KFAG  
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BS-Nr.6022-1

Gesetz Nr.1157

Kommunalfinanzausgleichsgesetz

(KFAG)

vom 12.07.83 (Amtsbl_83,461)
zuletzt geändert durch Art.3 iVm Art.5 des Gesetze Nr.1845 des Haushaltsbegleitgesetz 2015 (HBeglG 2015)
vom 03.12.14 (Amtsbl_I_14,447)

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von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2015 ]       [ 2014 ]       [ 2013 ]       [ 2012 ]       [ 2011 ]       [ 2010 ]       [ 2008 ]       [ 2007 ]       [ 2006 ]

§§§


 Grundlagen 

§_1   KFAG (F)
Grundsätze für Ausgaben und Einnahmen der kommunalen Gebietskörperschaften

(1) Die Gemeinden und die Gemeindeverbände (Landkreise und Regionalverband Saarbrücken (1)) tragen alle Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer eigenen Aufgaben und der ihnen übertragenen staatlichen Aufgaben ergeben, soweit auf Grund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.

(2) 1Zur Deckung ihrer Ausgaben stehen den Gemeinden und Gemeindeverbänden die ihnen durch Bundes- und Landesgesetze zugeteilten Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben sowie die Einnahmen zu, die bei der Wahrnehmung ihrer eigenen und der ihnen übertragenen staatlichen Aufgaben entstehen, soweit auf Grund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.
2Diese Einnahmen werden ergänzt durch die Leistungen des Landes nach diesem Gesetz.

(3) Die mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehende Lastenverteilung zwischen dem Land einerseits und den Gemeinden und Gemeindeverbänden andererseits kann nur durch Gesetz geändert werden.

[ RsprS ]

§§§



§_2   KFAG (F)
Vollzug des Finanzausgleichs

(1) 1Die den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach diesem Gesetz aus der Finanzausgleichsmasse zufließenden Mittel - ausgenommen die Mittel des Investitionsstocks (§ 15) - gelten nicht als Zuwendungen im Sinne des § 23 Landeshaushaltsordnung.
2Sie werden den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach Maßgabe dieses Gesetzes durch das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1) zugewiesen.
3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Zweckverbände, soweit sie Zuweisungen nach diesem Gesetz erhalten.

(2) 1Die Leistungen des Landes im Sinne des Absatzes 1 werden im Landeshaushaltsplan veranschlagt und den bei der Landeshauptkasse einzurichtenden Verwahrkonten gemäß der Aufteilung nach § 7 Nrn.1, 2 und 4 zugeführt.
2Für die Bewirtschaftung der Verwahrkonten gelten die Vorschriften der §§ 34 und 43 sowie des Teiles IV - Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung - Landeshaushaltsordnung entsprechend.

§§§



§_3   KFAG (F)
Zuwendungen des Landes außerhalb des Finanzausgleichs

(1) Neben den Leistungen des Landes nach diesem Gesetz gewährt das Land den Gemeinden, Gemeindeverbänden und Zweckverbänden zweckgebundene Zuwendungen im Rahmen des Landeshaushaltsplans, nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung und sonstiger gesetzlicher Regelungen.

(2) Zuwendungen für Investitionen dürfen neben den sonst geforderten Voraussetzungen nur gewährt werden, sofern

  1. adie kommunale Körperschaft in der Lage ist, den Eigenanteil an den Investitionskosten sowie die Folgekosten der Investition ohne Gefahr für ihre dauernde Leistungsfähigkeit, bei Zweckverbänden auch ohne Gefahr für die dauernde Leistungsfähigkeit der verbandsangehörigen Körperschaften aufzubringen;
    bhiervon kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die öffentliche Sicherheit die Investition dringend erfordert oder wenn das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (2) aus dringenden Gründen des Gemeinwohls die Investition für notwendig erklärt hat;

  2. die Ziele der Raumordnung beachtet und die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung berücksichtigt sind. (1)

(3) Der Erlass von Verwaltungsvorschriften über Zuwendungen erfolgt im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (3).

§§§



§_4   KFAG (F)
Umlagen

(1) Das Land erhebt von den Gemeinden eine Finanzausgleichsumlage (§ 17) zur Finanzierung des kommunalen Anteils an den Ausgaben für das Krankenhauswesen.

(2) 1Die Gemeindeverbände erheben von den verbandsangehörigen Gemeinden eine Umlage (§ 18) (R), soweit die sonstigen Einnahmen Erträge (2) zur Deckung des für eine angemessene Aufgabenerfüllung erforderlichen Ausgabebedarfs Aufwandsbedarfs (3) nicht ausreichen. (1)

2In den Haushaltsjahren 2007 bis 2016 sind beim Aufwandsbedarf anstelle von Aufwendungen für Abschreibungen des Anlagevermögens und für Zuführungen zu Pensionsrückstellungen für Beamte Auszahlungen für die Tilgung von Krediten für Investitionen und für Beiträge zu Versorgungskassen für Beamte anzusetzen (4).


[ RsprS ]

§§§



§_5   KFAG
Entschädigungspflicht der Körperschaften des öffentlichen Rechts

1Entstehen Gemeinden oder Gemeindeverbänden durch Aufgaben, die sie aufgrund gesetzlicher Vorschriften für Körperschaften des öffentlichen Rechts wahrnehmen, persönliche oder sächliche Verwaltungskosten, so sind ihnen die entstandenen Aufwendungen durch die begünstigten Körperschaften zu erstatten.
2Die Vereinbarung angemessener Pauschbeträge ist zulässig.

§§§

 Finanzausgleich 
 Ausgleichsmasse 

§_6   KFAG (F)
Ermittlung der Finanzausgleichsmasse (2)

(1) Die Finanzausgleichsmasse ergibt sich durch Anwendung des Verbundsatzes auf die Verbundmasse.

(2) Die Verbundmasse besteht aus

  1. (12) dem Aufkommen aus sämtlichen dem Land zustehenden Steuern (Gruppierungsnummern 011 bis 069 des Haushaltsplans des Saarlandes) mit Ausnahme der Feuerschutzsteuer und des Landesanteils an der Gewerbesteuerumlage, vermindert um veranschlagte Globale Mindereinnahmen oder erhöht um veranschlagte Globale Mehreinnahmen,

  2. den Ausgleichszuweisungen, die das Land im Finanzausgleich unter den Ländern erhält, (7)

  3. (7) den Ausgleichsbetrag, den das Land nach Artikel 3 Ziffer 3 Buchstabe b) des Gesetzes zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher und autobahnmautrechtlicher Vorschriften vom 17.August 2007 (BGBl.I S.1958) als Ersatz für die Absenkung der Kraftfahrzeugsteuer für Nutzfahrzeuge und schwere Anhänger erhält,

  4. (9) dem Kompensationsbetrag, den das Land nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund erhält.

