SFischG  
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BS-Saar Nr.793-1

GNr.1181

Saarländisches Fischereigesetz

(SFischG)


vom 23.01.85 (Amtsbl_85,229)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.07.99 (Amtsbl_99,1282) (f)
zuletzt geändert durch Art.10 Abs.24 iVm Art.14 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen
vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)

 

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2007 ]     [ 2006 ]

§§§




 Allgemeines 

§_1   SFischG
Anwendungs- und Geltungsbereich

(1) 1Die Gewässer als Lebensraum und die in ihnen beheimateten Tiere und Pflanzen sind Bestandteil des Naturhaushalts und damit eine Lebensgrundlage der menschlichen Gesellschaft.
2Wasserqualität und Vielfalt der Gewässer sind unentbehrliche Voraussetzungen für die natürliche Entwicklung der Fische und anderer Gewässerbewohner und den Erhalt ihrer Artenvielfalt.

(2) Die ordnungsgemäße Fischerei trägt zur Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft, insbesondere der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, bei.

(3) Schutz, Erhaltung, natürliche Entwicklung und nachhaltige Nutzung der im Wasser lebenden Tier- und Pflanzenwelt sind zentrale Anliegen dieses Gesetzes.

(4) Dieses Gesetz regelt die Fischerei und Fischhaltung in

  1. allen ständig oder zeitweilig oberirdisch fließenden oder stehenden Gewässern,

  2. allen künstlich angelegten und ablassbaren sowie während der Bespannung gegen den Wechsel der Fische ständig abgesperrten Fischteichen und Fischbehältern, unbeschadet der Tatsache, ob sie mit einem natürlichen Gewässer in Verbindung stehen.

§§§



§_2   SFischG
Geschlossene und offene Gewässer

(1) 1Geschlossene Gewässer im Sinne dieses Gesetzes sind:

  1. künstliche Fischteiche und sonstige künstliche Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung, sofern sie gegen den Wechsel von Fischen, die das vorgeschriebene Mindestmaß haben, abgesperrt sind,

  2. die übrigen Gewässer, sofern es ihnen dauernd an einer für den Wechsel der Fische geeigneten Verbindung fehlt,

wenn die Ausübung des Fischereirechts in vollem Umfang (§ 4) nur einer natürlichen oder juristischen Person zusteht.
2Ein Gewässer gilt auch dann als geschlossenes, wenn die Ausübung des Fischereirechts unter Beschränkung auf den Fischfang (§ 10) auf mehrere natürliche Personen übertragen ist.

(2) Alle anderen Gewässer sind offene Gewässer.

§§§



§_3   SFischG
Erklärung offener Gewässer zu geschlossenen

(1) 1Offene Gewässer oder Teile solcher Gewässer, in denen die Ausübung des Fischereirechts in vollem Umfang nur einer natürlichen oder juristischen Person zusteht, können, soweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, von der Fischereibehörde auf Antrag des zur Ausübung der Fischerei Berechtigten für einen bestimmten Zeitraum zu geschlossenen Gewässern erklärt werden, wenn sie gegen den Fischwechsel abgesperrt werden.
2Die Fischereibehörde bestimmt die Art der Absperrung.

(2) 1aDer Antrag und die Schließung eines offenen Gewässers sind öffentlich bekannt zu geben;
1bdabei ist die Bekanntgabe des Antrags mit dem Hinweis zu verbinden, dass Einwendungen gegen eine Schließung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe erhoben werden können.
2Die übrigen Entscheidungen der Fischereibehörde werden dem Antragsteller und sonstigen Beteiligten zugestellt.

§§§



 Fischereiberechtigung 

§_4   SFischG
Inhalt des Fischereirechts

(1) Das Fischereirecht umfasst die Befugnis, in einem Gewässer Fische, Neunaugen, zehnfüßige Krebse und Muscheln zu fangen und sich anzueignen sowie die Hegepflicht nach § 9 Absätze 1 und 2.

(2) Die dem Fischereirecht unterliegenden Tiere werden in diesem Gesetz unter der Bezeichnung „Fische“ zusammengefasst.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für geschlossene Privatgewässer, in denen die Fischerei mit der Angel betrieben wird.

(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für geschlossene Privatgewässer, die ausschließlich der Zucht von Fischen dienen.

§§§



§_5   SFischG
Inhaber des Fischereirechts

Das Fischereirecht steht vorbehaltlich der Bestimmung des § 6 dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zu und ist untrennbar mit dem Eigentum am Gewässergrundstück verbunden.

§§§



§_6   SFischG
Selbstständige und beschränkte Fischereirechte

(1) Fischereirechte, die nicht dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zustehen (selbstständige Fischereirechte), bleiben aufrechterhalten, soweit sie bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestanden haben.

(2) Absatz 1 gilt auch für selbstständige Fischereirechte, die auf das Hegen, Fangen oder Aneignen nur einzelner Fische, auf die Benutzung bestimmter Fangmittel, auf eine bestimmte Zeit, auf den Fang für den häuslichen Gebrauch oder in anderer Hinsicht beschränkt sind (beschränkte Fischereirechte).

(3) 1Verändert ein fließendes Gewässer durch natürliche Ereignisse oder künstliche Eingriffe sein Bett, so folgt ein selbstständiges oder beschränktes Fischereirecht dem veränderten Bett.
2Bestanden am bisherigen fließenden Gewässer mehrere selbstständige oder beschränkte Fischereirechte, so bestimmt sich deren räumliche Ausdehnung am veränderten fließenden Gewässer nach dem Verhältnis, in dem sie zueinander standen. Bildet sich ein neuer Arm oder entsteht eine Abzweigung, so erstreckt sich das Fischereirecht auch auf diese.

(4) 1Ein selbstständiges oder beschränktes Fischereirecht gilt, sofern es nicht schon vorher diese Rechtseigenschaft hatte, vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an als ein das Gewässergrundstück belastendes Recht.
2Sein Rang bestimmt sich nach der Zeit der Entstehung.
3Es ist auch ohne Eintragung in das Grundbuch gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs wirksam.
4Der Fischereiberechtigte oder der Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks kann die Eintragung ins Grundbuch oder Wasserbuch beantragen.

(5) Auf ein Recht im Sinne des Absatzes 1 findet § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.

(6) Ein neues selbstständiges oder beschränktes Fischereirecht darf nicht begründet werden.

(7) Selbstständige oder beschränkte Fischereirechte, die nicht im Grundbuch oder Wasserbuch eingetragen sind, erlöschen nach Ablauf von fünf Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes, wenn die Eintragung in das Grundbuch oder Wasserbuch nicht vorher beantragt wird.

§§§



 Fischereirechte 

§_7   SFischG
Übertragung selbstständiger und beschränkter Fischereirechte

(1) Ein selbstständiges Fischereirecht kann nur ungeteilt übertragen werden, es sei denn

  1. die Übertragung erfolgt auf den Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks und die verbleibenden Teile haben die Größe eines Eigenfischereibezirks oder

  2. die übertragenen und verbleibenden Teile haben die Größe eines Eigenfischereibezirks.

(2) Ein beschränktes Fischereirecht kann nur auf den Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks oder auf den Inhaber eines angrenzenden selbstständigen Fischereirechts und nur ungeteilt übertragen werden.

