| SAWG | ||
|---|---|---|
| [ I ] | [ ] |
BS-Nr.2128-2
Gesetz Nr.1401
vom 26.11.97 (Amtsbl_97,1352)
zuletzt geändert durch Art.2 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1679 zur Änderung des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar und des
Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes
vom 11.03.09 (Amtsbl_09,679)
bearbeitet und verlinkt (208)
von
H-G Schmolke
| [ Änderungen-2009 ] [ 2007 ] [ 2006 ] |
§§§
| Allgemeines |
|---|
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung auf Abfälle im Sinne des § 3 Abs.1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 27.September 1994 (BGBl.I S.2705) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Besonders überwachungsbedürftige (f) Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen gemäß der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl.I S.3379), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24.Juli 2002 (BGBl.I S.2833), in der jeweils geltenden Fassung, die vom Entsorgungsverband Saar (EVS) von der Entsorgung ausgeschlossen werden, sind Sonderabfälle im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Schadstoffbelastete Abfälle zur Beseitigung aus privaten Haushaltungen sind Problemabfälle im Sinne dieses Gesetzes.
§§§
(1) Ziel des Gesetzes ist die Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und die Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen.
(2) 1Im Sinne einer dauerhaft umweltgerechten Entwicklung sind Abfälle vorrangig zu vermeiden, nicht vermeidbare Abfälle weitgehend stofflich oder energetisch zu verwerten und nicht verwertbare Abfälle umweltverträglich zu beseitigen.
2Soweit erforderlich, sind Abfälle vor der Ablagerung zu behandeln.
3Der Vorrang der Verwertung von Abfällen entfällt, wenn deren Beseitigung nach Maßgabe des § 5 Abs.5 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz die umweltfreundlichere Lösung darstellt.
(3) Zur Verwirklichung dieser Ziele ist insbesondere darauf hinzuwirken, dass
der Anfall von Abfällen so gering wie möglich gehalten wird,
Schadstoffe in Abfällen so weit wie möglich vermieden oder verringert werden,
Stoffe anlagenintern im Kreislauf geführt werden,
Produktion und Produktgestaltung abfall-, energie- und schadstoffarm erfolgen,
das Konsumverhalten sich verstärkt an den vorgenannten Produkten ausrichtet,
Stoffe und Produkte wiederverwendet werden,
Abfälle, insbesondere Glas, Papier, Metall, Kunststoffe, Bauschutt und kompostierbare Stoffe, weitestgehend in den Stoffkreislauf zurückgeführt werden oder aus ihnen Energie gewonnen wird,
nicht unmittelbar verwertbare Abfälle so behandelt werden, dass sie umweltverträglich verwertet oder beseitigt werden können,
der Einsatz von nachwachsenden Rohstoffen gefördert wird.
§§§
(1) 1Die Behörden des Saarlandes, die Landkreise, der Regionalverband (1) Saarbrücken, die Gemeinden sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (öffentliche Hand) haben unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vorbildhaft zur Erfüllung der Ziele der
Kreislaufwirtschaft beizutragen.
2Minderungen der Gebrauchstauglichkeit von Erzeugnissen sind in angemessenem
Umfang hinzunehmen.
3Die öffentliche Hand wirkt auf alle juristischen Personen des Privatrechts ein, an denen eine Beteiligung besteht, damit diese in gleicher Weise verfahren.
(2) 1Bei der Beschaffung von Arbeitsmaterialien, Ge- und Verbrauchsgütern, bei Bauvorhaben und sonstigen Aufträgen sowie bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen soll darauf hingewirkt werden, Erzeugnissen den Vorzug zu geben, die
mit rohstoffschonenden oder abfallarmen Produktionsverfahren hergestellt sind,
im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder schadstoffärmeren Abfällen führen oder
sich im besonderen Maße zur umweltverträglichen, insbesondere energiesparenden Verwertung oder umweltverträglichen Beseitigung, eignen.
2Rechtsansprüche Dritter werden dadurch nicht begründet.
(3) 1Soweit die öffentliche Hand Dritten Einrichtungen oder Grundstücke zur Verfügung stellt oder Zuwendungen bewilligt, ist auf eine Handhabung entsprechend Absatz 2 hinzuwirken.
2Bei Veranstaltungen in Einrichtungen der öffentlichen Hand oder bei Sondernutzungen im öffentlichen Raum soll die zuständige Behörde nach Abwägung aller Belange darauf hinwirken, dass Speisen und Getränke in wiederverwendbaren Verpackungen und Behältnissen ausgegeben werden und die Verwendung von Einwegmaterialien, insbesondere Einweggeschirr, ausgeschlossen wird.
3Entsprechende Bestimmungen können in den Benutzungssatzungen oder -ordnungen getroffen werden.
(4) Den Behörden des Saarlandes obliegt es, im Rahmen ihrer Vollzugsaufgaben den Abfallerzeugern die Ziele der Kreislaufwirtschaft nahezubringen.
§§§
(1) Jeder Einzelne soll durch sein Verhalten dazu beitragen, dass die Ziele der Kreislaufwirtschaft erreicht werden.
(2) 1Bei der Errichtung und beim Abbruch baulicher Anlagen im Sinne des § 2 Abs.1 der Bauordnung für das Saarland ist sicherzustellen, dass die anfallenden Bauabfälle (Baustellenabfälle, Bauschutt, Bodenaushub und Straßenaufbruch)
verwertet werden können, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
2Die Abfälle sind grundsätzlich auf der Baustelle zu trennen und getrennt zu halten, soweit dies zu deren Verwertung oder Beseitigung erforderlich,
technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
(3) Problemabfälle sind nach ihrer Art von anderen Abfällen getrennt dem öffentlich - rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen, soweit die Erzeuger oder Besitzer zu einer Verwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen.
(4) Eigentümer und Besitzer von Grundstücken nach § 10 Abs.1 sind verpflichtet, ihnen bekannt gewordene illegale Lagerungen und Ablagerungen von Abfällen auf ihren Grundstücken unverzüglich der Gemeinde zu melden, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen des § 40 Abs.4 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vor.
§§§
| Träger | ||
|---|---|---|
| Öffentliche Träger (F) |
(1) 1Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne von § 15 in Verbindung mit § 13 Abs.1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sind die Gemeinden und der Entsorgungsverband Saar (EVS).
2Sowohl der EVS als auch die nach § 3 des
Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar
(EVSG) ausgeschiedenen Gemeinden sollen zur
Erledigung der ihnen obliegenden Aufgaben ein
Entsorgungssystem wählen, welches vorrangig
Anreize zur Reduzierung des Abfallaufkommens
schafft (2).
(2) Die Gemeinden sind als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zur Erfüllung folgender Aufgaben verpflichtet:
die Beseitigung von Erdmassen und Bauschutt, soweit eine Verwertung nicht durch Dritte sichergestellt ist,
die Verwertung (3) von Grünschnitt, Laub, Ästen, Strauchwerk und vergleichbaren Materialien.