(3) Der Verbundatz beträgt 20,573 (5) (13) vom Hundert.

(4) 1Die Finanzausgleichsmasse für ein Haushaltsjahr wird nach den Ansätzen im Regierungsentwurf des Haushaltsplans vorläufig und nach Ablauf des Haushaltsjahres gemäß der Haushaltsrechnung endgültig festgestellt.
2Der Unterschiedsbetrag zwischen der vorläufigen und der endgültigen Finanzausgleichsmasse ist mit der Finanzausgleichsmasse des zweitfolgenden Jahres zu verrechnen.

(5) (10) 1Die nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelte Finanzausgleichsmasse wird zur anteiligen Finanzierung von Kulturausgaben und der Ausgaben des Landes für die Eingliederungshilfe des Landes in den Jahren 2015 bis 2017 um 28.000.000 Euro gekürzt (14).
2Abweichend von § 7 wird bei der Berechnung des Anteils des Investitionsstocks die Kürzung nach Satz 1 nicht berücksichtigt.
3Um den sich dadurch ergebenden Mehrbetrag werden die übrigen in § 7 genannten Verwendungszwecke im Verhältnis der dort ausgewiesenen Vom-Hundert-Sätze vermindert.

§§§



§_6a   KFAG (F)
(weggefallen) (7)

§§§



§_7   KFAG (F)
Aufteilung der verbleibenden Finanzausgleichsmasse (1)

Von der verbleibenden Finanzausgleichsmasse werden verwendet für

  1. Sonderschlüsselzuweisungen an die Gemeinden
    (Sonderschlüsselmasse Gemeinden)
    § 7a
    7,83 (2) (3) vom Hundert

  2. Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden (Schlüsselmasse Gemeinden)
    §§ 8 bis 13
    59,88 (2) (3) vom Hundert,

  3. Schlüsselzuweisungen an die Gemeindeverbände (Schlüsselmasse Gemeindeverbände)
    § 14
    18,61 (2) (3) vom Hundert,

  4. Kommunalisierungszuweisungen an die Gemeindeverbände
    § 16 Abs.4
    5,00 (2) vom Hundert

  5. Investitionsstock
    § 15
    2,56 (2) vom Hundert,

  6. Ausgleichsstock
    § 16
    6,12 (2) (3) vom Hundert.

§§§



 Zuweisungen-Gemeinden 

§_7a   KFAG (F)
Sonderschlüsselzuweisungen

Die Sonderschlüsselmasse (§ 7 Nr.1) (1) wird nach dem jeweils geltenden Verteilungsschlüssel für den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer auf die Gemeinden als Sonderschlüsselzuweisungen verteilt.

§§§



§_8   KFAG (F)
Schlüsselzuweisungen A

(1) Gemeinden erhalten aus der Schlüsselmasse der Gemeinden (§ 7 Nr.2 (1)) vorweg Schlüsselzuweisungen nach Absatz 2 (Schlüsselzuweisung A).

(2) Beträgt die nach § 11 je Einwohner errechnete Steuerkraftmesszahl für die Gemeinde weniger als 70 vom Hundert der errechneten auf volle Euro gerundeten landesdurchschnittlichen Steuerkraftmesszahl, so erhält die Gemeinde den Unterschiedsbetrag, vervielfacht mit ihrer Einwohnerzahl, als Schlüsselzuweisung A.

§§§



§_9   KFAG (F)
Schlüsselzuweisungen B

(1) 185 (2) vom Hundert der Schlüsselmasse der Gemeinden (§ 7 Nr.2 (1)) fließen den Gemeinden als Schlüsselzuweisungen nach Maßgabe ihres Finanzbedarfs und ihrer Finanzkraft (Schlüsselzuweisung B) zu.
2Zu diesem Zweck wird die Finanzkraft der Gemeinde, die durch die Finanzkraftmesszahl (§ 10) bestimmt wird, ihrem Finanzbedarf, der durch die Bedarfsmesszahl (§ 12) ausgedrückt wird, gegenübergestellt.

(2) Übersteigt die Bedarfsmesszahl die Finanzkraftmesszahl, so erhält die Gemeinde eine Schlüsselzuweisung in Höhe von 90 vom Hundert des Unterschiedsbetrages.

§§§



§_10   KFAG
Finanzkraftmesszahl

Die Finanzkraftmesszahl einer Gemeinde setzt sich zusammen aus der Steuerkraftmesszahl (§ 11) und der Schlüsselzuweisung A.

§§§



§_11   KFAG (F)
Steuerkraftmesszahl

(1) Die Steuerkraftmesszahl wird errechnet, indem die für die Gemeinde geltenden Steuerkraftzahlen der Grundsteuer A, der Grundsteuer B, der Gewerbesteuer, des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer, des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer und der Sonderschlüsselzuweisungen zusammengezählt werden.

(2) Als Steuerkraftzahlen werden angesetzt

  1. bei der Grundsteuer A und der Grundsteuer B 85 vom Hundert des gewogenen Landesdurchschnitts der jeweiligen Hebesätze im zweitvorangegangenen Jahr, abgerundet auf einen vollen Hebesatzpunkt, vervielfacht mit den jeweiligen Grundbeträgen;

  2. bei der Gewerbesteuer 85 vom Hundert des gewogenen und um den für die Ermittlung der Gewerbesteuerumlage maßgeblichen Vomhundertsatz verminderten Landesdurchschnitts der Hebesätze im zweitvorangegangenen Jahr, abgerundet auf einen vollen Hebesatzpunkt, vervielfacht mit den Grundbeträgen;

  3. 85 vom Hundert der Einnahmen aus dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer;

  4. 85 vom Hundert der Einnahmen aus dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer;

  5. 85 vom Hundert der Einnahmen aus den Sonderschlüsselzuweisungen.

(3) 1Der gewogene Landesdurchschnitt der Hebesätze für die in Absatz 2 Nrn.1 und 2 bezeichneten Steuern wird ermittelt, indem für die jeweilige Steuer die Summe der Ist-Aufkommen aller Gemeinden durch die Summe der Grundbeträge aller Gemeinden geteilt und das Ergebnis mit 100 vervielfacht wird.
2Abweichend von Satz 1 wird bei der Gewerbesteuer für die Berechnung der Schlüsselzuweisungen der Jahre 2003 bis 2006 (1) ein gewogener Landesdurchschnitt des Hebesatzes von 426 vH zu Grunde gelegt.