(3) Mit dem Fischereirecht verbundene Nebenrechte oder Verpflichtungen gehen auf den Erwerber über.

(4) Für die Übertragung eines selbstständigen oder beschränkten Fischereirechts gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück.

§§§



§_8   SFischG (F)
Aufhebung von beschränkten Fischereirechten

(1) Beschränkte Fischereirechte (§ 6 Absatz 2) in offenen Gewässern können gegen Entschädigung von der (1) Fischereibehörde aufgehoben werden.

(2) Die Aufhebung kann von Amts wegen erfolgen, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist.

(3) Zur Entschädigung ist der Begünstigte verpflichtet.

§§§



 Ausübung 

§_9   SFischG (F)
Hegepflicht

(1) 1Ziel der Hege ist der Aufbau und die Erhaltung einer der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden heimischen und gewässertypischen Artenverteilung des Fischbestandes.
2Sie sichert den Schutz der Fischbestände vor Krankheiten und sonstigen Beeinträchtigungen sowohl der Fische selbst als auch ihrer Lebensräume.
3Bei der fischereilichen Nutzung der oberirdischen Gewässer sind diese einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern (1).
4Bei Fischzuchten und Teichwirtschaften der Binnenfischerei sind Beeinträchtigungen der heimischen Tier- und Pflanzenarten auf das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrags erforderliche Maß zu beschränken (1).

(2) Der Fischereiberechtigte ist verpflichtet, einen der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden Fischbestand aufzubauen und zu erhalten.
2Dabei sind die anderen Nutzungsarten am Gewässer angemessen zu berücksichtigen.
3Soweit erforderlich, sind Besatzmaßnahmen durchzuführen.

(3) (2) 1 (f) Der Einsatz nicht heimischer Fischarten in Gewässer ist mit Ausnahme des Einsatzes in Fischzuchten und Teichwirtschaften der Binnenfischerei unzulässig.
2Der erstmalige Einsatz heimischer Fischarten bedarf der Erlaubnis der Fischereibehörde.
3Die (3) Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Fischarten als heimisch gelten.

(4) Wird das Fischereirecht im Sinne des § 12 verpachtet, obliegt die Verpflichtung nach Absatz 2 dem Pächter.

(5) 1Die Verpflichtung nach Absatz 2 wird auf Antrag der zur Hege Verpflichteten durch die Fischereibehörde ausgesetzt, solange es ihnen wegen der Beschaffenheit des Gewässers nicht zugemutet werden kann, dieser Verpflichtung nachzukommen.
2Der Fischereiberechtigte ist vor der Entscheidung zu hören, falls er nicht selbst Antragsteller ist.

§§§



§_9a   SFischG (F)
Hegeplan

(1) 1Für einen Fischereibezirk hat der Fischereiausübungsberechtigte bis zum 31.Dezember 2001 einen Hegeplan aufzustellen.
2Im Plan sind Bestimmungen zu treffen über:

  1. Maßnahmen zur Ermittlung des Fischbestandes und seiner Nahrungsgrundlage sowie zur Feststellung des Gewässerzustandes und der natürlichen Ertragsfähigkeit des Gewässers,

  2. Maßnahmen zur Erhaltung des Fischbestandes, Wiederherstellung und Verbesserung der Fischgewässer und des Fischbestandes sowie zur Durchführung des Fischbesatzes,

  3. das Ausmaß der Fischerei unter Berücksichtigung der Fischereirechte und unter Berücksichtigung der nach Nummer 1 getroffenen Feststellungen,

  4. die Überwachung der Durchführung des Hegeplans,

  5. die statistische Erfassung der Fänge,

  6. Maßnahmen nach unvorhersehbaren nachteiligen Einwirkungen auf den Fischbestand oder das Gewässer,

  7. gemeinschaftliches Fischen.

3Der Hegeplan wird für einen Zeitraum von fünf Jahren aufgestellt.

(2) 1Die Hegepläne sollen mit den Hegeplänen in den angrenzenden Fischereibezirken abgestimmt werden.
2Sie bedürfen der Genehmigung der (1) Fischereibehörde.
3Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die in den Hegeplänen festgesetzten Maßnahmen nicht geeignet sind, den Fischbestand nachhaltig zu sichern und eine ordnungsgemäße fischereiliche Nutzung zu gewährleisten.

(3) 1Wird nach dem 31.Dezember 2001 nicht bis zum ersten Februar eines Jahres ein Hegeplan aufgestellt oder wird dieser aus Gründen, die von dem Fischereiausübungsberechtigten zu vertreten sind, nicht genehmigt, so kann die (2) Fischereibehörde nach erfolgloser Fristsetzung von einem Monat den Hegeplan auf Kosten des Pflichtigen aufstellen oder aufstellen lassen.
2Bis zur Aufstellung des Hegeplans ruht die Fischereiausübung.

(4) Erfüllt ein Fischereiausübungsberechtigter seine Verpflichtungen aus dem Hegeplan trotz Fristsetzung nicht, kann die (2) Fischereibehörde nach vorheriger Androhung die erforderlichen Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme durchführen.

§§§



§_10   SFischG
Übertragung der Ausübung

(1) 1Die Ausübung des Fischereirechts kann einem anderen durch Vertrag in vollem Umfang (Fischereipachtvertrag) oder unter Beschränkung auf den Fischfang (Fischereierlaubnisvertrag) übertragen werden, soweit eine Übertragung nicht ausgeschlossen ist.
2Eine Unterverpachtung ist nur mit Zustimmung des Fischereiberechtigten zulässig.

(2) Der Fischereipachtvertrag gibt die Befugnis zum Abschluss von Fischereierlaubnisverträgen.

§§§



§_11   SFischG
Nutzung der Fischereirechte durch juristische Personen

1Fischereirechte juristischer Personen können nur durch Abschluss von Fischereipacht- oder Fischereierlaubnisverträgen genutzt werden.
2Dies gilt nicht für Gewässer im Sinne des § 2 Absatz 1 Nr.1 und des § 4 Absatz 4.

§§§



§_12   SFischG
Fischereipachtvertrag

(1) 1Abschluss, Verlängerung, Änderung und Kündigung eines Fischereipachtvertrags bedürfen der Schriftform.
2Die Mindestpachtzeit beträgt zwölf Jahre.

(2) Ein Fischereipachtvertrag darf mit nicht mehr als drei natürlichen Personen oder nur mit einer juristischen Person abgeschlossen werden.

(3) Die Fischereibehörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 zulassen, wenn die Beachtung der Vorschrift eine unbillige Härte darstellen würde und die Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes gewährleistet ist.

(4) Verträge, die gegen Absatz 1 oder 2 verstoßen, sind nichtig.

(5) Im Fall der Veräußerung des verpachteten Gewässergrundstücks oder des selbstständigen oder beschränkten Fischereirechts finden die beim Verkauf von Grundstücken geltenden pacht- und mietrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.

§§§



§_13   SFischG
Anzeige von Fischereipachtverträgen

(1) 1Abschluss und Änderung eines Fischereipachtvertrags sind binnen eines Monats unter Vorlage des Vertrags vom Verpächter der Fischereibehörde anzuzeigen
2Das Gleiche gilt für Unterpachtverträge.

(2) Die Fischereibehörde hat innerhalb von zwei Monaten den Vertrag sowie dessen Änderung zu beanstanden, wenn gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen wurde oder zu erwarten ist, dass der Pächter nicht die Gewähr für die Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes bietet.

