GutGebVO
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BS-Saar

Verordnung
über die Erhebung von Gebühren durch die Gutachterausschüsse, deren Geschäftsstellen und der Zentralen Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse

(Gutachterausschuss-Gebührenverordnung)

(GutGebVO)


vom 10.10.10 (Amtsbl_10,1372)

bearbeitet und verlinkt (20)
von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2010 ]

§§§




Auf Grund des § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland vom 24. Juni 1964 (Amtsbl.S.629), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S.474, 530), verordnet das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:

§_1   GutGebVO
(Gebühren)

(1) Für Amtshandlungen der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte, deren Geschäftsstellen und der Zentralen Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse beim Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen sind Gebühren zu erheben. Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus dem nachstehenden Gebührenverzeichnis.

(2) Für die Antragstellerin oder den Antragsteller, die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Inhaberin oder den Inhaber von Rechten sind je 1 Ausfertigung des Gutachtens gebührenfrei.

(3) Gebührenfrei sind ferner

  1. Angaben aus dem Grundstücksmarktbericht, von Bodenrichtwerten und Auskünften aus der Kaufpreissammlung, die an Finanzbehörden gegeben werden,

  2. Amtshandlungen gemäß § 64 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch — Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz — in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl.I S.130), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 15 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl.I S.2258), in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Wird die Amtshandlung umsatzsteuerpflichtig erbracht, ist der Gebühr die gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen.

(5) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden, wenn der Gutachterausschuss, die Geschäftsstelle oder die Zentrale Geschäftsstelle von dem Gericht oder dem Staatsanwalt zu Beweiszwecken herangezogen wird.

§§§



§_2   GutGebVO
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

§§§



 Anlage 

Gebührenverzeichnis

Inhaltsverzeichnis
(Hier nicht abgebildet, siehe Inhaltsverzeichnis der Verordnung)

Nr.

Gebührentatbestand

Gebühr

1

Gutachten

 

1.1

über den Verkehrswert eines bebauten Grundstücks

Staffel A

1.2

über den Verkehrswert eines unbebauten Grundstücks

Staffel B

1.3

über den Verkehrswert eines Rechts an einem Grundstück oder eines grundstücksgleichen Rechts

Staffel A

1.4

über die Höhe von Entschädigungen für andere Vermögensnachteile (§ 193 Absatz 2 des Baugesetzbuchs)

Staffel A

1.5

über die ortsübliche Pacht (§ 5 des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl.I S.210), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl.I S.2146), in der jeweils geltenden Fassung)

250,- Euro

1.6

zur zeitlichen Anpassung eines Verkehrswertes bei Vorlage eines vom Gutachterausschuss gefertigten Gutachtens, das nicht älter ist als drei Jahre, bei unverändertem Grundstückszustand

40 v.H. der Gebühr
nach Nr.1.1, 1.2
oder 1.3

1.7

bei deutlich über den Rahmen hinausgehende Mehrarbeiten (zB fehlende oder nicht verwertbare Bauunterlagen, mehrere Stichtage und Ähnliches), ist die Gebühr unter Berücksichtigung des Mehraufwandes zu erhöhen

10-100 vH
nach Staffel A
oder Staffel B

1.8

Mehrausfertigung eines Gutachtens

25,- Euro

2

Einsicht in die Bodenrichtwertkarte und den Grundstücksmarktbericht und mündliche Auskunft
für den 15 Minuten überschreitenden Zeitaufwand, je angefangene halbe Stunde

25,- Euro

3

Bodenrichtwerte

 

3.1

je schriftliche oder elektronische Auskunft

20,- Euro

3.2

Abgabe analoger Bodenrichtwertkarten und analoger Auszüge aus Bodenrichtwertkarten, je Karte oder Auszug bis

 

3.2.1

Format DIN A3

20,- Euro

3.2.2

Format DIN A2

25,- Euro

3.2.3

Format DIN A1

35,- Euro

3.2.4

Format DIN A0

50,- Euro

3.3

Abgabe digitaler Bodenrichtwertkarten auf Datenträger, je Datenträger

 

3.3.1

für den Bereich eines Gutachterausschusses

100,- Euro

3.3.2

für das Saarland

250,- Euro

3.4

Einräumung des Zugriffs auf Internet-Präsentation

 