(4) 1Die Grundbeträge der in Absatz 2 Nrn.1 und 2 bezeichneten Steuern werden ermittelt, indem jeweils das Ist-Aufkommen der Grundsteuer A und B im zweitvorangegangenen Jahr und das Ist-Aufkommen der Gewerbesteuer in dem Jahreszeitraum, der am 30.Juni des Vorjahres endet, durch den maßgeblichen Hebesatz geteilt und das Ergebnis mit 100 vervielfacht wird.
2Als Einnahmen aus dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer, aus dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer und aus den Sonderschlüsselzuweisungen ist das Ist-Aufkommen in dem Jahreszeitraum anzusetzen, der am 30.Juni des Vorjahres endet.
3Zum Ist-Aufkommen gehören alle während des maßgeblichen Zeitraums in den Kassenbüchern vereinnahmten Beträge ohne Rücksicht darauf, für welchen Zeitraum sie gezahlt worden sind.
4Sofern eine Gemeinde verpflichtet ist, wegen einer Änderung des Gemeindegebiets an eine andere Gemeinde Teile ihres Steueraufkommens abzuführen, werden die abgeführten Beträge bei der abgebenden Gemeinde abgesetzt und bei der empfangenden Gemeinde hinzugerechnet.
5Ersatzleistungen für Steuerausfälle sowie Ausfälle durch Billigkeitserlasse sind in voller Höhe dem Ist-Aufkommen hinzuzurechnen.

§§§



§_12   KFAG (F)
Bedarfsmesszahl

(1) 1Die Bedarfsmesszahl wird ermittelt, indem der Gesamtansatz (Satz 2) mit einem einheitlichen Kopfbetrag (Absatz 2) vervielfacht wird.
2Der Gesamtansatz ist die Summe des Hauptansatzes (Absatz 3) und der Ergänzungsansätze (Absatz 4).

(2) Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1) setzt den Kopfbetrag so fest, dass der Betrag, der für Schlüsselzuweisungen B an die Gemeinden zur Verfügung steht, abzüglich eines voraussichtlich benötigten Betrages für Berichtigungen (§ 22), aufgebraucht wird.

(3) 1Der Hauptansatz beträgt für eine Gemeinde
bis 5.000 Einwohner 104 vom Hundert,
mit 10.000 Einwohnern 100 vom Hundert,
mit 20.000 Einwohnern 102 vom Hundert,
mit 30.000 Einwohnern 104 vom Hundert,
mit 40.000 Einwohnern 107 vom Hundert,
mit 50.000 Einwohnern 112 vom Hundert,
mit 100.000 Einwohnern 123 vom Hundert,
mit 200.000 Einwohnern 133 vom Hundert
der Einwohnerzahl.

2aFür Gemeinden mit dazwischenliegenden Einwohnerzahlen gelten die entsprechenden dazwischenliegenden Hundertsätze;
2bsie werden auf volle 0,1 vom Hundert gerundet.

(4) 1Zum Ausgleich besonderer Mehrbelastungen wird der Hauptansatz durch folgende Ansätze (Ergänzungsansätze) ergänzt:

  1. 1Ein Ansatz für nicht kasernierte Angehörige der ausländischen Stationierungsstreitkräfte.
    2Gemeinden mit Sitz von ausländischen Stationierungsstreitkräften werden dem Hauptansatz hinzugerechnet die nach dem Stand vom 30.Juni des Vorjahres ermittelte Zahl der nicht kasernierten Angehörigen der ausländischen Stationierungsstreitkräfte und deren Familienangehörigen, soweit diese nicht den deutschen Meldevorschriften unterliegen.

  2. 1Ein Ansatz für Kinder.
    2Gemeinden erhalten einen Ansatz für Kinder, wenn die jährliche Geburtenrate (die Zahl der Lebendgeborenen auf je 1.000 Einwohner) im Mittel des mit dem zweitvorangegangenen Jahr endenden Zeitraums von acht Jahren die landesdurchschnittliche jährliche Geburtenrate im Mittel des gleichen Zeitraums um mehr als 0,5 vom Tausend (Anspruchsgrenze) übersteigt.
    3Die Geburtenrate ist auf volle 0,1 vom Tausend zu runden.
    4Es gelten die vom Landesamt für zentrale Dienste - Statistisches Amt - (f) (9) jährlich festgestellten Zahlen der Lebendgeborenen.
    5Der Ansatz beträgt für jede 0,1 vom Tausend, um die die Geburtenrate die Anspruchsgrenze übersteigt, eins vom Tausend der Einwohnerzahl, in der Summe gerundet auf volle Einwohner.
    6Bei Grenzänderungen oder bei Auflösung einer Gemeinde bleiben für die beteiligten oder die aufnehmenden Gemeinden die für sie bis zum Zeitpunkt der Grenzänderung oder Auflösung festgestellten jährlichen Geburtenraten unverändert.
    7Bei Neubildung einer Gemeinde setzt das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (5) (f) die jährliche Geburtenrate auf der Grundlage der Geburtenraten der beteiligten Gemeinden fest, bis für die neu gebildete Gemeinde die Geburtenrate in dem Zeitraum nach Satz 1 zur Verfügung steht.

  3. 1Ein Ansatz für Straßen.
    2Der Ansatz beträgt

    1. bei Innerortsstraßen
      - Gemeindestraßen innerhalb der geschlossenen Ortslagen für die ersten 10 vollen und angefangenen 100 m je 1,5 Einwohner,
      für die weiteren vollen und angefangenen 100 m je 2,5 Einwohner;

    2. bei Außerortsstraßen
      - Gemeindestraßen außerhalb der geschlossenen Ortslagen, die der Verbindung zu klassifizierten Straßen, zwischen Gemeinden oder zwischen Gemeindebezirken dienen -
      für die ersten 10 vollen und angefangenen 100 m je 2 Einwohner,
      für die weiteren vollen und angefangenen 100 m je 3 Einwohner;

    3. bei sonstigen Außerortsstraßen
      - Gemeindestraßen, die nicht unter Buchstabe b erfasst werden und dem öffentlichen Verkehr dienen für die ersten 10 vollen und angefangenen 100 m je 1 Einwohner, für die weiteren vollen und angefangenen 100 m je 1,5 Einwohner;
      soweit bei den einzelnen Straßenarten die Länge des Straßennetzes über den auf einen Einwohner gerechneten Landesdurchschnitt hinausgeht;

    4. bei Ortsdurchfahrten im Zuge von Landstraßen I.und II.Ordnung und von Bundesstraßen in Gemeinden, denen die Unterhaltslast obliegt, für volle und angefangene 100 m 5 Einwohner.