(3) In dem Beanstandungsbescheid sind die Vertragsparteien aufzufordern, den Vertrag bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, der mindestens einen Monat nach Zustellung des Bescheides liegen soll, in bestimmter Weise zu ändern oder die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(4) 1Kommen die Vertragsparteien der Aufforderung nicht nach, so gilt der Vertrag mit Ablauf der Frist als aufgehoben, sofern nicht eine Vertragspartei innerhalb der Frist einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellt.
2Das Gericht kann entweder den Vertrag aufheben oder feststellen, dass er nicht zu beanstanden ist.

(5) Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in seiner jeweiligen Fassung sinngemäß, jedoch entscheidet das Gericht ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.

(6) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die vom Land oder vom Bund abgeschlossenen Pachtverträge.

§§§



§_14   SFischG (F)
Fischereierlaubnisvertrag

(1) 1Ein Fischereierlaubnisvertrag darf nur mit Personen abgeschlossen werden, die Inhaber eines Fischereischeins sind.
2Die Rechte aus einem Fischereierlaubnisvertrag dürfen erst nach Erteilung eines Erlaubnisscheins ausgeübt werden.

(2) Für offene Gewässer kann der Fischereiverband Saar (1) zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes die Höchstzahl der Fischereierlaubnisverträge gegenüber dem Fischereiberechtigten oder dem Fischereipächter festsetzen sowie die Fangerlaubnis auf bestimmte Fischarten, Fangmengen oder Fangmittel beschränken.

§§§



§_15   SFischG
Fischereiausübung in Seitenarmen

(1) 1Fischereiberechtigte an Seitenarmen eines Gewässers sind verpflichtet, die Ausübung ihrer Fischereirechte den in den angrenzenden Strecken des Gewässers zur Fischerei Berechtigten auf Verlangen gegen Entschädigung zu überlassen, es sei denn, die Fischereiberechtigten an den Seitenarmen verpflichten sich, die zum Schutz und zur wirtschaftlichen Nutzung der Fischgewässer notwendigen Maßnahmen gemeinschaftlich mit den Fischereiberechtigten im Gewässer zu treffen.
2Seitenarme im Sinne des Satzes 1 sind natürliche und künstliche Abzweigungen, die sich mit dem Gewässer wieder vereinigen und die keine geschlossenen Gewässer sind.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bestimmt sich hinsichtlich des Umfangs und der räumlichen Ausdehnung der Fischerei im Seitenarm nach den Fischereirechten im Gewässer.

(3) Wird die Fischerei durch natürliche oder künstliche Veränderungen in den Gewässern betroffen, so können die Beteiligten eine Anpassung der Entschädigung und der sonstigen Überlassungsbedingungen an die geänderten Verhältnisse verlangen.

(4) Für Häfen und Stichkanäle, die der Schifffahrt dienen und für blind endende Altarme natürlicher Gewässer gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Fischereiberechtigte zur Überlassung der Fischereiausübung nicht verpflichtet ist, wenn er die Fischerei ruhen lässt.

§§§



§_16   SFischG
Fischereiausübung in blind endenden Gewässern

(1) 1Steht ein Gewässer in Verbindung mit einem blind endenden Gewässer, so kann der im Gewässer an der Verbindungsstelle oder der in dem blind endenden Gewässer Fischereiberechtigte dieses gegen den Wechsel von Fischen, die das vorgeschriebene Mindestmaß haben, absperren.
2Bis zur endgültigen Absperrung ist der im Gewässer zur Fischerei Berechtigte befugt, die Fischerei im blind endenden Gewässer auszuüben.

(2) 1Im Fall des Absatzes 1 letzter Satz steht dem Fischereiberechtigten im blind endenden Gewässer ein Anspruch auf Entschädigung gegen den Fischereiberechtigten im Gewässer zu.
2§ 15 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Für blind endende Bewässerungs- und Entwässerungsgräben gilt Absatz 1 nicht, wenn der in ihnen zur Fischerei Berechtigte die Fischerei ruhen lässt und dies der Fischerei im Gewässer nicht nachteilig ist.

§§§



§_16a   SFischG (F)
Fischereiausübung in den Kernzonen der Biosphäre Bliesgau (1)

Die Ausübung der Fischerei in den Kernzonen der Biosphäre Bliesgau ist zulässig, soweit sie den Schutzzweck nicht wesentlich beeinträchtigt.

§§§



§_17   SFischG
Fischereiberechtigung bei Ausübung eines fremden Fischereirechts

Wer zur Ausübung eins fremden Fischereirechts nach den §§ 15 und 16 befugt ist, gilt insoweit als Fischereiberechtigter.

§§§



§_18   SFischG
Fischfang auf überfluteten Grundstücken

(1) 1Tritt ein Gewässer über seine Ufer, so ist der Fischereiausübungsberechtigte befugt, auf den überfluteten Grundstücken auf eigene Gefahr zu fischen.
2Umfang und Inhalt des Ausübungsrechts auf den überfluteten Grundstücken richten sich nach Umfang und Inhalt des Rechts am Gewässer.
3Die überfluteten Grundstücke dürfen nur dann betreten werden, wenn nicht von Wasserfahrzeugen aus gefischt werden kann.
4Auf überfluteten fremden Fischgewässern, Hofräumen, gewerblichen Anlagen und eingefriedigten Grundstücken mit Ausnahme von eingezäunten Viehweiden darf nicht gefischt werden.

(2) Maßnahmen, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer oder das Fischen auf den überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern, sind unzulässig.

(3) 1Eigentümer oder Nutzungsberechtigte überfluteter Grundstücke sind nicht befugt, auf diesen Grundstücken zu fischen.
2Fische, die in Gräben oder anderen Vertiefungen, die nicht mehr in Verbindung mit den Gewässern stehen, zurückbleiben, kann sich der Fischereiausübungsberechtigte innerhalb von zwei Wochen nach Rücktritt des Wassers aneignen.
3Nach Ablauf dieser Frist steht dieses Recht dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstücks zu.

§§§



§_19   SFischG
Betretungsrecht

(1) Fischereiausübungsberechtigte sind befugt, die an das Gewässer angrenzenden Ufer, Inseln, Anlandungen und Schifffahrtsanlagen sowie Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke zum Zweck der Ausübung der Fischerei auf eigene Gefahr zu betreten und zu benutzen, soweit öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(2) Die Fischereibehörde kann im Einzelfall das Betreten von Uferflächen und Anlagen in und an Gewässern einschränken oder verbieten, soweit dies zum Schutz der Anlagen oder zur Abwehr von Gefahren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, erforderlich ist.

(3) Die Befugnis nach Absatz 1 erstreckt sich nicht auf Gebäude, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende Grundstücksteile und gewerbliche Anlagen, soweit diese im Uferbereich liegen, mit Ausnahme von Campingplätzen.

(4) 1Kann der Fischereiausübungsberechtigte das Gewässer nicht auf einem zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder nur auf einem unzumutbaren Umweg erreichen und kommt trotz entsprechender Bemühungen eine Vereinbarung mit dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zum Betreten von Grundstücken nicht zu Stande, so kann die Fischereibehörde auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten Ort und Umfang des Betretungsrechts festsetzen.
2Das Betreten der Grundstücke erfolgt auf eigene Gefahr.

