RPortalStV
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Staatsvertrag
zwischen
dem Saarland
und
dem Land Nordrhein-Westfalen
über
die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs.1 und § 10 Handelsgesetzbuch
zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder

(Registerportal-Staatsvertrag) n-amtl

(RPortalStV) n-amtl


vom 07.02.07 (Amtsbl_07,358)

 

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2007 ]

§§§




Das Saarland,
vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Justiz, Gesundheit und Soziales,

und

das Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Justizministerin,

schließen diesen Staatsvertrag auf der Grundlage des Beschlusses
der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister vom 30.November 2006.

Präambel

1Zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes Deutschland und zur Förderung der handelsrechtlichen Publizität der Register betreiben die Länder gemeinsam unter der Internetadresse www.handelsregister.de ein Internetportal (Registerportal).
2Das Registerportal eröffnet den Zugriff auf die automatisierten Registerabrufsysteme (§ 9 Abs.1 HGB 1) der Länder und dient der Bekanntmachung der Eintragungen der Registergerichte (§ 10 HGB 2).
3Mit diesem Staatsvertrag wird von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit einer länderübergreifenden Zusammenarbeit zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes und zur Kostensenkung Gebrauch gemacht.

§_1   RPortalStV
Gegenstand und Ziele des Registerportals

Durch die Entwicklung und den Betrieb des bundesweiten Registerportals soll insbesondere erreicht werden:

  1. 1Über das Registerportal wird die jedermann zu Informationszwecken gestattete Einsicht in das Handelsregister, Genossenschaftsregister und Partnerschaftsregister in elektronischer Form eröffnet.
    2Der Zugang erfolgt unmittelbar und bundesweit zu allen an das Registerportal angeschlossenen Abrufsystemen der Länder.

  2. Das Registerportal erlaubt eine bundesweite Suche über die eingetragenen Firmen und juristischen Personen.

  3. 1Zur Nutzung des Portals ist eine einmalige Anmeldung erforderlich.
    2Mit der dabei zugewiesenen Benutzerkennung kann — ohne zusätzliche Registrierung — im Bestand aller angeschlossenen Bundesländer recherchiert werden.

  4. Das Registerportal bietet die Möglichkeit einer länderübergreifenden Gebührenabrechnung und Vollstreckung der Gebührenforderung.

  5. Das Registerportal steht als zentrale Bekanntmachungsplattform in Registersachen 3 zur Verfügung.

  6. Das Registerportal schafft die Voraussetzung, mit anderen elektronischen Informations- und Kommunikationssystemen, insbesondere dem Unternehmensregister 4 und dem statistischen Unternehmensregister 5, über eine einheitliche Schnittstelle Daten auszutauschen.

§§§



§_2   RPortalStV
Bestimmung des elektronischen Auskunftssystems

1Das Saarland bestimmt das Registerportal als das länderübergreifende, zentrale elektronische Informationsund Kommunikationssystem im Sinne von § 9 Abs.1 S.4 HGB, über das die Daten aus dem Handelsregister, Genossenschaftsregister und Partnerschaftsregister des Amtsgerichts Saarbrücken (zentrales Registergericht) abrufbar sind.
2Die Berechtigung, weitere Zugangsmöglichkeiten zu den Registerdaten zu eröffnen, bleibt hiervon unberührt.

§§§



§_3   RPortalStV
Bestimmung des elektronischen Bekanntmachungssystems

(1) Das Saarland bestimmt das Registerportal als das länderübergreifende, zentrale elektronische Informations- und Kommunikationssystem im Sinne von § 10 HGB, über das die Bekanntmachung der Eintragungen erfolgt.

(2) Die Registerbekanntmachungen der Amtsgerichte werden zur Veröffentlichung an das Land Nordrhein-Westfalen übermittelt.

(3) Die Veröffentlichung erfolgt unverzüglich nach dem Eingang der übermittelten Daten.

§§§



§_4   RPortalStV
Zentrale Anmeldung zum elektronischen Abrufverfahren des Landes

1Das Saarland überträgt die Zuständigkeit für die Anmeldung und Zulassung zu dem elektronischen Abrufverfahren über das Registerportal auf das Land Nordrhein-Westfalen.
2Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.

§§§



§_5   RPortalStV
Zentrale Erfassung von Gebührentatbeständen

(1) 1Das Saarland überträgt die Zuständigkeit für die Erfassung der Gebührentatbestände des elektronischen Abrufverfahrens über das Registerportal auf das Land Nordrhein-Westfalen.
2Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.

(2) Die Gebührenfreiheit im Sinne von § 8 Abs.2 JVKostO beurteilt sich nach dem Recht des Saarlandes.