    3Der Ansatz nach Buchstabe a bis c ist auf Grund der letzten Erhebung des als überörtliche Erhebungsstelle im Sinne von § 5 des Saarländischen Landesstatistikgesetzes über die Länge der Gemeindestraßen zu berechnen.
    4Erbebungsmerkmale sind die Länge der Innerorts-, Außerorts- und sonstigen Außerortsstraßen im Sinne von Satz 2 nach dem Stand vom 1.Januar des Erhebungsjahres.
    5Die Gemeinden haben dem Landesamt für Zentrale Dienste - Statistisches Amt - (8) (10) (f) die für die Erhebung erforderlichen Daten bis zum 30.Juni des Erhebungsjahres zu übermitteln.
    6Die Erhebung ist 1993 und danach alle fünf Jahre durchzuführen.
    7Der Ansatz nach Buchstabe d ist auf Grund des von der Straßenbaubehörde geführten Straßenverzeichnisses zum 1.Januar des Vorjahres zu berechnen.
    8Sind in der letzten Erhebung Änderungen des Gemeindegebiets noch nicht berücksichtigt, werden die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Straßenlängen durch das Landesamt für Zentrale Dienste - Statistisches Amt - (8) (10) (f) ermittelt und festgesetzt.

  4. 1Ein Ansatz für Grubengemeinden.
    Gemeinden mit Bergschäden erhalten zum Ausgleich besonderer Belastungen und wirtschaftlicher Nachteile, die sich aus dem Bergbau ergeben und die nicht durch Entschädigung der Bergbauberechtigten abgegolten werden, einen Ansatz gemäß nachfolgender Regelung.
    2Sechzig vom Hundert der (1) Summe der von den Bergbauberechtigten geleisteten Zahlungen zur Beseitigung von Bergschäden an kommunalen Einrichtungen und Anlagen in dem mit dem zweitvorangegangenen Jahr endenden Zeitraum von fünf Jahren wird durch die Einwohnerzahl der Gemeinde geteilt.
    3Von dem so ermittelten und auf Euro gerundeten Betrag werden
    0,5 vom Hundert des Betrages bis zu 10 Euro,
    0,2 vom Hundert des Betrages von 10 bis 20 Euro,
    0,1 vom Hundert des Betrages von 20 bis 50 Euro,
    0,04 vom Hundert des Betrages von 50 Euro und mehr,
    jeweils gerundet auf drei Stellen hinter dem Komma, mit dem Hauptansatz vervielfacht.
    4Für die Zuordnung der Zahlungen im Sinne des Satzes 2 auf die einzelnen Gemeinden ist die Gebietszugehörigkeit der Einrichtungen und Anlagen maßgebend (2).

  5. 1Ein Ansatz für Kurorte.
    2Gemeinden mit staatlich anerkannten Kurorten, die in den letzten drei dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Jahren mindestens einmal Schlüsselzuweisungen A erhalten haben, erhalten einen Ansatz für Kurorte, wenn die Zahl der Übernachtungen im Verhältnis zu der Einwohnerzahl der Gemeinde den Landesdurchschnitt der Gemeinden mit staatlich anerkannten Kurorten übersteigt.
    3Der Ansatz beträgt 1 Einwohner für je 300 Übernachtungen und ist auf 1 Einwohner zu runden.
    4Die Zahl der Übernachtungen richtet sich nach den Ergebnissen der amtlichen Beherbergungsstatistik des vorangegangenen Jahres.
    5Der Ansatz beträgt 1 Einwohner für je 300 Übernachtungen und ist auf 1 Einwohner zu runden.
    6Die Zahl der Übernachtungen richtet sich nach den Ergebnissen der amtlichen Beherbergungsstatistik des vorvorangegangenen (11) Jahres.

  6. 1Ein Ansatz für zentrale Orte.
    2Der Ansatz beträgt bei Mittelzentren 6 vom Hundert, bei Oberzentren 2 vom Hundert der Einwohnerzahl ihres jeweiligen Verflechtungsbereichs ausschließlich der eigenen Einwohnerzahl.
    3Die Bestimmung der zentralen Orte und ihrer Verflechtungsbereiche ergibt sich aus dem hierfür maßgeblichen Landesentwicklungsplan in der am 30.Juni des Vorjahres geltenden Fassung.
    4Solange dieser Landesentwicklungsplan nicht rechtswirksam erlassen ist, bestimmt das Ministerium für Umwelt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (4) und nach Anhörung des Rates für Nachhaltigkeit (6) (f) durch Rechtsverordnung die Ober- und Mittelzentren sowie ihre Verflechtungsbereiche.

§§§



§_13   KFAG (F)
Schlüsselzuweisungen C

Die Gemeinden erhalten aus der für die Schlüsselzuweisungen A und die Schlüsselzuweisungen B nicht verbrauchten Schlüsselmasse der Gemeinden (§ 7 Nr.2 (1)) Zuweisungen nach dem Schlüssel ihrer Einwohnerzahl.

§§§



 Zuweisungen-Gemeindeverbände 

§_14   KFAG (F)
Schlüsselzuweisungen an die Gemeindeverbände

(1) 1Die Gemeindeverbände (Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken (6)) erhalten aus der Schlüsselmasse der Gemeindeverbände (§ 7 Nr.3 (3)) Schlüsselzuweisungen nach Maßgabe ihres Finanzbedarfs und ihrer Umlagekraft.
2Zu diesem Zweck wird die Umlagekraft des Gemeindeverbandes, die durch die Umlagekraftmesszahl (Absatz 3) bestimmt wird, seinem Finanzbedarf, der durch die Bedarfsmesszahl (Absatz 4) ausgedrückt wird, gegenübergestellt.

(2) Übersteigt die Bedarfsmesszahl die Umlagekraftmesszahl, so erhält der Gemeindeverband eine Schlüsselzuweisung in Höhe von 80 vom Hundert des Unterschiedsbetrages.

(3) 1Die Umlagekraftmesszahl wird ermittelt durch Vervielfachung der Umlagegrundlagen mit einem einheitlichen Hundertsatz, der jährlich durch das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (4) so festzusetzen ist, dass er dem gewogenen Landesdurchschnitt der Umlagesätze der Kreis- und Regionalverbandsumlage (7) im Vorjahr entspricht.
2Umlagegrundlagen eines Gemeindeverbandes sind die Summe der Finanzkraftmesszahlen (§ 10) seiner Gemeinden und die Summe aus 85 vom Hundert der Schlüsselzuweisungen B und C an seine Gemeinden im Ausgleichsjahr, gekürzt um den Anteil an der Finanzausgleichsumlage (§ 17).

(4) 1Die Bedarfsmesszahl wird ermittelt, indem die Einwohnerzahl des Gemeindeverbandes zuzüglich des Ansatzes für Soziallasten gemäß Absatz 5 mit einem einheitlichen Kopfbetrag vervielfacht wird.
2Der Kopfbetrag ist durch das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (4) so festzusetzen, dass die Schlüsselmasse der Gemeindeverbände (§ 7 Nr.3 (3)), abzüglich eines voraussichtlich benötigten Betrages für Berichtigungen (§ 22), aufgebraucht wird.

