SDSG   (3)  
  [ « ]     [  I  ]     [ » ] [ ‹ ]
 Rechte 

§_19   SDSG (F)
Unabdingbarkeit der Rechte des Betroffenen (1)

Die in den §§ 20 bis 24 aufgeführten Rechte können durch Rechtsgeschäft weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

[ Motive ]

§§§


§_20   SDSG (F)
Auskunft (1)

(1) 1Der oder dem Betroffenen ist von der verantwortlichen (2) Stelle auf Antrag unentgeltlich Auskunft zu erteilen über

  1. die zu ihrer oder seiner Person gespeicherten Daten,

  2. den Zweck und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung sowie

  3. die Herkunft der Daten und die Empfängerinnen oder Empfänger von Übermittlungen, soweit dies gespeichert ist.

2Dies gilt nicht für Daten, die gesperrt sind, weil sie aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen oder ausschließlich zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle gespeichert sind.

(2) 1In dem Antrag soll die Art der Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden.
2aDie verantwortliche (3) Stelle bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung nach pflichtgemäßem Ermessen;
2bsind die Daten in Akten gespeichert, ist der oder dem Betroffenen auf Verlangen Einsicht zu gewähren.
3Auskunft aus Akten oder Akteneinsicht sind zu gewähren, soweit die oder der Betroffene Angaben macht, die das Auffinden der Daten mit angemessenem Aufwand ermöglichen, und soweit sich aus § 29 Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz nichts anderes ergibt.

(3) Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung oder zur Gewährung der Akteneinsicht entfällt, soweit

  1. dies die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der verantwortlichen Stelle gefährden würde, (4)

  2. dies die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder

  3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen einer oder eines Dritten, geheimgehalten werden müssen.

(4) 1Einer Begründung für die Verweigerung der Auskunft oder Akteneinsicht bedarf es nur dann nicht, wenn durch die Mitteilung der Gründe der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde.
2In diesem Fall sind die wesentlichen Gründe für die Entscheidung aufzuzeichnen.
3Die oder der Betroffene ist in jedem Fall darauf hinzuweisen, dass sie oder er sich an den Landesbeauftragten für Datenschutz wenden kann. (5)

(5) 1Bezieht sich die Auskunftserteilung oder die Akteneinsicht auf die Herkunft personenbezogener Daten von Behörden des Verfassungsschutzes, der Staatsanwaltschaft und der Polizei, von Finanzbehörden, soweit diese Personenbezogenen Daten in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Anwendungsbereich der Abgabenordnung zur Überwachung und Prüfung speichern, sowie von den in § 19 Abs.3 Bundesdatenschutzgesetz genannten Behörden, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.
2Gleiches gilt für die Übermittlung personenbezogener Daten an diese Behörden.
3Für die Versagung der Zustimmung gelten, soweit dieses Gesetz auf die genannten Behörden Anwendung findet, die Absätze 3 und 4 entsprechend.

[   Motive   ]

§§§


§_21   SDSG (F)
Berichtigung, Sperrung und Löschung

(1) (2) 1Personenbezogenen Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind.
2Sind Personenbezogenen Daten, die nicht automatisiert verarbeitet werden, zu berichtigen, so ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen, zu welchem Zeitpunkt und aus welchem Grund diese Daten unrichtig waren oder geworden sind.

(2) (3) 1Personenbezogenen Daten sind zu sperren, wenn

  1. ihre Richtigkeit vom der oder dem Betroffenen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen läßt,

  2. eine Löschung nach Absatz 3 Satz 2 nicht in Betracht kommt und die oder der Betroffene die Sperrung beantragt, (4)

  3. die oder der Betroffene an Stelle der Löschung nach Absatz 3 Satz 1 Buchstabe a die Sperrung beantragt,

  4. wenn Grund zu der Annahme besteht, daß durch die Löschung der Daten berechtigte Interessen der oder des Betroffenen beeinträchtigt werden,

  5. sie nur zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle gespeichert sind oder

  6. sie auf Grund gesetzlicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen.