(5) 1Ist der Fischereiberechtigte Eigentümer oder Nutzungsberechtigter des Ufergrundstücks oder der Grundstücke, über die der Zugang zum Gewässer führt, so gilt die Erlaubnis zum Betreten dieser Grundstücke in zumutbarem Umfang mit dem Abschluss eines Fischereipachtvertrags oder eines Fischereierlaubnisvertrags, auch wenn er mit dem Fischereipächter abgeschlossen worden ist, als erteilt.
2Das Gleiche gilt, wenn ein Fischereiberechtigter Mitglied einer Fischereigenossenschaft ist und der Fischereipachtvertrag oder Fischereierlaubnisvertrag mit der Fischereigenossenschaft oder dem Fischereipächter geschlossen worden ist.

§§§



§_20   SFischG
Ausgleichspflicht

In den Fällen der §§ 18 und 19 hat der Fischereiausübungsberechtigte dem Grundstückseigentümer, Nutzungsberechtigten oder Unterhaltspflichtigen die ihm entstandenen Nachteile auszugleichen.

§§§



 Fischereibezirke 

§_21   SFischG
Fischereibezirke

(1) In offenen Gewässern ist die Fischerei in Fischereibezirken auszuüben.

(2) Fischereibezirke sind entweder Eigenfischereibezirke (§ 22) oder gemeinschaftliche Fischereibezirke (§ 23).

§§§



§_22   SFischG
Eigenfischereibezirk

(1) 1Ein Eigenfischereibezirk liegt vor, wenn sich ein einziges Fischereirecht erstreckt,

  1. in fließenden Gewässern in der ganzen Breite ununterbrochen auf mindestens 2 km Gewässerlänge oder auf eine Mindestfläche von 0,5 ha,

  2. auf ein ganzes stehendes Gewässer von mindestens 5 ha Wasserfläche.

2Das Gleiche gilt, wenn mehrere Fischereirechte einer Person oder einer Personengemeinschaft sich auf Gewässerstrecken beziehen, die aneinander grenzen und dabei die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.

(2) Die Verpachtung eines Eigenfischereibezirks in Teilen ist nur zulässig, wenn jeder Teil die gesetzliche Mindestgröße hat.

§§§



§_23   SFischG
Gemeinschaftlicher Fischereibezirk

(1) Im Gebiet einer Gemeinde bilden alle Fischereirechte, die nicht zu einem Eigenfischereibezirk gehören, einen gemeinschaftlichen Fischereibezirk.

(2) Die Verpachtung eines gemeinschaftlichen Fischereibezirks in Teilen ist bei fließenden Gewässern nur zulässig, wenn jeder Teil die Mindestgröße eines Eigenfischereibezirks hat.

§§§



§_24   SFischG
Abrundung von Fischereibezirken

(1) Zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen fischereilichen Nutzung kann die Fischereibehörde benachbarte gemeinschaftliche Fischereibezirke oder Teile von ihnen zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk zusammenschließen.

(2) Die Fischereibehörde hat

  1. ein Fischereirecht, das zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk gehört und an einen Eigenfischereibezirk angrenzt, im Wege der Abrundung in den Eigenfischereibezirk einzugliedern, wenn der Inhaber des Eigenfischereibezirks dies beantragt und die übrigen Beteiligten damit einverstanden sind und dadurch der gemeinschaftliche Fischereibezirk die Mindestgröße eines Eigenfischereibezirks nicht unterschreitet;

  2. benachbarte, gemeinschaftliche Fischereibezirke oder Teile von ihnen zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk zusammenzuschließen, wenn ein gemeinschaftlicher Fischereibezirk die Mindestgröße des Eigenfischereibezirks nicht erreicht.

(3) Änderungen von Fischereibezirken werden erst nach Ablauf oder Beendigung der bestehenden Fischereipachtverträge (§ 12) wirksam.

§§§



§_25   SFischG
Fischereigenossenschaft

(1) 1Die Fischereiberechtigten, deren Fischereirechte zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk gehören, bilden eine Fischereigenossenschaft.
2Die Fischereigenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
3Sie gilt hinsichtlich der Wahrnehmung der Fischereirechte als Fischereiberechtigte.
4Ihr obliegt insbesondere der Abschluss von Fischereipachtverträgen und Fischereierlaubnisverträgen.

(2) Die Fischereigenossenschaft untersteht der Aufsicht der Fischereibehörde.

(3) 1Die Fischereigenossenschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
2Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und höchstens zwei weiteren Mitgliedern.
3Er wird von der Genossenschaftsversammlung gewählt.

(4) 1Das Stimmrecht des einzelnen Mitglieds und sein Anteil an den Nutzungen und Lasten bestimmen sich nach dem Wert seines Fischereirechts
2Dieser richtet sich nach der anteiligen Länge der Uferlinie seines Fischereirechts.
3Die Genossenschaft kann in ihrer Satzung nach § 25a einen anderen Maßstab für die Ermittlung des Wertes der Fischereirechte festlegen.
4Jedes Mitglied hat mindestens eine Stimme.
5Mehr als 2/5 aller Stimmen dürfen auf ein Mitglied nicht entfallen.

(5) Die Fischereigenossenschaft hat ein Mitgliederverzeichnis zu führen, aus dem der Umfang des Stimmrechts und der Anteil an den Nutzungen und Lasten des einzelnen Mitglieds hervorgehen.

(6) 1Steht ein Fischereirecht mehreren Personen zu, so können sie die Rechte hieraus nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben.
2Für die Verpflichtungen haften sie als Gesamtschuldner.
3Soweit die Berechtigten keinen gemeinschaftlichen Vertreter bestellt haben, kann die Fischereigenossenschaft aus dem Kreis der Berechtigten einen gemeinschaftlichen Vertreter bestimmen und diesem gegenüber Handlungen wirksam vornehmen, die sie gegenüber dem Inhaber des Fischereirechts vorzunehmen hat.

(7) 1Die Fischereigenossenschaft kann die Ausübung ihrer Rechte und Pflichten durch Vereinbarung mit der Gemeinde auf diese übertragen.
2Zur Übertragung bedarf es eines Beschlusses der Genossenschaftsversammlung.
3Das Nähere bestimmt die Satzung.

§§§



§_25a   SFischG (F)
Satzung der Fischereigenossenschaft

(1) Die Fischereigenossenschaft gibt sich eine Satzung.

(2) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über:

  1. den Namen und Sitz der Genossenschaft,

  2. die Fischereifläche der Genossenschaft,

  3. die Rechte und Pflichten der Mitglieder unter Berücksichtigung des Umfangs der einzelnen Fischereirechte,

  4. die Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes sowie seine Befugnisse,

  5. das Haushaltswesen, die Wirtschafts-, Kassen- und Rechnungsführung,

  6. die Voraussetzungen für die Form für die Einberufung der Genossenschaftsversammlung,

  7. die Beschlussfähigkeit und das Verfahren bei der Abstimmung sowie die Gegenstände, über die die Genossenschaftsversammlung zu beschließen hat,

  8. die Form der Bekanntmachungen der Genossenschaft.

(3) 1Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Fischereibehörde.
2Die genehmigte Satzung ist im Bekanntmachungsorgan der Fischereibehörde auf Kosten der Fischereigenossenschaft zu veröffentlichen.