(5) 1Gemeindeverbände erhalten einen Ansatz für Soziallasten, wenn nach der Haushaltsrechnung für das zweitvorangegangene Jahr die Ausgabenbelastung durch Soziallasten im Verhältnis zur Einwohnerzahl den Landesdurchschnitt übersteigt.
2Soziallasten im Sinne des Satzes 1 sind die Ist-Fehlbeträge abzüglich der Ist-Überschüsse bei den Abschnitten 41 (Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch einschließlich Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung), 42 (Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz) und 45 (Jugendhilfe nach dem KJHG) und bei dem Unterabschnitt 482 (Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch) des kommunalen Haushaltsplans oder im Fall der Änderung des Gliederungsplans bei den diesen Aufgabenbereichen entsprechenden Abschnitten.
3Bei Gemeindeverbänden, die ihre Bücher nach den Regeln der doppelten Buchführung führen, sind Soziallasten die Satz 2 entsprechenden Beträge des Jahresabschlusses (8).
4Für die Ermittlung des Landesdurchschnitts sind die Soziallasten und die Einwohnerzahl der Landkreise zu Grunde zu legen.
5Der Ansatz beträgt bis zu 20 Prozentpunkte über dem Landesdurchschnitt je Prozentpunkt 7 vom Tausend der Einwohnerzahl, für jeden weiteren Prozentpunkt 5 vom Tausend der Einwohnerzahl.
6Nicht volle Hundertsätze sind auf eine Stelle hinter dem Komma zu runden.
7Der ermittelte Ansatz ist auf einen Einwohner zu runden.

§§§



 Ausgleich 

§_15   KFAG (F)
Investitionsstock

(1) Der Investitionsstock wird gebildet aus dem gemäß § 7 Nr.5 (1) der Finanzausgleichsmasse zu entnehmenden Anteil sowie einem gleich hohen Betrag, den das Land zusätzlich bereitstellt.

(2) 1Aus dem Investitionsstock werden die Mittel bereitgestellt zur Deckung der vom Land aufzubringenden und im Landeshaushalt ausgewiesenen Ausgaben für die Förderung kommunaler Maßnahmen im Sinne der Gemeinschaftsaufgaben „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ und „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ sowie für die Förderung investiver Maßnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände in den Bereichen Kindertageseinrichtungen, Schulen, Städtebauförderung sowie im Sinne des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes und im Rahmen von EG-Programmen.
2Zuwendungen nach Maßgabe des Satzes 1 können auch Zweckverbände, der Entsorgungsverband Saar der Talsperrenverband Nonnweiler und die Hafenbetriebe Saarland GmbH sowie die Stadtbahn Saar GmbH und sonstige Träger des öffentlichen Personennahverkehrs erhalten.

(3) 1Aus dem Investitionsstock werden 5.624.211 Euro jährlich bereitgestellt zur Finanzierung der förderungsfähigen Investitionskosten von Krankenhäusern in kommunaler und sonstiger Trägerschaft gemäß § 9 Abs.1 Nr.1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.April 1991 (BGBl.I S.886) in der jeweils geltenden Fassung.
2Der von den Gemeinden gemäß § 23 des Saarländischen Krankenhausgesetzes in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 17 zu erbringende Anteil an der Krankenhausfinanzierung bleibt unberührt.

(4) Die nicht nach den Absätzen 2 und 3 in Anspruch genommenen Mittel verbleiben dem Investitionsstock und sind zu verwenden für Zuwendungen zu sonstigen strukturverbessernden Maßnahmen der Gemeinden oder Gemeindeverbände.

(5) 1Die nach den Absätzen 2 und 3 im Haushaltsplan des Landes bereitgestellten Mittel verwalten die zuständigen Ministerien (2), die Mittel nach Absatz 4 verwaltet das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (2).
2§ 3 Abs.2 und 3 gelten sinngemäß.

§§§



§_16   KFAG (F)
Ausgleichsstock

(1) (5) Der Ausgleichsstock wird gebildet aus den gemäß § 7 Nr.4 und 6 der Finanzausgleichsmasse zu entnehmenden Anteilen.

(2) Aus dem Ausgleichsstock sind die erforderlichen Mittel für Zahlungen auf Grund von Berichtigungen bei den Schlüsselzuweisungen (§ 22) bereitzustellen, soweit die hierfür bei der Schlüsselmasse vorgehaltenen Beträge nicht ausreichen.

(2a) (21) Der Ausgleichsstock erhöht oder ermäßigt sich um die Beträge nach § 48 Absatz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland vom 29. November 2006 (Amtsbl.S.2207), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2011 (Amtsbl.I S.431), in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Gemeinden und Gemeindeverbänden können Bedarfszuweisungen gewährt werden, soweit sich für sie Härten in Auswirkung des Finanzausgleichs ergeben.

(4) (16) Von dem Anteil gemäß § 7 Nr.4 erhalten der

Regionalverband Saarbrücken
Landkreis Merzig-Wadern
Landkreis Neunkirchen
Landkreis Saarlouis
Saarpfalz-Kreis
Landkreis St.Wendel

    31,94 vom Hundert,
    11,00 vom Hundert,
    15,27 vom Hundert,
    13,64 vom Hundert,
    14,31 vom Hundert,
    13,84 vom Hundert.

(5) (22) 1Zur Abgeltung der Aufwendungen aus der Erfüllung von Aufgaben, die bis zum Jahre 1996 einschließlich vom Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde wahrgenommen wurden, erhalten jährlich

  1. die Landeshauptstadt Saarbrücken 21,34 Euro je Einwohner,

  2. die Mittelstädte 6,23 Euro je Einwohner.

2Die Kreisstädte Homburg, Neunkirchen und Saarlouis erhalten 4,25 Euro je Einwohner zur Abgeltung der Aufwendungen, die durch die Wahrnehmung der Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde entstehen.
3aDie Beträge je Einwohner verändern sich ab dem Jahre 2016 jährlich um den Vomhundertsatz, um den sich im vorangegangenen Kalenderjahr die Summe der Grundgehälter der Besoldungsgruppe A 10, Erfahrungsstufe 2, nach dem in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetz erhöht oder ermäßigt hat;
3bder Vomhundertsatz wird auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.
4Im Jahr 2015 erhalten einmalig

  1. die Landeshauptstadt Saarbrücken 4.827.384 Euro,

  2. die Mittelstadt St. Ingbert 600.415 Euro,

  3. die Mittelstadt Völklingen 637.833 Euro,

  4. die Kreisstadt Homburg 692.619 Euro,

  5. die Kreisstadt Neunkirchen 760.858 Euro,

  6. die Kreisstadt Saarlouis 582.313 Euro.“

(6) Zur Förderung und Koordinierung des öffentlichen Personennahverkehrs können einem mit Gemeindeverbänden gebildeten Zweckverband jährlich 2.000.000 (10) Euro gewährt werden.