(3) 1Der EVS ist als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger zur Erfüllung der Aufgaben der überörtlichen Abfallentsorgung verpflichtet.
2Dies gilt auch für Aufgaben der örtlichen Abfallentsorgung, soweit sich aus den Absätzen 2, 4 und 5 sowie aus § 3 EVSG (4) nichts anderes ergibt.
3Von den Gemeinden angelieferte Abfälle aus der Entleerung von Straßenabfallbehältern sind vom EVS kostenlos anzunehmen.
(4) 1Der EVS und die Gemeinden haben als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger Abfallberaterinnen und Abfallberater zu bestellen, die im Rahmen der jeweiligen örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereiche die privaten Haushaltungen sowie die Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen mit dem Ziel beraten, eine möglichst weitgehende Vermeidung, getrennte Sammlung und Verwertung der den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassenden Abfälle zu erreichen.
2Die Abfallberaterinnen und Abfallberater von EVS und Gemeinden sollen
mit den Entsorgungsträgern im Sinne der §§ 17 und 18 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und den Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft zusammenarbeiten.
3Das Ministerium für Umwelt (1) kann durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Fachkunde der Abfallberaterinnen und Abfallberater des EVS sowie an die Zusammenarbeit
der Abfallberaterinnen und Abfallberater von EVS und Gemeinden regeln.
(5) 1Die Gemeinden haben als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger Aufgaben der örtlichen Abfallentsorgung anstelle des EVS über die in Absatz 2 genannten Fälle hinaus wahrzunehmen, soweit sie nach Maßgabe des § 3 EVSG aus dem EVS ausgeschieden sind.
2Dies gilt insbesondere für die Erfüllung folgender Aufgaben:
das Einsammeln und Befördern von Abfällen, die in ihrem Gebiet anfallen,
(5) das Einsammeln von Problemabfällen und ihre ordnungsgemäße Beseitigung, soweit die Gemeinden zu einer Verwertung nicht in der Lage sind und
die Förderung von privaten Maßnahmen zur Vermeidung, Schadstoffminimierung und Verwertung von Abfällen, insbesondere der ordnungsgemäßen und schadlosen Eigenverwertung durch Kompostierung.
(6) 1Die Gemeinden können sich Dritter bedienen, insbesondere Kapitalgesellschaften gründen und sich an ihnen beteiligen.
2Die Gemeinden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch Zweckverbände oder Arbeitsgemeinschaften nach dem Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit bilden oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen, um einen Entsorgungsverbund zu schaffen.
§§§
(1) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, Systeme zur Erfassung und Verwertung einzuführen.
2Die Verpflichtung entfällt, soweit entsprechende privatwirtschaftliche
Erfassungssysteme eingerichtet sind.
(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben Anlagen zu errichten und zu betreiben, in denen die nach Ausschöpfung der Möglichkeiten nach § 4 Abs.1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz verbleibenden Abfälle so behandelt werden, dass sie verwertet oder nach dem Stand der Technik umweltverträglich abgelagert werden können.
§§§
(1) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger regeln im Rahmen der Überlassungspflichten nach § 13 Abs.1 bis 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz durch Satzung für ihr Gebiet den Anschluss an die Einrichtungen der Abfallverwertung
und Abfallbeseitigung und die Benutzung dieser Einrichtungen.
2aDie Satzungen können Anschluss- und Benutzungszwang vorschreiben;
2b§ 22 KSVG gilt entsprechend.
3Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können insbesondere bestimmen, in welcher Art, in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind.
4Dabei kann bestimmt werden, dass mindestens ein bestimmtes Behältervolumen vorhanden sein muss und Abfälle an zentralen Sammelstellen zu überlassen sind, soweit das Einsammeln am Anfallort nur mit erheblichem Aufwand möglich und das Verbringen zur Sammelstelle den Besitzern zumutbar ist.
5Unbeschadet des Satzungsrechts des EVS kann aus Gründen des öffentlichen Wohls durch Satzung der Gemeinden mit Anschluss- und Benutzungszwang geregelt werden, dass die Abfallgefäße vom Standort abgeholt und nach dem Entleeren wieder zurückgebracht
(Vor- und Nachkommando) werden.
(2) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die Grundstückseigentümer, die zur Nutzung dinglich Berechtigten, die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen durch Satzung zur getrennten Überlassung zu verpflichten, soweit
hnen selbst nach § 7 Abs.1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz eine Pflicht zur stofflichen Verwertung auferlegt ist,
die getrennte Erfassung zur besseren Verwertung der Abfälle erforderlich ist,
die getrennte Erfassung der Abfälle der ordnungsgemäßen Entsorgung förderlich ist oder
die getrennte Erfassung der Abfälle in einer Rechtsverordnung nach § 24 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vorgeschrieben ist.
2In der Satzung kann weiter bestimmt werden, in welcher Weise die Grundstückseigentümer, die zur Nutzung dinglich Berechtigten, die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen darzulegen haben, dass sie zu einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung im Sinne des § 13 Abs.1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz in der Lage sind.
(3) 1Zur Durchführung des Absatzes 1 übermitteln die Gemeinden im Einzelfall Name, Vorname, Wohnort, Straße und Hausnummer der Gebührenpflichtigen an den EVS.
2Soweit die erforderlichen Daten nicht bekannt sind, dürfen diese aus dem Melderegister übermittelt werden.
§§§
(1) 1Der EVS und die Gemeinden erheben als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger für die Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben kostendeckende Gebühren, es sei denn, für die Aufgabenerfüllung werden Beiträge oder privatrechtliche Entgelte geleistet.
2Die Befugnis der Gemeinden, Gebühren festzusetzen und zu erheben, umfasst den Bereich, in dem sie selbst Aufgaben wahrnehmen und, wenn sie nach § 3 Abs.1 EVSG ausgeschieden sind, den Bereich der Aufgaben, der dem EVS obliegt.
(2) Zu den Kosten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zählen insbesondere auch die Kosten
der langfristigen Sicherstellung ausreichender Kapazitäten an Abfallentsorgungsanlagen, auch wenn diese noch nicht nutzbar sind,
für Planungen von Abfallentsorgungsanlagen, die nicht zur Verwirklichung kommen, wenn
die Planung bei der Auftragserteilung dem Abfallwirtschaftskonzept nach § 20 dieses Gesetzes entsprochen hat und für die planerische und wirtschaftlich sachgerechte Ausgestaltung der Einrichtung erforderlich und
der Verzicht auf die Verwirklichung der Planung durch sachgerechte planerische und wirtschaftliche Erwägungen gerechtfertigt war,
zur Bildung von Rückstellungen für vorhersehbare Nachsorgemaßnahmen für Abfallentsorgungsanlagen,
der Nachsorge für stillgelegte Deponien, soweit dafür keine Rückstellungen gebildet wurden oder diese nicht ausreichen und
von Programmen zur Förderung der Abfallvermeidung und Eigenverwertung durch private Haushaltungen.