(4) 1Die (1) Fischereibehörde erlässt eine Mustersatzung.
2aSatzungen, die der Mustersatzung entsprechen, sind abweichend von Absatz 3 Satz 2 der Fischereibehörde lediglich anzuzeigen;
2bfür die Veröffentlichung gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend.

§§§



§_26   SFischG (F)
Konstituierung der Fischereigenossenschaft

(1) 1Bis zur Wahl des Vorstandes der Fischereigenossenschaft werden dessen Geschäfte auf Kosten der Fischereigenossenschaft von der Verwaltung der zuständigen Gemeinde wahrgenommen.
2Die Gemeinde ist verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren nach Entstehung des gemeinschaftlichen Fischereibezirks eine Genossenschaftsversammlung durch öffentliche Bekanntmachung einzuberufen.
3In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass das vorläufige Mitgliederverzeichnis mit deren anteiligen Uferlängen unterteilt nach den zum Fischereibezirk gehörenden Gewässern und der Satzungsentwurf drei Wochen bei der Gemeindeverwaltung offen liegen.

(2) 1Kommt ein Beschluss der Genossenschaftsversammlung über die Satzung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Entstehung des gemeinschaftlichen Fischereibezirks zu Stande, so kann die Fischereibehörde eine Satzung für die Fischereigenossenschaft erlassen.
2Hinsichtlich der Bekanntmachung gilt § 25a Absatz 3.

(3) Die Einberufung der Genossenschaftsversammlung nach Absatz 1 kann ausgesetzt werden, solange die Ausübung des Fischereirechts wegen der Beschaffenheit der Gewässer eines gemeinschaftlichen Fischereibezirks nicht möglich ist.

(4) 1Erstreckt sich ein Fischereibezirk nach § 24 auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, so ist die Gemeinde nach Absatz 1 zuständig, in deren Gebiet der der Fläche nach größte Teil des Fischereibezirks liegt.
2In Zweifelsfällen wird die zuständige Gemeinde von der (1) Fischereibehörde bestimmt.

§§§



 Fischereischein 

§_27   SFischG (F)
Fischereischein

(1) Wer den Fischfang ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden Fischereischein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Aufsichtspersonen nach § 48, den Fischereiberechtigten und den Fischereipächtern zur Einsichtnahme aushändigen.

(2) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich

  1. für den Eigentümer und Fischereipächter von geschlossenen Privatgewässern, die ausschließlich der Zucht von Fischen dienen (§ 4 Absatz 4),

  2. soweit die Fischereibehörden der Fischereiverbandes Saar (2) in besonderen Fällen und für Teilnehmer an fischereilichen Veranstaltungen Ausnahmen von Absatz 1 zugelassen hat.

(3) In anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland ausgestellte Fischereischeine sind dem Fischereischein nach diesem Gesetz gleichgestellt.

§§§



§_28   SFischG
Jugendfischereischein

(1) Personen, die das 16.Lebensjahr noch nicht vollendet haben, darf der Fischereischein nur als Jugendfischereischein erteilt werden, es sei denn, sie haben die Fischerprüfung abgelegt und das 14.Lebensjahr vollendet.

(2) Der Jugendfischereischein berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei unter Aufsicht eines volljährigen Fischereischeininhabers.

§§§



§_29   SFischG (F)
Gültigkeitsdauer

(1) Der Fischereischein wird

  1. als Jahresfischereischein oder als Jugendfischereischein für ein Kalenderjahr,

  2. als Fünfjahresfischereischein für fünf aufeinander folgende Kalenderjahre erteilt.

(2) 1Die Gültigkeitsdauer des Fischereischeins kann verlängert werden.
2Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer steht der Erteilung gleich.

(3) Der Fischereischein ist nach einem von der (1) Fischereibehörde bestimmten Muster zu erteilen.

§§§



§_30   SFischG (F)
Zuständigkeit

(1) (1) Zuständig für die Erteilung des Fischereischeins ist

  1. für Personen, die im Saarland ihren Wohnsitz haben, die Ortspolizeibehörde, in deren Bezirk der Wohnsitz liegt,

  2. für alle übrigen Personen die Ortspolizeibehörde, in deren Bezirk der Antragsteller den Fischfang ausüben will.

(2) (2) Vor der Versagung oder der Erklärung der Ungültigkeit eines Fischereischeins ist der Fischereiverband Saar zu hören.

§§§



§_31   SFischG
Versagung des Fischereischeins

(1) Der Fischereischein ist Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen.

(2) Der Fischereischein kann Personen versagt werden,

  1. für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist,

  2. die

  3. rechtskräftig verurteilt worden sind oder gegen die wegen einer solchen als Ordnungswidrigkeit zu ahndenden Zuwiderhandlung eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist.

(3) Aus den Gründen des Absatzes 2 Nr.2 kann der Fischereischein nicht mehr versagt werden, wenn seit der Rechtskraft der Entscheidung fünf Jahre vergangen sind.

(4) Ist gegen eine Person ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung darüber, ob ein Fischereischein zu erteilen ist, bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt werden, wenn im Fall einer Verurteilung oder Verhängung einer Geldbuße der Fischereischein versagt werden kann.

§§§



§_31a   SFischG
Einziehung des Fischereischeins

Werden nach Erteilung des Fischereischeins Tatsachen bekannt, die eine Versagung rechtfertigen oder gerechtfertigt hätten, so kann, im Fall des § 31 Absatz 1 muss die für die Erteilung des Fischereischeins zuständige Behörde diesen für ungültig erklären und einziehen.

§§§



§_32   SFischG (F)
Fischerprüfung

(1) Die erste Erteilung eines Fischereischeins mit Ausnahme des Jugendfischereischeins ist davon abhängig, dass der Antragsteller eine Fischerprüfung bestanden hat, in der er ausreichende Kenntnisse über die Arten der Fische, die Hege und Pflege der Fischgewässer, die Fanggeräte und deren Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische und die fischerei-, tierschutz- und tierseuchenrechtlichen Vorschriften nachgewiesen hat.

(2) 1Die (1) Fischereibehörde erlässt durch Rechtsverordnung eine Prüfungsordnung für die Fischerprüfung, in der die Prüfungsgebiete bestimmt, die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse festgelegt und das Prüfungsverfahren geregelt werden.
2Die Prüfungsordnung kann Vorschriften über Prüfungsgebühren enthalten.
3Die Prüfungsordnung soll auch einen praktischen Teil für die Fischerprüfung beinhalten.
4In der Rechtsverordnung werden auch die Fälle bestimmt, in denen Personen aus besonderen Gründen von der Ablegung der Fischerprüfung befreit sind.

§§§



§_33   SFischG (F)
Gebühren und Abgaben

(1) 1Die Erhebung von Gebühren für den Fischereischein richtet sich nach den gebührenrechtlichen Vorschriften.
2Mit diesen Gebühren kann eine Fischereiabgabe erhoben werden, deren Höchstbetrag das Dreifache der Gebühr für die Erteilung oder Verlängerung des jeweiligen Fischereischeins nicht übersteigen darf.

(2) Die Fischereiabgabe ist an das Land abzuführen und von der (2) Fischereibehörde (2) zur Förderung der Fischerei zu verwenden.

