KurOG  
 [  I  ][ ‹ ]

BS-Saar Nr.2020-5

Gesetz Nr.1166
über die staatliche Anerkennung von Kurorten und Erholungsorten

(Kurortegesetz)

(KurOG)

vom 30.05.84 (Amtsbl_84,749)
zuletzt geändert Art.1 Abs.18 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen
vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) (f)

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2006 ]

§§§




§_1   KurOG (F)
Grundsatz

(1) 1Eine Gemeinde kann auf Antrag

  1. als Kurort mit der Artbezeichnung Heilklimatischer Kurort, Kneippkurort oder Luftkurort,

  2. als Erholungsort,

staatlich anerkannt werden.
2Die Anerkennung kann auf die Teile des Gemeindegebietes beschränkt werden, in denen sich die für die Anerkennung erforderlichen Einrichtungen und Betriebe des Hotel- und Gaststättengewerbes befinden.

(2) (1) 1Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten.
2Die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

§§§

§_2   KurOG
Kurorte

(1) Die Anerkennung als Kurort mit der Artbezeichnung Heilklimatischer Kurort setzt voraus:

  1. ein Klima, das für die therapeutische Anwendung besonders geeignet ist, und eine landschaftlich bevorzugte Lage und

  2. verschiedenartige leistungsfähige Einrichtungen, die zur therapeutischen Anwendung des Klimas geeignet sind, mit angemessener kurärztlicher und pflegerischer Betreuung.

(2) Die Anerkennung als Kurort mit der Artbezeichnung Kneippkurort setzt voraus:

  1. verschiedenartige leistungsfähige Einrichtungen, die für eine Physiotherapie nach Kneipp geeignet sind, mit angemessener kurärztlicher und pflegerischer Betreuung und

  2. ein für die Gesundheitsförderung geeignetes therapeutisches Klima.

(3) Die Anerkennung als Kurort mit der Artbezeichnung Luftkurort setzt voraus:

  1. ein für die Gesundheitsförderung geeignetes therapeutisches Klima und eine landschaftlich bevorzugte Lage und

  2. Einrichtungen, die zur therapeutischen Anwendung des Klimas geeignet sind.

(4) Über die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 hinaus müssen leistungsfähige Betriebe des Hotel- und Gaststättengewerbes sowie ein dem Kurbetrieb entsprechender Ortscharakter vorhanden sein, der auch durch die Bauleitplanung gesichert sein muß

§§§

§_3   KurOG
Erholungsorte

Die Anerkennung als Erholungsort setzt voraus:

  1. eine landschaftlich bevorzugte und klimatisch günstige Lage,

  2. für die Erholung geeignete verschiedenartige Einrichtungen und ein entsprechender Ortscharakter und

  3. eine durchschnittliche Aufenthaltsdauer der Gäste in den Sommerhalbjahren oder in den Winterhalbjahren von in der Regel mindestens fünf Tagen.

§§§

§_4   KurOG
Antrag auf Anerkennung

1Die staatliche Anerkennung erfolgt auf Antrag der Gemeinde.
2In dem Antrag sind die für die Anerkennung maßgebenden Voraussetzungen nachzuweisen.
3Die Eignung des Klimas ist dabei durch wissenschaftliche Gutachten nachzuweisen.
4Für die Anerkennung als Kurort mit der Artbezeichnung Heilklimatischer Kurort oder Kneippkurort sind mit dem Antrag wissenschaftlich anerkannte Heil- und Gegenanzeigen vorzulegen.

§§§

§_5   KurOG (F)
Zuständige Behörden, Erlaß von Rechts- und Verwaltungsvorschriften

(1) Ober den Antrag auf staatliche Anerkennung als Kurort oder Erholungsort entscheidet das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales, dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Ministerium für Umwelt (1).

(2) Vor der Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung, über die Rücknahme und den Widerruf einer Anerkennung soll die Stellungnahme fachlich geeigneter Behörden und Organisationen eingeholt werden.

(3) Die nach Absatz 1 zuständigen Behörden machen die Anerkennung, die Rücknahme und den Widerruf im Amtsblatt des Saarlandes öffentlich bekannt.

(4) Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (2) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den in Absatz 1 genannten obersten Landesbehörden durch Rechtsverordnung den der Artbezeichnung nach den §§ 2 und 3 angemessenen Inhalt der Anforderungen an das Klima, das Kur- und Erholungsgebiet, die Kur- und Erholungseinrichtungen, die Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen, die ärztliche Betreuung, die Heil- und Gegenanzeigen sowie die Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen zu regeln.

(5) Die zuständigen Behörden erlassen die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit den in Absatz 1 genannten obersten Landesbehörden.

§§§

§_6   KurOG
Änderungsvorschrift

(überholt)

§§§

§_7   KurOG
Übergangsvorschriften

Die nach dem Gesetz über die staatliche Anerkennung von Kurorten im Saarland vom 19.Juni 1968 (Amtsbl.S.474) ausgesprochenen Anerkennungen als Kurorte gelten als Anerkennung nach diesem Gesetz.

§§§

§_8   KurOG
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) (überholte Aufhebungsvorschrift)

§§§


  KurOG [ › ]

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   –   I n f o – S y s t e m – R e c h t   –   © H-G Schmolke 1998-2012
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
–   Gesetzessammlung   –   Saar   –
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de

§§§