(3) 1Die Gebühren sollen so bemessen und gestaffelt werden, dass wirksame Anreize zur Erreichung oder Förderung der Ziele nach den §§ 1 und 4 Abs.1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sowie § 2 dieses Gesetzes geschaffen werden.
2Bei der Ausgestaltung der Gebührenmaßstäbe können öffentliche Belange berücksichtigt werden.
(4) 1In den Gebühren der nach § 3 Abs.1 EVSG ausgeschiedenen Gemeinden sind die von ihnen an den EVS jeweils zu entrichtenden Beiträge eingeschlossen.
2Die Abfallentsorgung durch die Gemeinden ist eine öffentliche Einrichtung,
für die Sonderrechnungen zu führen sind.
3§ 14 Abs.2 Satz 3 bis 6 und Abs.4 EVSG gelten entsprechend.
(5) (3) 1Die Gemeinden, die nicht nach § 3 Abs.1 EVSG ausgeschieden sind, haben dem EVS die
zur Festsetzung der Gebühren durch den EVS erforderlichen
Daten über die Gebührenpflichtigen zur Verfügung zu stellen.
2Der EVS speichert diese
Daten. Näheres über Art und Umfang der dem
EVS zur Verfügung zu stellenden und von diesem
zu speichernden Daten regelt die Gebührensatzung
des Verbandes.
3Der Gebührenpflichtige hat der Gemeinde
die notwendigen Angaben zu machen.
4Die Gebühr ruht als öffentliche Last auf dem an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück
des Gebührenpflichtigen.
5Die Gebühren, die auf Abfallentsorgungsanlagen zu erheben sind, werden vom EVS oder beauftragten Dritten erhoben.
(6) (2) Wer an einen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für die Abfallentsorgung Gebühren auf der Grundlage des Absatzes 1 oder privatrechtliche Entgelte im Sinne von § 36d Abs.1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu entrichten hat, kann bei dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Informationen einsehen, die dieser der zuständigen Behörde nach § 36d Abs.3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zur Verfügung gestellt hat.
(7) (2) Absatz 6 gilt in Bezug auf Informationen, die ein privater Betreiber einer Deponie der zuständigen Behörde nach § 36d Abs.3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zur Verfügung gestellt hat, entsprechend.
§§§
Die Beauftragten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger dürfen in Erfüllung ihrer Aufgaben Grundstücke, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, betreten, um die Einhaltung abfallrechtlicher Verpflichtungen im Sinne des § 14 Abs.1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zu prüfen.
§§§
(1) 1Abfälle, die auf für die Allgemeinheit frei zugänglichen Grundstücken illegal lagern, sind von den Gemeinden zusammenzutragen und zu entsorgen, wenn Maßnahmen gegen Verursacher nicht möglich oder nicht hinreichend erfolgversprechend sind, keine andere Person oder öffentlich-rechtliche Körperschaft zur Entsorgung oder kostenpflichtigen Überlassung an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verpflichtet ist und die Abfälle das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen.
2Der Allgemeinheit frei zugänglich sind solche Grundstücke, deren Betreten jedermann ungehindert möglich ist und bei denen der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte kraft besonderer gesetzlicher Vorschriften das Betreten zu dulden hat.
3Satz 1 gilt auch für Kraftfahrzeuge oder Anhänger ohne gültige amtliche Kennzeichen, soweit die in § 15 Abs.4 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz genannten Voraussetzungen vorliegen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch für Abfälle, die im Wald oder in der übrigen freien Landschaft illegal lagern, soweit der Waldbesitzer oder der Eigentümer der in der freien Landschaft liegenden Grundstücke die Lagerung der Abfälle nicht selbst verursacht oder geduldet hat.
(3) Abfälle, die im Bereich von Straßen außerhalb geschlossener Ortslagen anfallen, sind vom Träger der Straßenbaulast zusammenzutragen und zur Entsorgung durch die Gemeinden bereitzustellen.
(4) Für nach den Absätzen 1 bis 3 von den Gemeinden eingesammelte Abfälle ist der EVS zur kostenlosen Annahme der Abfälle an einem zwischen den Beteiligten abgestimmten Ort verpflichtet, soweit er dafür über eine zugelassene Entsorgungsanlage verfügt.
(5) 1Gesetzliche oder aufgrund eines Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift begründete Unterhaltungs-, Verkehrssicherungs- und Reinigungspflichten bleiben unberührt.
2Für das Einsammeln und Befördern von Abfällen, die auf für die Allgemeinheit frei zugänglichen Grundstücken illegal lagern, findet § 8 Abs.1 keine Anwendung.
§§§
Abfälle, die illegal auf nicht frei zugänglichen Grundstücken im Sinne des § 10 Abs.1 lagern, sind vom Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten des Grundstücks den Entsorgungsträgern, soweit eine Überlassungspflicht gemäß § 13 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz oder eine Andienungspflicht nach diesem Gesetz besteht, zur Entsorgung zu überlassen oder anzudienen, wenn Maßnahmen der zuständigen Behörden gegen die verursachende Person nicht möglich oder nicht hinreichend erfolgversprechend sind und keine andere Person aufgrund eines bestehenden Rechtsverhältnisses zur Überlassung oder Andienung verpflichtet ist.
§§§
| Sonderabfallentsorgung (F) |
|---|
§§§
| Abfallwirtschaftsplan |
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(1) 1Das Ministerium für Umwelt (1) stellt den Abfallwirtschaftsplan nach § 29 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz auf.
2Dabei sind, soweit erforderlich, die Abfallwirtschaftskonzepte der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (3) zu berücksichtigen.
(2) 1Der Abfallwirtschaftsplan besteht aus zeichnerischen und textlichen Darstellungen.
2Er kann in sachlichen Teilabschnitten aufgestellt werden.
3Er enthält mindestens Angaben über
Ziele der Abfallvermeidung und -verwertung, einschließlich der Schadstoffminimierung,
Bedarf an Abfallbeseitigungsanlagen unter Zugrundelegung einer 10-jährigen Entsorgungssicherheit,
bestehende Abfallbeseitigungsanlagen sowie Entsorgungswege hinsichtlich Art und Menge der Abfälle,
geeignete Standorte für künftige Abfallbeseitigungsanlagen.
(3) 1Einzugsbereich der im Abfallwirtschaftsplan dargestellten Abfallbeseitigungsanlagen ist das Saarland.
2Abfälle, die außerhalb des Saarlandes angefallen sind, dürfen in diesen Anlagen beseitigt werden, wenn der Abfallwirtschaftsplan dies zulässt oder das Ministerium für Umwelt (2) dies genehmigt.