(3) Die näheren Bestimmungen über Erhebung und Verwendung der Fischereiabgabe erlässt die (1) Fischereibehörde durch Rechtsverordnung.

§§§



§_34   SFischG
Erlaubnisschein

(1) Wer in einem Gewässer, in dem er nicht Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist, den Fischfang ausübt, muss unbeschadet des § 27 einen Erlaubnisschein des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters bei sich führen und diesen auf Verlangen den in § 27 Abs.1 genannten Personen zur Einsichtnahme aushändigen.

(2) Ein Erlaubnisschein ist nicht erforderlich in den Fällen des § 27 Abs.2 Nr.2.

§§§



§_35   SFischG (F)
Inhalt des Erlaubnisscheins

(1) Der Erlaubnisschein zum Fischfang muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Bezeichnung des zum Abschluss des Fischereierlaubnisvertrags Berechtigten sowie dessen Unterschrift oder die Unterschrift seines Bevollmächtigten,

  2. Name, Vorname, Tag der Geburt und Wohnung des Inhabers des Erlaubnisscheins,

  3. Datum der Ausstellung und Gültigkeitsdauer; diese darf ein Jahr nicht überschreiten und muss mit dem Ablauf des Kalenderjahres enden,

  4. Bezeichnung des Gewässers oder Gewässerteils, auf das sich der Erlaubnisvertrag bezieht,

  5. Angaben über die zugelassenen Fanggeräte und Wasserfahrzeuge.

(2) Die (1) Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmten, dass

  1. für die Erlaubnisscheine bestimmte Muster zu verwenden und

  2. über die abgeschlossenen Erlaubnisverträge Listen zu führen sind.

(3) Die nach Absatz 2 Nr.2 zu führenden Listen sind dem Fischereiverband Saar (2) auf Verlangen vorzulegen.

§§§



 Fischartenschutz 

§_36   SFischG (F)
Verbot schädigender Mittel

(1) Es ist verboten, beim Fischfang künstliches Licht, explodierende, betäubende oder giftige Mittel oder verletzende Geräte mit Ausnahme von Angelhaken zu verwenden.

(2) Der Fischereiverbandes Saar (1) kann zu fischereiwirtschaftlichen und wissenschaftlichen Zwecken im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatzes 1 zulassen, soweit damit nicht eine nachteilige Beeinflussung der Eigenschaft des Gewässers verbunden ist.

(3) Die (2) Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen der Fischfang unter Anwendung von elektrischem Strom ausgeübt werden darf.

§§§



§_37   SFischG (F)
Schadenverhütende Maßnahmen an Anlagen zur Wasserentnahme und an Triebwerken

(1) 1Wer Anlagen zum Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern oder Triebwerke errichtet oder betreibt, hat durch geeignete Vorrichtungen das Eindringen von Fischen zu verhindern.
2Die Pflicht zur Unterhaltung dieser Vorrichtungen kann auf Grund einer Vereinbarung, die der Zustimmung der (1) Fischereibehörde bedarf, von einem anderen übernommen werden.

(2) 1Sind solche Vorrichtungen aus technischen Gründen mit dem Unternehmen nicht vereinbar oder wirtschaftlich nicht zumutbar, so ist an Stelle der Verpflichtung nach Absatz 1 jährlich ein angemessener Beitrag für den Fischbesatz oder eine andere gleichwertige Leistung zu erbringen.
2Die Leistung ist unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Schädigung des Fischbestandes von der (1) Fischereibehörde festzusetzen.
3Weiter gehende Ansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
4Im Übrigen finden die wasserrechtlichen Vorschriften Anwendung.

§§§



§_38   SFischG (F)
Ablassen von Gewässern

1Der zum Ablassen eines Gewässers Berechtigte hat den Fischereiberechtigten an diesem Gewässer den Beginn und die voraussichtliche Dauer des Ablassens mindestens 10 Tage vorher schriftlich anzuzeigen.
2Bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei Hochwasser, Eisgang oder unvorhergesehenen Ausbesserungen eines Triebwerks, kann sofort abgelassen werden.
3Der Fischereiberechtigte und der Fischereiverband Saar (1) sind hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
4Die Bestimmungen des § 32 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

§§§



§_39   SFischG (F)
Schutz der Fischerei

(1) Zum Schutz der Fischerei können durch Rechtsverordnung der obersten Fischereibehörde Bestimmungen getroffen werden über:

  1. die Schonzeiten der Fische einschließlich der Verbote oder der Beschränkungen des Fischens während der Schonzeit, den Schutz einheimischer Fischpopulationen, seltener oder in ihrem Bestand bedrohter Fischarten, der Fischnährtiere und für die Fischerei bedeutsamer Wasserpflanzen,

  2. das Mindestmaß der Fische sowie die Behandlung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische,

  3. Verbote oder Beschränkungen des Aussetzens von Fischarten, die den angemessenen Fischbestand des Gewässers gefährden können,

  4. die Art, Beschaffenheit und zeitliche Verwendung der Fischereigeräte,

  5. Art und Zeit der Werbung von Wasserpflanzen,

  6. den Schutz der Fischlaichplätze, des Fischlaiches, der Fischbrut und des Winterlagers der Fische,

  7. das Einlassen zahmen Wassergeflügels ins Gewässer,

  8. die Ausübung des Fischfangs zur Vermeidung gegenseitiger Störung der Fischer,

  9. die Bekämpfung von Fischkrankheiten,

  10. Sperrzeiten nach Besatz mit fangfähigen Fischen.

(2) Absatz 1 Nr.1 und 2 gilt nicht für Fischeier, Fischbrut und Fische, die aus Fischzuchten oder geschlossenen Gewässern stammen und zur Besetzung anderer Gewässer bestimmt sind.

(3) Für geschlossene Gewässer gilt Absatz 1 nur, soweit dies in der Rechtsverordnung ausdrücklich bestimmt ist.

(4) 1Die Veranstaltung eines gemeinsamen Fischens ist vornehmlich als Maßnahme der Fischhege zulässig.
2aEin gemeinsames Fischen ist bei der Fischereibehörde dem Fischereiverband Saar (2) anzumelden;
2bdiese kann die Veranstaltung untersagen, wenn eine Gefährdung des angemessenen Fischbestandes, der übrigen Tierwelt, der Ufervegetation sowie der Vegetation der an das Gewässer angrenzenden Grundstücke durch Bedingungen und/oder Auflagen nicht verhindert werden kann.
3Die oberste Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung das Anmeldeverfahren, die Zulässigkeitsvoraussetzungen und die Untersagungsgründe für ein gemeinsames Fischen näher regeln.

§§§



§_40   SFischG
Sicherung des Fischwechsels

1In einem offenen Gewässer dürfen unbeschadet der §§ 3 und 16 keine Vorrichtungen getroffen werden, die den Fischwechsel verhindern.
2Die wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

§§§



§_41   SFischG (F)
Schonbezirke

(1) 1Die (2) Fischereibehörde kann im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde durch Rechtsverordnung zu Schonbezirken erklären:

  1. Gewässerteile, die für den Fischwechsel von besonderer Bedeutung sind (Fischschonbezirke),

  2. Gewässer oder Gewässerteile, die besonders geeignete Laich- und Aufwuchsplätze für Fische sind (Laichschonbezirke),

  3. Gewässerteile, die als Winterlager für Fische besonders geeignet sind (Winterlager).

2Vor Erlass der Verordnung ist der Entwurf in den Gemeinden, in denen die Schonbezirke liegen sollen, für die Dauer einer Woche öffentlich auszulegen.
3Ort und Zeit der Offenlegung sind von den Gemeinden öffentlich bekannt zu machen.
4Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Einwendungen gegen den Entwurf binnen eines Monats nach der Bekanntmachung schriftlich oder zur Niederschrift bei der (1) Fischereibehörde erhoben werden können.