2In den Fällen nach Satz 1 Buchstabe d sind die Gründe aufzuzeichnen.
3aBei automatisierten Verfahren ist die Sperrung grundsätzlich durch technische Maßnahmen sicherzustellen;
3bim übrigen ist ein entsprechender Vermerk anzubringen.
4Gesperrte Daten dürfen über die Speicherung hinaus nicht mehr weiterverarbeitet werden, es sei denn, daß dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der verantwortlichen (3) Stelle oder einer oder eines Dritten liegenden Gründen unerläßlich ist oder die oder der Betroffene eingewilligt hat.

(3) 1Personenbezogenen Daten sind zu löschen, wenn

  1. ihre Speicherung unzulässig ist oder

  2. ihre Kenntnis für die verantwortliche Stelle zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. (4)

2aSind Personenbezogenen Daten in Akten gespeichert, ist die Löschung nach Satz 1 Buchstabe b nur durchzuführen, wenn die gesamte Akte zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist;
2bsoweit hiernach eine Löschung nicht in Betracht kommt, sind die Daten auf Antrag der oder des Betroffenen zu sperren.

(4) Abgesehen von den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Buchstabe a ist von einer Löschung abzusehen, soweit die gespeicherten Daten aufgrund von Rechtsvorschriften einem Archiv zur Übernahme anzubieten oder von einem Archiv zu übernehmen sind.

(5) 1Über die Berichtigung unrichtiger Daten, die Sperrung bestrittener Daten und die Löschung oder Sperrung unzulässig gespeicherter Daten sind unverzüglich die Stellen zu unterrichten, denen die Daten übermittelt worden sind.
2Die Unterrichtung kann unterbleiben, wenn sie einen erheblichen Aufwand erfordern würde und nachteilige Folgen für die Betroffene oder den Betroffenen nicht zu befürchten sind.

[   Motive   ]

§§§


§_22   SDSG (F)
Einwendungsrecht des Betroffenen

1Betroffene können gegenüber der verantwortlichen Stelle auch gegen eine durch Rechtsvorschrift erlaubte Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten unter Hinweis auf ein schutzwürdiges besonderes persönliches Interesse im Einzelfall schriftlich Einwände vorbringen.
2In diesen Fällen bleibt die Verarbeitung nur dann zulässig, wenn eine Prüfung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Verarbeitung überwiegt.
3Betroffene sind über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu unterrichten.
4Wird dem Einwand nicht entsprochen, ist die oder der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er sich an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz wenden kann.
5Das Einwendungsrecht besteht nicht, wenn eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet.

[   Motive   ]

§§§


§_23   SDSG (F)
Anrufungsrecht des Betroffenen

(1) aJedermann hat das Recht, sich unmittelbar an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz zu wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Verarbeitung ihrer oder seiner personenbezogenen Daten durch eine der Kontrolle der oder des Landesbeauftragten unterliegende Stelle in seinen Rechten verletzt zu sein;
bdies gilt auch für Bedienstete der öffentlichen Stellen.

(2) Niemand darf deswegen benachteiligt oder gemaßregelt werden, weil er sich an die Landesbeauftragt oder den Landesbeauftragten für Datenschutz wendet.

[   Motive   ]

§§§


§_24   SDSG (F)
Schadensersatz

(1) 1Wird der oder dem Betroffenen durch eine nach den Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige automatisierte Verarbeitung ihrer oder seiner personenbezogenen Daten ein Schaden zugefügt, so ist ihr oder ihm die verantwortliche Stelle unabhängig von einem Verschulden zum Schadensersatz verpflichtet. (2)
2In schweren Fällen kann die oder der Betroffene auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen.
3Die oder der Ersatzpflichtige haftet jeder oder jedem Betroffenen nach den Sätzen 1 und 2 für jedes schädigende Ereignis bis zu einem Betrag von 125 000 Euro. (3)

(2) (4) 1Soweit die unzulässige oder unrichtige Verarbeitung personenbezogener Daten nicht automatisiert erfolgt, haftet die verantwortliche Stelle nur bei Verschulden.
2Die verantwortliche Stelle haftet nicht, wenn sie nachweist, dass der Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, ihr nicht zur Last gelegt werden kann.