§§§
(1) 1Bei der Aufstellung, der Änderung und der Fortschreibung des Abfallwirtschaftsplans sind, soweit ihre Belange berührt werden, zu beteiligen:
das Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten, das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales und das Ministerium für Inneres und Sport, (1)
die Entsorgungsträger und Dritte im Sinne der §§ 15, 16 Abs.2, 17 und 18 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sowie der Träger der Sonderabfallentsorgung,
die Gemeinden und die übrigen Träger der Bauleitplanung,
die fachlich berührten Behörden,
die nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Verbände,
die Industrie- und Handelskammer, die Handwerkskammer, die Landwirtschaftskammer und die Arbeitskammer des Saarlandes und
die benachbarten Länder nach Maßgabe des § 29 Abs.6 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sowie Nachbarstaaten nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit.
2Nach der Beteiligung gemäß Satz 1 hat die Landesregierung dem Landtag des Saarlandes Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) 1Der Abfallwirtschaftsplan kann nach Maßgabe des § 29 Abs.4 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz durch Rechtsverordnung des Ministeriums für Umwelt (2) für verbindlich erklärt werden.
2Die verbindlichen Festlegungen sind von den Behörden und Planungsträgern sowie den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
bei allen raumbedeutsamen Maßnahmen im Gebiet des Landes zugrundezulegen.
3Ein Vorhaben, das nach verbindlicher Erklärung eines Abfallwirtschaftsplans auf einem Grundstück durchgeführt wird, dessen Inanspruchnahme für jedermann
erkennbar in diesem Abfallwirtschaftsplan ausgewiesen war, bleibt bei der Festsetzung der Enteignungsentschädigung unberücksichtigt.
(3) Das Ministerium für Umwelt (3) kann Ausnahmen von der Verpflichtung zulassen, sich einer in dem Abfallwirtschaftsplan ausgewiesenen Abfallbeseitigungsanlage zu bedienen, wenn dies mit den Zielen und Grundsätzen des Abfallwirtschaftsplans vereinbar ist und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht.
§§§
(1) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stellen jeweils für ihren Aufgabenbereich in Abfallwirtschaftskonzepten entsprechend § 16 Abs.3 Satz 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz die beabsichtigten Maßnahmen zur Verwertung
und Beseitigung der in ihrem Bereich anfallenden und ihnen zu überlassenden Abfälle im Voraus dar.
2Die Abfallwirtschaftskonzepte sind aufeinander abzustimmen und erstmalig bis zum 31.Dezember 1999 zu erstellen.
(2) 1Die Abfallwirtschaftskonzepte geben eine Übersicht über den Stand, die Ziele und die Entwicklung der öffentlichen Abfallentsorgung unter Berücksichtigung der nach § 5 Abs.2 Satz 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz anzustrebenden hochwertigen Verwertung.
2Die Abfallwirtschaftskonzepte haben zu enthalten:
Angaben über Art, Menge, Herkunft sowie Verwertung oder Beseitigung der im Entsorgungsgebiet gegenwärtig und voraussichtlich in den nächsten 10 Jahren anfallenden Abfälle,
Darstellungen der getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Vermeidung und Verwertung der nicht ausgeschlossenen Abfälle,
die begründete Festlegung der Abfälle, die durch Satzung von der Entsorgungspflicht ausgeschlossen werden,
den Nachweis einer zehnjährigen Entsorgungssicherheit für die Abfallbeseitigung beim EVS und einer fünfjährigen Entsorgungssicherheit bei den Gemeinden,
Angaben über die zeitliche Abfolge von Planung, Bau und Betrieb und eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung sowie die geschätzten Bau- und Betriebskosten der zur Entsorgung notwendigen Abfallbeseitigungsanlagen,
Angaben über die vom EVS getroffenen und geplanten Maßnahmen der Behandlung nicht verwertbarer Abfälle zur Verminderung ihrer Menge und Schädlichkeit.
(3) Die Abfallwirtschaftskonzepte sind alle fünf Jahre oder bei wesentlichen Änderungen fortzuschreiben.
§§§
1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (1) erstellen jährlich bis zum 31.März, erstmals zum 31.März 1999, jeweils für das abgelaufene Jahr eine Bilanz über Art, Menge und Herkunft der von ihnen entsorgten Abfälle sowie über deren Verwertung oder Beseitigung.
2In die Abfallbilanz ist ein Vergleich mit den in dem Abfallwirtschaftskonzept festgelegten Zielen sowie mit den entsprechenden Angaben der Abfallbilanz des Vorjahres
aufzunehmen.
3Soweit Abfälle nicht verwertet wurden, ist dies im Hinblick auf die in § 5 Abs.4 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz genannten Vorgaben darzulegen.
§§§
Die Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen sind dem Ministerium für Umwelt (1) vorzulegen und in geeigneter Form der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
§§§
| Abfallentsorgungsanlagen |
|---|
(1) 1Wird für eine öffentlich zugängliche Abfallentsorgungsanlage ein Planfeststellungsverfahren oder ein Verfahren unter Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz durchgeführt, so dürfen vom Beginn der Auslegung der Pläne oder des Antrages und der Unterlagen oder von der Bestimmung der Einwendungsfrist an
gegenüber den Betroffenen in den Fällen des § 73 Abs.3 Satz 2, Abs.4 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz bis zum Abschluss des Verfahrens auf den von der geplanten Anlage betroffenen Flächen wesentlich wertsteigernde oder die Errichtung der Anlage erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden.
2Veränderungen, die auf rechtlich zulässige Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.
(2) 1Ab Beginn der Auslegung der Pläne im Raumordnungsverfahren kann das Ministerium für Umwelt (1) für die von der geplanten öffentlich zugänglichen Abfallentsorgungsanlage betroffenen Flächen eine Veränderungssperre anordnen, wenn diese zur Sicherung des Standortes erforderlich ist.
2Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) 1Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümer oder die sonst zur Nutzung Berechtigten für danach entstehende Vermögensnachteile vom Träger der öffentlich zugänglichen Abfallentsorgungsanlage eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
2Die Eigentümer können anstelle der Geldentschädigung nach Satz 1 auch die Übernahme der von der Planfeststellung oder Genehmigung betroffenen Flächen verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücksflächen in der bisherigen oder in einer anderen zulässigen Art zu nutzen.
3Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, so können die Eigentümer die Entziehung des Eigentums an den Flächen verlangen.
4Im Übrigen gilt § 25.
(4) 1Zur Sicherung der Planung neuer oder der geplanten Erweiterung bestehender öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen kann das Ministerium für Umwelt (2) auf der Grundlage des Abfallwirtschaftsplans Planungsgebiete festlegen.
2Für diese gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend.
3Die Festlegung tritt mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder des Antrags und der Unterlagen im Genehmigungsverfahren nach § 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz oder mit der Bestimmung der Einwendungsfrist in den Fällen des § 73 Abs.3 Satz 2, Abs.4 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz außer Kraft.
