LHO   (1)  
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BS-Saar Nr.2020-5

Gesetz Nr.938
betreffend Haushaltsordnung des Saarlandes

(Landeshaushaltsordnung)

(LHO)

vom 03.11.71 (Amtsbl.71,733)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.11.99 (Amtsbl_00,194)
zuletzt geändert durch Art.6 iVm Art.9 Satz 2 des Gesetzes Nr.1710 Haushaltsbegleitgesetz-2010
vom 05.05.10 (Amtsbl_10,75)

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von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2010 ]     [ 2009 ]     [ 2008 ]     [ 2006 ]

§§§



 Allgemeines 

§_1   LHO
Feststellung des Haushaltsplans

1Der Haushaltsplan wird für ein oder zwei Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt.
2Mit dem Haushaltsgesetz wird nur der Gesamtplan (§ 13 Abs.4) verkündet.

§§§



§_2   LHO
Bedeutung des Haushaltsplans

1Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben des Landes im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist.
2Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung.
3Bei seiner Aufstellung und Ausführung ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.

§§§



§_3   LHO
Wirkungen des Haushaltsplans

(1) Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.

(2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.

§§§



§_4   LHO (F)
Haushaltsjahr

1Rechnungsjahr (Haushaltsjahr) ist das Kalenderjahr.
2Das Ministerium der Finanzen (1) kann für einzelne Bereiche etwas anderes bestimmen.

§§§



§_5   LHO (F)
Verwaltungsvorschriften

Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz sowie zur vorläufigen und endgültigen Haushalts- und Wirtschaftsführung erlässt das Ministerium der Finanzen (1).

§§§



§_6   LHO
Notwendigkeit der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind nur die Ausgaben und die Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren (Verpflichtungsermächtigungen) zu berücksichtigen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Landes notwendig sind.

§§§



§_7   LHO (F)
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung

(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

(2) 1Für alle finanzwirksame Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen.
2Das Nähere bestimmt das Ministerium der Finanzen (1).

(3) In geeigneten Bereichen ist eine Kosten- und Leistungsrechnung einzuführen.

§§§



§_7a   LHO
Leistungsbezogene Planaufstellung und -bewirtschaftung

(1) 1Die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen können im Rahmen eines Systems der dezentralen Verantwortung einer Organisationseinheit veranschlagt werden.
2Dabei wird die Finanzverantwortung auf der Grundlage der Haushaltsermächtigung auf die Organisationseinheiten übertragen, die die Fach- und Sachverantwortung haben.
3Voraussetzung sind geeignete Informations- und Steuerungsinstrumente, mit denen insbesondere sichergestellt wird, dass das jeweils verfügbare Ausgabenvolumen nicht überschritten wird.
4Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen sind durch Gesetz oder den Haushaltsplan festzulegen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist durch Gesetz oder Haushaltsplan für die jeweilige Organisationseinheit zu bestimmen, welche

  1. Einnahmen für bestimmte Zwecke verwendet werden sollen,

  2. Ausgaben übertragbar sind und

  3. Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen jeweils gegenseitig oder einseitig deckungsfähig sind.

§§§



§_8   LHO
Grundsatz der Gesamtdeckung

1Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben.
2Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen ist.

§§§



§_9   LHO (F)
Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt (1)

(1) 1Bei jeder Dienststelle, die Einnahmen oder Ausgaben bewirtschaftet, ist eine Beauftragte oder ein Beauftragter für den Haushalt zu bestellen, soweit die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle diese Aufgabe nicht selbst wahrnimmt.
2Die Beauftragte oder der Beauftragte soll der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle unmittelbar unterstellt werden.

(2) 1Der Beauftragten oder dem Beauftragten obliegen die Aufstellung der Unterlagen für die Finanzplanung und der Unterlagen für den Entwurf des Haushaltsplans (Voranschläge) sowie die Ausführung des Haushaltsplans.
2Sie oder er kann Aufgaben bei der Ausführung des Haushaltsplans übertragen.
3Im Übrigen ist die Beauftragte oder der Beauftragte bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen.

§§§



§_10   LHO
Unterrichtung des Landtages

(1) 1Die Landesregierung fügt ihren Gesetzesvorlagen einschließlich der Staatsverträge nach Artikel 95 Absatz 2 der Verfassung des Saarlandes einen Überblick über die Auswirkungen auf die Haushalts- und Finanzwirtschaft des Landes und der Gemeinden (Gemeindeverbände) bei.
2Bei Einbringung von Gesetzesvorlagen, die voraussichtlich zu Mehrausgaben oder zu Mindereinnahmen führen, soll außerdem angegeben werden, auf welche Weise ein Ausgleich gefunden werden kann.

(2) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über erhebliche Änderungen der Haushaltsentwicklung und deren Auswirkung auf die Finanzplanung.

(3) 1Die Landesregierung legt dem Landtag die Entwürfe der Anmeldungen für die gemeinsame Rahmenplanung nach Artikel 91a des Grundgesetzes so rechtzeitig vor dem Termin der Anmeldung vor, dass im zuständigen Ausschuss eine Sachberatung erfolgen kann.
2Entsprechendes gilt für Anmeldungen zur Änderung der Rahmenpläne.
3Die Landesregierung unterrichtet den Landtag unverzüglich über wesentliche Abweichungen von den von ihr eingereichten Anmeldungen, die sich bei den Beratungen in den Planungsausschüssen ergeben haben.

(4) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag rechtzeitig vor dem Abschluss über Vereinbarungen nach Art.91b des Grundgesetzes.

(5) Die Landesregierung leistet den Mitgliedern des Landtages, die einen einnahmemindernden oder ausgabeerhöhenden Antrag zu stellen beabsichtigen, Hilfe bei der Ermittlung der finanziellen Auswirkungen.

§§§


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§§§