(2) 1In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können für festgesetzte Zeiten der Fischfang sowie Störungen, die die Fortpflanzung und den Bestand der Fische gefährden, insbesondere die Räumung, das Mähen, die Entnahme von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Kies und Steinen, das Fahren mit Booten, das Wasserskilaufen, das Windsurfen und der Eissport beschränkt oder verboten werden.
2Dies gilt nicht für unaufschiebbare Maßnahmen zur Gewässerunterhaltung und zum Gewässerausbau.

(3) 1Schonbezirke sind örtlich durch die Ortspolizeibehörde zu kennzeichnen.
2Die Eigentümer und Besitzer des Gewässers und der Ufergrundstücke sind verpflichtet, die Kennzeichnung ohne Entschädigung zu dulden.

§§§



§_42   SFischG (F)
Fischwege

(1) 1Wer Absperrbauwerke oder andere Anlagen in einem offenen Gewässer herstellt, die den Fischwechsel verhindern oder erheblich beeinträchtigen, muss auf seine Kosten von der (1) Fischereibehörde bestimmte Fischwege anlegen und unterhalten.
2Die Pflicht zur Unterhaltung kann auf Grund einer Vereinbarung, die der Zustimmung der (1) Fischereibehörde bedarf, von einem anderen übernommen werden.

(2) Die (2) Fischereibehörde kann bestimmen, dass der Fischweg ganzjährig oder zu bestimmten Zeiten des Jahres offen und betriebsfähig zu halten ist.

(3) Die (2) Fischereibehörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen,

  1. solange der Fischwechsel durch bestehende Anlagen oder aus anderen Gründen nicht möglich ist,

  2. wenn die Anlage nur einen vorübergehenden Zweck hat und ihre spätere Beseitigung gesichert ist,

  3. wenn die Anlegung oder Unterhaltung des Fischwegs Kosten oder Nachteile verursacht, die in keinem Verhältnis zu dem Zweck des Schutzes und der Erhaltung der einheimischen Fischarten stehen.

(4) 1Bei Ausnahmen nach Absatz 3 Nr.2 und 3 ist dem Unternehmer die Verpflichtung aufzuerlegen, jährlich einen angemessenen Beitrag zur Beschaffung von Fischbesatz zu leisten oder eine andere gleichwertige Leistung zu erbringen, wenn durch die Behinderung des Fischwechsels eine Verminderung des Fischbestandes zu erwarten ist.
2Die Leistung ist unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Schädigung des Fischbestandes festzusetzen.
3Weitergehende Ansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

(5) Ist die Errichtung eines Fischwegs nicht möglich, so tritt an die Stelle der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 die Verpflichtung nach Absatz 4.

§§§



§_43   SFischG (F)
Fischwege bei bestehenden Anlagen

1Bei Anlagen nach § 42 Absatz 1, die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehen, haben die Eigentümer die Anlegung und Unterhaltung von Fischwegen durch das Land gegen Entschädigung zu dulden.
2Liegt die Anlegung ganz oder vorwiegend im Interesse bestimmter Fischereiberechtigter oder Fischereiausübungsberechtigter, so kann die (1) Fischereibehörde die Anlegung davon abhängig machen, dass die Begünstigten sich dem Land gegenüber verpflichten, Entschädigungen und Bau- und Betriebskosten ganz oder teilweise zu erstatten.

§§§



§_44   SFischG (F)
Fischfang an Fischwegen

(1) In den Fischwegen ist jede Art des Fischfangs verboten.

(2) Während der Zeit, in der der Fischweg geöffnet sein muss, ist der Fischfang auch an den Strecken oberhalb und unterhalb des Fischwegs verboten.

(3) 1Die (1) Fischereibehörde bestimmt die Strecken in einer den örtlichen Verhältnissen angemessenen Ausdehnung und deren Kennzeichnung.
2Zur Kennzeichnung ist in den Fällen des § 42 derjenige verpflichtet, der die Anlage unterhält.
3Für die Kennzeichnung gilt im Übrigen § 41 Abs.3.

(4) Die (1) Fischereibehörde kann zu wissenschaftlichen und fischereiwirtschaftlichen Zwecken im Einzelfall Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 zulassen.

§§§



§_45   SFischG
Mitführen von Fischereigerät

Niemand darf an oder auf Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang berechtigt ist, Fischereigeräte fangfertig mitführen.

§§§



 Entschädigung 

§_46   SFischG
Entschädigung

(1) Hat eine Behörde auf Grund dieses Gesetzes eine Maßnahme getroffen, die eine Enteignung darstellt oder einer solchen gleichkommt, insbesondere weil sie eine wesentliche Nutzungsbeschränkung darstellt, so ist dem Eigentümer oder dem sonstigen Nutzungsberechtigten eine angemessene Entschädigung zu leisten.

(2) Für die Festsetzung der Entschädigung gelten die Bestimmungen der §§ 119 bis 121 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(3) Zur Leistung der Entschädigung ist der Enteignungsbegünstigte verpflichtet.

(4) Zuständig für die Festsetzung der Entschädigung ist die Behörde, welche die die Entschädigungspflicht auslösenden Maßnahmen trifft.

§§§



 Ausicht 

§_47   SFischG (F)
Fischereibehörden

(1) Fischereibehörde ist der Minister für Umwelt (1) (f).

(2) ...(1)

§§§



§_48   SFischG (F)
Fischereiaufsicht

(1) Die Fischereiaufsicht ist Aufgabe des Fischereiverbandes Saar (2).

(2) 1Bedienstete des Fischereiverbandes Saar (5) können nach vorheriger Anmeldung und Mitteilung des Grundes die fischereibetrieblichen Einrichtungen besichtigen.
2Bei Gefahr im Verzug bedarf die Besichtigung keiner vorherigen Anmeldung und Mitteilung.

(3) 1Die Ortspolizeibehörden haben neben dem Fischereiverband Saar (2) die Einhaltung der Vorschriften über den Fischereischein und Erlaubnisschein zum Fischfang und den Schutz der Fischbestände zu überwachen.
2Der Fischereiverband Saar (2) und die (1) Ortspolizeibehörden können sich zur Ausübung der Aufsicht über die Fischerei in und an den Gewässern der ehrenamtlichen Fischereiaufseher nach Absatz 4 bedienen.