(7) 1aGemeindeverbände und Gemeinden als Schulträger erhalten Zuweisungen zum Ausgleich der laufenden sächlichen Schullasten (Schulsachkostenausgleich) bei den Berufsschulen, Fachoberschulen, Berufsfachschulen, (4) Fachschulen und Förderschulen (19) für die Schüler, deren Beschäftigungsort oder, sofern sie in keinem Ausbildungs- oder Dienstverhältnis stehen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt außerhalb des Gebiets des Schulträgers gelegen ist;
1bbei Minderjährigen ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt der Erziehungsberechtigten maßgebend.
2Gastschulbeiträge für diese Schüler dürfen nicht erhoben werden.
3Die näheren Vorschriften über die Voraussetzungen und die Höhe der Zuweisungen sowie das Verfahren erlässt das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft (15) durch Rechtsverordnung nach Anhörung der von den Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Förderung ihrer Interessen gebildeten Vereinigungen.

(8) Dem Landeshaushalt sind jährlich die Beträge zuzuführen, die das Land zur Abgeltung des Gemeindeanteils an der Bibliotheksabgabe gemäß § 27 des Urheberrechtsgesetzes in der jeweiligen Fassung sowie auf Grund des Gesamtvertrages der Länder mit der Verwertungsgesellschaft „WORT“ über die Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche für die Vervielfältigung von Unterrichtsmaterialien zugunsten der Schulen in kommunaler Trägerschaft zu entrichten hat.

(9) (11) Aus Mitteln des Ausgleichstocks können im Einvernehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden Maßnahmen finanziert werden, die für die Weiterentwicklung der Kommunenen von grundlegender Bedeutung sind und einen innovativen Charakter aufweisen.

(10) (12) Aus den nach den Vorschriften der Absätze 1 bis 9 nicht verbrauchten Mitteln können Gemeinden, Gemeindeverbänden und bei ausschließlich kommunaler Beteiligung sowohl Zweckverbänden als auch juristischen Personen des privaten Rechts Bedarfszuweisungen zu Maßnahmen gewährt werden, sofern

  1. die Maßnahmen für die öffentliche Sicherheit oder aus dringenden Gründen des Allgemeinwohls notwendig sind,

  2. die erforderlichen eigenen Mittel nicht ohne Gefährdung der dauernden Leistungsfähigkeit aufgebracht werden können und

  3. die Ziele der Raumordnung beachtet und die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung berücksichtigt sind.

(11) (13) 1Die Mittel, die für Leistungen nach den Absätzen 1 bis 10 (13) nicht benötigt werden, werden als pauschale Zuweisungen zu Investitionen auf die Gemeinden verteilt. (R)
2Die Verteilung erfolgt nach der Einwohnerzahl unter Berücksichtigung der Umlagekraft.
3Die Umlagekraft wird dadurch berücksichtigt, dass die Einwohnerzahl bei Gemeinden mit Umlagegrundlagen (§ 18 Abs.2) je Einwohner in vom Hundert des Landesdurchschnitts

  1. bis unter 70 vom Hundert mit 130 vom Hundert,

  2. von 70 vom Hundert bis unter 82,50 vom Hundert mit 120 vom Hundert,

  3. von 82,50 vom Hundert bis unter 95 vom Hundert mit 110 vom Hundert,

  4. von 95 vom Hundert bis unter 105 vom Hundert mit 100 vom Hundert,

  5. von 105 vom Hundert bis unter 117,50 vom Hundert mit 90 vom Hundert,

  6. von 117,50 vom Hundert bis unter 130 vom Hundert mit 80 vom Hundert,

  7. von 130 vom Hundert und mehr mit 70 vom Hundert

angesetzt wird.

(12) (14) Für Berichtigungen bei den Zuweisungen nach den Absätzen 4, 5 und 7 gelten die Vorschriften des § 22 Abs.2 und 3 sinngemäß.

[ RsprS ]

§§§



 Umlagen 

§_17   KFAG (F)
Finanzausgleichsumlage

(1) Die Finanzausgleichsumlage wird erhoben zur Deckung des von den Gemeinden zu erbringenden Anteils der Fördermittel für Krankenhäuser gemäß § 23 des Saarländischen Krankenhausgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

(2) 1Der Umlagebedarf wird nach den Ansätzen im Regierungsentwurf des Haushaltsplans vorläufig und nach Ablauf des Haushaltsjahres gemäß der Haushaltsrechnung endgültig festgestellt.
2Der Unterschied zwischen dem vorläufigen und dem endgültigen Umlagebedarf ist mit dem Umlagebedarf des zweitfolgenden Jahres zu verrechnen.
3Der Umlagebedarf ist auf volle 500 Euro aufzurunden.

(3) 1Die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Umlagebeträge werden durch Anwendung eines einheitlichen Umlagesatzes auf die Umlagegrundlagen errechnet.
2Umlagegrundlagen sind die Einwohnerzahlen der Gemeinden.

(4) 1Die nach Absatz 3 auf eine Gemeinde entfallende Umlage ist von der ihr für das gleiche Jahr zustehenden Schlüsselzuweisung einzubehalten und dem Landeshaushalt zuzuführen.
2Soweit bei einer Gemeinde der Umlagebetrag den Betrag der Schlüsselzuweisung übersteigt, ist die Umlage an das Land zu entrichten.

(5) 1Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1) setzt die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Umlagebeträge fest.
2Umlagebedarf, Umlagesatz und Umlagegrundlagen sind den Gemeinden mit der Bekanntgabe über die Festsetzung der Schlüsselzuweisungen bekannt zu geben.

§§§



§_18   KFAG (F)
Kreisumlage, Regionalverbandsumlage (1)

(1) 1Die Kreisumlage oder Regionalverbandsumlage (2) wird im Rahmen der Haushaltssatzung für das jeweilige Haushaltsjahr ermittelt (R).
2Sie ist in einem einheitlichen Hundertsatz (Umlagesatz) der auf die kreisangehörigen oder regionalverbandsangehörigen (2) Gemeinden entfallenden Umlagegrundlagen (Absatz 2) zu bemessen.

(2) Umlagegrundlagen sind die Finanzkraftmesszahlen (§ 10) und 85 vom Hundert der Schlüsselzuweisungen B und C im Ausgleichsjahr, gekürzt um den Anteil an der Finanzausgleichsumlage.

(3) 1Der Umlagesatz ist in der Haushaltssatzung festzusetzen.
2Er kann im Lauf des Haushaltsjahres im Rahmen einer Nachtragshaushaltssatzung geändert werden.
3Die Änderung gilt rückwirkend mit Beginn des Haushaltsjahres.
4aEine Erhöhung des Umlagesatzes kann nur bis zum 30.Juni beschlossen werden;
4bsie muss den Gemeinden unverzüglich bekannt gegeben werden.