§§§



§_6   RPortalStV
Protokollierung der Abrufe

(1) 1Die Übertragung nach § 5 umfasst auch die Pflicht der zuständigen Stelle zur Protokollierung der Abrufe gemäß § 53 HRV.
2Das Saarland erhält über die Abrufe zum Nachweis der gemäß § 5 erfassten Gebührentatbestände eine monatliche Übersicht.
3Die protokollierten Daten werden dem Saarland in elektronischer Form bereitgestellt. 6

(2) 1Die zuständige Stelle ist befugt, Teilnehmer am Abrufverfahren, die die von ihnen zu entrichtenden Gebühren nicht oder nicht vollständig zahlen, zu sperren.
2Im Übrigen teilt die zuständige Stelle dem Saarland mit, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Nutzung des Abrufverfahrens die Zweckbestimmung des § 9 Abs.1 HGB übersteigt.

§§§



§_7   RPortalStV
Zentrale Erhebung und Vollstreckung von Gebühren

(1) 1Das Saarland überträgt die Zuständigkeit für die Erhebung der Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens, soweit die Abrufe über das Registerportal erfolgt sind, auf das Land Nordrhein-Westfalen.
2Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.

(2) 1Das Saarland überträgt die Zuständigkeit für die Vollstreckung der nach Absatz 1 erhobenen Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens auf das Land Nordrhein-Westfalen.
2Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.
3Die Vollstreckung richtet sich nach dem Recht des Landes Nordrhein-Westfalen.

§§§



§_8   RPortalStV
Einsatz von elektronischen Bezahlsystemen und Lastschriftverfahren

(1) Zur Abgeltung der Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens, die für Abrufe entstehen, die über das Registerportal erfolgen, ist der Einsatz elektronischer Bezahlsysteme und des Lastschriftverfahrens gestattet.

(2) 1Abrufe nach Absatz 1 erfolgen ohne vorherige Anmeldung nach § 4.
2Das Saarland erhält zum Nachweis der nach Absatz 1 erfolgten Abrufe eine monatliche Übersicht.

§§§



§_9   RPortalStV
Auskehrung der Einnahmen

1Der Reinerlös der auf Grund der Übertragungen nach § 7 und § 8 eingenommenen Gebühren für die Teilnahme und Nutzung des elektronischen Abrufverfahrens wird zum 15.Februar, 15.Mai, 15.August und 15.November an das Saarland überwiesen.
2Der Überweisungsbetrag entspricht in der Höhe der Summe der Beträge, die — ggf nach Abzug von Gebühren eines Lastschrift- bzw elektronischen Bezahl- oder Vollstreckungsverfahrens — dem Land Nordrhein-Westfalen tatsächlich zugeflossen sind.

§§§



§_10   RPortalStV
Vereinsregister

Für die elektronisch geführten Vereinsregister der Amtsgerichte des Saarlandes gelten die §§ 4 bis 9 entsprechend, soweit die Vereinsregister einzelner oder aller Amtsgerichte über das Registerportal zugänglich sind.

§§§



§_11   RPortalStV
Kosten

1Das Saarland erstattet dem Land Nordrhein-Westfalen den ihm durch diesen Vertrag entstehenden Aufwand.
2Die Höhe wird durch gesonderte Dienstleistungsvereinbarung festgelegt.

§§§



§_12   RPortalStV
Betrieb des Registerportals

Die Einzelheiten über die Entwicklung und den Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder sowie die Kostenverteilung werden in einer Dienstleistungsvereinbarung besonders geregelt.

§§§



§_13   RPortalStV
Inkrafttreten und Kündigung

(1) 1Dieser Staatsvertrag tritt — vorbehaltlich einer nach dem jeweiligen Landesrecht erforderlichen Zustimmung der verfassungsmäßigen Organe — mit Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde, frühestens am 1.Januar 2007, in Kraft.
2Die Ratifikationsurkunden sind in der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen zu hinterlegen.
3Das Inkrafttreten dieses Vertrages bleibt von der Wirksamkeit eines entsprechenden Vertrages mit anderen Ländern unberührt.

(2) 1Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
2Eine Kündigung kann jeweils mit einer Frist von einem Jahr zum Jahresende erfolgen.
3Eine Kündigung ist erstmals zum Ablauf des Jahres 2011 zulässig.

§§§



Brüssel, den 30.November 2006

Die Justizministerin
des Landes
Nordrhein-Westfalen

Müller-Piepenkötter
Der Minister für Justiz,
Gesundheit und Soziales
des Saarlandes

Hecken

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