(4) 1Zur Durchführung der Fischereiaufsicht kann die (4) Fischereibehörde auf Antrag des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters oder der Fischereiverbände zuverlässige, sachkundige und mit den Aufgaben der Fischereiaufsicht vertraute Personen zu ehrenamtlichen Fischereiaufsehern bestellen.
2Sie sind zur gewissenhaften Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit zu verpflichten.
3Sie unterliegen der Dienstaufsicht der (3) Fischereibehörde.
4Zu Legitimationszwecken sind Dienstausweise auszustellen.
5Den Fischereiaufsehern können zur Unterstützung der Wasserbehörden Aufgaben im Rahmen der Gewässeraufsicht gemäß §§ 83 Absatz 1, 84 Absatz 1 des Saarländischen Wassergesetzes übertragen werden.
6In diesen Fällen erfolgt die Bestellung bzw die nachträgliche Übertragung dieser Aufgaben im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde, welche insoweit die Fachaufsicht über die Fischereiaufseher wahrnimmt.
7Die oberste Wasserbehörde kann die Fachaufsicht auf untere Wasserbehörden übertragen.

(5) Auf oder an Gewässern mit Fanggeräten angetroffene Personen haben den Fischereiaufsichtspersonen auf Verlangen jederzeit

  1. die Personalien anzugeben,

  2. den Fischereischein sowie den Erlaubnisschein zur Einsichtnahme auszuhändigen,

  3. die mitgeführten Fanggeräte, die Köder, die Fische sowie die Fischbehälter vorzuzeigen.

(6) 1Die Fischereiaufsichtsperson hat bei dienstlichem Einschreiten auf Verlangen ihren Dienstausweis vorzuzeigen.
2Sie ist befugt, Personen,

  1. die unberechtigt fischen,

  2. die auf oder an Gewässern, in denen sie nicht zur Ausübung der Fischerei berechtigt sind, mit Fanggeräten angetroffen werden, oder

  3. die eine sonstige Zuwiderhandlung gegen fischereiliche Vorschriften begehen,

die gefangenen Fische und die Fanggeräte abzunehmen.
3Sie ist ferner berechtigt, Grundstücke zu betreten und, soweit anderweitige Bestimmungen nicht entgegenstehen, Gewässer zu befahren.

(7) 1Die ehrenamtlich tätigen Fischereiaufseher haben Anspruch auf Kostenersatz sowie kostenfreie Aus- und Fortbildung.
2Der Kostenersatz kann pauschaliert werden.

(8) Die (4) Fischereibehörde regelt durch Rechtsverordnung das Nähere über die Rechte, Pflichten, Amtsdauer sowie Bestellung und Verpflichtung der ehrenamtlichen Fischereiaufseher und ihre Aufgaben im Einzelnen.

§§§



§_49   SFischG
Anzeige von Fischsterben

Fischereiausübungsberechtigte sind verpflichtet, Fischsterben unverzüglich der Ortspolizeibehörde, wenn diese nicht erreichbar ist, bei einer Polizeidienststelle anzuzeigen.

§§§



§_50   SFischG (F)
(aufgehoben) (1)

§§§



§_51   SFischG (F)
(aufgehoben) (1)

§§§



 Bußgeld 

§_52   SFischG (F)
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 9 Abs.3 ohne Erlaubnis der Fischereibehörde den Einsatz nicht einheimischer Fischarten oder den erstmaligen Fischeinsatz in bisher fischfreie Gewässer durchführt,

  2. entgegen § 11 Fischereirechte nutzen lässt,

  3. entgegen § 13 Abs.1 den Abschluss oder die Änderungen eines Fischereipachtvertrags der Fischereibehörde (2) nicht anzeigt,

  4. entgegen § 14 Abs.1 Fischereierlaubnisverträge mit Personen abschließt, die nicht Inhaber eines Fischereischeins sind,

  5. entgegen § 14 Abs.2 bei Abschluss von Fischereierlaubnisverträgen die festgesetzte Höchstzahl überschreitet oder gegen die festgesetzten Fangerlaubnisbeschränkungen verstößt,

  6. entgegen § 18 Abs.2 Maßnahmen trifft, die die Rückkehr der Fische in eine Gewässer oder das Fischen auf den überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern,

  7. entgegen § 27 Abs.1 oder § 34 den Fischfang ausübt, ohne den vorgeschriebenen Fischereischein oder Erlaubnisschein bei sich zu führen,

  8. entgegen § 27 Abs.1 oder § 34 den Fischereischein oder Erlaubnisschein auf Verlangen eines zur Kontrolle Berechtigten zur Einsichtnahme nicht aushändigt,

  9. entgegen § 28 Abs.2 als Inhaber eines Jugendfischereischeins ohne Begleitung eines Fischereischeininhabers die Fischerei ausübt, es sei denn, er hat die Fischerprüfung abgelegt und das 14.Lebensjahr vollendet,

  10. entgegen § 35 Abs.1 Erlaubnisscheine ausstellt, die unrichtige oder nicht vollständige Angaben enthalten,

  11. entgegen § 35 Abs.1 Nr.5 mit Fanggeräten oder Fahrzeugen fischt, die im Erlaubnisschein nicht aufgeführt sind,

  12. entgegen § 36 beim Fischen verbotene Mittel anwendet,

  13. entgegen § 37 Abs.1 keine Vorrichtungen herstellt oder unterhält, die das Eindringen der Fische verhindern,

  14. entgegen § 38 eine Anzeige nicht oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

  14a.entgegen § 39 Abs.4 ein gemeinsames Fischen veranstaltet, ohne die Zustimmung der (3) Fischereibehörde einzuholen oder Bedingungen oder Auflagen der Zustimmungsbehörde nicht einhält,
  1. entgegen § 40 den Fischwechsel verhindert,

  2. entgegen § 42 Abs.1 keine Fischwege anlegt und unterhält,

  3. entgegen § 42 Abs.2 einer vollziehbaren Anordnung der (1) Fischereibehörde, den Fischweg offen und betriebsfähig zu halten, nicht nachkommt,

  4. entgegen § 44 Abs.1 in Fischwegen oder entgegen § 44 Abs.2 während der Zeit, in der der Fischweg geöffnet sein muss, auf den von der (1) Fischereibehörde bestimmten Strecken fischt,

  5. entgegen § 45 an oder auf Gewässern Fischereigeräte fangfertig mitführt,

  6. entgegen § 48 Abs.5 und 6 dem Verlangen der Fischereiaufsichtsperson nicht nachkommt,

  7. den Vorschriften einer auf Grund des § 35 Abs.2, des § 36 Abs.3, der §§ 39 oder 41 Abs.1 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  8. vollziehbare Auflagen, mit denen eine auf diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen beruhende Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung oder Befreiung verbunden ist, nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt.

  9. entgegen § 49 Fischsterben nicht unverzüglich anzeigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

(3) 1Fischereigeräte und Fangmittel, die zur Vorbereitung oder Begehung von Ordnungswidrigkeiten verwendet und Fische, die durch eine solche Ordnungswidrigkeit erlangt worden sind, können eingezogen werden.
2§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.

(4) (4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.

§§§



 Schluss 

§_53   SFischG
Übergangsvorschriften

(1) 1aEine vor In-Kraft-Treten des Gesetzes gebildete Fischereigenossenschaft gilt als gemeinschaftlicher Fischereibezirk nach § 23;
1bihre Satzung ist, soweit erforderlich, innerhalb von zwei Jahren den Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen.
2Ungeachtet dessen gelten auch für die Zeit der Anpassung die Vorschriften dieses Gesetzes.

(2) Die auf Staatsverträgen beruhenden besonderen Vorschriften über die Fischerei bleiben unberührt.

§§§



§_54   SFischG
(entfallen)

§§§



§_55   SFischG
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1.März 1985 in Kraft.

§§§




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§§§