde, der gegenüber sie zur laufenden Beratung und Unterrichtung in allen die Jagd betreffenden Fragen und Angelegenheiten verpflichtet ist.
2Die Satzung der Vereinigung der Jäger des Saarlandes sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der obersten Jagdbehörde.

(4) Der Vereinigung der Jäger des Saarlandes werden folgende Auftragsangelegenheiten übertragen:

  1. die Abnahme der Prüfungen gemäß § 15 Abs.1,

  2. die Bestätigung der Brauchbarkeit von Jagdhunden gemäß der Rechtsverordnung nach § 27 Abs.5 (1) und

  3. die Erarbeitung von Musterentwürfen für Jagdpachtund die Wildfolgeverträge (§ 21 Abs.2).

(5) 1Bei Versagung und Einziehung des Jagdscheins ist die Vereinigung der Jäger des Saarlandes zu hören.
2Sie kann bei der obersten Jagdbehörde (2) beantragen, einen Jagdschein wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der Weidgerechtigkeit nicht zu erteilen oder einzuziehen.
3Will die oberste Jagdbehörde (2) von einer Stellungnahme der Vereinigung der Jäger des Saarlandes abweichen oder deren Antrag nicht entsprechen, so entscheidet die oberste Jagdbehörde.

(6) (4) Die oberste Jagdbehörde kann durch Rechtsverordnung der Vereinigung der Jäger des Saarlandes weitere Aufgaben der obersten Jagdbehörde nach diesem Gesetz als Auftragsangelegenheiten übertragen.

§§§



11.AbschnittBußgeldbestimmungen§§ 49 - 50  

§_49   SJG (F)
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. vor Benennung als Jagdausübungsberechtigter nach § 5 Abs.2 die Jagd ausübt;

  2. entgegen

  3. die Bestimmungen des § 11 über die maximale Anzahl der Jagdpächter oder angestellten Jäger umgeht;

  4. entgegen § 12 Abs.1 Satz 1 oder Abs.3 oder entgegen einer vollziehbaren Beschränkung oder Untersagung der Jagdbehörde nach § 12 Abs.4 einem Dritten eine Jagderlaubnis erteilt;

  5. entgegen § 14 Abs.2 den Jagdschein nicht unverzüglich der Jagdbehörde abliefert;

  6. entgegen § 27 Abs.2 bei Such-, Stöber, Drück- oder Treibjagd sowie der Jagd auf Waldschnepfen oder Wasserwild keine brauchbaren Jagdhunde in genügender Zahl zur Nachsuche mitführt oder verwendet;

  7. entgegen den vollziehbaren Anordnungen der obersten Jagdbehörde in Wildschutzgebieten (§ 28 Abs.2) handelt;

  8. (2) entgegen § 30 in Naturschutzgebieten oder Kernzonen der Biosphäre Bliesgau

  9. entgegen § 32 Abs.1

  10. entgegen § 34 Abs.6 den zulässigen Abschuß von Rehwild im ersten oder zweiten Jag@jahr unter- oder überschreitet;

  11. entgegen § 39 Abs.3 dem vollziehbaren Verlangen der Jagdbehörde, einen Jagdaufseher zu bestellen, nicht nachkommt;

  12. entgegen § 40 Abs.1 Nr.1 einem Jagdschutzbeauftragten die Feststellung der Personalien verweigert oder ihm trotz Aufforderung ein Stück Wild, einen Teil davon, ein Jagd-, Fang- oder sonstiges zur Jagd geeignetes Gerät, einen Hund, Greifvögel oder ein Frettchen nicht herausgibt.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als Jagdpächter entgegen § 9 Abs.2 der Jagdbehörde einen Jagdpachtvertrag oder einen Änderungs-, Unter- oder Weiterverpachtungsvertrag nicht fristgerecht vorlegt;

  2. als Jagdgast ohne Begleitung des Jagdausübungsberechtigten oder des für den Jagdbezirk bestätigten Jagdaufseher die Jagd ausübt, ohne einen gültigen Jagderlaubnisschein mit sich zu führen oder als Jagdpächter die Ausstellung eines Jagderlaubnisscheines der Jagdbehörde nicht unverzüglich anzeigt (§ 12 Abs.2);

  3. entgegen § 19 Abs.2 als Jagdausübungsberechtigter Schalenwild - außer Schwarzwild -, das in eine ordnungsgemäß eingezäunte, forstliche Verjüngungsfläehe eingedrungen ist, nicht unverzüglich entfernt;

