JzwVO  
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BS-Saar Nr.2030-1-12

Verordnung
über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter

(Jubiläumszuwendungsverordnung) n-amtl

(JzwVO)


vom 12.06.63 (Amtsbl_63,320)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.04.80 (Amtsbl_80,548)
zuletzt geändert durch Art.1 Abs.15 Ivm Art.8 der Verordnung zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung landesrechtlicher Verordnungen
vom 24.01.06 (Amtsbl_06,174)

bearbeitet und verlinkt (34)
von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2006 ]       [ 2005 ]

§§§




Auf Grund des § 95 des Gesetzes Nr.771 Saarländisches Beamtengesetz (f) (SBG) vom 11.Juli 1962 (Amtsbl.S.505) verordnet die Landesregierung:

§_1   JzwVO
(Voraussetzungen)

Beamte des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts erhalten bei Vollendung einer Dienstzeit von fünfundzwanzig, vierzig und fünfzig Jahren eine Jubiläumszuwendung mit einer Dankurkunde.

§§§

§_2   JzwVO
(Höhe der Jubiläumszuwendungen)

Die Jubiläumszuwendung beträgt

  1. bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 307 Euro,

  2. bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 409 Euro,

  3. bei einer Dienstzeit von 50 Jahren 511 Euro.

§§§

§_3   JzwVO (F)
(Dienstzeiten)

(1) 1Dienstzeit im Sinne des § 1 sind

  1. die Zeiten einer Ausbildung bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne des § 29 Abs.1 Bundesbesoldungsgesetzes (1) einschließlich der Prüfungszeit,

  2. die Zeiten einer hauptberuflichen, mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit umfassenden Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne des § 29 Abs.1 Bundesbesoldungsgesetzes (1), eines Amtsverhältnisses sowie der Tätigkeit eines Ehrenbeamten oder eines Beamten, der nur nebenbei verwendet wurde, und einer Mitgliedschaft im Bundestag oder im Landtag, die als Dienstzeit im Sinne des Besoldungsrechts oder Tarifrechts gilt,

  3. die Zeiten eines nichtberufsmäßigen (2) Wehrdienstes, eines dem nicht berufsmäßigen Wehrdienst gleichstehenden Grenzschutz- oder Zivildienstes sowie einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer, soweit diese vom Wehr- oder Zivildienst befreit.

  4. ... (3)

2Die Dienstzeit braucht nicht zusammenhängend abgeleistet zu sein.
3...(4)

(2) 1Absatz 1 findet keine Anwendung für Zeiten einer Beurlaubung ohne Bezüge.
2Dies gilt nicht, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich anerkannt hat, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, oder für Zeiten einer Kinderbetreuung im Sinne des § 28 Abs.3 des Bundesbesoldungsgesetzes.

(3) (aufgehoben)

(4) Derselbe Zeitraum darf nur einmal angerechnet werden.

§§§

§_4   JzwVO (F)
(weggefallen) (1)

§§§



§_5   JzwVO
(Entfallen der Jubiläumszuwendung)

Die Jubiläumszuwendung entfällt, wenn aus demselben Anlass eine Jubiläumszuwendung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist.

§§§



§_6   JzwVO
(Abordnung und Beurlaubung)

(1) Bei Beamten anderer Dienstherren, die zum Land oder zu einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts abgeordnet sind, entfällt die Jubiläumszuwendung, wenn ihnen von ihrem Dienstherrn eine Geldzuwendung aus demselben Anlass gewährt worden ist oder gewährt werden kann.

(2) Vollendet ein Beamter, der ohne Bezüge beurlaubt ist, während der Zeit der Beurlaubung eine Dienstzeit nach § 1, so wird ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs.2 Satz 2 bei Wiederaufnahme des Dienstes die Jubiläumszuwendung für die zuletzt vollendete Dienstzeit gewährt.

§§§



§_7   JzwVO (F)
(Disziplinarmaßnahmen)

(1) (1) Eine Jubiläumszuwendung erhalten nicht Beamte, gegen die

  1. die Disziplinarmaßnahme einer Geldbuße von mehr als 300 Euro oder einer Kürzung der Dienstbezüge verhängt worden ist, es sei denn, dass die Eintragung über die Disziplinarmaßnahme aus den Personalakten entfernt ist,

  2. die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung verhängt worden ist, es sei denn, dass seit der Unanfechtbarkeit der Entscheidung mehr als sieben Jahre vergangen sind.

(2) Die Gewährung der Jubiläumszuwendung ist zurückzustellen, wenn am Tag des Dienstjubiläums gegen den Beamten straf- oder disziplinarrechtliche Ermittlungen geführt werden oder gegen ihn Anklage erhoben ist oder ein (2) Disziplinarverfahren schwebt.

§§§



§_8   JzwVO
(Gewährung)

(1) 1Die Jubiläumszuwendung wird von dem Dienstherrn des Beamten gewährt.
2Sie ist dem Beamten am Tag des Dienstjubiläums zu übergeben oder so rechtzeitig zu überweisen, dass der Beamte am Tag des Dienstjubiläums über sie verfügen kann.

(2) 1Die Dankurkunde wird von der Stelle ausgefertigt, die für den Vollzug einer Ernennungsurkunde des Beamten zuständig wäre.
2Die Dankurkunde soll am Tag des Dienstjubiläums oder spätestens zu Beginn des auf den Tag des Dienstjubiläums folgenden Kalendervierteljahres übergeben werden.

§§§



§_9 bis §_10   JzwVO
(aufgehoben)

§§§



§_11   JzwVO
(Geltung für Richter)

Für die Richter gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend.

§§§



§_12   JzwVO (F)
(Durchführungsbestimmungen)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen erlässt das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1)

.

§§§



§_13   JzwVO
(In-Kraft-Treten)

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1.Oktober 1962 in Kraft.

§§§



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§§§