[ RsprS ]

§§§



§_19   KFAG (F)
Genehmigungspflicht

(1) Der Umlagesatz für die Kreisumlage oder Regionalverbandsumlage (1) bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde (R), wenn er den Umlagesatz des Vorjahres um mehr als einen halben Prozentpunkt oder 30 vom Hundert der Umlagegrundlagen überschreitet.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

  1. die im Haushalt des umlageerhebenden Gemeindeverbandes veranschlagten Ausgaben unabweisbar sind und

  2. die dauernde Leistungsfähigkeit der umlagepflichtigen Gemeinden nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Genehmigung kann (R) versagt oder es kann ein niedrigerer als der beschlossene Umlagesatz genehmigt werden, wenn

  1. die dauernde Leistungsfähigkeit (H) der umlagepflichtigen Gemeinden gefährdet wird oder

  2. ein Ausgleich zwischen dem zur angemessenen Aufgabenerfüllung notwendigen Ausgabebedarf des Gemeindeverbandes und seiner Gemeinden dies erfordert. (R)

[ RsprS ]

§§§



§_19a   KFAG (F)
Finanzierung abweisbarer Aufgaben (1)

(1) 1Ist die dauernde Leistungsfähigkeit mindestens einer verbandsangehörigen Gemeinde gefährdet oder bereits beeinträchtigt, dürfen die Gemeindeverbände neben den nicht abweisbaren nur noch die Aufgaben des öffentlichen Personennahverkehrs nach dem Gesetz über den Öffentlichen Personennahverkehr im Saarland vom 29.November 1995 (Amtsbl.1996, S.74) in der jeweils geltenden Fassung und der Tourismusförderung erfüllen sowie eine Ehrenamtsbörse einrichten und unterhalten.
2Für die Erfüllung abweisbarer Aufgaben, die in grenzüberschreitender Zusammenarbeit erledigt werden, gilt Satz 1 entsprechend.
3Sonstige abweisbare Aufgaben dürfen die Gemeindeverbände im Rahmen ihrer Verbandskompetenz nur erfüllen, wenn der Gesamtbetrag der durch Erträge nicht gedeckten Aufwendungen 0,5 % der Umlagegrundlagen gemäß § 18 Abs.2 nicht überschreitet.
4Im Übrigen dürfen sie nur in kommunaler Zusammenarbeit erfüllt werden.
5Dies gilt nicht für Aufgaben, die im Einvernehmen mit dem Bildungsbeirat erfüllt werden.

(2) 1Über die Finanzierung der Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 1 Satz 4 ist eine Regelung zu treffen.
2Der Anteil des Gemeindeverbandes an der Finanzierung darf nicht mehr als 20 vom Hundert der durch Erträge nicht gedeckten Aufwendungen betragen.
3Die übrigen Beteiligten finanzieren die restlichen durch Erträge nicht gedeckten Aufwendungen.
4Zu den Erträgen gehören nicht Beteiligungserträge und sonstige, mit der eigentlichen Aufgabenerfüllung nicht unmittelbar zusammenhängende Erträge.
5Beteiligen sich alle verbandsangehörigen Gemeinden an einer Zusammenarbeit, darf der Anteil des Gemeindeverbandes an der Finanzierung nicht mehr als 40 vom Hundert betragen.
6Dies gilt auch für die Aufgabenerfüllung in anderer öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Organisationsform.
7aBei Vorliegen besonderer Umstände dürfen die Landkreise mit Zustimmung aller kreisangehörigen Gemeinden einen höheren Anteil an der Finanzierung nach Satz 5 übernehmen;
7bim Regionalverband Saarbrücken ist die einstimmige Zustimmung des Kooperationsrates erforderlich.

(3) 1aAufgaben, deren Erfüllung nach Absatz 1 unzulässig ist, sind bis zum 31.Dezember 2010 in eine kommunale Zusammenarbeit zu überführen oder abzubauen;
1bbestehende Verträge sind anzupassen oder zu kündigen.
2Eine Finanzierung über die Kreis- oder Regionalverbandsumlage ist hierbei zulässig.

(4) Die durch die Anwendung des Gesetzes zur Aussetzung und Erweiterung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 12.Dezember 2002, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 2007 vom 13.Dezember 2006 (Amtsbl.2007, S.14), entstandenen Haushaltsfehlbeträge dürfen in die Umlage nach § 4 Abs.2 eingestellt werden.

§§§



§_20   KFAG (F)
(weggefallen) (1)

§§§



 Gemeinsames 

§_21   KFAG (F)
Einwohnerzahl

(1) 1Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt die vom Statistischen Landesamt vom Landesamt für Zentrale Dienste - Statistisches Amt - (1) (2) nach dem Ergebnis der letzten allgemeinen Zählung der Bevölkerung auf den 31.Dezember des vorvergangenen Jahres fortgeschriebene und veröffentlichte Personenzahl.
2Maßgeblich ist der Gebietsstand vom 1.Januar des laufenden Haushaltsjahres.

(2) 1Eine durch Gebietsänderung bewirkte Veränderung der Einwohnerzahl wird berücksichtigt.
2Bei Eingliederung einer Gemeinde in eine andere Gemeinde wird die Einwohnerzahl der aufgelösten Gemeinde der Einwohnerzahl der aufnehmenden Gemeinde zugerechnet.
3Bei Neubildung einer Gemeinde oder bei Grenzänderungen wird die Einwohnerzahl durch das Statistischen Landesamt Landesamt für Zentrale Dienste - Statistischen Amt - (1) (3) festgestellt.

§§§



§_22   KFAG (F)
Festsetzung und Berichtigung der Schlüsselzuweisungen

(1) 1Die Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden, die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken (4) (§§ 7a bis 14) werden durch das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1) festgesetzt.
2Die Berechnung und Festsetzung der Schlüsselzuweisungen ist den Zuweisungsempfängern bekannt zu geben.

(2) 1Einwendungen gegen die Festsetzung der Zuweisungen müssen innerhalb eines Monats nach Zugang des Festsetzungsbescheids bei der Aufsichtsbehörde eingegangen sein.
2Soweit nicht das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (2) Aufsichtsbehörde ist, hat die Aufsichtsbehörde die Einwendung mit ihrer Stellungnahme unverzüglich dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (2) vorzulegen.

(3) 1Stellen sich nach der Festsetzung der in Absatz 1 bezeichneten Zuweisungen Unrichtigkeiten heraus, so sind sie zu berichtigen, wenn die Berichtigung im Einzelfall zu einer Änderung der Zuweisung um mehr als 600 Euro führt.
2Zu berichtigen sind nur die Zuweisungen der von der Unrichtigkeit unmittelbar betroffenen Zuweisungsempfänger (5).
3Bewirkt die Berichtigung eine höhere Zuweisung, ist der Unterschiedsbetrag aus den für Berichtigungen zurückbehaltenen Mitteln der jeweiligen Schlüsselmasse oder, soweit diese nicht ausreichen, aus den Mitteln des Ausgleichsstocks zuzuweisen.
4Bewirkt die Berichtigung eine geringere Zuweisung, ist die Zuweisung für das zum Zeitpunkt der Berichtigung maßgebliche Haushaltsjahr um den Unterschiedsbetrag zu kürzen.
5Über die Berichtigung ergeht ein besonderer Festsetzungsbescheid des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport (3).