4Ihre Dauer ist auf die Vierjahresfrist nach Absatz 3 anzurechnen.
(5) 1Die Festlegung eines Planungsgebiets ist in den Gemeinden, deren Gebiet betroffen wird, auf ortsübliche Weise bekannt zu machen.
2Mit der Bekanntmachung tritt die Festlegung in Kraft.
3Die Planungsgebiete sind in Karten einzutragen, die in den Gemeinden während der Geltungsdauer der Festlegung zur Einsicht auszulegen sind.
(6) Das Ministerium für Umwelt (3) kann im Einzelfall Ausnahmen von der Veränderungssperre nach den Absätzen 1, 2 und 4 zulassen, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen und die Einhaltung der Veränderungssperre zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.
§§§
(1) Die Bestimmungen des § 30 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz gelten entsprechend zur Erkundung geeigneter Standorte für öffentlich zugängliche Abfallverwertungsanlagen.
(2) Leistet das Ministerium für Umwelt (1) nach § 30 Abs.3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Ersatz in Geld, kann es von dem Träger des geplanten Vorhabens Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.
§§§
(1) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und die von ihnen beauftragten Dritten (Enteignungsbegünstigte) haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht.
2Enteignungsbehörde ist das Ministerium für Umwelt (1).
(2) 1Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung einer nach § 31 Abs.2 und Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz festgestellten oder genehmigten Deponie notwendig ist und ein Rechtsbehelf gegen die Planfeststellung oder die Genehmigung keine aufschiebende Wirkung hat.
2Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht.
3Der festgestellte Plan oder die Genehmigung ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.
(3) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt, wird auf seinen Antrag das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt.
(4) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze.
§§§
(1) 1Ist aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit oder zur geordneten Beseitigung von Abfällen der sofortige Beginn von Arbeiten für die Errichtung und den Betrieb von Deponien geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer den Besitz an einem hierfür benötigten Grundstück durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Enteignungsbegünstigten auf Antrag nach Feststellung des Plans oder Erteilung der Genehmigung in den Besitz einzuweisen.
2Der Planfeststellungsbeschluss oder die Genehmigung
müssen vollziehbar sein.
3Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.
(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags auf Besitzeinweisung mit dem Antragsteller und den Betroffenen mündlich zu verhandeln.
2Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen.
3Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag möglichst vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen.
4Sie sind darauf hinzuweisen, dass auch bei Nichterscheinen über den Antrag
auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.
(3) 1Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat ihn die Enteignungsbehörde vor der Besitzeinweisung in einer Niederschrift festzustellen oder erforderlichenfalls von einem Sachverständigen feststellen zu lassen.
2Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden.
(4) 1Der Beschluss über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen.
2Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten
Zeitpunkt wirksam.
3Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden.
4Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Antragsteller Besitzer.
5Er darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung
bezeichnete Bauvorhaben ausführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.
(5) 1Der Antragsteller hat für durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehende Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden.
2Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde
in einem Beschluss festzusetzen.
(6) 1Wird der festgestellte Plan oder die Genehmigung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen.
2Der Antragsteller hat für alle durch die vorzeitige
Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.
(7) 1Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung.
2Der Antrag auf Anordnung der auf schiebenden Wirkung nach § 80 Abs.5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden.
§§§
(1) 1Dem Antrag für die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens für eine Deponie nach § 31 Abs.3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sind die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen.
2Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller
auf Verlangen der Genehmigungsbehörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen.
(2) Ist für die Deponie, für die ein Genehmigungsverfahren nach Absatz 1 durchgeführt wird, auch eine wasserrechtliche Genehmigung oder Erlaubnis, eine immissionsschutzrechtliche oder baurechtliche Genehmigung oder eine naturschutzrechtliche Gestattung erforderlich, so entscheidet auch darüber die zuständige Genehmigungsbehörde.
2§ 103 Abs.2 Saarländisches Wassergesetz findet insoweit keine Anwendung.
(3) Die Genehmigung nach § 31 Abs.3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz erlischt, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit mit der Errichtung oder dem Betrieb der genehmigten Deponie begonnen worden ist, es sei denn, die Genehmigung ist vorher auf Antrag von der zuständigen Genehmigungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert worden.
§§§
(1) 1Das Landesamt für Umweltschutz hat die Errichtung und wesentliche Änderungen von Deponien, die einer Planfeststellung oder Genehmigung bedürfen, zu überwachen.
2Zu diesem Zweck hat der Träger des Vorhabens den Beginn der Ausführung und die Fertigstellung der Deponie dem Landesamt für Umweltschutz rechtzeitig anzuzeigen sowie die Abnahme der Deponie zu beantragen.
3Maßnahmen, die aufgrund einer Anordnung nach §§ 35 und 36 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz durchzuführen sind, bedürfen ebenfalls einer Abnahme durch das Landesamt für Umweltschutz, wenn dies in der Anordnung bestimmt wird.
(2) 1Ist die Deponie nach den festgestellten oder genehmigten Plänen und Beschreibungen sowie den festgesetzten Bedingungen und Auflagen ausgeführt worden, so erteilt das Landesamt für Umweltschutz für den abfallrechtlichen Bereich einen Abnahmeschein.
2Nach anderen Vorschriften erforderliche Abnahmen und Prüfungen werden hiervon nicht berührt.
(3) 1Abweichungen, die keiner Planfeststellung oder Genehmigung bedürfen, sind in Plänen und Beschreibungen darzustellen.
2Der Träger des Vorhabens hat die Darstellung zu veranlassen und sie den zuständigen Behörden vorzulegen.
(4) Das Landesamt für Umweltschutz kann für die Bauüberwachung und Bauabnahme Sachverständige auf Kosten des Trägers des Vorhabens hinzuziehen.
(5) Vor der Abnahme durch das Landesamt für Umweltschutz darf die Deponie nur mit Zustimmung des Ministeriums für Umwelt (1) in Betrieb genommen werden.
(6) § 40 Abs.2 bis 4 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Die Betreiber von Abfallentsorgungsanlagen haben in ausreichender Zahl sachkundiges und zuverlässiges Personal zu beschäftigen, das in der Lage ist, den Betrieb der Anlage ordnungsgemäß zu führen und insbesondere die Anlieferung von Abfällen wirksam zu überwachen.
2Sie haben Anweisungen für die Bedienung der Anlage sowie zur Sicherheit
der Anlage und der Beschäftigten (Betriebsanweisung) in verständlicher Form und in der Sprache der Beschäftigten zu erlassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekannt zu machen.
3In der Betriebsanweisung sind auch Anweisungen über das Verhalten im Gefahrfall und über die erste Hilfe zu treffen.
4Die Beschäftigten müssen vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen unterwiesen werden.
5Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten und von den Beschäftigten durch Unterschrift zu bestätigen.
6Der Nachweis ist zwei Jahre aufzubewahren.