  4. bei Benutzung des Jägernotweges der Vorschrift des § 20 Abs.2 zuwiderhandelt oder entgegen § 20 Abs.3 mit Motorfahrzeugen fremde Grundstücke ohne Berechtigung und ohne vernünftigen Grund außerhalb von Wegen befährt;

  5. entgegen § 21 Abs.1 dem Wild unnötige Schmerzen oder Leiden nicht erspart oder den sich aus § 21 Abs.2 (3) ergebenden Verptlichtungen zuwiderhandelt oder die sich aus dieser Vorschrift ergebenden Befugnisse überschreitet;

  6. entgegen § 25 füttert oder ankirrt oder ein Medikament, ein Aufbau- oder ein sonstiges Präparat verabreicht;

  7. den Bestimmungen über die Beseiticyung von seuchenverdächtigem Wild zuwiderhandelt (§ 26);

  8. (6) entgegen § 31 Wild (7) ohne Erlaubnis aussetzt oder ansiedelt;

  9. (6) als Jagdausübungsberechtigter den Abschußplan nicht fristgerecht vorlegt (§ 34 Abs.1) oder der Verptlichtung zur Angabe von Populationsweisern oder der Anordnung zur Überprüfung dieser Angaben nicht ordnungsgemäß nachkommt (§ 34 Abs.3 Satz 4);

  10. (6) als Jagdausübungsberechtigter entgegen

  11. (6) entgegen § 40 Abs.2 ohne Erlaubnis einen Hund oder eine Katze tötet;

  12. (6) die Ablieferungs- und Anzeigepflicht nach § 43 verletzt,

  13. (6) einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro (1) geahndet werden.

(4) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundesjagdgesetz, diesem Gesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (8).

(5) 1In den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen kann für den Fall einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Zuwiderhandlung Geldbuße angedroht werden, soweit die Zuwiderhandlung nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist.
2Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.

(6) 1Wird gegen jemanden wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den Absätzen 1 oder 2, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten bei der Jagdausübung begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihm in der Entscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verboten werden, die Jagd auszuüben.
2§ 41a Abs.2 bis 4 des Bundesjagdgesetzes ist anzuwenden.

§§§



§_50   SJG
Einziehung

(1) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 9 oder Abs. 2 Nr. 6 begangen worden, so können

  1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkei@ bezieht, und

  2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,

eingezogen werden.

(2) § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.

§§§



12.AbschnittÜbergangs- und Schlußvorschriften§§ 51 - 53  

§_51   SJG (F)
Übergangsvorschriften

(1)(1) (f) (2) 1Die Jagdabgabe wird ab dem 1.April 1999 erhoben.
2Die Verpflichtunor zur Zahlung der Jagdabgabe entsteht erstmals mit der Erteilung eines Jagdscheines für das Jagdjahr 1999/2000.

(2) (2) 1Hochsitze, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen und nicht den Voraussetzungen des § 23 Abs.2 oder des § 30 Abs.1 Nr.1 entsprechen, müssen innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beseitigt oder den gesetzlichen Voraussetzungen angepaßt werden.
2In Naturschutzgebieten, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung nach § 16 (3) des Saarländischen Naturschutzgesetzes ausgewiesen werden, gilt die Verpflichtung zur Beseitigung oder Anpassung nach Satz 1 innerhalb der Frist von sechs Jahren nach rechtskräftiger Ausweisung des Gebietes.

(3) ...(4)

§§§



§_52   SJG
Personenbezeichnungen

Die in diesem Gesetz verwandten Personenbezeichnungen gelten für Frauen in der weiblichen und für Männer in der männlichen Form.

§§§



§_53   SJG
Inkrafttreten-, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1.August 1998 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten

  1. das Saarländische Jagdgesetz (SJG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.April 1982 (Amtsbl.S.309), zuletzt geändert durch Art.10 § 1 Abs.1 des Gesetzes zur Kommunalisierung der unteren Landesbehörden vom 27.November 1996 (Amtsbl. S.1313), und

  2. die Fünfte Verordnung zum Saarländischen Jagdgesetz (Trophäenschauverordnung) vom 15.März 1971 (Amtsbl.S.146)

außer Kraft.

(3) Verweisungen auf Vorschriften, die nach Absatz 2 außer Kraft getreten sind, gelten als Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften.

§§§




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§§§