§§§



§_23   KFAG (F)
Nicht verbrauchte Mittel der Schlüsselmassen

Die zum Ende eines Haushaltsjahres nicht verbrauchten Mittel der Schlüsselmassen nach § 7 Nrn.1 bis 3 (1) sind spätestens der jeweiligen Schlüsselmasse des zweitfolgenden Jahres zuzuführen.

§§§



§_24   KFAG (F)
Berichtigung der Umlagen

(1) 1Einwendungen gegen die Festsetzung der Finanzausgleichsumlage müssen innerhalb eines Monats nach Zugang des Festsetzungsbescheids bei der Aufsichtsbehörde eingegangen sein.
2Soweit nicht das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1) Aufsichtsbehörde ist, hat die Aufsichtsbehörde die Einwendung mit ihrer Stellungnahme unverzüglich dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1) vorzulegen.

(2) Einwendungen gegen die Festsetzung der Kreisumlage oder der Regionalverbandsumlage (2) müssen innerhalb eines Monats nach Zugang des Festsetzungsbescheides bei dem umlageberechtigten Gemeindeverband eingegangen sein.

(3) 1Stellen sich nach Festsetzung der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Umlagen Unrichtigkeiten heraus, so sind sie zu berichtigen, wenn die Berichtigung im Einzelfall zu einer Änderung der Umlage um mehr als 600 Euro führt.
2Zu berichtigen sind nur die Umlagen der von der Unrichtigkeit unmittelbar betroffenen Gemeinden (3).
3Die sich aus der Berichtigung gegenüber der ursprünglichen Festsetzung ergebenden Unterschiedsbeträge sind auf die Umlage für das zum Zeitpunkt der Berichtigung maßgebliche Haushaltsjahr anzurechnen.

(4) Durch Berichtigungen der Finanzausgleichsumlage bewirkte Mehr- oder Mindereinnahmen sind mit dem Umlagebedarf des zweitfolgenden Haushaltsjahres zu verrechnen.

§§§



§_25   KFAG (F)
Abrundung, Zahlungen und Aufrechnungen

(1) Die Schlüsselzuweisungen und Zuweisungen nach § 16 Abs.4 und 5 sowie die Umlagen sind auf einen vollen und durch 12 teilbaren Betrag in Euro abzurunden.

(2) 1Die Schlüsselzuweisungen und Zuweisungen nach § 16 Abs.4 und 5 sind in gleichen monatlichen Teilbeträgen jeweils bis zum 5. des folgenden Monats an die zuständige Kasse zu zahlen.
2Die Umlagen sind in gleichen monatlichen Teilbeträgen jeweils bis zum 20.eines jeden Monats an die zuständige Kasse zu zahlen.
3Abweichend hiervon kann für die Kreisumlage und die Regionalverbandsumlage (1) durch den umlageberechtigten Gemeindeverband die Zahlung in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 20.Februar, 20.Mai, 20.August und 20.November festgesetzt werden.

(3) 1Bis zur Festsetzung der Schlüsselzuweisungen, Umlagen und Zuweisungen nach § 16 Abs.4 und 5 richtet sich die Höhe der zu zahlenden Teilbeträge nach der Höhe der für das Vorjahr jeweils festgesetzten Beträge.
2Abweichend davon können die Leistungen nach diesem Gesetz auch vorläufig festgesetzt werden, wenn für die Festsetzung maßgebliche Daten nicht rechtzeitig in verbindlicher Form vorliegen.

(4) Eine Aufrechnung mit Zuweisungen und Umlagen nach diesem Gesetz ist nicht zulässig.

§§§



§_26   KFAG (F)
Auskunftspflicht

(1) 1Die Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände sind verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig sind.
2Werden die notwendigen Auskünfte nicht oder nicht rechtzeitig erteilt, kann das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (2) bestimmen, dass geschätzte Zahlen angewandt werden.

(2) Die Bergbauberechtigten sind verpflichtet, dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1) die Auskünfte zu erteilen, die für die Berechnung des Ansatzes für Grubengemeinden nach § 12 Abs.4 Nr.4 notwendig sind.

§§§



§_27   KFAG
Verjährung

(1) 1Ansprüche nach diesem Gesetz einschließlich der Ansprüche aus Berichtigungen nach § 22 Abs.3 und § 24 Abs.3 verjähren in drei Jahren.
2Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Haushaltsjahres, in dem der Anspruch entstanden oder der Tatbestand für eine Berichtigung eingetreten ist.

(2) Der Anspruch entsteht oder der Tatbestand für eine Berichtigung tritt ein in dem Haushaltsjahr, für das die Leistungen nach diesem Gesetz zu erbringen sind.

(3) Die §§ 230 bis 232 der Abgabenordnung gelten sinngemäß.

§§§



Ergänzungs- + Übergangsbestimmungen 

§_28   KFAG (F)
(weggefallen) (2)

§§§



§_29   KFAG (F)
Beirat für den kommunalen Finanzausgleich

(1) Es wird ein Beirat für den kommunalen Finanzausgleich gebildet.

(2) 1Dem Beirat gehören an ein Vertreter des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport (3), ein Vertreter des Ministeriums der Finanzen (4), zwei Vertreter der Landkreise, ein Vertreter des Regionalverbandes (5), vier Vertreter der Gemeinden.
2Es werden benannt die Vertreter der Landkreise durch den Landkreistag Saarland, der Vertreter des Regionalverbandes (6) durch den Regionalverband Saarbrücken (6) und die Vertreter der Gemeinden durch den Saarländischen Städte- und Gemeindetag.
3Der Vertreter des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport (3) führt im Beirat den Vorsitz.

(3) 1Der Beirat wird von dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1) im Bedarfsfall einberufen.
2Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (2) hat dem Antrag der Vertreter der Landkreise, des Regionalverbandes (7) und der Gemeinden auf Einberufung des Beirats zu entsprechen.

(4) Dem Beirat obliegt

  1. die Beobachtung der Auswirkungen dieses Gesetzes,

  2. die Erarbeitung von Vorschlägen für notwendige Änderungen dieses Gesetzes.

(5) Dem Beirat sind die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

§§§



§§_30 bis 33   KFAG
(weggefallen)

§§§



Schlussbestimmungen 

§_34   KFAG (F)
Verwaltungsvorschriften

1Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1) erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
2Soweit Interessen der Landesfinanzen berührt werden, ist das Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen (2) herzustellen.

§§§



§_35   KFAG
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt rückwirkend zum 1. Januar 1983 in Kraft.

§§§



  KFAG [ › ]

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§§§