7Die Betreiber haben den Beschäftigten Gelegenheit zur Teilnahme an betrieblichen oder außerbetrieblichen Fortbildungsmaßnahmen zu geben.
(2) 1Die Betreiber von Deponien haben auf ihre Kosten durch regelmäßige Kontrollen, Messungen und Untersuchungen nachzuweisen, dass die Deponie bestimmungsgemäß betrieben wird.
2Sie haben die hierfür erforderlichen Einrichtungen zu schaffen (Eigenkontrolle).
2Die Ergebnisse der Eigenkontrolle sind dem Landesamt für Umweltschutz in einer Jahresübersicht zum 31.März eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr unaufgefordert vorzulegen.
(3) 1Die Betreiber von Deponien haben Betriebsstörungen und Veränderungen von Menge und Beschaffenheit des Deponiegases, des Sicker-, Oberflächen- und Grundwassers im Einwirkungsbereich der Deponie sowie der Emissionen in die Luft unverzüglich dem Landesamt für Umweltschutz anzuzeigen, wenn schädliche Auswirkungen auf die Umwelt
nicht auszuschließen sind.
2Anzeigepflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben hiervon unberührt.
(4) Durch Rechtsverordnung des Ministeriums für Umwelt (1) kann geregelt werden:
die Art und Häufigkeit der zu überwachenden und zu untersuchenden Vorgänge,
die Art der Betriebskenndaten und die Häufigkeit ihrer Ermittlung,
die Form der Jahresübersichten und die Verpflichtung, die Jahresübersichten der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(5) Das Landesamt für Umweltschutz kann den Betreiber der Deponie von Überwachungs- und Untersuchungspflichten nach den Absätzen 2 und 3 widerruflich ganz oder teilweise befreien, wenn keine schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind.
(6) Weitergehende Anforderungen in Planfeststellungen oder Genehmigungen nach § 31 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz bleiben unberührt.
(7) 1Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken im Einwirkungsbereich von Deponien sind verpflichtet, Untersuchungen nach Absatz 2 zu dulden und den Zugang zu den Grundstücken zu ermöglichen.
2Sie können für hierbei entstandene Vermögensnachteile vom Betreiber der Deponie Ersatz in Geld verlangen.
§§§
(1) Ist zu erwarten, dass die Planfeststellung oder die Genehmigung einer Deponie zurückgenommen, widerrufen oder nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen wird, kann die zuständige Behörde den Betrieb der Deponie zeitlich begrenzt untersagen.
(2) Stellen Maßnahmen nach Absatz 1 eine Enteignung dar, so sind die Betroffenen auf Antrag angemessen zu entschädigen.
§§§
(1) Eine durch eine unabhängige Umweltgutachterin, einen unabhängigen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation gemäß Artikel 4 Abs.3 der Verordnung (EWG) Nr.1836/93 des Rates vom 29.Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl.EG Nr.L 168 S.1) erfolgte Abnahmeprüfung ersetzt die Anzeige der Fertigstellung nach § 28 Abs.1 und den Abnahmeschein nach § 28 Abs.2, wenn die Ergebnisse der Prüfung dem Landesamt für Umweltschutz vorgelegt werden.
(2) Dem Landesamt für Umweltschutz vorliegende Ergebnisse von Prüfungen durch eine unabhängige Umweltgutachterin, einen unabhängigen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation gemäß Artikel 4 Abs.3 der Verordnung (EWG) Nr.1836/93 sind im Rahmen der Bauüberwachung und Bauabnahme nach § 28 Abs.4 zu berücksichtigen.
(3) Die Anforderungen nach § 29 Abs.1 Satz 2 gelten als erfüllt, wenn sie von einer unabhängigen Umweltgutachterin, einem unabhängigen Umweltgutachter oder einer Umweltgutachterorganisation gemäß Artikel 4 Abs.3 der Verordnung (EWG) Nr.1836/93 im Rahmen der Umweltbetriebsprüfung erfasst und dokumentiert worden sind,
(4) Abweichend von der nach § 29 Abs.2 bestimmten Vorlagefrist können die Ergebnisse der Eigenkontrolle jährlich zusammen mit der Umwelterklärung oder vereinfachten Umwelterklärung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr.1836/93 dem Landesamt für Umweltschutz vorgelegt werden, wenn die Umwelterklärung oder die mit der Umwelterklärung vorgelegte Umweltbetriebsprüfung die erforderlichen Angaben enthält.
(5) Bei einer nach § 29 Abs.4 vom Ministerium für Umwelt (1) erlassenen Rechtsverordnung kann berücksichtigt werden, ob die Deponie Teil eines Standorts ist, für den Angaben in einer dem Landesamt für Umweltschutz vorliegenden Umwelterklärung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr.1836/93 enthalten sind.
(6) Die Auskunftspflicht nach § 47 Abs.4 (f) kann durch Vorlage einer Umwelterklärung, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr.1836/93 abgegeben und für gültig erklärt ist, erfüllt werden, wenn die Umwelterklärung oder die mit der Umwelterklärung vorgelegte Umweltbetriebsprüfung die erforderlichen Angaben enthält.
§§§
(1) Wird der Betrieb einer Deponie nach § 35 Abs.1 Satz 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz oder nach § 30 untersagt, so ist deren Betreiber verpflichtet, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten oder zu unterbinden, insbesondere um die mit der Deponie verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft auszugleichen.
(2) Um die Erfüllung dieser Verpflichtung sicherzustellen, trifft die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen.
§§§
(1) 1Die ehemaligen Betreiber von Deponien, die nach dem 11.Juni 1972 stillgelegt worden sind, haben das Gelände, das für die Abfallentsorgung verwendet worden ist, auf ihre Kosten zu rekultivieren oder sonstige Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten.
2Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen.
(2) 1Sind Anordnungen nach Absatz 1 gegen die ehemaligen Betreiber der Deponie nicht möglich oder nicht erfolgversprechend, so sollen sie gegen den Grundstückseigentümer gerichtet werden.
2Sind Anordnungen gegen die ehemaligen Betreiber der Deponie oder den Grundstückseigentümer nicht möglich oder nicht erfolgversprechend, so hat die zuständige
Behörde die Maßnahme nach Absatz 1 auf Kosten derjenigen durchzuführen, die sonst zur Durchführung verpflichtet wären.
(3) Die Grundstückseigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten haben die Durchführung der nach Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen zu dulden.
(4) Werden Deponien nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes stillgelegt, kann die zuständige Behörde von den ehemaligen Betreibern oder deren Rechtsnachfolgern verlangen, die Auswirkungen der Anlage auf die Schutzgüter des § 10 Abs.4 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz auf ihre Kosten untersuchen zu lassen, wenn eine Beeinträchtigung der Schutzgüter zu besorgen ist.