(3) (5) Auf das Mitverschulden der oder des Betroffenen und auf die Verjährung des Entschädigungsanspruchs sind die §§ 254, 839 Abs.3 und 852 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden.

(4) (5) Weitergehende sonstige Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

[   Motive   ]

§§§


 Landesbeauftragter  

§_25   SDSG (F)
Berufung und Rechtsstellung

(1) 1Der Landtag wählt (2) eine oder einen Landesbeauftragten für Datenschutz, die oder der dem unabhängigen Datenschutzzentrum Saarland vorsteht (2).
2Diese oder dieser muß die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben.

(2) 1Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz wird auf die Dauer von sechs Jahren in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen.
2Sie oder er wird vom Präsidenten des Landtages ernannt.
3Nach Beendigung ihrer oder seiner Amtszeit führt die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz die Amtsgeschäfte bis zur Ernennung ihrer oder seiner Nachfolgerin oder ihres oder seines Nachfolgers fort, längstens jedoch für sechs Monate nach Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit.

(3) 1Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz wird dem Landtag angegliedert.
2Sie oder er ist in Erfüllung ihres oder seines Auftrages nach diesem Gesetz an Weisungen nicht gebunden.
3Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz untersteht der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages nur, soweit ihre oder seine Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird.

(4) 1Der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz sind das zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben notwendige Personal und die notwendigen Sachmittel zur Verfügung zu stellen.
2Das ihr oder ihm zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zugewiesene Personal ist nur an ihre oder seine Weisungen gebunden.
3Die Zuweisung des Personals und sonstige Personalmaßnahmen erfolgen im Einvernehmen mit der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz (3).

(5) 1Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz bestellt eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter.
2Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter führt die Geschäfte, wenn die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz an der Ausübung des Amtes verhindert ist.
3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) 1Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz ist verpflichtet, über die ihr oder ihm amtlich bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.
2Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
3Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz trifft die Entscheidungen nach § 59 des Saarländischen Beamtengesetzes für sich und ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in eigener Verantwortung (4).

(7) (5) In den nach diesem Gesetz begründeten Zuständigkeiten vertritt die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz das Saarland im gerichtlichen Verfahren.

(8) (5) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz kann sich jederzeit an den Landtag wenden.

[   Motive   ]

§§§


§_26   SDSG (F)
Aufgaben

(1) 1Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz überwacht bei den in § 2 Abs.1 genannten Stellen und den Stellen, die sich gemäß § 5 Abs.3 oder § 30 Abs.7 (2) ihrer oder seiner Kontrolle unterworfen haben, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz.
2Sie oder er ist auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 36 (4).

(2) 1Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz kann Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes geben, insbesondere kann sie oder er die für die Sicherstellung des Datenschutzes zuständigen Stellen (§ 7 Abs.1) (3) in Fragen des Datenschutzes beraten.
2Sie oder er ist über Planungen des Landes zum Aufbau automatisierter Informationssysteme rechtzeitig zu unterrichten, sofern in den Systemen Personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen.

(3) Auf Ersuchen des Landtages, des Petitionsausschusses des Landtages oder des für den Datenschutz zuständigen Landtagsausschusses kann die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz ferner Hinweisen auf Angelegenheiten und Vorgänge, die ihren oder seinen Aufgabenbereich unmittelbar betreffen, nachgehen.

(4) Der Landtag und die Landesregierung können die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz mit der Erstattung von Gutachten und Stellungnahmen oder der Durchführung von Untersuchungen in Datenschutzfragen betrauen.

(5) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz arbeitet mit den Behörden und sonstigen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in der Europäischen Union, (5) im Bund und in den Ländern zuständig sind, zusammen.

(6) (6) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz nimmt auch die Aufgaben der Behörde im Sinne des Artikels 13 Abs.2 Buchstabe a des Übereinkommens vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (BGBl.1985 II S.538) wahr.

