GlüSpVO-Saar  
 [  I  ][  ‹  ]

BS-Saar Nr.

 

Saarländische Glückspielverordnung

(GlüSpVO-Saar)

vom 06.11.14 (Amtsbl_I_14,414)

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2014 ]

§§§


Aufgrund des § 14 Absatz 9 des Saarländischen Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 20. Juni 2012 (Amtsbl.I S.156, 157) verordnet das Ministerium für Inneres und Sport:

§_1   GlüSpVO-Saar
Anzahl und räumliche Verteilung der Annahmestellen der Saarland-Sporttoto GmbH

(1) Anzahl und räumliche Verteilung der Annahmestellen der Saarland-Sporttoto GmbH orientieren sich an den Zielen gemäß § 1 des Glücksspielstaatsvertrages sowie dem Auftrag zur Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebotes gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages.

(2) Ausgehend von der Einwohnerzahl und unter Berücksichtigung der Siedlungsstruktur soll die Zahl der Einwohner je Annahmestelle in einem Landkreis oder im Regionalverband Saarbrücken nicht niedriger sein als 2.000 und nicht höher sein als 4.000.

(3) Die Gesamtzahl der Annahmestellen darf 360 nicht übersteigen.

(4) Ist die Saarland-Sporttoto GmbH, ein Unternehmen, an dem die Saarland-Sporttoto GmbH beteiligt ist, oder ein Unternehmen, mit dem die Saarland-Sporttoto GmbH kooperiert, Konzessionsnehmer gemäß § 10a Absatz 5 des Glücksspielstaatsvertrages und soll die Wettvermittlung in Ausübung der Konzession ausschließlich in Annahmestellen der Saarland-Sporttoto GmbH im Verbundvertrieb (Nebenerwerb) erfolgen (§ 11 Absatz 2 des Saarländischen Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland), so darf die Gesamtzahl der Annahmestellen, in denen die Wettvermittlung erfolgt, 170 nicht übersteigen.

§§§



§_2   GlüSpVO-Saar
Beschränkung der Vertriebswege

(1) 1In den Annahmestellen der Saarland-Sporttoto GmbH ist ausschließlich der Vertrieb der von der Saarland-Sporttoto GmbH veranstalteten sowie der Vertrieb von durch die Behörden gemäß § 9a Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Glücksspielstaatsvertrages erlaubten Lotterien, Zusatzlotterien und Sportwetten zulässig.
2Soweit das Ministerium für Inneres und Sport dies zur Erreichung der Ziele gemäß § 1 des Glücksspielstaatsvertrages für erforderlich hält, kann es den Vertrieb von Sportwetten in einzelnen Annahmestellen untersagen sowie den Vertrieb auf bestimmte erlaubte Lotterien und Zusatzlotterien beschränken.

(2) 1Spielaufträge von gewerblichen Spielvermittlern dürfen von der Saarland-Sporttoto GmbH nur gegen Vorlage der durch die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Niedersachsen (§ 19 Absatz 2 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages) oder der durch das Landesverwaltungsamt (§ 14 Absatz 1 des Saarländischen Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland) erteilten Erlaubnis zur Betätigung als gewerblicher Spielvermittler angenommen werden.
2Spielaufträge über eine gewerbliche Spielvermittlung im Internet dürfen von der Saarland-Sporttoto GmbH nur angenommen werden, sofern der gewerbliche Spielvermittler über eine Erlaubnis zur Vermittlung der von der Saarland-Sporttoto GmbH im Saarland veranstalteten Lotterien und Sportwetten im Internet verfügt.
3Die Höhe der von gewerblichen Spielvermittlern angenommenen Spielaufträge ist dem Ministerium für Inneres und Sport vierteljährlich und nach gewerblichen Spielvermittlern getrennt mitzuteilen.

(3) 1Der Vertrieb der von der Saarland-Sporttoto GmbH veranstalteten Lotterien und Sportwetten über das Internet ist nur nach Zulassung einer Ausnahme nach § 4 Absatz 5 des Glücksspielstaatsvertrages in Verbindung mit § 4 Absatz 5 des Saarländischen Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland erlaubt.
2Der Vertrieb von Sofortlotterien über das Internet ist nicht zulässig.

(4) Sofern sich die Saarland-Sporttoto GmbH zur Veranstaltung von Lotterien oder Sportwetten an Unternehmen beteiligt oder sie zu diesem Zweck mit Unternehmen kooperiert, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

§§§



§_3   GlüSpVO-Saar
Gewährleistung des Jugend- und Spielerschutzes

(1) 1Die Inhaber oder Leiter der Annahmestellen sowie das weitere Personal der Annahmestellen der Saarland-Sporttoto GmbH sind regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, im Hinblick auf die Einhaltung des Jugend- und Spielerschutzes zu schulen.
2Wesentlich ist dabei die Schulung zur Erkennung problematischen oder pathologischen Spielverhaltens sowie zur Sensibilisierung für die Notwendigkeit der Information und Aufklärung der Spielteilnehmer.

(2) 1Mindestens einmal jährlich hat die Saarland-Sporttoto GmbH unangekündigte Kontrollen im Hinblick auf die Einhaltung des Jugend- und Spielerschutzes in allen Annahmestellen durchzuführen.
2Sollten hierbei Verstöße festgestellt werden, ist die Saarland-Sporttoto GmbH verpflichtet, in kurzen Abständen Folgekontrollen durchzuführen.
3Verstöße sind zu sanktionieren. Dem Ministerium für Inneres und Sport ist über die Durchführung der Kontrollen sowie die Sanktionen halbjährlich, jeweils am 1. Januar und am 1. Juli eines Jahres, ein Bericht vorzulegen.

(3) Die Saarland-Sporttoto GmbH hat dem Ministerium für Inneres und Sport vierteljährlich über die Anzahl der vorgenommenen Selbstsperren, der Sperren aufgrund eines Hinweises Dritter, der Sperren aufgrund von Wahrnehmungen des Personals, der Anträge auf Entsperrung, der aufgehobenen Sperren sowie der Versuche gesperrter Spieler, am Spiel teilzunehmen, zu berichten.

§§§



§_4   GlüSpVO-Saar
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Saarländische Glücksspielverordnung vom 12. August 2010 (Amtsbl. I S. 1301) außer Kraft.

§§§



  GlüSpVO-Saar [  ›  ]

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   –   I n f o – S y s t e m – R e c h t   –   © H-G Schmolke 1998-2015
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
–   Gesetzessammlung   –   Saar   –
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de

§§§