3.4.1

für die Dauer von zwei Jahren

100,- Euro

3.4.2

für einen einmaligen Zugriff

5,- Euro

4

Abgabe sonstiger, für die Wertermittlung erforderlicher Daten im Einzelfall

15,- Euro

5

Auskunft aus der Kaufpreissammlung
je schriftliche oder elektronische Auskunft über

 

5.1

land- und forstwirtschaftliche Flächen

20,- bis 60,- Euro

5.2

Bauland

40,- bis 80,- Euro

5.3

sonstige unbebaute Flächen

40,- bis 80,- Euro

5.4

Wohnungs- oder Teileigentum

40,- bis 80,- Euro

5.5

Ein- und Zweifamilienhäuser

60,- bis 100,- Euro

5.6

Mehrfamilienhäuser

80,- bis 150,- Euro

5.7

sonstige Gebäude

80,- bis 200,- Euro

6

Grundstücksmarktberichte

 

6.1

Abgabe des Grundstücksmarktberichts für den Bereich eines Gutachterausschusses

25,- Euro

6.2

Abgabe des Grundstücksmarktberichts für das Saarland

50,- Euro

7

Ermittlung von Anfangs- oder Endwerten gemäß § 154 Absatz 2 des Baugesetzbuchs nach Wertzonen
pro Wertzone

nach Zeitaufwand
(siehe Nr.8)

8

Besondere Erläuterungen zu Gutachten und sonstigen Wertermittlungen

 

8.1

durch Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, je angefangene halbe Stunde

38,15 Euro

8.2

durch Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, je angefangene halbe Stunde

29,45 Euro

8.3

durch Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes oder vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, je angefangene halbe Stunde

24,95 Euro

9

Gebührenstaffeln

 

 

Gebührenstaffel A (Gutachten über bebaute Grundstücke, über Rechte an Grundstücken und über die Höhe anderer Vermögensnachteile):
bei einem Verkehrs-/ Marktwert

 

 

bis 250.000,- Euro

4,0 vT des Wertes
zzgl 500,- Euro

 

über 250.000,- Euro bis 500.000,- Euro

2,0 vT des Wertes
zzgl 1.000,- Euro

 

über 500.000,- Euro bis 2.500.000,- Euro

1,0 vT des Wertes
zzgl 1.500,- Euro

 

über 2.500.000,- Euro

0,8 vT des Wertes
zzgl 2.000,- Euro

 

Gebührenstaffel B (Gutachten über unbebaute Grundstücke, über Rechte an Grundstücken und über die Höhe anderer Vermögensnachteile):

 

 

bis 250.000,- Euro

2,0 vT des Wertes
zzgl 300,- Euro

 

über 250.000,- Euro bis 500.000,- Euro

1,0 vT des Wertes
zzgl 550,- Euro

 

über 500.000,- Euro bis 5.000.000,- Euro

0,5 vT des Wertes
zzgl 850,- Euro

 

über 5.000.000,- Euro

0,35 vT des Wertes
zzgl 1.600,- Euro

10

Anmerkungen zu den Staffeln A und B

 

 

  1. Ist es zur Erstattung eines Gutachtens zwingend erforderlich, zusätzlich zu dem beantragten Wert weitere, nicht ausdrücklich beantragte Werte zu ermitteln, so ist die Summe dieser Werte der Gebühr zu Grunde zu legen. Dies gilt auch, wenn für die Ermittlung des Wertes eines Erbbaurechts zusätzlich der Wert des Grund und Bodens ermittelt werden muss. Ist bei der Ermittlung des Wertes eines Grundstücksteils auch das Restgrundstück einzubeziehen (Differenzmethode), ist für die Gebührenberechnung nur der Wert des Grundstücksteils maßgebend.

 

 

  1. Ist es zur Erstattung eines Gutachtens zwingend erforderlich, zusätzlich zu dem beantragten Wert weitere, nicht ausdrücklich beantragte Werte zu ermitteln, so ist die Summe dieser Werte der Gebühr zu Grunde zu legen. Dies gilt auch, wenn für die Ermittlung des Wertes eines Erbbaurechts zusätzlich der Wert des Grund und Bodens ermittelt werden muss. Ist bei der Ermittlung des Wertes eines Grundstücksteils auch das Restgrundstück einzubeziehen (Differenzmethode), ist für die Gebührenberechnung nur der Wert des Grundstücksteils maßgebend.

 

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