PVFG  
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BS-Saar ?

Gesetz Nr.1593
Gesetz zur vermittlung des Personalüberhangs in der saarländischen Landesverwaltung

(Personalvermittlungsförderungsgesetz)

(PVFG)


vom 31.05.06 (Amtsbl_06,842)

= Art.1 des Gesetzes Nr.1593 zur Vermittlung des Personalübergangs in der saarländischen Landesverwaltung Personalvermittlungsförderungsgesetz - PVFG (1)

bearbeitet und verlinkt (14)
von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2006 ]

§§§




§_1   PVFG
Personal-Service-Center

(1) 1Dem bei der Staatskanzlei errichteten Personal-Service-Center obliegt die Vermittlung der nach § 2 Abs.1 Satz 1 dieses Gesetzes ausgewählten und gemeldeten Beschäftigten auf freie Stellen innerhalb der Landesverwaltung.
2Das Personal-Service-Center sorgt im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde für die notwendige Befähigung der Beschäftigten.

(2) 1Das Personal-Service-Center kann die gemeldeten Beschäftigten für Vertretungsfälle und für befristete Aufgaben heranziehen, deren Dauer jeweils drei Monate nicht unterschreiten soll.
2Bei derartigen Maßnahmen des Personal-Service-Centers liegen dienstliche Gründe im Sinne des § 34 Abs.2 Satz 1 des Saarländischen Beamtengesetzes (f) regelmäßig vor.

(3) 1An Maßnahmen des Personal-Service-Centers wirken die davon betroffenen obersten Landesbehörden mit.
2Das Personal-Service-Center ist im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz gegenüber den Dienststellen weisungsbefugt.

(4) Das Personal-Service-Center ist datenverarbeitende Stelle im Sinne des § 31 des Saarländischen Datenschutzgesetzes.

§§§



§_2   PVFG
Meldepflicht

(1) 1Die obersten Landesbehörden haben aus strukturellen Gründen und wegen Arbeitszeitverlängerungen 600 Beschäftigte sowie deren Stellen nach Maßgabe einer Aufteilung durch die Landesregierung an das Personal- Service-Center zu melden.
2Soweit eine oberste Landesbehörde dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, darf sie Stellen grundsätzlich nur mit Beschäftigten ihres Geschäftsbereichs besetzen.
3Über Ausnahmen entscheidet die Landesregierung auf Antrag der betroffenen obersten Landesbehörde.
4Die Stellen des gemeldeten Personals werden im Haushaltsplan als künftig wegfallend bezeichnet.

(2) 1§ 41 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
2Gleiches gilt für die Einsparvorgaben des Ministeriums der Finanzen für die Personalhaushalte in den Geschäftsbereichen der obersten Landesbehörden.

§§§



§_3   PVFG
Richtlinien

Die Landesregierung erlässt Richtlinien, in denen sie das Nähere über die Betreuung, den Einsatz, die Qualifizierung und die Vermittlung der Beschäftigten sowie über die Datenverarbeitung bestimmt.

§§§





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§§§