(5) 1Das Ministerium für Umwelt (1) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung regelmäßige Überprüfungen des Zustandes der in Absatz 1 genannten Deponien auf Kosten des ehemaligen Betreibers oder des Grundstückseigentümers vorzuschreiben.
2Die Überprüfung kann in der Rechtsverordnung auch auf die in § 29 Abs.3 genannten Umstände erstreckt werden.
§§§
| Zuständigkeiten |
|---|
(1) 1Das Ministerium für Umwelt (1) ist oberste Abfallbehörde für den Vollzug des Abfallrechts der Europäischen Union, des Abfallverbringungsgesetzes, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen.
2§ 133 Kommunalselbstverwaltungsgesetz und die Vorschriften des Allgemeinen
Polizeirechts bleiben unberührt.
(2) Technische Fachbehörde ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.
(3) 1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für die Überwachung und für alle Entscheidungen und Maßnahmen zum Vollzug des Abfallrechts der Europäischen Union, des Abfallverbringungsgesetzes, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen zu regeln, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
2Dies gilt auch für Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen.
3Bei Kontrollen im öffentlichen Straßenverkehr oder des Schiffsverkehrs auf Wasserstraßen und in Häfen sind auch die Polizeibehörden für die Überwachung zuständig.
4Die Überwachungsbefugnisse anderer Behörden werden hierdurch nicht berührt.
§§§
(1) Die Behörden des Saarlandes haben das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz von allen ihnen bekannt gewordenen Vorgängen in Kenntnis zu setzen, die ein Eingreifen nach abfallrechtlichen Vorschriften erfordern können.
(2) 1Die Kosten von Überwachungsmaßnahmen aufgrund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und dieses Gesetzes, die bei der Überwachung einer Deponie oder einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach § 4 Bundes- Immissionsschutzgesetz entstehen, trägt der Betreiber.
2In den sonstigen Fällen trägt der Verursacher die Kosten,
wenn die Maßnahmen der Überwachung dadurch veranlasst wurden, dass abfallrechtliche Vorschriften nicht beachtet oder auferlegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind.
§§§
(1) 1Die Ortspolizeibehörden sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Abfälle nicht ohne Genehmigung außerhalb der dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen beseitigt werden.
2Sie sind verpflichtet, die ordnungsgemäße Beseitigung rechtswidrig gelagerter oder abgelagerter Abfälle anzuordnen und durchzusetzen.
3§ 37 Abs.1 Satz 2 bis 7 findet entsprechende Anwendung.
(2) Absatz 1 gilt auch für
ortsfeste Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder sonstigen Behandlung von Abfällen und
Anlagen zur Ablagerung von Abfällen (Deponien), die ohne erforderliche Planfeststellung oder Genehmigung errichtet oder betrieben werden.
(3) 1Kommt die Ortspolizeibehörde einer Weisung des Ministeriums für Umwelt (1) nach § 34 nicht nach, so kann es die erforderlichen Maßnahmen anstelle und auf Kosten der Ortspolizeibehörde selbst durchführen oder die Durchführung
einem Dritten übertragen.
2Die Kosten können durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden.
(4) 1Verfahren, die bis zum 17.August 1996 eingeleitet worden waren, werden von der bisher zuständigen Behörde weitergeführt und abgeschlossen.
2Für illegale Deponien, die von den Ortspolizeibehörden bis zum 30.Juni 1997 dem Ministerium für Umwelt (2) angezeigt worden sind, trifft dieses die notwendigen Anordnungen.
3Für alle übrigen illegalen Abfallentsorgungsanlagen richtet sich die Zuständigkeit bis zum 30.Juni 1997 nach der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (ZuständigkeitsVO-BImSchG) vom 18.Februar 1992
(Amtsbl.S.274), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.März 1994 (Amtsbl.S.638), in der jeweils geltenden Fassung.
(5) Für illegale Deponien, die den Ortspolizeibehörden erst nach dem 30.Juni 1997 bekannt geworden sind, aber nachweislich nach dem 11.Juni 1972 und vor dem 17.August 1996 entstanden sind, trifft das Ministerium für Umwelt (3) die notwendigen Anordnungen.
2Für alle übrigen illegalen Abfallentsorgungsanlagen, die den Ortspolizeibehörden erst nach dem 30.Juni 1997 bekannt werden, aber nachweislich nach dem 11.Juni 1972 und vor dem 17.August 1996 entstanden sind, richtet sich die Zuständigkeit nach der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (ZuständigkeitsVO - BImSchG) vom 18.Februar 1992 (Amtsbl.S.274), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 15.März 1994 (Amtsbl.S.638), in der jeweils geltenden Fassung.
§§§
(1) 1Wird eine Deponie entgegen den Festsetzungen der Planfeststellung oder der Genehmigung nach § 31 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz errichtet, betrieben oder geändert, so kann die zuständige Behörde die Einstellung der Bauarbeiten oder die teilweise oder vollständige Beseitigung der Deponie anordnen oder den Betrieb untersagen.
2Eine Beseitigungsanordnung darf nur erlassen werden, wenn nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann.
3Anordnungen nach Satz 1 gelten auch gegenüber den Rechtsnachfolgern.
4Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ein Antrag auf Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nach § 31 Abs.3 Satz 1 Nr.2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz gestellt wird.
5Im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung steht der zuständigen Behörde
ein Verwertungsrecht an den geräumten Gegenständen zu.
6Der dabei erzielte Erlös wird mit den Räumungskosten verrechnet.
7Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Vierten Abschnitts des Saarländischen Polizeigesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 26.März 2001 (Amtsbl.S.1074), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7.November 2001 (Amtsbl.S.2158), in der jeweils geltenden Fassung unberührt.
(2) Wird eine ortsfeste Abfallentsorgungsanlage zur Lagerung, Aufbereitung oder sonstigen Behandlung von Abfällen entgegen den in der Genehmigung enthaltenen Festsetzungen errichtet, betrieben oder wesentlich geändert, richtet sich die Zuständigkeit zur Beseitigung des illegalen Zustandes nach der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 18.Februar 1992 (Amtsbl.S.274), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.März 1994 (Amtsbl.S.638), in der jeweils geltenden Fassung.
§§§
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, dem Abfallverbringungsgesetz, diesem Gesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die jeweils zur Überwachung zuständige Behörde, soweit nicht in der nach § 34 Abs.3 zu erlassenden Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt wird.
§§§
(1) Sind in derselben Sache mehrere Behörden zuständig oder ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit in benachbarten Gebieten einheitlich zu regeln, so bestimmt das Ministerium für Umwelt (1) die zuständige Behörde.
2Dies gilt auch, wenn neben den nach Abfallrecht zuständigen Behörden andere Behörden aufgrund von Rechtsvorschriften einschreiten können, die keine abfallrechtlichen Anforderungen stellen.
3Die Bestimmung einer nicht der Fachaufsicht des Ministeriums für Umwelt (1) unterliegenden Behörde erfolgt im Einvernehmen mit der für die Fachaufsicht zuständigen obersten Landesbehörde.