[   Motive   ]

§§§


§_27   SDSG (F)
Beanstandungen durch den Landesbeauftragten

(1) (2) 1Stellt die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz Verstöße gegen Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, teilt sie oder er der verantwortlichen Stelle das Ergebnis ihrer oder seiner Kontrolle mit.
2Mit der Mitteilung kann sie oder er Vorschläge zur Beseitigung festgestellter Mängel und zur sonstigen Verbesserung des Datenschutzes verbinden.
Erhebliche Verstöße beanstandet sie oder er

  1. bei der Landesverwaltung gegenüber der zuständigen obersten Landesbehörde,

  2. 1bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen gegenüber dem vertretungsberechtigten Organ

und fordert zur Stellungnahme innerhalb einer von ihr oder ihm zu bestimmenden Frist auf.
3Im Falle von Satz 3 Nr.2 unterrichtet die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz gleichzeitig auch die zuständige Aufsichtsbehörde.

(2) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme der Betroffenen Stelle verzichten, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre Behebung sichergestellt ist.

(3) (3) 1Die gemäß Absatz 1 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz getroffen worden sind.
2Die in Absatz 1 Nr.2 genannten Stellen leiten der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Abschrift ihrer Stellungnahme an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz zu.

[   Motive   ]

§§§


§_28   SDSG (F)
Durchführung der Kontrolle

(1) 1Die öffentlichen Stellen sind verpflichtet, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und ihre oder seine Beauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
2Ihnen ist dabei insbesondere

  1. Auskunft auf die Fragen zu erteilen sowie Einsicht in alle Vorgänge und Aufzeichnungen zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten stehen,

  2. jederzeit - auch unangemeldet - ungehinderten Zutritt zu allen Diensträumen zu gewähren.

(2) 1Die Rechte nach Absatz 1 dürfen nur von der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz persönlich ausgeübt werden, wenn die oberste Landesbehörde im Einzelfall feststellt, daß die Sicherheit des Bundes oder eines Landes dies gebietet.
2In diesem Fall müssen personenbezogenen Daten einer oder eines Betroffenen, der oder dem von der Daten verarbeitenden Stelle Vertraulichkeit besonders zugesichert worden ist, auch ihm gegenüber nicht offenbart werden.

[   Motive   ]

§§§


§_28a   SDSG (F)
Kontrolle nicht-öffentlicher Stellen und
öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen nach dem Bundesdatenschutzgesetz (1)

(1) 1Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz ist auch zuständig für die Kontrolle der Durchführung des Datenschutzes im Anwendungsbereich des dritten Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes sowie für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 43 des Bundesdatenschutzgesetzes.
2Die Vorschriften des Zweiten Teils dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 26 Abs.2 sowie der §§ 27 und 28 finden Anwendung.
3Im Anwendungsbereich des dritten Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes bedarf es vor Erhebung einer Anfechtungsklage oder vor Erhebung einer Verpflichtungsklage nach Ablehnung der Vornahme eines Verwaltungsaktes einer Nachprüfung in einem Vorverfahren abweichend von § 68 Abs.1 Satz 1 und Abs.2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht.

(2) Zuständige öffentliche Stelle nach § 33 Abs.2 Nr.6 des Bundesdatenschutzgesetzes ist das Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten.

§§§



§_29   SDSG (F)
Tätigkeitsberichte

1Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz legt dem Landtag und der Landesregierung jeweils für zwei Kalenderjahre einen Bericht über ihre oder seine Tätigkeit vor.
2Die Landesregierung legt zu den sie betreffenden Teilen des Berichts eine (4) Stellungnahme dem Landtag vor.
3Diese soll innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage des Tätigkeitsberichts dem Landtag zugeleitet werden. (2)
4§ 25 Abs.7 bleibt unberührt. (3)

[   Motive   ]

§§§


[ « ] SDSG §§ 19 - 29 [ › ]     [ » ]


Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   –   I n f o – S y s t e m – R e c h t   –   © H-G Schmolke 1998-2012
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
–   Gesetzessammlung   –   Saar   –
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de

§§§