(2) Ist für dieselbe Sache auch eine Behörde eines anderen Bundeslandes zuständig, so kann das Ministerium für Umwelt (2) die Zuständigkeit mit der zuständigen Behörde dieses Landes vereinbaren.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 4 Abs.3 die dort bezeichneten Problemabfälle nicht von sonstigen Abfällen getrennt hält oder diese nicht dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlässt,
entgegen § 13 Abs.1 (f) Sonderabfälle oder Abfälle im Sinne des § 17 (f) nicht dem Träger der Sonderabfallentsorgung andient oder nicht der Anlage zuführt, der sie von dem Träger der Sonderabfallentsorgung zugewiesen worden sind,
entgegen § 19 Abs.3 ohne Zulassung einer Ausnahme Abfälle in eine nicht den Festlegungen des Abfallwirtschaftsplans entsprechenden Abfallbeseitigungsanlage beseitigt,
entgegen § 23 Abs.1, auch in Verbindung mit Absatz 2, Veränderungen vornimmt, die die Errichtung einer Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlage erheblich erschweren,
entgegen §§ 28 und 31 eine Deponie oder deren Änderung in Betrieb nimmt,
entgegen § 29 Abs.3 Störungen des Deponiebetriebes nicht oder nicht unverzüglich anzeigt,
als Betreiber einer Abfalldeponie Nebenbestimmungen im Sinne des § 32 Abs.4 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz oder Anordnungen im Sinne des § 35 Abs.1 und 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz oder nach den §§ 8 bis 9 Abfallgesetz ergangenen Anordnungen zuwiderhandelt,
als Inhaber einer Abfalldeponie oder Inhaber einer Anlage, in der besonders überwachungsbedürftige Abfälle anfallen, seiner Anzeigepflicht nach § 36 Abs.1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz nicht nachkommt oder Anordnungen im Sinne des § 36 Abs.2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zuwiderhandelt,
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro (1) geahndet werden.
§§§
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften und technischen Richtlinien erlässt das Ministerium für Umwelt (1).
§§§
(1) 1Die für den Vollzug des Abfallrechts der Europäischen Union, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes und dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Rechtsverordnungen
zuständigen Behörden und Einrichtungen einschließlich des Trägers der Sonderabfallentsorgung sowie die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger dürfen zum Zweck und im Rahmen der ihnen durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben
personenbezogene Daten erheben, speichern und übermitteln.
2Satz 1 gilt auch für Dritte, wenn sie von den genannten
Behörden und Einrichtungen mit der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben beauftragt werden.
(2) 1Das Ministerium für Umwelt (1) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport (2) durch Rechtsverordnung Einzelheiten zu den Voraussetzungen und dem Verfahren
festzulegen.
2Der Zugang zu Informationen nach dem Saarländischen (4) Umweltinformationsgesetz bleibt hiervon unberührt.
(3) 1Zur Durchführung der sachgerechten Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen sowie der Schaffung von Planungsgrundlagen für die künftige Entsorgung darf der EVS oder ein von ihm beauftragter Dritter Daten erheben, diese speichern, verändern, übermitteln, sperren, löschen, aufbereiten und nutzen, um statistische Ergebnisse in
Form eines branchenspezifischen Gewerbeabfallkatasters darzustellen und zu veröffentlichen.
2Die Datenerhebung kann höchstens alle zwei Jahre, jeweils für das Vorjahr, bei allen nach § 14 Gewerbeordnung angemeldeten Gewerbebetrieben, den Eigenbetrieben der öffentlichen Hand und den öffentlicher Krankenhäusern Angaben erfassen über
die Art und Menge der im Betrieb verarbeiteten oder gewonnenen Stoffe,
die Art und Menge der einer Wiederverwertung zugeführten Abfälle,
die Art und Menge der Abfälle, die einer Entsorgung auf betriebsinternen oder externen Abfallbehandlungsanlagen zugeführt werden müssen,
Art und Ort der vom Betrieb benutzten Abfallbehandlungsanlagen.
(4) 1Auskunftspflichtig sind die Inhaber oder Leiter der Unternehmen, zu denen die in Absatz 1 Satz 2 genannten Betriebe gehören, die Leiter dieser Betriebe sowie Dritte, deren sich die Inhaber und Leiter der Unternehmen oder Betriebe bedienen, ferner die Träger der Krankenhäuser.
2Die Gemeinden haben dem EVS oder dem von ihm beauftragten Dritten die für die Vorbereitung der Erhebung erforderlichen Daten aus dem Gewerberegister zur Verfügung zu stellen.
(5) 1Außer den in Absatz 3 bezeichneten Angaben werden Daten zur Kennzeichnung der Befragten erhoben, die als Hilfsmerkmale zur Prüfung der Auskunftspflicht und der statistischen Zuordnung erforderlich sind.
2Hilfsmerkmale der Erhebung sind:
(6) Das Statistischen Amt (3) (f) übermittelt den für den Vollzug des Abfall- und Altlastenrechts zuständigen Behörden die Ergebnisse der Erhebungen aufgrund des Umweltstatistikgesetzes, die auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft, der Altlastensanierung und des Bodenschutzes erhoben werden.
(7) Im Übrigen richtet sich die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dem Saarländischen Datenschutzgesetz.
§§§
(1) 1Das Ministerium für Umwelt (1) ist befugt, Angaben eines Unternehmens oder behördliche Erkenntnisse über Gefahren, die von einer Abfallentsorgungsanlage oder von einem Betrieb durch die dort erzeugten Abfälle verursacht wurden, zu veröffentlichen, soweit überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Information der Allgemeinheit erfordern und aus diesen Angaben oder Erkenntnissen keine Rückschlüsse auf Geheimnisse gezogen werden können, an deren Schutz der Betroffene ein überwiegendes berechtigtes Interesse besitzt.
2Vor der Entscheidung über die Offenbarung von Angaben oder Erkenntnissen nach Satz 1 ist der Betroffene anzuhören.
3§ 27 Abs.3 Bundes-Immissionsschutzgesetz bleibt unberührt.
(2) Die für den Vollzug des Abfallrechts der Europäischen Union, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen zuständigen Behörden sowie Entsorgungsträger im Sinne der §§ 13, 17 und 18 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sind befugt, Warnungen, Hinweise und Empfehlungen für umweltgerechtes Verhalten auszusprechen, soweit überwiegende Gründe des Gemeinwohls dies erfordern.
(3) Unterrichtungs-, Beratungs- und Berichtspflichten und Auskunfts-, Akteneinsichts- und sonstige Informationszugangsrechte nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften sowie die Befugnis zur Veröffentlichung von Informationen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder aus anderen überwiegenden Gründen des Gemeinwohls bleiben unberührt.
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Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
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| SAWG | [ ] |
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